11.12.2014, 17:36
Hab auch § 6 Abs. 2 genommen und dann an dem "berechtigten Interesse" abgelehnt.
11.12.2014, 17:37
Oh ... 6 Abs.2 finde ich gut. Jetzt ärger ich mich, dass ich den nicht gesehen habe.
Dachte bei Antrag zu 1. es kann keine Leistungsklage sein, wenn die (bei uns in NRW) 3 Seiten über das Thema Verfristung diskutieren.
Dachte bei Antrag zu 1. es kann keine Leistungsklage sein, wenn die (bei uns in NRW) 3 Seiten über das Thema Verfristung diskutieren.
11.12.2014, 17:40
Mist, 28 nr.2 und den 6 II auch nicht gesehen :/
Aber die Fristproblematik hat doch nichts mit der statthaften Klageart zu tun? Ich habe die Verpflichtungsklage und Untätigkeitsklage als statthaft angesehen.
Aber die Fristproblematik hat doch nichts mit der statthaften Klageart zu tun? Ich habe die Verpflichtungsklage und Untätigkeitsklage als statthaft angesehen.
11.12.2014, 17:45
Aber § 6 II PAuswG "kann .... beantragt werden".
Vermittelt das einen Anspruch?
Vermittelt das einen Anspruch?
11.12.2014, 17:45
Aber bei einer Leistungsklage muss ich keine Frist einhalten. Dann könnte ich die ganze Problematik nicht thematisieren.
11.12.2014, 17:46
zumindest einen auf e[/align]rmessensfehlerfreie Entscheidung könnte ich mir vorstellen.
11.12.2014, 17:46
Habe auch Leistungsklage für Perso. Auch der Antrag (zu verurteilen statt zu verpflichten) zielte für mich darauf hin, aber ob ich das auch so sehen würde, wenn man drei Seiten Fristproblem im Sachverhalt hat, weiß ich nicht. Aber vielleicht kann jemand sagen, warum es ein VA ist?
11.12.2014, 17:48
Ich habe nämlich auch Leistungsklage angenommen, den § 6 II PAuswG gesehen, aber mich trotzdem bewusst für den FBA entschieden!
Kann bei einer Leistungsklage für einen ANspuch denn auf Gesetz abgestellt werden oder nur bei Verpfl Kl? Hatte irgendwie im Hinterkopf, dass bei der Leistungsklage der Anspruch immer aus FBA, Unterlassung oder ÖR Vertrag kommt!
Kann bei einer Leistungsklage für einen ANspuch denn auf Gesetz abgestellt werden oder nur bei Verpfl Kl? Hatte irgendwie im Hinterkopf, dass bei der Leistungsklage der Anspruch immer aus FBA, Unterlassung oder ÖR Vertrag kommt!
11.12.2014, 17:50
"Habe auch Leistungsklage für Perso. Auch der Antrag (zu verurteilen statt zu verpflichten) zielte für mich darauf hin,"
Welchen Anspruch haste? Das mit dem "Verpflichten" und verurteilen hätte man ja auslegen können..
aber dass das zweite definitiv ne Verpfl.Kl und das dritte ne FeststKl. war sprach auch dafür fand ich irgendwie :)
Welchen Anspruch haste? Das mit dem "Verpflichten" und verurteilen hätte man ja auslegen können..
aber dass das zweite definitiv ne Verpfl.Kl und das dritte ne FeststKl. war sprach auch dafür fand ich irgendwie :)
11.12.2014, 18:03
Zum VA hab ich hier was vom VG Oldenburg (16. April 2008 · Az. 11 A 3178/06) gefunden.
Antrag auf Erteilung eines Perso:
"Der Antrag zu 2) ist entgegen der Ansicht der Beklagten als Verpflichtungs- und nicht als allgemeine Leistungsklage anzusehen. Die Ausstellung eines Personalausweises ist zwar ein Realakt. Dieser geht jedoch eine regelnde Entscheidung der Behörde über die Ausgabe des Dokuments voraus (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. August 1990 - 1 S 2648/89 - juris <Rn. 16>; für andere Ausweisdokumente vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <218>; Urteil vom 16. Juli 1996 - 1 C 30.93 - BVerwGE 101, 295 <307>)."
Antrag auf Erteilung eines Perso:
"Der Antrag zu 2) ist entgegen der Ansicht der Beklagten als Verpflichtungs- und nicht als allgemeine Leistungsklage anzusehen. Die Ausstellung eines Personalausweises ist zwar ein Realakt. Dieser geht jedoch eine regelnde Entscheidung der Behörde über die Ausgabe des Dokuments voraus (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. August 1990 - 1 S 2648/89 - juris <Rn. 16>; für andere Ausweisdokumente vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <218>; Urteil vom 16. Juli 1996 - 1 C 30.93 - BVerwGE 101, 295 <307>)."