11.04.2017, 17:24
(11.04.2017, 16:55)David (RLP) schrieb: Und die Sachrüge?
Tatmehrheit wäre richtig. Tateinheit falsch ausgesprochen vermute ich.
Beteiligung an einer Schlägerei fehlt, geht aber durch.
Ausspähen von Daten fehlt, geht aber durch.
Verurteilung wegen 263a und 227 wohl ok.
Evtl. hätte man dann Tötungsvorsatz bejahen können?!
Parken des Lieferwagens zwingender Schluss: Sie denken das er Übelebt. Verstoß gegen Denkgesetz?
Milderungsgründe Bezüglich dem A fehlen gänzlich, nicht ok
5 Liter Bier hätten irgendwie mildernd reingebracht werden müssen.
Antrag?
Andere Kammer des LG (Koblenz) wobei diesmal Schwurgericht.
Das war heute für mich bis jetzt bei weitem die schlimmste. Lieber nochmal so ne Zwangsvollsteckungsklausur.
Hab ich mir das nur eingebildet, dass das Urteil bereits von einem Schwurgericht kam (GPA)?
Bei der Sachrüge habe ich letztlich nur 239a, I, III bejaht, was dann zur Tateinheit mit dem Computerbetrug führte. Wenn ich mir die o.g. Urteile angucke, hätte man wahrscheinlich noch problematisieren müssen, ob die Feststellungen die schwere Folge tragen, sprich wenigstens Leichtfertigkeit nachgewiesen war. Ob das ganze auch Totschlag oder mehr getragen hätte, konnte aus Anwaltssicht mE dahinstehen, da die StA ja ohnehin schon Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt hatte.
Und ja, viiiiel mehr Zeit wäre schon schön gewesen :s
11.04.2017, 17:30
In S-A wurde ebenfalls nicht vor dem Schwurgericht verhandelt. Also Verstoß gegen § 74 Abs. 2 GVG.
Edit: Habe gerade gesehen, dass die Nummern 12 und 13 kürzlich geändert wurden :O .
Edit: Habe gerade gesehen, dass die Nummern 12 und 13 kürzlich geändert wurden :O .
11.04.2017, 17:33
(11.04.2017, 17:24)Gast schrieb:(11.04.2017, 16:55)David (RLP) schrieb: Und die Sachrüge?
Tatmehrheit wäre richtig. Tateinheit falsch ausgesprochen vermute ich.
Beteiligung an einer Schlägerei fehlt, geht aber durch.
Ausspähen von Daten fehlt, geht aber durch.
Verurteilung wegen 263a und 227 wohl ok.
Evtl. hätte man dann Tötungsvorsatz bejahen können?!
Parken des Lieferwagens zwingender Schluss: Sie denken das er Übelebt. Verstoß gegen Denkgesetz?
Milderungsgründe Bezüglich dem A fehlen gänzlich, nicht ok
5 Liter Bier hätten irgendwie mildernd reingebracht werden müssen.
Antrag?
Andere Kammer des LG (Koblenz) wobei diesmal Schwurgericht.
Das war heute für mich bis jetzt bei weitem die schlimmste. Lieber nochmal so ne Zwangsvollsteckungsklausur.
Hab ich mir das nur eingebildet, dass das Urteil bereits von einem Schwurgericht kam (GPA)?
Bei der Sachrüge habe ich letztlich nur 239a, I, III bejaht, was dann zur Tateinheit mit dem Computerbetrug führte. Wenn ich mir die o.g. Urteile angucke, hätte man wahrscheinlich noch problematisieren müssen, ob die Feststellungen die schwere Folge tragen, sprich wenigstens Leichtfertigkeit nachgewiesen war. Ob das ganze auch Totschlag oder mehr getragen hätte, konnte aus Anwaltssicht mE dahinstehen, da die StA ja ohnehin schon Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt hatte.
Und ja, viiiiel mehr Zeit wäre schon schön gewesen :s
In GPA war's vor Schwurgericht
11.04.2017, 17:35
Im GPA war es ein Schwurgericht.
Ich habe den Hilfsveweisantrag auch für unzureichend begründet gehalten (nicht unerreichbar); aber stattdessen war der Antrag schon unzulässig, da widersprüchlich (beweisziel war es, Täterschaft in Frage zu stellen, was der Bedingung, Beweis nur bei Verurteilung über 9 Jahren FS widerspricht); bei Hilfsveweisanträgen ist Austausch der Gründe zulässig.
Inwieweit darf man eigentlich die Feststellungen zum Vorsatz in Frage stellen? War hier sehr unsicher und hab es deshalb nicht gemacht. Dürfte man daraus nicht ohnehin nur eine Darstellungsrüge ableiten? Weil man ja keine eigene Beweiswürdigung vornehmen darf usw. ...
Ich mäh jetzt auch den Rasen.
Ich habe den Hilfsveweisantrag auch für unzureichend begründet gehalten (nicht unerreichbar); aber stattdessen war der Antrag schon unzulässig, da widersprüchlich (beweisziel war es, Täterschaft in Frage zu stellen, was der Bedingung, Beweis nur bei Verurteilung über 9 Jahren FS widerspricht); bei Hilfsveweisanträgen ist Austausch der Gründe zulässig.
Inwieweit darf man eigentlich die Feststellungen zum Vorsatz in Frage stellen? War hier sehr unsicher und hab es deshalb nicht gemacht. Dürfte man daraus nicht ohnehin nur eine Darstellungsrüge ableiten? Weil man ja keine eigene Beweiswürdigung vornehmen darf usw. ...
Ich mäh jetzt auch den Rasen.
11.04.2017, 17:43
(11.04.2017, 17:35)HH schrieb: Im GPA war es ein Schwurgericht.
Ich habe den Hilfsveweisantrag auch für unzureichend begründet gehalten (nicht unerreichbar); aber stattdessen war der Antrag schon unzulässig, da widersprüchlich (beweisziel war es, Täterschaft in Frage zu stellen, was der Bedingung, Beweis nur bei Verurteilung über 9 Jahren FS widerspricht); bei Hilfsveweisanträgen ist Austausch der Gründe zulässig.
Inwieweit darf man eigentlich die Feststellungen zum Vorsatz in Frage stellen? War hier sehr unsicher und hab es deshalb nicht gemacht. Dürfte man daraus nicht ohnehin nur eine Darstellungsrüge ableiten? Weil man ja keine eigene Beweiswürdigung vornehmen darf usw. ...
Ich mäh jetzt auch den Rasen.
Ich hab jedenfalls das Tötungsdelikt angenommen und mit der heißen Nadel gestrickt. Habe den Ausschnitt aus dem Urteil zitiert und gesagt, dass aus dem Teil allein schon der Eventualvorsatz herauszulesen ist und auch aus verschiedenen anderen Feststellungen.
Jedenfalls hat mich etwas beruhigt, dass offenbar der BGH auch den Einwand bei der Beweiswürdigung vorgenommen hat, weil das LG kein vorsätzliches Tötungsdelikt in Betracht gezogen hat, siehe zitiertes Urteil oben irgendwo. Hier: Pressemitteilung des BGH "Der BGH hat ein Urteil zu einem tödlich verlaufenen Überfall auf einem Autobahnparkplatz wegen rechtsfehlerhafter Feststellungen zum Tötungsvorsatz überwiegend aufgehoben. ... weil zu besorgen sei, dass das Landgericht bei Prüfung eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hinsichtlich des Willenselements des bedingten Vorsatzes von einem falschen rechtlichen Maßstab und deshalb rechtsfehlerhaft nur von einer fahrlässigen Herbeiführung des Todes des Tatopfers ausgegangen sei."
11.04.2017, 18:03
11.04.2017, 18:04
Also in NRW lief was ganz anderes: Strafurteil!
Anklage bzgl. 1. §242, 2. §281, (Benutzung Behindertenausweis der Mutter)
Dann Anklage noch
3. §316
4. §263 Wettbetrug bei Manipulation von Pferderennen
Anklage bzgl. 1. §242, 2. §281, (Benutzung Behindertenausweis der Mutter)
Dann Anklage noch
3. §316
4. §263 Wettbetrug bei Manipulation von Pferderennen
11.04.2017, 18:05
Also in RLP waren folgende Delikte ausgeschlossen:
§221 Aussetzung
§211 Mord
§§239-255 Also ua. Raub, Erpressung, erpresserischer Menschenraub, Nötigung, Räuberische Erpressung usw.
Deshalb habe ich die nicht geprüft.
Schön das ich so langsam erkenne was für Probleme da dennoch so reingepackt wurden!:sleepy:
§221 Aussetzung
§211 Mord
§§239-255 Also ua. Raub, Erpressung, erpresserischer Menschenraub, Nötigung, Räuberische Erpressung usw.
Deshalb habe ich die nicht geprüft.
Schön das ich so langsam erkenne was für Probleme da dennoch so reingepackt wurden!:sleepy:
11.04.2017, 18:12
(11.04.2017, 18:04)NRW schrieb: Also in NRW lief was ganz anderes: Strafurteil!
Anklage bzgl. 1. §242, 2. §281, (Benutzung Behindertenausweis der Mutter)
Dann Anklage noch
3. §316
4. §263 Wettbetrug bei Manipulation von Pferderennen
Wo bleibt der Aufschrei? Oder Nach Oktober letztes Jahr nicht mehr so ungewöhnlich?
11.04.2017, 18:12
(11.04.2017, 18:05)David (RLP) schrieb: Also in RLP waren folgende Delikte ausgeschlossen:Aber was hattet ihr denn dann zu prüfen???
§221 Aussetzung
§211 Mord
§§239-255 Also ua. Raub, Erpressung, erpresserischer Menschenraub, Nötigung, Räuberische Erpressung usw.
Deshalb habe ich die nicht geprüft.
Schön das ich so langsam erkenne was für Probleme da dennoch so reingepackt wurden!:sleepy:
Ihr müsst doch wohl noch andere Rev-Gründe zu prüfen gehabt haben und nicht nur 223 ff. und 240, 241, 263a, 263 usw. in den Sachrügen?