07.04.2017, 23:05
So, nun ist Zivilrecht vorbei. Kaiser hat seinem Namen zumindest in RLP alle Ehre gemacht.:exclamation:
1. Klausur: Prozessuales wurde im Kurs behandelt. Blut! immer Blut! StvG sowieso immer heiß mangels Kommentierung.
2. Klausur: Anwaltshaftung und Kündigungsfolgeschaden. Das Mietrecht oft kommt steht dick und breit im Skript.
3. Klausur: Der Uwe und § 767 ZPO. Herausgabe des Titels. Viele Besonderheiten und verworren. Schuldanerkentnis war ebenfalls prognostiziert worden im Kurs, häufig bei UWE.
4. Klausur: Mängelgewährleistung behandelt. Faber behandelt. Mandantenschreiben behandelt. AGB Kontrolle sowieso.
1. Klausur: Prozessuales wurde im Kurs behandelt. Blut! immer Blut! StvG sowieso immer heiß mangels Kommentierung.
2. Klausur: Anwaltshaftung und Kündigungsfolgeschaden. Das Mietrecht oft kommt steht dick und breit im Skript.
3. Klausur: Der Uwe und § 767 ZPO. Herausgabe des Titels. Viele Besonderheiten und verworren. Schuldanerkentnis war ebenfalls prognostiziert worden im Kurs, häufig bei UWE.
4. Klausur: Mängelgewährleistung behandelt. Faber behandelt. Mandantenschreiben behandelt. AGB Kontrolle sowieso.
07.04.2017, 23:23
(07.04.2017, 20:32)Gast schrieb: .... ein Schreiben, dass sie schon das Lahmen des Pferdes bemerkt hatte, sich aber (quasi) eingeredet hat, dass das nur eine Besonderheit des Pferdes ist, jedoch keinen Krankheitswert habe.....
Das stand da nicht so!:exclamation:
Es stand da: Sie hatte einmal die steile Stellung des Hufes bemerkt. Dies hat sie für eine anatomische Besonderheit dieses Pferdes gehalten. Gelahmt hat das Pferd bei ihr angeblich nie!
08.04.2017, 11:48
(07.04.2017, 23:23)David schrieb:(07.04.2017, 20:32)Gast schrieb: .... ein Schreiben, dass sie schon das Lahmen des Pferdes bemerkt hatte, sich aber (quasi) eingeredet hat, dass das nur eine Besonderheit des Pferdes ist, jedoch keinen Krankheitswert habe.....
Das stand da nicht so!:exclamation:
Es stand da: Sie hatte einmal die steile Stellung des Hufes bemerkt. Dies hat sie für eine anatomische Besonderheit dieses Pferdes gehalten. Gelahmt hat das Pferd bei ihr angeblich nie!
Ja, ich weiß, dass das so nicht wörtlich in der Klausur stand. Für mich hat es sich aber aus den Umständen des Schreibens der V erschlossen, dass sie sich vor einer möglichen/notwendigen Mangelaufklärung einfach verschlossen hat. Und da 442 S. 2 ja schon bei grober Fahrlässigkeit des Käufers greift, dann ja erst Recht - bei einer Täuschung/einem Verschweigen des V -, wenn der M, weil er nur Laie ist - wenn überhaupt - leicht fahrlässig handelt.
Habe etwa eine Seite zu dem Thema geschrieben. Ich halte meine Auffassung für vertretbar ;) .
08.04.2017, 12:54
Ich sehe das Faber Problem auch nicht. War doch unstreitig, dass das Pferd JETZT Bockdings hat.
08.04.2017, 13:10
(08.04.2017, 12:54)Gast schrieb: Ich sehe das Faber Problem auch nicht. War doch unstreitig, dass das Pferd JETZT Bockdings hat.
Jep, deshalb hab' ich auch einfach nur geschrieben, dass das Vorliegen eines Mangels schon bei Gefahrübergang sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht vermutet wird und bin auf das ganze Grundmangel/Folgemangelproblem gar nicht näher einegangen. Das wäre ja nur für die Möglichkeit der V zur Widerlegung der Vermutung relevant gewesen. Habt ihr das Vertretenmüssen der Verkäuferin für den SE bejaht ? Ich habe da bisschen mit dem Internetauszug argumentiert, weil daraus ja hervorging, dass das in der Regel durch schlechte Hufpflege und mangelnden Auslauf hervorgerufen wird und es ihr somit auch schwer fallen wird, den 280 I 2 zu widerlegen. Außerdem hätte sie es als erfahrene Tierzüchterin wohl auch erkennen müssen. Ist durch die Vielzahl an Informationen und das Zeitpensum leider wohl alles echt durcheinandergeraten ...
08.04.2017, 13:55
(08.04.2017, 13:10)GPA schrieb:(08.04.2017, 12:54)Gast schrieb: Ich sehe das Faber Problem auch nicht. War doch unstreitig, dass das Pferd JETZT Bockdings hat.
Jep, deshalb hab' ich auch einfach nur geschrieben, dass das Vorliegen eines Mangels schon bei Gefahrübergang sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht vermutet wird und bin auf das ganze Grundmangel/Folgemangelproblem gar nicht näher einegangen. Das wäre ja nur für die Möglichkeit der V zur Widerlegung der Vermutung relevant gewesen. Habt ihr das Vertretenmüssen der Verkäuferin für den SE bejaht ? Ich habe da bisschen mit dem Internetauszug argumentiert, weil daraus ja hervorging, dass das in der Regel durch schlechte Hufpflege und mangelnden Auslauf hervorgerufen wird und es ihr somit auch schwer fallen wird, den 280 I 2 zu widerlegen. Außerdem hätte sie es als erfahrene Tierzüchterin wohl auch erkennen müssen. Ist durch die Vielzahl an Informationen und das Zeitpensum leider wohl alles echt durcheinandergeraten ...
Streitig war (GPA), dass überhaupt Grundmangel vorlag. V behauptete ja "nie bei ihr../alles erst bei Mandanten". Es kam daher auf die neue Rspr an.
08.04.2017, 14:16
(08.04.2017, 13:55)Gast schrieb:(08.04.2017, 13:10)GPA schrieb:(08.04.2017, 12:54)Gast schrieb: Ich sehe das Faber Problem auch nicht. War doch unstreitig, dass das Pferd JETZT Bockdings hat.
Jep, deshalb hab' ich auch einfach nur geschrieben, dass das Vorliegen eines Mangels schon bei Gefahrübergang sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht vermutet wird und bin auf das ganze Grundmangel/Folgemangelproblem gar nicht näher einegangen. Das wäre ja nur für die Möglichkeit der V zur Widerlegung der Vermutung relevant gewesen. Habt ihr das Vertretenmüssen der Verkäuferin für den SE bejaht ? Ich habe da bisschen mit dem Internetauszug argumentiert, weil daraus ja hervorging, dass das in der Regel durch schlechte Hufpflege und mangelnden Auslauf hervorgerufen wird und es ihr somit auch schwer fallen wird, den 280 I 2 zu widerlegen. Außerdem hätte sie es als erfahrene Tierzüchterin wohl auch erkennen müssen. Ist durch die Vielzahl an Informationen und das Zeitpensum leider wohl alles echt durcheinandergeraten ...
Streitig war (GPA), dass überhaupt Grundmangel vorlag. V behauptete ja "nie bei ihr../alles erst bei Mandanten". Es kam daher auf die neue Rspr an.
Sehe ich nicht so. Auf die Faber-Rspr kommt es nur an, wenn ein folgemangel (hier Bockhuf) unstreitig erst nach Gefahrübergang entstanden ist und daher nur das Vorliegen eines Grundmangels streitig ist. Dann wird nach neuer Rechtsprechung vermutet, dass ein Grundmangel schon bei Gefahrübergang bestand. Hier sprach aber einiges dafür, dass auch das Bockhuf schon bei Gefahrübergang vorlag, sodass es auf Faber nicht ankam, denn es wurde vermutet, dass zeitlich (auch nach alter rspr.) Bockhuf schon bei Gefahrübergang vorlag.
08.04.2017, 14:17
(08.04.2017, 13:55)Gast schrieb:(08.04.2017, 13:10)GPA schrieb:(08.04.2017, 12:54)Gast schrieb: Ich sehe das Faber Problem auch nicht. War doch unstreitig, dass das Pferd JETZT Bockdings hat.
Jep, deshalb hab' ich auch einfach nur geschrieben, dass das Vorliegen eines Mangels schon bei Gefahrübergang sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht vermutet wird und bin auf das ganze Grundmangel/Folgemangelproblem gar nicht näher einegangen. Das wäre ja nur für die Möglichkeit der V zur Widerlegung der Vermutung relevant gewesen. Habt ihr das Vertretenmüssen der Verkäuferin für den SE bejaht ? Ich habe da bisschen mit dem Internetauszug argumentiert, weil daraus ja hervorging, dass das in der Regel durch schlechte Hufpflege und mangelnden Auslauf hervorgerufen wird und es ihr somit auch schwer fallen wird, den 280 I 2 zu widerlegen. Außerdem hätte sie es als erfahrene Tierzüchterin wohl auch erkennen müssen. Ist durch die Vielzahl an Informationen und das Zeitpensum leider wohl alles echt durcheinandergeraten ...
Streitig war (GPA), dass überhaupt Grundmangel vorlag. V behauptete ja "nie bei ihr../alles erst bei Mandanten". Es kam daher auf die neue Rspr an.
Ja, sonst hätte Mandant nämlich beweisen müssen, dass Ursache dieses Dings in latentem Grundmangel und nicht erst in seinem Reiten lag (hätte ja laut Wikip auch sein können), dies war ihm schwer möglich und neue Rspr will sowas ja gerade verhindern, so 476, Rn 8
08.04.2017, 14:25
(08.04.2017, 14:16)GPA schrieb:(08.04.2017, 13:55)Gast schrieb:(08.04.2017, 13:10)GPA schrieb:(08.04.2017, 12:54)Gast schrieb: Ich sehe das Faber Problem auch nicht. War doch unstreitig, dass das Pferd JETZT Bockdings hat.
Jep, deshalb hab' ich auch einfach nur geschrieben, dass das Vorliegen eines Mangels schon bei Gefahrübergang sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht vermutet wird und bin auf das ganze Grundmangel/Folgemangelproblem gar nicht näher einegangen. Das wäre ja nur für die Möglichkeit der V zur Widerlegung der Vermutung relevant gewesen. Habt ihr das Vertretenmüssen der Verkäuferin für den SE bejaht ? Ich habe da bisschen mit dem Internetauszug argumentiert, weil daraus ja hervorging, dass das in der Regel durch schlechte Hufpflege und mangelnden Auslauf hervorgerufen wird und es ihr somit auch schwer fallen wird, den 280 I 2 zu widerlegen. Außerdem hätte sie es als erfahrene Tierzüchterin wohl auch erkennen müssen. Ist durch die Vielzahl an Informationen und das Zeitpensum leider wohl alles echt durcheinandergeraten ...
Streitig war (GPA), dass überhaupt Grundmangel vorlag. V behauptete ja "nie bei ihr../alles erst bei Mandanten". Es kam daher auf die neue Rspr an.
Sehe ich nicht so. Auf die Faber-Rspr kommt es nur an, wenn ein folgemangel (hier Bockhuf) unstreitig erst nach Gefahrübergang entstanden ist und daher nur das Vorliegen eines Grundmangels streitig ist. Dann wird nach neuer Rechtsprechung vermutet, dass ein Grundmangel schon bei Gefahrübergang bestand. Hier sprach aber einiges dafür, dass auch das Bockhuf schon bei Gefahrübergang vorlag, sodass es auf Faber nicht ankam, denn es wurde vermutet, dass zeitlich (auch nach alter rspr.) Bockhuf schon bei Gefahrübergang vorlag.
"Sprach einiges dafür"- na klar aus M-Sicht, hat aber V vehement bestritten und gerade gesagt, dass alles nicht bei ihr sondern bei Mandant entstanden; nicht bestritten hat sie, dass Pferd jetzt krank. Also sagt sie "bei ihr kein Grundmangel, nicht latent angelegt und daher ihr nicht zurechenbar". Hier hilft EuGH u neue BGH
08.04.2017, 14:38
(08.04.2017, 14:25)Gast schrieb:(08.04.2017, 14:16)GPA schrieb:(08.04.2017, 13:55)Gast schrieb:(08.04.2017, 13:10)GPA schrieb:(08.04.2017, 12:54)Gast schrieb: Ich sehe das Faber Problem auch nicht. War doch unstreitig, dass das Pferd JETZT Bockdings hat.
Jep, deshalb hab' ich auch einfach nur geschrieben, dass das Vorliegen eines Mangels schon bei Gefahrübergang sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht vermutet wird und bin auf das ganze Grundmangel/Folgemangelproblem gar nicht näher einegangen. Das wäre ja nur für die Möglichkeit der V zur Widerlegung der Vermutung relevant gewesen. Habt ihr das Vertretenmüssen der Verkäuferin für den SE bejaht ? Ich habe da bisschen mit dem Internetauszug argumentiert, weil daraus ja hervorging, dass das in der Regel durch schlechte Hufpflege und mangelnden Auslauf hervorgerufen wird und es ihr somit auch schwer fallen wird, den 280 I 2 zu widerlegen. Außerdem hätte sie es als erfahrene Tierzüchterin wohl auch erkennen müssen. Ist durch die Vielzahl an Informationen und das Zeitpensum leider wohl alles echt durcheinandergeraten ...
Streitig war (GPA), dass überhaupt Grundmangel vorlag. V behauptete ja "nie bei ihr../alles erst bei Mandanten". Es kam daher auf die neue Rspr an.
Sehe ich nicht so. Auf die Faber-Rspr kommt es nur an, wenn ein folgemangel (hier Bockhuf) unstreitig erst nach Gefahrübergang entstanden ist und daher nur das Vorliegen eines Grundmangels streitig ist. Dann wird nach neuer Rechtsprechung vermutet, dass ein Grundmangel schon bei Gefahrübergang bestand. Hier sprach aber einiges dafür, dass auch das Bockhuf schon bei Gefahrübergang vorlag, sodass es auf Faber nicht ankam, denn es wurde vermutet, dass zeitlich (auch nach alter rspr.) Bockhuf schon bei Gefahrübergang vorlag.
"Sprach einiges dafür"- na klar aus M-Sicht, hat aber V vehement bestritten und gerade gesagt, dass alles nicht bei ihr sondern bei Mandant entstanden; nicht bestritten hat sie, dass Pferd jetzt krank. Also sagt sie "bei ihr kein Grundmangel, nicht latent angelegt und daher ihr nicht zurechenbar". Hier hilft EuGH u neue BGH
Dann soll doch die V erstmal beweisen, dass schon das Bockhuf bei ihr nicht vorlag. Wird ihr nicht gelingen und Mandant hat im Zweifel noch Oymak, also kommt es auf den Grundmangel auch nicht an...