05.01.2021, 23:46
Nach 91a l 2 ZPO muss binnen Notfrist von zwei Wochen widersprochen werden. Das ist aber erst viel später in der zweiten MV geschehen also Fiktion übereinstimmende Teilerledigung mit folge imtergrierter Kostenbescheid. Hinweis ist erfolgt davon durfte man laut Bearbeitervermerk ausgehen.
Wie seht ihr das ? Habe mich damit auch schwer getan weil sonst alles nach Feststellungsantrag aussah
Wie seht ihr das ? Habe mich damit auch schwer getan weil sonst alles nach Feststellungsantrag aussah

05.01.2021, 23:51
(05.01.2021, 23:46)Gast schrieb: Nach 91a l 2 ZPO muss binnen Notfrist von zwei Wochen widersprochen werden. Das ist aber erst viel später in der zweiten MV geschehen also Fiktion übereinstimmende Teilerledigung mit folge imtergrierter Kostenbescheid. Hinweis ist erfolgt davon durfte man laut Bearbeitervermerk ausgehen.
Wie seht ihr das ? Habe mich damit auch schwer getan weil sonst alles nach Feststellungsantrag aussah
Scheiße, das würde auch den Kalender erklären :(
06.01.2021, 00:02
(05.01.2021, 23:46)Gast schrieb: Nach 91a l 2 ZPO muss binnen Notfrist von zwei Wochen widersprochen werden. Das ist aber erst viel später in der zweiten MV geschehen also Fiktion übereinstimmende Teilerledigung mit folge imtergrierter Kostenbescheid. Hinweis ist erfolgt davon durfte man laut Bearbeitervermerk ausgehen.
Wie seht ihr das ? Habe mich damit auch schwer getan weil sonst alles nach Feststellungsantrag aussah
Weißt du noch, von wann der Schriftsatz mit der Erledigungserklärung war bzw wann er den Beklagten zugestellt wurde und wann die mündliche Verhandlung war?
06.01.2021, 00:09
Nein leider nicht aber das Zustellungsdatum war angegeben das war der Schriftsatz in dem die Aufnahme durch den Ehemann angezeigt wurde. Darunter stand im grauen Kästchen das Datum der Zustellung. Und die MV war ziemlich sicher später als 2 Wochen. Hatte noch überlegt ob es da wegen der Aussetzung vielleicht eine Ausnahme von gibt aber auf die schnelle nichts gefunden.
06.01.2021, 00:10
trotzdem bin ich der Meinung dass die sich umrahmen von 313 gar nicht auf die Störung berufen können, das diese aus deren Risikosphäre kommt
06.01.2021, 00:15
(05.01.2021, 23:46)Gast schrieb: Nach 91a l 2 ZPO muss binnen Notfrist von zwei Wochen widersprochen werden. Das ist aber erst viel später in der zweiten MV geschehen also Fiktion übereinstimmende Teilerledigung mit folge imtergrierter Kostenbescheid. Hinweis ist erfolgt davon durfte man laut Bearbeitervermerk ausgehen.
Wie seht ihr das ? Habe mich damit auch schwer getan weil sonst alles nach Feststellungsantrag aussah
91a ZPO ist doch gar nicht bei Teilerledigung anwendbar?

06.01.2021, 00:17
bei übereinstimmender ist 91a anwendbar
06.01.2021, 00:17
(06.01.2021, 00:15)Gast schrieb:(05.01.2021, 23:46)Gast schrieb: Nach 91a l 2 ZPO muss binnen Notfrist von zwei Wochen widersprochen werden. Das ist aber erst viel später in der zweiten MV geschehen also Fiktion übereinstimmende Teilerledigung mit folge imtergrierter Kostenbescheid. Hinweis ist erfolgt davon durfte man laut Bearbeitervermerk ausgehen.
Wie seht ihr das ? Habe mich damit auch schwer getan weil sonst alles nach Feststellungsantrag aussah
91a ZPO ist doch gar nicht bei Teilerledigung anwendbar?
Also bei einseitiger?
06.01.2021, 00:19
wenn nicht rechtzeitig widersprochen wurde ist es praktisch ne übereinstimmende
06.01.2021, 00:23
(06.01.2021, 00:19)Gast schrieb: wenn nicht rechtzeitig widersprochen wurde ist es praktisch ne übereinstimmende
Moment. Nicht dass wir aneinander vorbeireden: Eine einseitige teilweise Erledigungserklärung fällt nicht unter 91a. H.M. Sondern ist eine privilegierte Klageänderung. Benötigt keine Zustimmung, sondern sachgerechte Änderung in Feststellung, dass erledigt ist.