05.01.2021, 22:55
118 ZPO; ausserdem musst du es immer begründen wenn du beantragst etwas abzuweisen...
05.01.2021, 22:59
du legst doch praktisch nur dar, warum die Hauptsache keinen erfolg hat und deshalb die Voraussetzungen des PKH Antrags nicht vorliegen
05.01.2021, 23:00
(05.01.2021, 22:30)Gast schrieb:(05.01.2021, 22:24)Gast schrieb:(05.01.2021, 20:34)Gast schrieb:Ich glaube das sie das nur irrtümlich glaubt. Entspricht es der Realität, dass ein Gerixht Dritte zur Beirteilung eines PKH befragt?(05.01.2021, 20:23)Gast schrieb: Kann mir jmd Erklärung, wieso die Prüfung der der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe inhaltlich zu prüfen war? Hierauf kommt es doch für die Zulässigkeit und die Begründetheit des Anspruchs nicht an. Oder welche Relevanz sollte das aus anwaltlicher haben einen Anspruch der gegnerischen Partei zu prüfen? Insbesondere weil das Gericht auch den Antrag zugestellt hat und somit wohl davon ausgeht, dass Ansprüche bestehen könnten?!?
weil das gericht die mandamtin um eine stellungnahme auf den pkh antrag gebeten hat. sie wollte dann wissem was zu tun ist.
der antrag geht durch, wenn die "hauptsachr" erfolgversprechend ist, 114 zpo.
das ist sozusagen ein wenig so wie bei nem eilverfahren.
kommst du zum ergrbnis, dass er die ansprüche nicht durchbekommt, dann musst du ne erwiderung verfassen und dem gericht sagen warum.
hatte das mal bei meinem anwaltsausbilder, aber im verwaltungsrecht. musste ne replik auf die erwiderung der behörde zu einem pkh antrag von uns verfassen. da lief das genauso
du beantragst den Antrag zurückzuweisen und falls er bewilligt wird den Antrag abzuweisen und das musst du begründen...also ganz normal
Die Bewilligung hat doch keinen Einfluss auf die Geltendmachung des Anspruchs. Damit muss man trotzdem als Anwalt rechnen.
05.01.2021, 23:03
du prüfst doch aber inzident die Erfolgsaussichten der Hauptsache
05.01.2021, 23:04
schau dir doch einfach mal ein Muster zur Erwiderung eines PKH Antrags an....
05.01.2021, 23:12
An das Amtsgericht ... – Familiengericht – ... (Geschäfts-Nr.: ...) In der Familiensache der ... – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte®: Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ... gegen ihren Ehemann ... – Antragsgegner – Verfahrensbevollmächtigte®: Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ... zeige ich unter Überreichung beigefügter Vollmacht an, dass der Antragsgegner von mir vertreten wird. Es wird beantragt, den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom ...zurückzuweisen. Für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Rechtshängigkeit des Antrags wird beantragt werden, den Antrag abzuweisen. Gleichzeitig wird beantragt, auch dem Antragsgegner für seine Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichnenden zu bewilligen. Begründung: I.Zum Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom ...wird wie folgt Stellung genommen: Der beabsichtigte Antrag hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Im Einzelnen: .... [...]
05.01.2021, 23:13
05.01.2021, 23:15
(05.01.2021, 23:12)Gast schrieb: An das Amtsgericht ... – Familiengericht – ... (Geschäfts-Nr.: ...) In der Familiensache der ... – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte®: Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ... gegen ihren Ehemann ... – Antragsgegner – Verfahrensbevollmächtigte®: Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ... zeige ich unter Überreichung beigefügter Vollmacht an, dass der Antragsgegner von mir vertreten wird. Es wird beantragt, den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom ...zurückzuweisen. Für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Rechtshängigkeit des Antrags wird beantragt werden, den Antrag abzuweisen. Gleichzeitig wird beantragt, auch dem Antragsgegner für seine Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichnenden zu bewilligen. Begründung: I.Zum Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom ...wird wie folgt Stellung genommen: Der beabsichtigte Antrag hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Im Einzelnen: .... [...]
Vielen Dank!
05.01.2021, 23:37
(05.01.2021, 23:15)Gast schrieb:(05.01.2021, 23:12)Gast schrieb: An das Amtsgericht ... – Familiengericht – ... (Geschäfts-Nr.: ...) In der Familiensache der ... – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte®: Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ... gegen ihren Ehemann ... – Antragsgegner – Verfahrensbevollmächtigte®: Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ... zeige ich unter Überreichung beigefügter Vollmacht an, dass der Antragsgegner von mir vertreten wird. Es wird beantragt, den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom ...zurückzuweisen. Für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Rechtshängigkeit des Antrags wird beantragt werden, den Antrag abzuweisen. Gleichzeitig wird beantragt, auch dem Antragsgegner für seine Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichnenden zu bewilligen. Begründung: I.Zum Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom ...wird wie folgt Stellung genommen: Der beabsichtigte Antrag hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Im Einzelnen: .... [...]
Vielen Dank!
ach da macht man trotz bloßer erwiderung ein vollrubrum? haha ich hab nur beantragt den antrag abzuweisen, da er ja noch keine klage anhängig hat und kurzrubrum geschrieben.
zu 313:
in der beklagtenststion kommt man nicht zu der möglichkeit und zumutbsrkeit und auch nicht zu 313 III, denn der erfordert ja grade unmöglichleit oder unzumutbsrkeit.
bei mir steigt man dort bereits beim normativen element aus. dieses besagt, dass es keinen 313 gibt, wenn man das Hindernis (reales element) selbst verursacht hat als anspruchsteller der snpassung - im palandt steht dort z.b. vorsatz oder eigenes tun.
nach ihrem vortrag hat er sie ja aus Eifersucht verlassen und das verlöbnis, bzw den ehewillen, das reale element, zerstört. daher konnte man über wer wen verlassen hat beweisprognose anstellen und darüber dann 313 scheitern lassen.
passt auch zu der wertung der 1298 f. dort geht es ja auch darum wer wen verlassen hat und sogar wer das verschuldet, 1299.
bei 313 habe ich den Anspruch aus dem Verlöbnis i.V.m. 488, 421, 313 I, bezogen auf die Auflösung der Gesamtschuld geprüft. was bessers ist mir nicht eingefallen.
das die bank ihn entlassen will war in der klägerstation in der Möglichkeit der Anpassung zu verarbeiten, die 14 jahre bindung und schufa ggü ihrem uninteresse an seiner mithsftung in der zumutbarkeit des abs I - das ging dort durch. in der beklagtenststion jedoch dann nicht mehr, weil nach ihrem vortrag er eben den umstand veränderte unf bereits das normative element rausflog.
da er anspruchsteller ist muss er beweisen, dass der umstand nicht durch ihn verursacht wurde. konnte er bei mir nicht.
weil ich das sber doof fand hab ich 242 angeprpfr, aber dort nix gefunden - also pech gehabt
05.01.2021, 23:41
Ich hab heute so ziemlich alles falsch gemacht, was man falsch machen konnte.
313 I statt III, ist mir erst am Ende aufgefallen und konnte nichts mehr ändern.
Auch Kostenvorschuss zugesprochen bei 812 II 2. Alt aus Treu und Glauben und dann nochmal bei 313 einfach so, hab einfach was von geschrieben, dass das aus Abs III folge. Wusste, dass ich keine Zeit mehr für den Schriftsatz hatte und wollte ihn mir so ersparen
Verzugsschaden bejaht, dabei schon Probleme bei der Begründung des Schuldverhältnis gehabt. Zinsanspruch vergessen. Und dann auch noch übersehen, dass der Streitwert zu hoch war.
Und 267 FamFG nicht gesehen
Ich könnte heulen...
313 I statt III, ist mir erst am Ende aufgefallen und konnte nichts mehr ändern.
Auch Kostenvorschuss zugesprochen bei 812 II 2. Alt aus Treu und Glauben und dann nochmal bei 313 einfach so, hab einfach was von geschrieben, dass das aus Abs III folge. Wusste, dass ich keine Zeit mehr für den Schriftsatz hatte und wollte ihn mir so ersparen
Verzugsschaden bejaht, dabei schon Probleme bei der Begründung des Schuldverhältnis gehabt. Zinsanspruch vergessen. Und dann auch noch übersehen, dass der Streitwert zu hoch war.
Und 267 FamFG nicht gesehen
Ich könnte heulen...