05.01.2021, 21:07
(05.01.2021, 20:55)Gast schrieb: die Auflösung des Verlöbnisses betrifft doch aber nur die verlobten und nicht das Verhältnis zur Bank oder seh ich das falsch?
das verlöbnis ist ja geschäftsgrundlage für die darlehen - aber hier bezogen auf die gesamtschuldnerschaft und die will Er ja angepasst haben, um die Schufa los zu werden. hätte die bank nicht zugrstimmt wäre die anpassung lediglich nicht möglich, hat sie aber unter der bedingung, dass es die 1500€ gibt und Sie unterschreibt. es geht hier im endeffekt um die gesamtschuldnerstellung und deren auflösung.
05.01.2021, 21:34
(05.01.2021, 20:55)Gast schrieb: die Auflösung des Verlöbnisses betrifft doch aber nur die verlobten und nicht das Verhältnis zur Bank oder seh ich das falsch?
Korrekt. Da war zu differenzieren. Da hab ich einen Vertrag angenommen und offen gelassen was es war, hab nur auf 311 verwiesen...
Der Vertrag muss ja nicht schriftlich sein, deshalb kann er von dem Vertrag im Innenverhältnis zurücktreten und ist im Außenverhältnis im Darlehensvertrag dadurch berechtigt zu fordern, dass sie den Vertrag allein unterzeichnet.
Bei mir muss er allerdings die Kosten für die Schuldhaftentlassung selber tragen, da er nicht nachweisen kann, dass sie die Verlobung gelöst hat im Rahmen der 1298. Und der Anspruch auf alleinige Unterzeichnung folgt bei mir aus 313 III...
War nach meinem Rechtsempfinden ne sinnvolle Lösung...
05.01.2021, 22:08
Habe den 1298 ohne 313 geprüft, da es dem Antragsteller ausschließlich um SE ging . Verstehe daher nicht Prüfung der 313. er will ja keine Vertragsanpassung sondern SE in Form der Abgabe einer WE, also sich gänzlich davon lösen.
05.01.2021, 22:17
aus 242 wird ausserdem gefolgert, dass die Störung nicht aus der Risikosphäre der Partei kommen darf, die sich darauf beruft aber genau das wäre hier der Fall...daher ist für 313 gar kein platz
05.01.2021, 22:24
(05.01.2021, 20:34)Gast schrieb:Ich glaube das sie das nur irrtümlich glaubt. Entspricht es der Realität, dass ein Gerixht Dritte zur Beirteilung eines PKH befragt?(05.01.2021, 20:23)Gast schrieb: Kann mir jmd Erklärung, wieso die Prüfung der der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe inhaltlich zu prüfen war? Hierauf kommt es doch für die Zulässigkeit und die Begründetheit des Anspruchs nicht an. Oder welche Relevanz sollte das aus anwaltlicher haben einen Anspruch der gegnerischen Partei zu prüfen? Insbesondere weil das Gericht auch den Antrag zugestellt hat und somit wohl davon ausgeht, dass Ansprüche bestehen könnten?!?
weil das gericht die mandamtin um eine stellungnahme auf den pkh antrag gebeten hat. sie wollte dann wissem was zu tun ist.
der antrag geht durch, wenn die "hauptsachr" erfolgversprechend ist, 114 zpo.
das ist sozusagen ein wenig so wie bei nem eilverfahren.
kommst du zum ergrbnis, dass er die ansprüche nicht durchbekommt, dann musst du ne erwiderung verfassen und dem gericht sagen warum.
hatte das mal bei meinem anwaltsausbilder, aber im verwaltungsrecht. musste ne replik auf die erwiderung der behörde zu einem pkh antrag von uns verfassen. da lief das genauso
05.01.2021, 22:27
(05.01.2021, 22:08)MrKutty schrieb: Habe den 1298 ohne 313 geprüft, da es dem Antragsteller ausschließlich um SE ging . Verstehe daher nicht Prüfung der 313. er will ja keine Vertragsanpassung sondern SE in Form der Abgabe einer WE, also sich gänzlich davon lösen.
Lies mal den 313 III. Das ist keine Vertragsanpassung, sondern ein Rücktritt.
Und hast du den Zahlungsanspruch und den Anspruch auf Abgabe der WE dann gleichzeitig geprüft? Oder nach oben verwiesen?
05.01.2021, 22:30
(05.01.2021, 22:24)Gast schrieb:(05.01.2021, 20:34)Gast schrieb:Ich glaube das sie das nur irrtümlich glaubt. Entspricht es der Realität, dass ein Gerixht Dritte zur Beirteilung eines PKH befragt?(05.01.2021, 20:23)Gast schrieb: Kann mir jmd Erklärung, wieso die Prüfung der der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe inhaltlich zu prüfen war? Hierauf kommt es doch für die Zulässigkeit und die Begründetheit des Anspruchs nicht an. Oder welche Relevanz sollte das aus anwaltlicher haben einen Anspruch der gegnerischen Partei zu prüfen? Insbesondere weil das Gericht auch den Antrag zugestellt hat und somit wohl davon ausgeht, dass Ansprüche bestehen könnten?!?
weil das gericht die mandamtin um eine stellungnahme auf den pkh antrag gebeten hat. sie wollte dann wissem was zu tun ist.
der antrag geht durch, wenn die "hauptsachr" erfolgversprechend ist, 114 zpo.
das ist sozusagen ein wenig so wie bei nem eilverfahren.
kommst du zum ergrbnis, dass er die ansprüche nicht durchbekommt, dann musst du ne erwiderung verfassen und dem gericht sagen warum.
hatte das mal bei meinem anwaltsausbilder, aber im verwaltungsrecht. musste ne replik auf die erwiderung der behörde zu einem pkh antrag von uns verfassen. da lief das genauso
du beantragst den Antrag zurückzuweisen und falls er bewilligt wird den Antrag abzuweisen und das musst du begründen...also ganz normal
05.01.2021, 22:32
(05.01.2021, 22:24)Gast schrieb:(05.01.2021, 20:34)Gast schrieb:Ich glaube das sie das nur irrtümlich glaubt. Entspricht es der Realität, dass ein Gerixht Dritte zur Beirteilung eines PKH befragt?(05.01.2021, 20:23)Gast schrieb: Kann mir jmd Erklärung, wieso die Prüfung der der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe inhaltlich zu prüfen war? Hierauf kommt es doch für die Zulässigkeit und die Begründetheit des Anspruchs nicht an. Oder welche Relevanz sollte das aus anwaltlicher haben einen Anspruch der gegnerischen Partei zu prüfen? Insbesondere weil das Gericht auch den Antrag zugestellt hat und somit wohl davon ausgeht, dass Ansprüche bestehen könnten?!?
weil das gericht die mandamtin um eine stellungnahme auf den pkh antrag gebeten hat. sie wollte dann wissem was zu tun ist.
der antrag geht durch, wenn die "hauptsachr" erfolgversprechend ist, 114 zpo.
das ist sozusagen ein wenig so wie bei nem eilverfahren.
kommst du zum ergrbnis, dass er die ansprüche nicht durchbekommt, dann musst du ne erwiderung verfassen und dem gericht sagen warum.
hatte das mal bei meinem anwaltsausbilder, aber im verwaltungsrecht. musste ne replik auf die erwiderung der behörde zu einem pkh antrag von uns verfassen. da lief das genauso
Anscheinend schon, siehe auch auch 118 Zpo
05.01.2021, 22:33
nach allem was ich lese hat bzgl 313 keiner wirklich nen plan....
05.01.2021, 22:50
(05.01.2021, 22:30)Gast schrieb:(05.01.2021, 22:24)Gast schrieb:(05.01.2021, 20:34)Gast schrieb:Ich glaube das sie das nur irrtümlich glaubt. Entspricht es der Realität, dass ein Gerixht Dritte zur Beirteilung eines PKH befragt?(05.01.2021, 20:23)Gast schrieb: Kann mir jmd Erklärung, wieso die Prüfung der der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe inhaltlich zu prüfen war? Hierauf kommt es doch für die Zulässigkeit und die Begründetheit des Anspruchs nicht an. Oder welche Relevanz sollte das aus anwaltlicher haben einen Anspruch der gegnerischen Partei zu prüfen? Insbesondere weil das Gericht auch den Antrag zugestellt hat und somit wohl davon ausgeht, dass Ansprüche bestehen könnten?!?
weil das gericht die mandamtin um eine stellungnahme auf den pkh antrag gebeten hat. sie wollte dann wissem was zu tun ist.
der antrag geht durch, wenn die "hauptsachr" erfolgversprechend ist, 114 zpo.
das ist sozusagen ein wenig so wie bei nem eilverfahren.
kommst du zum ergrbnis, dass er die ansprüche nicht durchbekommt, dann musst du ne erwiderung verfassen und dem gericht sagen warum.
hatte das mal bei meinem anwaltsausbilder, aber im verwaltungsrecht. musste ne replik auf die erwiderung der behörde zu einem pkh antrag von uns verfassen. da lief das genauso
du beantragst den Antrag zurückzuweisen und falls er bewilligt wird den Antrag abzuweisen und das musst du begründen...also ganz normal
Die Frage weil ich es nicht weiß: Woher entnimmst du, dass ein Antragsgegner Einfluss auf die Gewährung eines PKH Antrags nehmen kann?