05.01.2021, 19:09
(05.01.2021, 18:39)Gast schrieb:(05.01.2021, 17:35)Gast schrieb:(05.01.2021, 16:37)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
Lief auch in Hessen. Ich und auch alle mit denen ich gesprochen habe fanden die Klausur total schlimm!
Ja, bei uns fanden es auch alle richtig übel, keine Ahnung wo das "ok" und "gut mit Grundlagen zu lösen" gewesen sein soll
naja die zu prüfenden normen gingen alle aus dem SV hervor. es war fast vorgegeben 1298, 1299 zu prüfen und dann wegen veränderter umstände außerhalb des darlehensvertrages da einen 313 zu prüfen, dann noch verzug wegen RA Kosten.
dann noch die sache, dass man für beides beweisen können müsste, dass die mandantin den gegner verlassen hat, was er aber als beweisbelasteter nicht kann - daher ne erwiderung auf den pkh antrag, dass da keine erfolgsaussichten gegeben sind, auf beweislast abstellen und im mandantenanschreiben zusätzlich erklären warum das mit dem 780 bgb nix wird wegen 123.
zu 1298 stand alles im palandt und bei 313 musste man ebenfalls nur in der kommentierung mal gucken. da steht, dass es keinen 313 gibt, wenn das Hindernis durch eine eigene vorsätzliche handlung herbeigeführt wird. als anspruchsteller muss er dann beweisen, dass das verlöbnis grade nicht durch ihn hops gegangen ist, wenn wir sagen, dass er sich getrennt hat und nicht wie von ihm behauptet sie ihn rauswarf. das kann er aber nicht kann, da aussage gegen aussage - das abbestellen vom catering durch sie ist allenfalls indiz, lässt aber keinen schluss zu.
Hab das mit der vorsätzlichen Handlung nicht gesehen bei 313, finde das Ergebnis aber fragwürdig. Eine Trennung erfolgt ja oftmals auch wegen des Verhaltens des Partners, da wäre es doch sehr ungerecht darauf abzustellen, wer die Trennung ausgesprochen hat und den, der sie ausgesprochen hat, leer ausgehen zu lassen.
Hab gerade nur mal kurz in ein BGH Urteil zu der neLG und 313 geschaut und der BGH hat darüber kein Wort verloren, wer sich getrennt hat.
nein es geht nicht um den ausspruch, sondern wer den grund zu vertreten hat - z.b. bei 1298,1299 geht es darum. warum sollte bei 313 was anderes gelten.
05.01.2021, 19:26
(05.01.2021, 19:09)Gast schrieb:(05.01.2021, 18:39)Gast schrieb:(05.01.2021, 17:35)Gast schrieb:(05.01.2021, 16:37)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:41)Gast schrieb: Lief auch in Hessen. Ich und auch alle mit denen ich gesprochen habe fanden die Klausur total schlimm!
Ja, bei uns fanden es auch alle richtig übel, keine Ahnung wo das "ok" und "gut mit Grundlagen zu lösen" gewesen sein soll
naja die zu prüfenden normen gingen alle aus dem SV hervor. es war fast vorgegeben 1298, 1299 zu prüfen und dann wegen veränderter umstände außerhalb des darlehensvertrages da einen 313 zu prüfen, dann noch verzug wegen RA Kosten.
dann noch die sache, dass man für beides beweisen können müsste, dass die mandantin den gegner verlassen hat, was er aber als beweisbelasteter nicht kann - daher ne erwiderung auf den pkh antrag, dass da keine erfolgsaussichten gegeben sind, auf beweislast abstellen und im mandantenanschreiben zusätzlich erklären warum das mit dem 780 bgb nix wird wegen 123.
zu 1298 stand alles im palandt und bei 313 musste man ebenfalls nur in der kommentierung mal gucken. da steht, dass es keinen 313 gibt, wenn das Hindernis durch eine eigene vorsätzliche handlung herbeigeführt wird. als anspruchsteller muss er dann beweisen, dass das verlöbnis grade nicht durch ihn hops gegangen ist, wenn wir sagen, dass er sich getrennt hat und nicht wie von ihm behauptet sie ihn rauswarf. das kann er aber nicht kann, da aussage gegen aussage - das abbestellen vom catering durch sie ist allenfalls indiz, lässt aber keinen schluss zu.
Hab das mit der vorsätzlichen Handlung nicht gesehen bei 313, finde das Ergebnis aber fragwürdig. Eine Trennung erfolgt ja oftmals auch wegen des Verhaltens des Partners, da wäre es doch sehr ungerecht darauf abzustellen, wer die Trennung ausgesprochen hat und den, der sie ausgesprochen hat, leer ausgehen zu lassen.
Hab gerade nur mal kurz in ein BGH Urteil zu der neLG und 313 geschaut und der BGH hat darüber kein Wort verloren, wer sich getrennt hat.
nein es geht nicht um den ausspruch, sondern wer den grund zu vertreten hat - z.b. bei 1298,1299 geht es darum. warum sollte bei 313 was anderes gelten.
und bei ner neLG will man ja grade gar keine Bindung oder rechtspflichten. das da snders gewertet wird wu der mich nicht.
Verlöbnis ist hingegen ein Vertrag auf Abschluss der Ehe gerichtet, sagte mir jedenfalls heute morgen Freund Palandt... als hätte ich spontan ahnung von sowas :D
wird schon passen
05.01.2021, 19:36
(05.01.2021, 19:26)Gast schrieb:(05.01.2021, 19:09)Gast schrieb:(05.01.2021, 18:39)Gast schrieb:(05.01.2021, 17:35)Gast schrieb:(05.01.2021, 16:37)Gast schrieb: Ja, bei uns fanden es auch alle richtig übel, keine Ahnung wo das "ok" und "gut mit Grundlagen zu lösen" gewesen sein soll
naja die zu prüfenden normen gingen alle aus dem SV hervor. es war fast vorgegeben 1298, 1299 zu prüfen und dann wegen veränderter umstände außerhalb des darlehensvertrages da einen 313 zu prüfen, dann noch verzug wegen RA Kosten.
dann noch die sache, dass man für beides beweisen können müsste, dass die mandantin den gegner verlassen hat, was er aber als beweisbelasteter nicht kann - daher ne erwiderung auf den pkh antrag, dass da keine erfolgsaussichten gegeben sind, auf beweislast abstellen und im mandantenanschreiben zusätzlich erklären warum das mit dem 780 bgb nix wird wegen 123.
zu 1298 stand alles im palandt und bei 313 musste man ebenfalls nur in der kommentierung mal gucken. da steht, dass es keinen 313 gibt, wenn das Hindernis durch eine eigene vorsätzliche handlung herbeigeführt wird. als anspruchsteller muss er dann beweisen, dass das verlöbnis grade nicht durch ihn hops gegangen ist, wenn wir sagen, dass er sich getrennt hat und nicht wie von ihm behauptet sie ihn rauswarf. das kann er aber nicht kann, da aussage gegen aussage - das abbestellen vom catering durch sie ist allenfalls indiz, lässt aber keinen schluss zu.
Hab das mit der vorsätzlichen Handlung nicht gesehen bei 313, finde das Ergebnis aber fragwürdig. Eine Trennung erfolgt ja oftmals auch wegen des Verhaltens des Partners, da wäre es doch sehr ungerecht darauf abzustellen, wer die Trennung ausgesprochen hat und den, der sie ausgesprochen hat, leer ausgehen zu lassen.
Hab gerade nur mal kurz in ein BGH Urteil zu der neLG und 313 geschaut und der BGH hat darüber kein Wort verloren, wer sich getrennt hat.
nein es geht nicht um den ausspruch, sondern wer den grund zu vertreten hat - z.b. bei 1298,1299 geht es darum. warum sollte bei 313 was anderes gelten.
und bei ner neLG will man ja grade gar keine Bindung oder rechtspflichten. das da snders gewertet wird wu der mich nicht.
Verlöbnis ist hingegen ein Vertrag auf Abschluss der Ehe gerichtet, sagte mir jedenfalls heute morgen Freund Palandt... als hätte ich spontan ahnung von sowas :D
wird schon passen
Bei 1298 ist es aber darauf angelegt, dass man sich fragt wer den Umstand herbeigeführt hat. Bei 313 ist es mE ein anderer Fall, denn die Auflösung eines Verlöbnisses ist schlecht als schlichte vorsätzliche Handlung zu qualifizieren. Was sind denn die Alternativen bei lebensnaher Auslegung? Zusammenbleiben damit man was von der Immobilie hat? Es geht um Rahmen des Abs. 3 ja auch um die Zumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag. Und da kann die Schuld an der Auflösung reinspielen, überwiegt denke ich aber nicht das Interesse aus der Kreditunwürdigkeit auf weitere 14 Jahre..
05.01.2021, 20:00
(05.01.2021, 17:35)Gast schrieb:(05.01.2021, 16:37)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
Lief auch in Hessen. Ich und auch alle mit denen ich gesprochen habe fanden die Klausur total schlimm!
Ja, bei uns fanden es auch alle richtig übel, keine Ahnung wo das "ok" und "gut mit Grundlagen zu lösen" gewesen sein soll
naja die zu prüfenden normen gingen alle aus dem SV hervor. es war fast vorgegeben 1298, 1299 zu prüfen und dann wegen veränderter umstände außerhalb des darlehensvertrages da einen 313 zu prüfen, dann noch verzug wegen RA Kosten.
dann noch die sache, dass man für beides beweisen können müsste, dass die mandantin den gegner verlassen hat, was er aber als beweisbelasteter nicht kann - daher ne erwiderung auf den pkh antrag, dass da keine erfolgsaussichten gegeben sind, auf beweislast abstellen und im mandantenanschreiben zusätzlich erklären warum das mit dem 780 bgb nix wird wegen 123.
zu 1298 stand alles im palandt und bei 313 musste man ebenfalls nur in der kommentierung mal gucken. da steht, dass es keinen 313 gibt, wenn das Hindernis durch eine eigene vorsätzliche handlung herbeigeführt wird. als anspruchsteller muss er dann beweisen, dass das verlöbnis grade nicht durch ihn hops gegangen ist, wenn wir sagen, dass er sich getrennt hat und nicht wie von ihm behauptet sie ihn rauswarf. das kann er aber nicht kann, da aussage gegen aussage - das abbestellen vom catering durch sie ist allenfalls indiz, lässt aber keinen schluss zu.
Ich fand diese Situation auch sehr unbillig und habe zwar gesagt, dass der Antragsteller beweispflichtig geblieben ist, aber das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung den gesamten Inhalt der Verhandlung in seine Entscheidung einfließen lassen kann. Und dann unter Berücksichtigung der ganzen Umstände ein nicht unerhebliches Risiko für die Antragsgegnerin besteht, dass das Gericht dem Antragsteller recht gibt. Ob man das so schreiben kann lass ich mal dahingestellt
![[Bild: smile.gif]](https://www.forum-zur-letzten-instanz.de/images/smilies/smile.gif)
05.01.2021, 20:23
Kann mir jmd Erklärung, wieso die Prüfung der der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe inhaltlich zu prüfen war? Hierauf kommt es doch für die Zulässigkeit und die Begründetheit des Anspruchs nicht an. Oder welche Relevanz sollte das aus anwaltlicher haben einen Anspruch der gegnerischen Partei zu prüfen? Insbesondere weil das Gericht auch den Antrag zugestellt hat und somit wohl davon ausgeht, dass Ansprüche bestehen könnten?!?
05.01.2021, 20:29
(05.01.2021, 20:00)Gast schrieb:(05.01.2021, 17:35)Gast schrieb:(05.01.2021, 16:37)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
Lief auch in Hessen. Ich und auch alle mit denen ich gesprochen habe fanden die Klausur total schlimm!
Ja, bei uns fanden es auch alle richtig übel, keine Ahnung wo das "ok" und "gut mit Grundlagen zu lösen" gewesen sein soll
naja die zu prüfenden normen gingen alle aus dem SV hervor. es war fast vorgegeben 1298, 1299 zu prüfen und dann wegen veränderter umstände außerhalb des darlehensvertrages da einen 313 zu prüfen, dann noch verzug wegen RA Kosten.
dann noch die sache, dass man für beides beweisen können müsste, dass die mandantin den gegner verlassen hat, was er aber als beweisbelasteter nicht kann - daher ne erwiderung auf den pkh antrag, dass da keine erfolgsaussichten gegeben sind, auf beweislast abstellen und im mandantenanschreiben zusätzlich erklären warum das mit dem 780 bgb nix wird wegen 123.
zu 1298 stand alles im palandt und bei 313 musste man ebenfalls nur in der kommentierung mal gucken. da steht, dass es keinen 313 gibt, wenn das Hindernis durch eine eigene vorsätzliche handlung herbeigeführt wird. als anspruchsteller muss er dann beweisen, dass das verlöbnis grade nicht durch ihn hops gegangen ist, wenn wir sagen, dass er sich getrennt hat und nicht wie von ihm behauptet sie ihn rauswarf. das kann er aber nicht kann, da aussage gegen aussage - das abbestellen vom catering durch sie ist allenfalls indiz, lässt aber keinen schluss zu.
Ich fand diese Situation auch sehr unbillig und habe zwar gesagt, dass der Antragsteller beweispflichtig geblieben ist, aber das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung den gesamten Inhalt der Verhandlung in seine Entscheidung einfließen lassen kann. Und dann unter Berücksichtigung der ganzen Umstände ein nicht unerhebliches Risiko für die Antragsgegnerin besteht, dass das Gericht dem Antragsteller recht gibt. Ob man das so schreiben kann lass ich mal dahingestellt!
kann ich verstehen, deshalb hab ich auch zumindest über 242 nachgedacht, wegen unzulässiger rechtsausübung - faktisch bringt der mandantin die mitschuldnerschaft des gegners ja hier nix, doch geht es nicht um Rechtsausübung, die treuewidrig ist, sondern um die nicht vornahme - und das ist nicht gechützt.
hätte bei 313 noch die familienwertung 1298 reinschreiben sollen, doch hat bei mir die definition bei der kommentierung von 313 bereits dasselbe gesagt.
leicht war der teil trotzdem nicht - aber gibt js sich noch für n paar andere sachen punkte
05.01.2021, 20:34
(05.01.2021, 20:23)Gast schrieb: Kann mir jmd Erklärung, wieso die Prüfung der der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe inhaltlich zu prüfen war? Hierauf kommt es doch für die Zulässigkeit und die Begründetheit des Anspruchs nicht an. Oder welche Relevanz sollte das aus anwaltlicher haben einen Anspruch der gegnerischen Partei zu prüfen? Insbesondere weil das Gericht auch den Antrag zugestellt hat und somit wohl davon ausgeht, dass Ansprüche bestehen könnten?!?
weil das gericht die mandamtin um eine stellungnahme auf den pkh antrag gebeten hat. sie wollte dann wissem was zu tun ist.
der antrag geht durch, wenn die "hauptsachr" erfolgversprechend ist, 114 zpo.
das ist sozusagen ein wenig so wie bei nem eilverfahren.
kommst du zum ergrbnis, dass er die ansprüche nicht durchbekommt, dann musst du ne erwiderung verfassen und dem gericht sagen warum.
hatte das mal bei meinem anwaltsausbilder, aber im verwaltungsrecht. musste ne replik auf die erwiderung der behörde zu einem pkh antrag von uns verfassen. da lief das genauso
05.01.2021, 20:55
Weil mir das ganze auch "unbillig" vorkam, habe ich schon bei 1298 gesagt, dass der Antragssteller den Rücktritt glaubhaft gemacht hat und einen Anscheinsbeweis angenommen. Anhaltspunkte dafür gab es (Sohn sollte mit einziehen, niemand würde typischerweise einfach ausziehen und die hohe Kreditsumme hinnehmen und sich in die Bedürftigkeit stürzen, wenn er sich von sich aus getrennt hat). Problem: Diese Art der Glaubhaftmachung wurde nicht angeboten im Antrag. Muss er das oder kann das Gericht den Beweis des ersten Anscheins auch von sich aus (ohne Veranlassung) annehmen?
05.01.2021, 20:55
die Auflösung des Verlöbnisses betrifft doch aber nur die verlobten und nicht das Verhältnis zur Bank oder seh ich das falsch?
05.01.2021, 21:04
also die beiden sind Schuldner und müssen das Risiko der Geldbeschaffung tragen..