05.01.2021, 15:57
(05.01.2021, 15:44)NDS21 schrieb:(05.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:37)NDS21 schrieb:(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
§ 76 I FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO
Ah, den 76 FamFG kannte ich nicht - auch gut.
Deshalb war es Verfahrens- nicht Prozesskostenhilfe.
Der Aufbau des Gutachtens war wirklich zutiefst unschön bei mir.
Ist es bei dir keine Familienstreitsache? Bei mir nämlich schon und nach 113 I 1 FamFG ist 76 nicht anwendbar. Also bin über 113 I 2 zu 114 ZPO gekommen.
05.01.2021, 15:58
Wegen 113 Absatz 1 Satz 1 Famfg dürfte der 76 FamfG auch nicht anwendbar sein.
05.01.2021, 16:00
05.01.2021, 16:01
(05.01.2021, 15:57)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:44)NDS21 schrieb:(05.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:37)NDS21 schrieb:(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
§ 76 I FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO
Ah, den 76 FamFG kannte ich nicht - auch gut.
Deshalb war es Verfahrens- nicht Prozesskostenhilfe.
Der Aufbau des Gutachtens war wirklich zutiefst unschön bei mir.
Ist es bei dir keine Familienstreitsache? Bei mir nämlich schon und nach 113 I 1 FamFG ist 76 nicht anwendbar. Also bin über 113 I 2 zu 114 ZPO gekommen.
§ 266 I Nr. 1 FamFG -> sonstige Familienstreitsache
=> § 113 I S. 2 FamFG iVm §§ 114 ff. ZPO, nicht (!) § 78 FamFG, welcher wegen § 113 I S. 1 FamFG ausgeschlossen ist!
05.01.2021, 16:01
05.01.2021, 16:02
(05.01.2021, 16:01)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:57)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:44)NDS21 schrieb:(05.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:37)NDS21 schrieb: § 76 I FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO
Ah, den 76 FamFG kannte ich nicht - auch gut.
Deshalb war es Verfahrens- nicht Prozesskostenhilfe.
Der Aufbau des Gutachtens war wirklich zutiefst unschön bei mir.
Ist es bei dir keine Familienstreitsache? Bei mir nämlich schon und nach 113 I 1 FamFG ist 76 nicht anwendbar. Also bin über 113 I 2 zu 114 ZPO gekommen.
§ 266 I Nr. 1 FamFG -> sonstige Familienstreitsache
=> § 113 I S. 2 FamFG iVm §§ 114 ff. ZPO, nicht (!) § 78 FamFG, welcher wegen § 113 I S. 1 FamFG ausgeschlossen ist!
* § 76 FamFG
05.01.2021, 16:02
(05.01.2021, 15:57)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:44)NDS21 schrieb:(05.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:37)NDS21 schrieb:(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
§ 76 I FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO
Ah, den 76 FamFG kannte ich nicht - auch gut.
Deshalb war es Verfahrens- nicht Prozesskostenhilfe.
Der Aufbau des Gutachtens war wirklich zutiefst unschön bei mir.
Ist es bei dir keine Familienstreitsache? Bei mir nämlich schon und nach 113 I 1 FamFG ist 76 nicht anwendbar. Also bin über 113 I 2 zu 114 ZPO gekommen.
Genau. Du warst schneller. 1297 ff BGB gehören zum Familienrecht. Also gilt 113 Absatz 1 Satz 1 FamfG.
05.01.2021, 16:04
Wegen § 113 V FamFG heißt es aber dennoch Verfahrenskostenhilfe.
05.01.2021, 16:28
In NRW heute Revision, dazu BGB AT.
Anwältin hatte schon Revision eingelegt, deren Erfolgsaussichten nun begutachtet werden sollten. Fall war Ebay. Mandant hatte über die Funktion "Sofort-Kaufen" ein Pedelec gekauft. Sofort-Kaufen Preis war 100,-€, in der Überschrift und in Artikelbeschreibung war jedoch als Kaufpreis 2.999,- angegeben. Verkäufer wollte ebay-Gebühren sparen. Ebay-AGB waren abgedruckt, die klar machten, dass der neben "Sofort-Kaufen"-Button angegebene Preis verbindlich ist. Dazu ein bisschen Mailverkehr zwischen den Parteien kur nach dem Kauf (E-Mail des Verkäufers war nicht abgedruckt, nur Inhalt dargestellt. Inhalt der Mail des Mandanten fand sich an zwei Stellen im Sachverhalt wörtlich...hat mich ein bisschen irritiert).
Mandant hatte vor dem AG verloren (da kein KV wegen Anfechtung), vor dem LG in der Berufung ebenfalls (kein KV wegen 118 BGB bei Angebot des Verkäufers).
Dazu ein bisschen formeller Kram: Anwalt des Beklagten war vor mündlicher Verhandlung in Berufungsinstanz die Zulassung entzogen worden. Außerdem hatte sich ein Kammermitglied wegen Corona-Verdachts entschuldigt und ein Vertreter hat stattdessen an Verhandlung teilgenommen.
Die formellen Rügen hab ich abgelehnt: Über Vorliegen eines Verhinderungsgrundes entscheidet Präsidentin nach pflichtgemäßen Ermessen, die war zufällig auch die Vorsitzende unser Kammer. Annahme eines Verhinderungsgrundes zumindest nicht willkürlich, also passt das schon so (natürlich ausführlicher in der Klausur :D)
Zu der Anwaltsgeschichte gab es ne Stelle im Putzo, die das ziemlich genau getroffen hat und auf die jeweiligen Stellen der BRAO hingewiesen hat. Das konnte man einfach abschreiben. Jedenfalls Prozesshandlungen auch nach sofort vollziehbarem Widerruf der Zulassung wirksam.
Materiellrechtlich dann wie im ersten Semester die Anzeige nach 133,157 ausgelegt, wegen der Ebay-AGB dann dazu gekommen, dass es ein Angebot über 100€ darstellt, das der Mandant auch angenommen hat. Nichtigkeit wegen 118 BGB natürlich Unsinn.
Aber Beruhen auf der Rechtsverletzung (-), wenn Urteil aus anderen Gründen richtig, 561 ZPO. Hier dann Anfechtung geprüft und ewig überlegt, ob man da eine Anfechtung des Beklagten oder des Mandanten prüfen sollte (weil ja nur die E-Mail des Mandanten abgedruckt war...). Dann trotzdem Anfechtung des Beklagten geprüft. Da war ich unsicher ob nach 119 I 1. Fall oder 119 I 2. Fall. Hab dann den 2. Fall genommen, aber mehr geraten.
An der Stelle hatte ich noch ne knappe Stunde Zeit und wusste nicht, was die sonst noch von mir wollen. Hab also irgendwas übersehen und erbitte Aufklärung :D
Anwältin hatte schon Revision eingelegt, deren Erfolgsaussichten nun begutachtet werden sollten. Fall war Ebay. Mandant hatte über die Funktion "Sofort-Kaufen" ein Pedelec gekauft. Sofort-Kaufen Preis war 100,-€, in der Überschrift und in Artikelbeschreibung war jedoch als Kaufpreis 2.999,- angegeben. Verkäufer wollte ebay-Gebühren sparen. Ebay-AGB waren abgedruckt, die klar machten, dass der neben "Sofort-Kaufen"-Button angegebene Preis verbindlich ist. Dazu ein bisschen Mailverkehr zwischen den Parteien kur nach dem Kauf (E-Mail des Verkäufers war nicht abgedruckt, nur Inhalt dargestellt. Inhalt der Mail des Mandanten fand sich an zwei Stellen im Sachverhalt wörtlich...hat mich ein bisschen irritiert).
Mandant hatte vor dem AG verloren (da kein KV wegen Anfechtung), vor dem LG in der Berufung ebenfalls (kein KV wegen 118 BGB bei Angebot des Verkäufers).
Dazu ein bisschen formeller Kram: Anwalt des Beklagten war vor mündlicher Verhandlung in Berufungsinstanz die Zulassung entzogen worden. Außerdem hatte sich ein Kammermitglied wegen Corona-Verdachts entschuldigt und ein Vertreter hat stattdessen an Verhandlung teilgenommen.
Die formellen Rügen hab ich abgelehnt: Über Vorliegen eines Verhinderungsgrundes entscheidet Präsidentin nach pflichtgemäßen Ermessen, die war zufällig auch die Vorsitzende unser Kammer. Annahme eines Verhinderungsgrundes zumindest nicht willkürlich, also passt das schon so (natürlich ausführlicher in der Klausur :D)
Zu der Anwaltsgeschichte gab es ne Stelle im Putzo, die das ziemlich genau getroffen hat und auf die jeweiligen Stellen der BRAO hingewiesen hat. Das konnte man einfach abschreiben. Jedenfalls Prozesshandlungen auch nach sofort vollziehbarem Widerruf der Zulassung wirksam.
Materiellrechtlich dann wie im ersten Semester die Anzeige nach 133,157 ausgelegt, wegen der Ebay-AGB dann dazu gekommen, dass es ein Angebot über 100€ darstellt, das der Mandant auch angenommen hat. Nichtigkeit wegen 118 BGB natürlich Unsinn.
Aber Beruhen auf der Rechtsverletzung (-), wenn Urteil aus anderen Gründen richtig, 561 ZPO. Hier dann Anfechtung geprüft und ewig überlegt, ob man da eine Anfechtung des Beklagten oder des Mandanten prüfen sollte (weil ja nur die E-Mail des Mandanten abgedruckt war...). Dann trotzdem Anfechtung des Beklagten geprüft. Da war ich unsicher ob nach 119 I 1. Fall oder 119 I 2. Fall. Hab dann den 2. Fall genommen, aber mehr geraten.
An der Stelle hatte ich noch ne knappe Stunde Zeit und wusste nicht, was die sonst noch von mir wollen. Hab also irgendwas übersehen und erbitte Aufklärung :D
05.01.2021, 16:37
(05.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
Lief auch in Hessen. Ich und auch alle mit denen ich gesprochen habe fanden die Klausur total schlimm!
Ja, bei uns fanden es auch alle richtig übel, keine Ahnung wo das "ok" und "gut mit Grundlagen zu lösen" gewesen sein soll
