04.01.2021, 23:06
(04.01.2021, 23:00)Gast schrieb:(04.01.2021, 22:55)Gast schrieb:(04.01.2021, 22:42)Gast schrieb:(04.01.2021, 22:29)ExamenHessen schrieb: Meine Lösung:
Zulässigkeit:
- Gerichtsstand 12, 13 ZPO, auch 31 ZPO, ansonsten 23, 71 GVG
- Unbezifferter Klageantrag entgegen 253 BGB zulässig
- Änderung Anträge auf Kläger jedenfalls sachdienlich
- Einseitige Erledigungserklärung als solche auszulegen (da kein Antrag formuliert), nach § 264 Nr. 2 BGB zulässig
- Feststellungsinteresse wegen Kosten
- was war da mit der Rubrumsberichtigung? Hab da nur einen Satz im Sinne von "war vorzunehmen" geschrieben
Begründetheit:
- Gegen B1 & B2 aus 833 BGB, beide (!) sind Halter, es kann mehrere Halter geben
- Arg. für B2: Nennt Hund ihren eigenen, ist als Halter eingetragen, geht ebenso oft mit ihm Gassi
- ansonsten noch typische Tiergefahr bejaht, vor allem kein "Führen" des Hundes, da unangeleint und 100 Meter vor B3
- Umfang SE: Schmerzensgeld 10.000 angemessen und ausreichend - Länge & Dauer der Verletzung, psychische Beeinträchtigung etc.
- Ersatz für Angehörigenschaden leider verhauen - hier habe ich mit Drittschadensliquidation argumentiert, habe die Stelle im Kommentar zu Angehörigenschäden übersehen. Mit Nicht-Anwendbarkeit DSL alles außer Schmerzensgeld verneint
- Gegen B3 habe ich 834 BGB bejaht - hat Gassigehen übernommen, Haftung nach 828 BGB aber auf Einsichtsfähigkeit und pers. Entwicklungsstand möglicherweise beschränkt (hier verneint, weil das bei 17 Jahren widerlegbar vermutet wird - Beklagten haben keinen Beweisantritt erbracht!) - warum verneint ihr 834 BGB?
- Feststellungsantrag ursprünglich zulässig und begründet (habe ursprüngliches Feststellungsinteresse vergessen -.-), dann durch Tod aber erledigt. Da nach Rechtshängigkeit, besteht Festellungsanspruch des Klägers
Mmn scheitert §834, weil kein Vertrag vorliegt. Der ist doch einfach Gassi gegangen, weil er der Sohn ist
Genau im Palandt stand, dass Reine Gefälligkeit bzw. Allein dadurch dass man als Familienangehöriger mit ihm gassi geht, es keine Aufsichtspflicht begründet.
Habe leider den 823 I BGB durch Verstoß gegen die verkehrssicherungspflicht zeitlich nicht mehr gepackt, könnte mir echt in den arsch beißen, hoffe das führt nicht dazu, dass man durchfällt :s
Ja, der fehlt mir auch, aber ich bin gar nicht drauf gekommen. Deswegen fällt man nicht durch, aber gibt schon Abzüge denk ich. Kommt halt auch immer drauf an, wie gut die anderen waren.
Ja ich hab zwar gemerkt, dass da irgendwas mit einer verkehrssicherungspflicht und 823 I BGB ist, aber war so unter Zeitdruck und hab den Zusammenhang nicht mehr erkannt. Naja ... morgen wird es hoffentlich besser.
04.01.2021, 23:13
(04.01.2021, 17:29)Gast schrieb: Oh no mir ist gerade auch noch aufgefallen, dass ich die Unterschrift der Richterin vergessen habe :( weiß jemand wie schwer sowas wiegt?
Ist mir auch im Examen passiert. Wurde weder von Erst- noch Zweitkorrektor überhaupt angemerkt; Klausur wurde dick zweistellig benotet.
05.01.2021, 14:58
Langsam bin ich froh dass ich mein Examen schon habe ?
05.01.2021, 15:19
Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
05.01.2021, 15:37
(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
§ 76 I FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO
05.01.2021, 15:41
(05.01.2021, 15:37)NDS21 schrieb:(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
§ 76 I FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO
Ah, den 76 FamFG kannte ich nicht - auch gut.
05.01.2021, 15:41
(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
Lief auch in Hessen. Ich und auch alle mit denen ich gesprochen habe fanden die Klausur total schlimm!
05.01.2021, 15:43
(05.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
Lief auch in Hessen. Ich und auch alle mit denen ich gesprochen habe fanden die Klausur total schlimm!
mir liegen solche exoten. ich lasse eher federn bei klausuren, die tiefes expertenissen wollen.
hatte aber auch mal beim anwalt pkh erwiderung verfasst. das hat geholfen da den einstieg zu finden.
05.01.2021, 15:44
(05.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:37)NDS21 schrieb:(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
§ 76 I FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO
Ah, den 76 FamFG kannte ich nicht - auch gut.
Deshalb war es Verfahrens- nicht Prozesskostenhilfe.
Der Aufbau des Gutachtens war wirklich zutiefst unschön bei mir.
05.01.2021, 15:48
(05.01.2021, 15:44)NDS21 schrieb:(05.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:37)NDS21 schrieb:(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
§ 76 I FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO
Ah, den 76 FamFG kannte ich nicht - auch gut.
Deshalb war es Verfahrens- nicht Prozesskostenhilfe.
Der Aufbau des Gutachtens war wirklich zutiefst unschön bei mir.
joa, dann gibts dafür halt für dich nen extrapunkt - gut gesehen. glaube viele kennen den 76 nicht aber passt schon. es sind ja nur in diesem fall nebensächliche begrifflichkeiten. da dreht keiner nen strick draus denke ich.