06.04.2017, 15:19
Meine Lösung:
767 zpo nur iHv 6000€ begründet.
- keine Anfechtung des Schuldanerkenntnisses wg argl Täusch, da Beweis nicht gelungen (unergiebig)
- aus dem gleichen Grund keine Vollstreckungsvereinbarung, die Vollstreckung verhindern könnte
- eindrede d. 821/812 II wg Wegfall des Grundes des abstr. Schuldanerkenntnisses geht nicht durch, da nach Auslegung der Vereinbarungen auch die bestehen bleibende Grundschuld erfasst wurde (Sohn hat Grundschuld erworben, dem stand nicht entgegen, dass die Grundschuld ggn eigene GbR gerichtet ist)
- Schuldanerkenntniss tw durch Erfüllung erloschen (362, 422 bgb)
-Antrag analog 371 bgb daher (-)
Drittwiderspruchsklage zulässig und begründet aus 812 I 1 var. 2 bgb, da Ehemann als Gesellschafter Kenntniss von Leistung der Bekl hatte, was der GbR zugerechnet wird analog 166 bgb
767 zpo nur iHv 6000€ begründet.
- keine Anfechtung des Schuldanerkenntnisses wg argl Täusch, da Beweis nicht gelungen (unergiebig)
- aus dem gleichen Grund keine Vollstreckungsvereinbarung, die Vollstreckung verhindern könnte
- eindrede d. 821/812 II wg Wegfall des Grundes des abstr. Schuldanerkenntnisses geht nicht durch, da nach Auslegung der Vereinbarungen auch die bestehen bleibende Grundschuld erfasst wurde (Sohn hat Grundschuld erworben, dem stand nicht entgegen, dass die Grundschuld ggn eigene GbR gerichtet ist)
- Schuldanerkenntniss tw durch Erfüllung erloschen (362, 422 bgb)
-Antrag analog 371 bgb daher (-)
Drittwiderspruchsklage zulässig und begründet aus 812 I 1 var. 2 bgb, da Ehemann als Gesellschafter Kenntniss von Leistung der Bekl hatte, was der GbR zugerechnet wird analog 166 bgb
06.04.2017, 15:29
(06.04.2017, 14:36)Gn schrieb: Widerklage zulaessig aber unbegründet. Keine Vertetungsmacht für Abschluss nach 488, kein 812 wegen Vorrang der Leistungsbeziehungen.
Stw: 110k
Insgesamt Kp...
ME hatte er Vertretungsmacht nach 3 I des Gesellschaftsvertrages (Alleinvertretungsberechtigung) die nur im Innenverhältnis durch den Zustimmungskatalog beschränkt war. Daher nur Überschreitung des rechtlichen Dürfens, aber wirksam vertreten. Rückzahlungsanspruch war auch durchsetzbar, da Darlehen mit der GbR zwar auf unbestimmte Zeit, aber mit der Klage konkludent gekündigt, Kündigungsfrist von drei Monaten war zum Zeitpunkt der Entscheidug schon abgelaufen. Beide haften als Gesellschafter für die Schuld der GbR nach 128 HGB analog als Gesamtschuldner
06.04.2017, 15:29
Jemand aus Niedersachsen hier, der für die heutige Relation (Verkehrsunfall), eine Fundstelle hat?
Ich dachte erst, es sei dieses gewesen: http://www.verkehrsrecht.gfu.com/2017/02...-kreuzung/
Passt aber nur bedingt.
Ich dachte erst, es sei dieses gewesen: http://www.verkehrsrecht.gfu.com/2017/02...-kreuzung/
Passt aber nur bedingt.
06.04.2017, 15:43
(06.04.2017, 15:29)Gast schrieb:(06.04.2017, 14:36)Gn schrieb: Widerklage zulaessig aber unbegründet. Keine Vertetungsmacht für Abschluss nach 488, kein 812 wegen Vorrang der Leistungsbeziehungen.
Stw: 110k
Insgesamt Kp...
ME hatte er Vertretungsmacht nach 3 I des Gesellschaftsvertrages (Alleinvertretungsberechtigung) die nur im Innenverhältnis durch den Zustimmungskatalog beschränkt war. Daher nur Überschreitung des rechtlichen Dürfens, aber wirksam vertreten. Rückzahlungsanspruch war auch durchsetzbar, da Darlehen mit der GbR zwar auf unbestimmte Zeit, aber mit der Klage konkludent gekündigt, Kündigungsfrist von drei Monaten war zum Zeitpunkt der Entscheidug schon abgelaufen. Beide haften als Gesellschafter für die Schuld der GbR nach 128 HGB analog als Gesamtschuldner
Grundsätzlich gilt §709 Abs. 1 BGB. Auch im Inneverhältnis stand ihm nach §714 BGB die Vertretung für ein deratiges Geschäft nicht alleine zu. Daher Vertretung im Außenverhältnis (-)
488 (-)
812 (+), Wissenszurechnung 166 analog
06.04.2017, 15:46
Ging es euch auch so, dass ihr nach der zähen Lektüre des Aktenauszugs dachtet "geil, das kann doch nicht alles gewesen sein? wo ist die bitteschön die Aufrechnung gegen die Widerklagenforderung, bitte aus einer Bürgschaft oder so?"
Spaß beiseite: meine Lösung folgt dem, was ich im Ref nun gelernt habe: Was nicht sein kann, darf auch nicht sein. (unter Außerachtlassung einiger Details^^)
Also:
Klage: zulässig und begründet, weil Beklagte keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Schuldanerkenntnisses hat
I. etw. erlangt: Anerkenntnis, 812 II
II. durch Leistung des Klägers: ja weil er die liebe Brigitte vor der ZVS ins Grundstück bewahren wollte; das war unstreitig (habe ich jedenfalls so befunden ^^)
III. ohne Rechtsgrund
1. §§ 142, 123 I (-): Täuschung nicht nachweisbar, non-liquet...Entscheidung zum Nachteil des beweispflichtigen Klägers
2. Sicherungszweck: Abwendung der ZVS aus Grundschuld (-)
denn Grundschuld besteht trotz Leistung fort, nun aber als Fremdgrundschuld des Sohnes und § 1197 gilt dafür nicht (cause Onkel Palandt says so), also kann Sohn theoretisch ins Grundstück vollstrecken...oder sie abtreten oder andere Forderungen damit besichern...jedenfalls droht der Beklagten immer noch GS, zumal die Gute mit ihrem Sohn ohnehin nicht immer so dicke ist
3. mein großer Kunstgriff (achtung, Ironie): § 242 iVm mit der Freistellungsübernahme bzw. einer wie auch immer getroffenen Sicherungsabrede (+)
Kläger wollte Beklagte vor Inanspruchnahme aus Darlehen schützen bzw. zuvorderst, vor einer ZVS ins Grundstück, weil Brigitte - die Gute - darauf nämlich wohnen bleiben will...eine Vollstreckung durch die Bank ins Grundstück ist aber nicht mehr möglich, weil ihre Grundschuld abgelöst wurde und nunmehr Sohnemann Inhaber dieser ist
die Zahlung von 6000 euro habe ich geflissentlich vergessen...ebenso wie den Umstand, dass da noch irgendwo, irgendwer ne Grundschuld bestellt hat für nen anderes Darlehen
Dann WK zulässig aber unbegründet
1. § 128 HGB analog mit Verwahrung (Herausgabe nach 695 oder so) (-)
denn GbR nicht wirksam verpflichtet, zwar kann Bruno grds. alleine solche Geschäfte vornehmen weil kein außergewöhnliches Geschäft, aber § 181 BGB greift und Bruno davon im Gesellschaftsvertrag nicht befreit
2. § 812 I 1
jedenfalls wegen § 814 abgelehnt, weil Beklagte sich Kenntnis des Bruno von Nichtschuld nach § 166 analog zurechnen lassen muss
Und jetzt trinke ich eine Weinschorle und freue mich auf den freien Nachmittag.
Spaß beiseite: meine Lösung folgt dem, was ich im Ref nun gelernt habe: Was nicht sein kann, darf auch nicht sein. (unter Außerachtlassung einiger Details^^)
Also:
Klage: zulässig und begründet, weil Beklagte keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Schuldanerkenntnisses hat
I. etw. erlangt: Anerkenntnis, 812 II
II. durch Leistung des Klägers: ja weil er die liebe Brigitte vor der ZVS ins Grundstück bewahren wollte; das war unstreitig (habe ich jedenfalls so befunden ^^)
III. ohne Rechtsgrund
1. §§ 142, 123 I (-): Täuschung nicht nachweisbar, non-liquet...Entscheidung zum Nachteil des beweispflichtigen Klägers
2. Sicherungszweck: Abwendung der ZVS aus Grundschuld (-)
denn Grundschuld besteht trotz Leistung fort, nun aber als Fremdgrundschuld des Sohnes und § 1197 gilt dafür nicht (cause Onkel Palandt says so), also kann Sohn theoretisch ins Grundstück vollstrecken...oder sie abtreten oder andere Forderungen damit besichern...jedenfalls droht der Beklagten immer noch GS, zumal die Gute mit ihrem Sohn ohnehin nicht immer so dicke ist
3. mein großer Kunstgriff (achtung, Ironie): § 242 iVm mit der Freistellungsübernahme bzw. einer wie auch immer getroffenen Sicherungsabrede (+)
Kläger wollte Beklagte vor Inanspruchnahme aus Darlehen schützen bzw. zuvorderst, vor einer ZVS ins Grundstück, weil Brigitte - die Gute - darauf nämlich wohnen bleiben will...eine Vollstreckung durch die Bank ins Grundstück ist aber nicht mehr möglich, weil ihre Grundschuld abgelöst wurde und nunmehr Sohnemann Inhaber dieser ist
die Zahlung von 6000 euro habe ich geflissentlich vergessen...ebenso wie den Umstand, dass da noch irgendwo, irgendwer ne Grundschuld bestellt hat für nen anderes Darlehen
Dann WK zulässig aber unbegründet
1. § 128 HGB analog mit Verwahrung (Herausgabe nach 695 oder so) (-)
denn GbR nicht wirksam verpflichtet, zwar kann Bruno grds. alleine solche Geschäfte vornehmen weil kein außergewöhnliches Geschäft, aber § 181 BGB greift und Bruno davon im Gesellschaftsvertrag nicht befreit
2. § 812 I 1
jedenfalls wegen § 814 abgelehnt, weil Beklagte sich Kenntnis des Bruno von Nichtschuld nach § 166 analog zurechnen lassen muss
Und jetzt trinke ich eine Weinschorle und freue mich auf den freien Nachmittag.
06.04.2017, 15:56
Wie sieht euer streitwertbeschluss aus?
Hab einfach mal geraten und 320.000€ festgesetzt o.O
Hab einfach mal geraten und 320.000€ festgesetzt o.O
06.04.2017, 15:57
Ausgelegt als Titelgegenkl im HauptAntr und VollstregegKl als HilfsAntr, beides jew mit 371 als unecht HilfsAntr. Hauptantrag zul aber unbegr, weil Täusch durch Kl nicht nachgew, neg ergiebig weil Z nix selbst gehört u sonst nur Zeuge vom Hörensagen.
HilfsAntr zul u begr, 812 II/ 313+
WiKl unzul weil keine Prozessfbf des Kl weil nicht vertrtber Gesellsch
DrittWiKl zul aber unbegr
Streitwert gem 7 ZPO u 45 GKG
HilfsEntsch zur WiKL, folgt der Unbegr zu DrittWiKl
HilfsAntr zul u begr, 812 II/ 313+
WiKl unzul weil keine Prozessfbf des Kl weil nicht vertrtber Gesellsch
DrittWiKl zul aber unbegr
Streitwert gem 7 ZPO u 45 GKG
HilfsEntsch zur WiKL, folgt der Unbegr zu DrittWiKl
06.04.2017, 16:01
Jedenfalls beruhigend, das jeder was anderes geschrieben hat. :D Schönen Nachmittag euch!
06.04.2017, 16:19
Falls ich es richtig verstanden und in Erinnerung habe, lag der Klausur doch folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Mann der Beklagten hat als Gesellschafter, selbiger MB- GbR 300.000€ zur Verfügung gestellt. Um dies leisten zu können hat er einen Darlehen bei einer Bank aufgenommen und dieser Bank eine GS in selber Höhe für ein Grundstück bestellt, welches widerum im Eigentum einer GbR stanf, deren Gesellschafter die Beklagte und ihr Ehemann sind.
Sodann haben sich sämtliche Gesellschafter der MB-Gesellschafter selbschuldnerisch der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen wegen eines Betrags i.H.v. 300.000 € ggü der Berklagten in einer notariellen Urkunde verpflichtet. Wobei das Schuldanerkenntnis die Leistungspflicht ausdrücklich begründen sollte.
Kein Wort zu Grundschuld oder Darlehen. Auch auf die vorherige Freistellungsvereinbarung ggü der Beklagten wurde nicht verwiesen oder Bezug genommen.
Dann fand in der Grundstücks-GbR ein Gesellschafterwechsel statt, der Ehemann wurde quasi durch den Sohn ausgetauscht. Dann hat der Sohn persönlich und alleine (was auch im GB eingtragen wurde) auf die Grundschuld gezahlt.
Wenn ich das zusammenfasse, müsste der Sohn eine Eigentümergrundschuld erworben haben, wenn die Bank gegen die Mutter aus dem Darlehen vollstrecken würde, könnte diese ihr die Einrede aus dem Sicherungsvertrag zu 100% entegeghalten, wegen Zahlung ihres Sohnes. Wenn Ihr Sohn gegen Sie aus der Gesamtschuldnerstellung vollstrecken würde, könnte sie diesem 50% entgegenhalten...
Soweit so gut. Aber inwiefern hat diese gesamte Konstellation Einfluß auf eine Vollstreckung gegen den Kläger.
Der Kläger ist doch auf Ebene der gesamtschuldnerischen Haftung der drei Gesellschafter zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Insbesondere wegen des abstrakten Schuldanerkenntnisses.
Daher meine Frage, aus welchem Grund könnte er überhaupt eine Einrede aus der Grundschuld gelten machen ?
Wenn seine Darlehensgeber, ihrerseits einen Darlehen aufgenommen haben und dieses mittels Grundschuld besicherten, spielt das doch für die Auszahlung des Darlehens an die GbR gar keine Rolle.
Denn die Grundschuld des Ehemanns wurde im weitesten Sinne in dessen Namen persönlich bestellt nzw. im Namen der Eigentümer GbR und eben nicht im Namen der MB-GbR...
Die MB-Gbr hätte daher doch nur durch Rückzahlung des ihnen zur Verfügung gestellten Darlehens oder durch Anfechtung des Schuldanerkenntnisses einer Vollstreckung entgehen können.
Oder liege ich komplett falsch. ich bin verwirrt
Der Mann der Beklagten hat als Gesellschafter, selbiger MB- GbR 300.000€ zur Verfügung gestellt. Um dies leisten zu können hat er einen Darlehen bei einer Bank aufgenommen und dieser Bank eine GS in selber Höhe für ein Grundstück bestellt, welches widerum im Eigentum einer GbR stanf, deren Gesellschafter die Beklagte und ihr Ehemann sind.
Sodann haben sich sämtliche Gesellschafter der MB-Gesellschafter selbschuldnerisch der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen wegen eines Betrags i.H.v. 300.000 € ggü der Berklagten in einer notariellen Urkunde verpflichtet. Wobei das Schuldanerkenntnis die Leistungspflicht ausdrücklich begründen sollte.
Kein Wort zu Grundschuld oder Darlehen. Auch auf die vorherige Freistellungsvereinbarung ggü der Beklagten wurde nicht verwiesen oder Bezug genommen.
Dann fand in der Grundstücks-GbR ein Gesellschafterwechsel statt, der Ehemann wurde quasi durch den Sohn ausgetauscht. Dann hat der Sohn persönlich und alleine (was auch im GB eingtragen wurde) auf die Grundschuld gezahlt.
Wenn ich das zusammenfasse, müsste der Sohn eine Eigentümergrundschuld erworben haben, wenn die Bank gegen die Mutter aus dem Darlehen vollstrecken würde, könnte diese ihr die Einrede aus dem Sicherungsvertrag zu 100% entegeghalten, wegen Zahlung ihres Sohnes. Wenn Ihr Sohn gegen Sie aus der Gesamtschuldnerstellung vollstrecken würde, könnte sie diesem 50% entgegenhalten...
Soweit so gut. Aber inwiefern hat diese gesamte Konstellation Einfluß auf eine Vollstreckung gegen den Kläger.
Der Kläger ist doch auf Ebene der gesamtschuldnerischen Haftung der drei Gesellschafter zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Insbesondere wegen des abstrakten Schuldanerkenntnisses.
Daher meine Frage, aus welchem Grund könnte er überhaupt eine Einrede aus der Grundschuld gelten machen ?
Wenn seine Darlehensgeber, ihrerseits einen Darlehen aufgenommen haben und dieses mittels Grundschuld besicherten, spielt das doch für die Auszahlung des Darlehens an die GbR gar keine Rolle.
Denn die Grundschuld des Ehemanns wurde im weitesten Sinne in dessen Namen persönlich bestellt nzw. im Namen der Eigentümer GbR und eben nicht im Namen der MB-GbR...
Die MB-Gbr hätte daher doch nur durch Rückzahlung des ihnen zur Verfügung gestellten Darlehens oder durch Anfechtung des Schuldanerkenntnisses einer Vollstreckung entgehen können.
Oder liege ich komplett falsch. ich bin verwirrt
06.04.2017, 16:35
So was das nicht in NRW