11.12.2014, 17:04
Antrag 1. habe ich stattgegeben, Antrag 2. (Name) abgelehnt. Kosten musste die Beklagte aber nach 155 Abs.4 VwGO trotzdem tragen, weil er sie durch die Untätigkeit verursacht hat.
11.12.2014, 17:20
Ach, das mit den Kosten, weil wegen Untätigkeit verursacht, ist echt gut, das hab ich aus Zeitnot nicht mehr durchdenken können.
Hab Perso auch (+) und Name (-, kein wichtiger Grund).
Bei der Frist hab ich auch die zwingende Zustellung an den Bevollmächtigten nach §7 , Heilung durch §8 am 8.8. erfolgt.
Die Frist ist 1 Monat, läuft also genau bis zum 8.9., also war es auch fristgemäß. Für die Fristwahrung reicht Erhebung der Klage, also Zugang bei Gericht, nicht Zustellung an den Gegner.
Hab Perso auch (+) und Name (-, kein wichtiger Grund).
Bei der Frist hab ich auch die zwingende Zustellung an den Bevollmächtigten nach §7 , Heilung durch §8 am 8.8. erfolgt.
Die Frist ist 1 Monat, läuft also genau bis zum 8.9., also war es auch fristgemäß. Für die Fristwahrung reicht Erhebung der Klage, also Zugang bei Gericht, nicht Zustellung an den Gegner.
11.12.2014, 17:21
Habe auch
1. zugesprochen, da Gartenhaus nicht in eine Anschrift gehört
2. Namensänderung abgewiesen, da öffentliches Interesse überwiegt
und
3. Feststellung Verfassungswidrigkeit jedenfalls mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen, weil es doch darauf, ob 35 BauGB nun verfassungswidrig ist, unter allen Gesichtspunkten für die klägerischen Ansprüche nicht relevant sein kann?
Wegen der Frist: Bitte sag mir jemand, dass das eine NRW-Abwandlung ist, die im GPA (Norden) nicht drin war. Habe kein Fristproblem gesehen....
1. zugesprochen, da Gartenhaus nicht in eine Anschrift gehört
2. Namensänderung abgewiesen, da öffentliches Interesse überwiegt
und
3. Feststellung Verfassungswidrigkeit jedenfalls mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen, weil es doch darauf, ob 35 BauGB nun verfassungswidrig ist, unter allen Gesichtspunkten für die klägerischen Ansprüche nicht relevant sein kann?
Wegen der Frist: Bitte sag mir jemand, dass das eine NRW-Abwandlung ist, die im GPA (Norden) nicht drin war. Habe kein Fristproblem gesehen....
11.12.2014, 17:26
Das mit der Frist war in NRW dran ;)
Klageerhebung ist in § 81 Vwgo geregelt.
Klageerhebung ist in § 81 Vwgo geregelt.
11.12.2014, 17:28
Welche Anspruchsgrundlage war das denn mit dem Personalausweis? Habe mich da etwas schwer getan und §§ 1,9 PAuswG angenommen?!?!
11.12.2014, 17:30
Die die den Antrag zu 1. bejaht haben, worauf habt ihr den Anspruch gestützt?
Habe gesagt 1 und 9 Pauswg (-), weil 28 Nr.2 sagt, dass eine unrichtige Adressangabe nicht zur Unwirksamkeit führt. Und dann fiel mir nur noch der FBA ein...
Habe gesagt 1 und 9 Pauswg (-), weil 28 Nr.2 sagt, dass eine unrichtige Adressangabe nicht zur Unwirksamkeit führt. Und dann fiel mir nur noch der FBA ein...
11.12.2014, 17:31
Ich habe auch im Norden geschrieben! Ich habe auch kein Fristproblem gesehen! Das kann aber daran liegen, dass ich beim Antrag zu 1) eine Leistungsklage angenommen habe und damit nicht zum Problem mit dem Vorverfahren kam. Beim GPA (Norden) hat die Beklagte doch den zweiten Ablehnungsbescheid per Telefax zugestellt (ich weiß nur nicht an wen zugestellt). In meiner Lösung kam es aber darauf auch nicht an, weil Neuausstellung eines Personalausweises kein VA, da keine Regelung, ist.
Beim Antrag zu 2) wars wohl §75 VwGo.
Die Feststellungsklage war wohl unzulässig, da kein "konkretes" Rechtsverhältnis! Gesetz ist abstrakt-generell! Das habe ich aber auch nicht gesehen, sondern habe Zulässigkeit angenommen und Begründetheit (-) diskutiert.
Aber: War die Neuausstellung des Personalausweises ein Verwaltungsakt???
Beim Antrag zu 2) wars wohl §75 VwGo.
Die Feststellungsklage war wohl unzulässig, da kein "konkretes" Rechtsverhältnis! Gesetz ist abstrakt-generell! Das habe ich aber auch nicht gesehen, sondern habe Zulässigkeit angenommen und Begründetheit (-) diskutiert.
Aber: War die Neuausstellung des Personalausweises ein Verwaltungsakt???
11.12.2014, 17:32
Ich habe auch den FBA genommen!
Andere sind da über § 6 II PAuswG gegangen, aber sehe nicht, dass das ein ANSPRUCH ist
Andere sind da über § 6 II PAuswG gegangen, aber sehe nicht, dass das ein ANSPRUCH ist
11.12.2014, 17:34
Agl für Perso: 6 Abs 2 PAuswG
11.12.2014, 17:36
AGL für Personalausweis war bei mir 6 II PAuswG, wonach man einen Anspruch auf neuen Perso auch vor Ablauf der 10-Jahresfrist hat, wenn man ein berechtigtes Interesse daran hat. Interesse ist berechtigt, wenn Angabe im Ausweis falsch ist. Hoff ich zumindest...Und dann hab ich mit Sinn und Zweck der Anschrift argumentiert: Soll Wohnung identifizieren können, Zustellung ermöglichen etc., wird aber auch möglich, wenn nur Straße/Hausnr., da Lage des Hauses hinreichend durch Eintragung im Grundbuch identifiziert. Bei normalem Wohnhaus steht ja auch nicht "Wohnhaus Mustermannstraße 1"...