07.03.2017, 17:25
Ich habe den auch für rechtswidrig erklärt. Habe zwar den Verstoß gegen § 2 TierSchG bejaht, fand das dann unverhältnismäßig der 4 Wochen für die Umrüstung zu geben. Insbesondere da bisher noch nichts passiert ist.
Und die Anordnung der sof. Vollziehung habe ich auch gekippt. Die war für mich nicht gem. § 80 III begründet.
Wusste nicht so genau, habe ziemlich lange hin und her überlegt. Fand da auch prozessual einiges zu machen, wenn er rechtswidrig ist und wollte kein Mandantenschreiben
Und die Anordnung der sof. Vollziehung habe ich auch gekippt. Die war für mich nicht gem. § 80 III begründet.
Wusste nicht so genau, habe ziemlich lange hin und her überlegt. Fand da auch prozessual einiges zu machen, wenn er rechtswidrig ist und wollte kein Mandantenschreiben
07.03.2017, 17:31
80 III war auf jeden Fall zu dünn begründet. Ich bin auch ewig auf den Leitlinien rumgeritten und habe gesagt, dass sie keine Außenwirkung haben.
Trotzdem sehr ernüchternd, wenn man das Urteil liest und die absolute Gegenansicht präsentiert bekommt.
Trotzdem sehr ernüchternd, wenn man das Urteil liest und die absolute Gegenansicht präsentiert bekommt.
07.03.2017, 17:43
Defintitiv. Ich muss auch sagen, dass ich mir mehr erhofft hatte in der Wahlklausur
07.03.2017, 17:44
LG Münster, Urteil vom 28. September 2015 – 2 O 374/14 –, juris
Dieser Fall lief heute in NRW Z4 als Anwaltsklausur (nur Mandantenschreiben verfassen)
Sachverhalt war sehr fair, lediglich etwas viel zu schreiben!
Dieser Fall lief heute in NRW Z4 als Anwaltsklausur (nur Mandantenschreiben verfassen)
Sachverhalt war sehr fair, lediglich etwas viel zu schreiben!
07.03.2017, 18:13
(07.03.2017, 17:44)GASTNRW 2487 schrieb: LG Münster, Urteil vom 28. September 2015 – 2 O 374/14 –, juris
Dieser Fall lief heute in NRW Z4 als Anwaltsklausur (nur Mandantenschreiben verfassen)
Sachverhalt war sehr fair, lediglich etwas viel zu schreiben!
Lief bei uns in Hessen auch, aber entweder habe ich den Bearbeitervermerk
falsch verstanden oder wir hatten eine andere Aufgabe. Ich habe nämlich
kein Mandantenschreiben an die Mandantin verfasst, sondern den Fall
umfassend anwaltlich begutachtet. Also wie ein normales Gutachten,
aber gegliedert in materielles Gutachten, prozessual und dann Zweckmäßigkeit.
07.03.2017, 18:14
AN DIE LEUTE AUS BERLIN:
Bitte schreibt auch morgen, was bei euch in ÖR drankam: Am besten: Entscheidung direkt mitzitieren.
Wenn wir bereits die ersten beiden Klausuren gemeinsame Fälle hatten, dann kann es sein, dass eure ÖR bei uns nächste Woche so oder etwas abgewandelt kommt ;).
Bitte schreibt auch morgen, was bei euch in ÖR drankam: Am besten: Entscheidung direkt mitzitieren.
Wenn wir bereits die ersten beiden Klausuren gemeinsame Fälle hatten, dann kann es sein, dass eure ÖR bei uns nächste Woche so oder etwas abgewandelt kommt ;).
07.03.2017, 18:20
Wir schreiben morgen kein ÖR. Heute war nur unsere Wahlklausur, also die 7. Klausur.
Wir schreiben do, fr strafrecht und dann mo, di die normalen ör-Klausuren
Wir schreiben do, fr strafrecht und dann mo, di die normalen ör-Klausuren
07.03.2017, 18:32
(07.03.2017, 18:13)idontknow schrieb:(07.03.2017, 17:44)GASTNRW 2487 schrieb: LG Münster, Urteil vom 28. September 2015 – 2 O 374/14 –, juris
Dieser Fall lief heute in NRW Z4 als Anwaltsklausur (nur Mandantenschreiben verfassen)
Sachverhalt war sehr fair, lediglich etwas viel zu schreiben!
Lief bei uns in Hessen auch, aber entweder habe ich den Bearbeitervermerk
falsch verstanden oder wir hatten eine andere Aufgabe. Ich habe nämlich
kein Mandantenschreiben an die Mandantin verfasst, sondern den Fall
umfassend anwaltlich begutachtet. Also wie ein normales Gutachten,
aber gegliedert in materielles Gutachten, prozessual und dann Zweckmäßigkeit.
Auch in Hessen musste ein Mandantenschreiben gefertigt werden, nur kein Schreiben an das Gericht.
07.03.2017, 18:46
An alle, die heute Z4 / Deliktsrecht geschrieben haben:
Hat jemand die Haftung des Beklagten zu 1) bejaht? Im Urteil aus Münster wurde die Haftung ja verneint, da sich die sportspezifische Gefahr verwirklicht und die Klägerin in das Risiko einer Verletzung eingewilligt habe. Also ich habe eine Einwilligung verneint und die Haftung des anderen Kursteilnehmers aufgrund der Gefährdung in der konkreten Situation verneint. Ist das vertretbar?
Ursprünglich wollte ich die Haftung auch ablehnen, dachte mir dann aber, dass es prozessual und im Rahmen der Zweckmäßigkeit dann nicht viel zu machen gibt und hab mich dann doch mit anderer Argumentation umentschieden.
Hat jemand die Haftung des Beklagten zu 1) bejaht? Im Urteil aus Münster wurde die Haftung ja verneint, da sich die sportspezifische Gefahr verwirklicht und die Klägerin in das Risiko einer Verletzung eingewilligt habe. Also ich habe eine Einwilligung verneint und die Haftung des anderen Kursteilnehmers aufgrund der Gefährdung in der konkreten Situation verneint. Ist das vertretbar?
Ursprünglich wollte ich die Haftung auch ablehnen, dachte mir dann aber, dass es prozessual und im Rahmen der Zweckmäßigkeit dann nicht viel zu machen gibt und hab mich dann doch mit anderer Argumentation umentschieden.
07.03.2017, 18:55
Habe die Haftung beider Beklagten verneint, aber vertretbar istdenke ich vieles..
Habe zwar auch eine Einwilligung der Klägerin verneint, aber die Haftung des Beklagten zu 1) mit der Begründung abgelehnt, dass ihm kein "Verhalten" iSd § 823 I BGB vorgeworfen werden kann, also weder eine aktive Handlung durch Runterziehen der Klägerin (da Reflex) noch die Verletzung einer VSP, da ihm nach der Beweisprognose wohl nicht bewiesen werden kann, dass die Inlineskates erkennbar porös waren etc., so dass er sie auch nicht eingehend kontrollieren musste...
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) habe ich eine Haftung verneint, da sie mE mit Zurverfügungstellen von Arm- und Knieschonern sowie Helm alles Erforderliche getan hat; es war ja auch in 10 Jahren noch nie ein vergleichbarer Unfall passiert.
ME konnte man auch mit diesem Ergebnis einiges in den ZME sagen, insb. konnte man überlegen, ob es günstiger ist, die Klage (mit Zustimmung der Beklagten) zurückzunehmen oder das VU rechtskräftig werden zu lassen. Habe mich für Letzteres entschieden und der Mandantin von weiteren Schritten abgeraten.
Habe zwar auch eine Einwilligung der Klägerin verneint, aber die Haftung des Beklagten zu 1) mit der Begründung abgelehnt, dass ihm kein "Verhalten" iSd § 823 I BGB vorgeworfen werden kann, also weder eine aktive Handlung durch Runterziehen der Klägerin (da Reflex) noch die Verletzung einer VSP, da ihm nach der Beweisprognose wohl nicht bewiesen werden kann, dass die Inlineskates erkennbar porös waren etc., so dass er sie auch nicht eingehend kontrollieren musste...
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) habe ich eine Haftung verneint, da sie mE mit Zurverfügungstellen von Arm- und Knieschonern sowie Helm alles Erforderliche getan hat; es war ja auch in 10 Jahren noch nie ein vergleichbarer Unfall passiert.
ME konnte man auch mit diesem Ergebnis einiges in den ZME sagen, insb. konnte man überlegen, ob es günstiger ist, die Klage (mit Zustimmung der Beklagten) zurückzunehmen oder das VU rechtskräftig werden zu lassen. Habe mich für Letzteres entschieden und der Mandantin von weiteren Schritten abgeraten.