17.12.2020, 00:09
Vllt eine blöde Frage, aber kommen überhaupt irgendwelche meinungsstreits in den Klausuren vor? Oder kann ich mich einfach auf die Meinung der rspr stützen. Diskutieren müsste man doch nur, wenn es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, oder nicht? In einer Anwaltsklausur könnte man mal Mindermeinungen erläutern, aber dem Mandanten davon abraten, oder?
17.12.2020, 08:27
Interessiert mich auch. Ich bin noch ganz am Anfang und wiederhole gerade das materielle Recht.
Inwiefern würdet ihr dabei nach Problemen im Materiellen und Problemen im Prozessualen unterscheiden?
Klassische Beispiele:
Streit um den ETBI. Irgendetwas anderes als die aktuelle Sichtweise des BGH bringen? Wobei der BGH (wenn ich mich nicht täusche) vor gar nicht so langer Zeit noch etwas anderes vertreten hat und dann begründungslos auf seine jetzige Formel gesprungen ist. Streit um den Vermögensbegriff, die Abgrenzung von Raub/Erpressung oder das Verhältnis von Mord/Totschlag?
Streit darum, wie viele Personen an einer "Versammlung" teilnehmen müssen oder welchen Zweck diese haben muss? Streit um die Frage, ob WS-Behörde die Fristversäumnis heilen kann? Oder ob bei 80 V VwGO ein Widerspruch notwendig ist?
Streit um Leistungsort der Nacherfüllung und sowas?
Oder kann man jeweils die BGH-Meinung usw. als gesetztes Recht verwenden?
Inwiefern würdet ihr dabei nach Problemen im Materiellen und Problemen im Prozessualen unterscheiden?
Klassische Beispiele:
Streit um den ETBI. Irgendetwas anderes als die aktuelle Sichtweise des BGH bringen? Wobei der BGH (wenn ich mich nicht täusche) vor gar nicht so langer Zeit noch etwas anderes vertreten hat und dann begründungslos auf seine jetzige Formel gesprungen ist. Streit um den Vermögensbegriff, die Abgrenzung von Raub/Erpressung oder das Verhältnis von Mord/Totschlag?
Streit darum, wie viele Personen an einer "Versammlung" teilnehmen müssen oder welchen Zweck diese haben muss? Streit um die Frage, ob WS-Behörde die Fristversäumnis heilen kann? Oder ob bei 80 V VwGO ein Widerspruch notwendig ist?
Streit um Leistungsort der Nacherfüllung und sowas?
Oder kann man jeweils die BGH-Meinung usw. als gesetztes Recht verwenden?
17.12.2020, 09:06
Einige Probleme werden ja explizit von den Parteien angesprochen. Da dann ggf. Schwerpunkte setzen und mehr schreiben. Überhaupt hat jede Klausur ein paar Schwerpunkte, zu denen mehr zu schreiben ist. Zu diesen Schwerpunkten sollte man viele Argumente für die eigene Lösung bringen und die andere Meinung mit Argumenten widerlegen. Knifflig wird's nur manchmal rauszufinden, was der jeweilige Klausurersteller als Schwerpunkt erachtet und was nicht. Wenn man etwas in epischer Breite ausführt was doch nicht gefordert war und dafür etwas nur knapp anspricht, was diskutiert werden sollte, hat man ein Problem. Irgendwas ist aber immer zu diskutieren!
Habe das Examen noch nicht geschrieben, aber wenn ich in den AG-Klausuren eine gute Note hatte, bin ich an den richtigen Stellen mit der Diskussion in die Tiefe gegangen.
Habe das Examen noch nicht geschrieben, aber wenn ich in den AG-Klausuren eine gute Note hatte, bin ich an den richtigen Stellen mit der Diskussion in die Tiefe gegangen.
17.12.2020, 11:02
In Urteilsklausuren genauso wie in allen anderen Klausuren in denen man eine Rolle einnimmt, die an die Rechtsprechung des BGH gebunden ist, gilt, dass man sich der Rechtsprechung auch anschließen sollte. Ist ja nur logisch, denn zumindest in der Examensrealität möchte ja niemand aufgehoben werden (auch wenn das vielen AG Richtern eigentlich egal zu sein scheint).
Grundsätzlich kann man sich also auf die BGH Rechtsprechung stürzen. Meiner Erfahrung nach, entbindet einen das aber nicht vom Argumentieren. In den meisten Klausuren wird es so sein, dass eine Partei vorträgt es sei doch so weil XYZ und dieser Vortrag dann aber meist von der Rechtsprechung abweicht. Punkte kriegt man dann dafür, dass man sagt warum der BGH in den genannten Fällen so entscheidet wie er entscheidet. Das er so entscheidet steht meist im Kommentar, dafür gibts also auch keine Punkte.
Etwas anderes kann passieren, wenn der BGH grade in Sache X entschieden hat und es in der Klausur um Sache Y geht, die aber vergleichbar ist. Dann gilt es eben zu argumentieren, ob man die Rechtsprechung übertragen kann oder nicht.
Ich hab es so auch in der Anwaltsklausur gehandhabt. Natürlich kann man auch die "Mindermeinung" vertreten, wenn sie für den Mandanten spricht. Letztlich dürfte das aber auch nicht die richtige Zweckmäßigkeitserwägung sein, denn spätestens in zweiter Instanz wird das Urteil gekippt und davon hat der Mandant nichts außer Zeitverlust und Kosten.
Grundsätzlich kann man sich also auf die BGH Rechtsprechung stürzen. Meiner Erfahrung nach, entbindet einen das aber nicht vom Argumentieren. In den meisten Klausuren wird es so sein, dass eine Partei vorträgt es sei doch so weil XYZ und dieser Vortrag dann aber meist von der Rechtsprechung abweicht. Punkte kriegt man dann dafür, dass man sagt warum der BGH in den genannten Fällen so entscheidet wie er entscheidet. Das er so entscheidet steht meist im Kommentar, dafür gibts also auch keine Punkte.
Etwas anderes kann passieren, wenn der BGH grade in Sache X entschieden hat und es in der Klausur um Sache Y geht, die aber vergleichbar ist. Dann gilt es eben zu argumentieren, ob man die Rechtsprechung übertragen kann oder nicht.
Ich hab es so auch in der Anwaltsklausur gehandhabt. Natürlich kann man auch die "Mindermeinung" vertreten, wenn sie für den Mandanten spricht. Letztlich dürfte das aber auch nicht die richtige Zweckmäßigkeitserwägung sein, denn spätestens in zweiter Instanz wird das Urteil gekippt und davon hat der Mandant nichts außer Zeitverlust und Kosten.
17.12.2020, 11:56
Welche Meinungsstreitigkeiten wie, wann und wo darzustellen sind, weiß eigentlich niemand so richtig. Auf Nachfrage kommt als Antwort: "Es kommt drauf an...".
Aber worauf kommt es an?
Das einzige ausführlichere dazu habe ich zufällig mal in einem Hemmer Skript von "Dr. Philipp Hammerich" gelesen. Das findet man über google und ist kostenlos downloadbar:
Das materielle Strafrecht im juristischen Assessorexamen. Ist allerdings schon aus 2014.
Er schreibt ab S. 11
"Auch im zweiten Examen sind klassische Meinungsstreitigkeiten
noch darzustellen, insbesondere wenn sie sich relevant auswirken...."
Die sind auf S. 12 - 13 listenartig aufgeführt.
Zum Schluss schreibt er aber auch noch:
"Achtung: Hier ist lediglich dargestellt, welche Meinungsstreitigkeiten
im zweiten Examen klassisch dargestellt werden sollten, wenn sie
Schwerpunkt (!!!) der Fallbearbeitung sind. Dies bitte auf gar keinen
Fall verwechseln mit der Frage, welche Probleme in den Klausuren
zu erörtern sind. Problematiken sind in jedem Fall anzuführen und argumentativ
aufzulösen. Alles andere führt regelmäßig zu Punktabzügen."
Fettgedrucktes meinten wohl meine Vorschreiber?
Obwohl man im Urteil ja eigentlich gar nicht auf die Rechtsansichten der Parteien eingehen sollte???
Ich weiß es auch nicht, wie man es macht wird einem hinterher als falsch ausgelegt!
Aber worauf kommt es an?
Das einzige ausführlichere dazu habe ich zufällig mal in einem Hemmer Skript von "Dr. Philipp Hammerich" gelesen. Das findet man über google und ist kostenlos downloadbar:
Das materielle Strafrecht im juristischen Assessorexamen. Ist allerdings schon aus 2014.
Er schreibt ab S. 11
"Auch im zweiten Examen sind klassische Meinungsstreitigkeiten
noch darzustellen, insbesondere wenn sie sich relevant auswirken...."
Die sind auf S. 12 - 13 listenartig aufgeführt.
Zum Schluss schreibt er aber auch noch:
"Achtung: Hier ist lediglich dargestellt, welche Meinungsstreitigkeiten
im zweiten Examen klassisch dargestellt werden sollten, wenn sie
Schwerpunkt (!!!) der Fallbearbeitung sind. Dies bitte auf gar keinen
Fall verwechseln mit der Frage, welche Probleme in den Klausuren
zu erörtern sind. Problematiken sind in jedem Fall anzuführen und argumentativ
aufzulösen. Alles andere führt regelmäßig zu Punktabzügen."
Fettgedrucktes meinten wohl meine Vorschreiber?
Obwohl man im Urteil ja eigentlich gar nicht auf die Rechtsansichten der Parteien eingehen sollte???
Ich weiß es auch nicht, wie man es macht wird einem hinterher als falsch ausgelegt!
17.12.2020, 12:18
(17.12.2020, 11:56)GPA-HH schrieb: Welche Meinungsstreitigkeiten wie, wann und wo darzustellen sind, weiß eigentlich niemand so richtig. Auf Nachfrage kommt als Antwort: "Es kommt drauf an...".
Aber worauf kommt es an?
Das einzige ausführlichere dazu habe ich zufällig mal in einem Hemmer Skript von "Dr. Philipp Hammerich" gelesen. Das findet man über google und ist kostenlos downloadbar:
Das materielle Strafrecht im juristischen Assessorexamen. Ist allerdings schon aus 2014.
Er schreibt ab S. 11
"Auch im zweiten Examen sind klassische Meinungsstreitigkeiten
noch darzustellen, insbesondere wenn sie sich relevant auswirken...."
Die sind auf S. 12 - 13 listenartig aufgeführt.
Zum Schluss schreibt er aber auch noch:
"Achtung: Hier ist lediglich dargestellt, welche Meinungsstreitigkeiten
im zweiten Examen klassisch dargestellt werden sollten, wenn sie
Schwerpunkt (!!!) der Fallbearbeitung sind. Dies bitte auf gar keinen
Fall verwechseln mit der Frage, welche Probleme in den Klausuren
zu erörtern sind. Problematiken sind in jedem Fall anzuführen und argumentativ
aufzulösen. Alles andere führt regelmäßig zu Punktabzügen."
Fettgedrucktes meinten wohl meine Vorschreiber?
Obwohl man im Urteil ja eigentlich gar nicht auf die Rechtsansichten der Parteien eingehen sollte???
Ich weiß es auch nicht, wie man es macht wird einem hinterher als falsch ausgelegt!
Man soll zwar nicht auf die Rechtsansichten eingehen, einen Grund dafür, dass sie in der Klausur gebracht werden gibts aber schon. Wenn die Parteien sich gegenseitig Rechtsansichten um die Ohren werfen ist das schonmal ein untrügliches Zeichen dafür, dass man diese dann bitte auch in der rechtlichen Würdigung im Urteil aufgreifen sollte. Natürlich ohne sie direkt mit dem Vortrag der Parteien zu verknüpfen.
17.12.2020, 12:20
Es ist, ohne Gewähr, ungefähr so:
1. Alle wirklich großen, klassischen Meinungsstreits sollten im zweiten Examen, auch wenn nicht im SV explizit thematisiert, wenn einschlägig kurz abgehandelt oder zumindest angedeutet werden. Das heißt aber nicht "... eine Meinung so... andere Meinung". Sondern nur kurz Problembewusstsein zeigen und dann mit der Rechtsprechung und 1-3 Argumenten lösen. Also etwa für ein großes Standardproblem:
"Weiterhin handelte der BS zwar ohne Mitwirkung des A, aber eine Vermögensverfügung ist insoweit auch nicht erforderlich. Der Wortlaut der §§ 253, 255 StGB setzt eine solche nicht voraus und es bedarf sie auch nicht zur Abgrenzung von dem Raub als speziellerem Delikt, welche allein nach dem äußeren Erscheinungsbild erfolgt. Vorliegend handelt es sich aus den genannten Gründen nicht um einen Raub, sodass die subsidiäre räub. Erpressung einschlägig ist." (oder so ähnlich)
Welche Streits nun groß und klassisch sind, ist schwer zu beantworten. Sooo viele gibt es davon nicht.
2. Alle eher etwas spezielleren "Probleme" sollten (nur) dann angesprochen werden, wenn die Beteiligten es thematisieren oder die Klausur offensichtlich darauf angelegt ist. Dann aber gerne vertieft. Aber wiederum NICHT "eine Ansicht...", das klingt studentisch. Sondern eher: "nach dem Wortlaut der Norm könnte man zwar meinen, dass... Tatsächlich spricht die Systematik des Gesetzes aber entscheidend für..., weil"
Das sind so Fälle wie "ist X ein wichtiges Glied des Körpers" (§ 226 StGB) usw.
1. Alle wirklich großen, klassischen Meinungsstreits sollten im zweiten Examen, auch wenn nicht im SV explizit thematisiert, wenn einschlägig kurz abgehandelt oder zumindest angedeutet werden. Das heißt aber nicht "... eine Meinung so... andere Meinung". Sondern nur kurz Problembewusstsein zeigen und dann mit der Rechtsprechung und 1-3 Argumenten lösen. Also etwa für ein großes Standardproblem:
"Weiterhin handelte der BS zwar ohne Mitwirkung des A, aber eine Vermögensverfügung ist insoweit auch nicht erforderlich. Der Wortlaut der §§ 253, 255 StGB setzt eine solche nicht voraus und es bedarf sie auch nicht zur Abgrenzung von dem Raub als speziellerem Delikt, welche allein nach dem äußeren Erscheinungsbild erfolgt. Vorliegend handelt es sich aus den genannten Gründen nicht um einen Raub, sodass die subsidiäre räub. Erpressung einschlägig ist." (oder so ähnlich)
Welche Streits nun groß und klassisch sind, ist schwer zu beantworten. Sooo viele gibt es davon nicht.
2. Alle eher etwas spezielleren "Probleme" sollten (nur) dann angesprochen werden, wenn die Beteiligten es thematisieren oder die Klausur offensichtlich darauf angelegt ist. Dann aber gerne vertieft. Aber wiederum NICHT "eine Ansicht...", das klingt studentisch. Sondern eher: "nach dem Wortlaut der Norm könnte man zwar meinen, dass... Tatsächlich spricht die Systematik des Gesetzes aber entscheidend für..., weil"
Das sind so Fälle wie "ist X ein wichtiges Glied des Körpers" (§ 226 StGB) usw.
17.12.2020, 13:03
(17.12.2020, 12:18)Gast schrieb:(17.12.2020, 11:56)GPA-HH schrieb: Welche Meinungsstreitigkeiten wie, wann und wo darzustellen sind, weiß eigentlich niemand so richtig. Auf Nachfrage kommt als Antwort: "Es kommt drauf an...".
Aber worauf kommt es an?
Das einzige ausführlichere dazu habe ich zufällig mal in einem Hemmer Skript von "Dr. Philipp Hammerich" gelesen. Das findet man über google und ist kostenlos downloadbar:
Das materielle Strafrecht im juristischen Assessorexamen. Ist allerdings schon aus 2014.
Er schreibt ab S. 11
"Auch im zweiten Examen sind klassische Meinungsstreitigkeiten
noch darzustellen, insbesondere wenn sie sich relevant auswirken...."
Die sind auf S. 12 - 13 listenartig aufgeführt.
Zum Schluss schreibt er aber auch noch:
"Achtung: Hier ist lediglich dargestellt, welche Meinungsstreitigkeiten
im zweiten Examen klassisch dargestellt werden sollten, wenn sie
Schwerpunkt (!!!) der Fallbearbeitung sind. Dies bitte auf gar keinen
Fall verwechseln mit der Frage, welche Probleme in den Klausuren
zu erörtern sind. Problematiken sind in jedem Fall anzuführen und argumentativ
aufzulösen. Alles andere führt regelmäßig zu Punktabzügen."
Fettgedrucktes meinten wohl meine Vorschreiber?
Obwohl man im Urteil ja eigentlich gar nicht auf die Rechtsansichten der Parteien eingehen sollte???
Ich weiß es auch nicht, wie man es macht wird einem hinterher als falsch ausgelegt!
Man soll zwar nicht auf die Rechtsansichten eingehen, einen Grund dafür, dass sie in der Klausur gebracht werden gibts aber schon. Wenn die Parteien sich gegenseitig Rechtsansichten um die Ohren werfen ist das schonmal ein untrügliches Zeichen dafür, dass man diese dann bitte auch in der rechtlichen Würdigung im Urteil aufgreifen sollte. Natürlich ohne sie direkt mit dem Vortrag der Parteien zu verknüpfen.
Natürlich muss man in einer Klausur auf die Rechtsansichten der Parteien eingehen. Das folgt aus der Befriedungsfunktion eines Urteils. Wenn eine Partei xyz als Rechtansicht ausführt, geht man - egal wie fernliegend diese ist - im Urteil darauf ein, um der Partei aufzuzeigen, warum diese Rechtsansicht unerheblich ist.
Und wie richtigerweise geschrieben wurde: Der Klausurersteller schreibt die Rechtsansicht ja nicht einfach so in den Sachverhalt. Jede Rechtsansicht und jeder Tatsachenvortrag hat seine Relevanz und findet sich in der Musterlösung.
Und was meinst Du mit "Natürlich ohne sie direkt mit dem Vortrag der Parteien zu verknüpfen."? Es ist auch absolut unproblematisch, bei einer geäußerten Rechtsansicht zu benennen, welche Partei diese vorgetragen hat, zB: "Soweit der Beklagte der Ansicht ist, bei xyz handele es sich bereits nicht um einen Rechtsmangel, kann dem nicht gefolgt werden. .....".
17.12.2020, 13:36
(17.12.2020, 13:03)admin schrieb:(17.12.2020, 12:18)Gast schrieb:(17.12.2020, 11:56)GPA-HH schrieb: Welche Meinungsstreitigkeiten wie, wann und wo darzustellen sind, weiß eigentlich niemand so richtig. Auf Nachfrage kommt als Antwort: "Es kommt drauf an...".
Aber worauf kommt es an?
Das einzige ausführlichere dazu habe ich zufällig mal in einem Hemmer Skript von "Dr. Philipp Hammerich" gelesen. Das findet man über google und ist kostenlos downloadbar:
Das materielle Strafrecht im juristischen Assessorexamen. Ist allerdings schon aus 2014.
Er schreibt ab S. 11
"Auch im zweiten Examen sind klassische Meinungsstreitigkeiten
noch darzustellen, insbesondere wenn sie sich relevant auswirken...."
Die sind auf S. 12 - 13 listenartig aufgeführt.
Zum Schluss schreibt er aber auch noch:
"Achtung: Hier ist lediglich dargestellt, welche Meinungsstreitigkeiten
im zweiten Examen klassisch dargestellt werden sollten, wenn sie
Schwerpunkt (!!!) der Fallbearbeitung sind. Dies bitte auf gar keinen
Fall verwechseln mit der Frage, welche Probleme in den Klausuren
zu erörtern sind. Problematiken sind in jedem Fall anzuführen und argumentativ
aufzulösen. Alles andere führt regelmäßig zu Punktabzügen."
Fettgedrucktes meinten wohl meine Vorschreiber?
Obwohl man im Urteil ja eigentlich gar nicht auf die Rechtsansichten der Parteien eingehen sollte???
Ich weiß es auch nicht, wie man es macht wird einem hinterher als falsch ausgelegt!
Man soll zwar nicht auf die Rechtsansichten eingehen, einen Grund dafür, dass sie in der Klausur gebracht werden gibts aber schon. Wenn die Parteien sich gegenseitig Rechtsansichten um die Ohren werfen ist das schonmal ein untrügliches Zeichen dafür, dass man diese dann bitte auch in der rechtlichen Würdigung im Urteil aufgreifen sollte. Natürlich ohne sie direkt mit dem Vortrag der Parteien zu verknüpfen.
Natürlich muss man in einer Klausur auf die Rechtsansichten der Parteien eingehen. Das folgt aus der Befriedungsfunktion eines Urteils. Wenn eine Partei xyz als Rechtansicht ausführt, geht man - egal wie fernliegend diese ist - im Urteil darauf ein, um der Partei aufzuzeigen, warum diese Rechtsansicht unerheblich ist.
Und wie richtigerweise geschrieben wurde: Der Klausurersteller schreibt die Rechtsansicht ja nicht einfach so in den Sachverhalt. Jede Rechtsansicht und jeder Tatsachenvortrag hat seine Relevanz und findet sich in der Musterlösung.
Und was meinst Du mit "Natürlich ohne sie direkt mit dem Vortrag der Parteien zu verknüpfen."? Es ist auch absolut unproblematisch, bei einer geäußerten Rechtsansicht zu benennen, welche Partei diese vorgetragen hat, zB: "Soweit der Beklagte der Ansicht ist, bei xyz handele es sich bereits nicht um einen Rechtsmangel, kann dem nicht gefolgt werden. .....".
Sehe ich ähnlich, man muss sich nur einmal klar machen, dass man das Urteil für die unterlegene Partei schreibt.
17.12.2020, 14:34
(17.12.2020, 13:36)NRWVerbesserung schrieb:(17.12.2020, 13:03)admin schrieb:(17.12.2020, 12:18)Gast schrieb:(17.12.2020, 11:56)GPA-HH schrieb: Welche Meinungsstreitigkeiten wie, wann und wo darzustellen sind, weiß eigentlich niemand so richtig. Auf Nachfrage kommt als Antwort: "Es kommt drauf an...".
Aber worauf kommt es an?
Das einzige ausführlichere dazu habe ich zufällig mal in einem Hemmer Skript von "Dr. Philipp Hammerich" gelesen. Das findet man über google und ist kostenlos downloadbar:
Das materielle Strafrecht im juristischen Assessorexamen. Ist allerdings schon aus 2014.
Er schreibt ab S. 11
"Auch im zweiten Examen sind klassische Meinungsstreitigkeiten
noch darzustellen, insbesondere wenn sie sich relevant auswirken...."
Die sind auf S. 12 - 13 listenartig aufgeführt.
Zum Schluss schreibt er aber auch noch:
"Achtung: Hier ist lediglich dargestellt, welche Meinungsstreitigkeiten
im zweiten Examen klassisch dargestellt werden sollten, wenn sie
Schwerpunkt (!!!) der Fallbearbeitung sind. Dies bitte auf gar keinen
Fall verwechseln mit der Frage, welche Probleme in den Klausuren
zu erörtern sind. Problematiken sind in jedem Fall anzuführen und argumentativ
aufzulösen. Alles andere führt regelmäßig zu Punktabzügen."
Fettgedrucktes meinten wohl meine Vorschreiber?
Obwohl man im Urteil ja eigentlich gar nicht auf die Rechtsansichten der Parteien eingehen sollte???
Ich weiß es auch nicht, wie man es macht wird einem hinterher als falsch ausgelegt!
Man soll zwar nicht auf die Rechtsansichten eingehen, einen Grund dafür, dass sie in der Klausur gebracht werden gibts aber schon. Wenn die Parteien sich gegenseitig Rechtsansichten um die Ohren werfen ist das schonmal ein untrügliches Zeichen dafür, dass man diese dann bitte auch in der rechtlichen Würdigung im Urteil aufgreifen sollte. Natürlich ohne sie direkt mit dem Vortrag der Parteien zu verknüpfen.
Natürlich muss man in einer Klausur auf die Rechtsansichten der Parteien eingehen. Das folgt aus der Befriedungsfunktion eines Urteils. Wenn eine Partei xyz als Rechtansicht ausführt, geht man - egal wie fernliegend diese ist - im Urteil darauf ein, um der Partei aufzuzeigen, warum diese Rechtsansicht unerheblich ist.
Und wie richtigerweise geschrieben wurde: Der Klausurersteller schreibt die Rechtsansicht ja nicht einfach so in den Sachverhalt. Jede Rechtsansicht und jeder Tatsachenvortrag hat seine Relevanz und findet sich in der Musterlösung.
Und was meinst Du mit "Natürlich ohne sie direkt mit dem Vortrag der Parteien zu verknüpfen."? Es ist auch absolut unproblematisch, bei einer geäußerten Rechtsansicht zu benennen, welche Partei diese vorgetragen hat, zB: "Soweit der Beklagte der Ansicht ist, bei xyz handele es sich bereits nicht um einen Rechtsmangel, kann dem nicht gefolgt werden. .....".
Sehe ich ähnlich, man muss sich nur einmal klar machen, dass man das Urteil für die unterlegene Partei schreibt.
weil es natürlich keine teilabweisung gibt