08.02.2017, 13:27
Ja so ähnlich war es auch. Erinnere mich nicht genau, es war so etwas wie: wir können das mit den neuen 5.000 € so machen wie früher auch.
08.02.2017, 15:11
Wie habt ihr die Zahlung des Geldes eingeordnet? Bin hier über 705 ff. BGB gegangen, da sie mit der Zahlung das Projekt finanzieren wollte. Hab es damit nicht über or Darlehensvorschriften nach 488 ff laufen lassen - gerade weil auch kein Zins vereinbart und hins der Rückzahlung alles sehr vage war..hat das jmd ähnlich gesehen?
08.02.2017, 16:09
Ich bin mittels Auslegung davon ausgegangen, dass das Darlehen um diesen Betrag nochmals erweitert wurde. Hierzu habe ich die E-Mail Korrespondenz benutzt. Da stand, glaube ich zumindest, die Mdtin könne ihr nicht mehr leihen als das jetzt, beispielsweise.
08.02.2017, 16:24
Ich bin über § 268 Abs. 1 gegangen, Forderung der Makler Müller GmbH ist auf Mandantin übergegangen gem. Abs.3, damit auch Hypothek gem. § 401 übergegangen, Mandantin kann unmittelbar aus § 652, 268 Abs.3 fordern und Zwangshypothek auf ihren Namen berichtigen lassen. Habe von der Geltendmachung der Erfüllung abgeraten, da das die Hypothek nach §1163 Abs.1 S.2 BGB in eine Eigentümergrundschuld wandeln würde, die auch noch vorrangig wäre, vorzugswürdig Grundbuchberichtigung unter Rangwahrung für Mandantin... kann aber auch falsch sein :-/
08.02.2017, 16:32
Bei mir scheiterte 268bgb an der drohenden Zwangsvollstreckung. Denn es wahrer zwar eine zwangshypothek eingetragen aber kein weiterer Antrag gestellt
08.02.2017, 16:33
(08.02.2017, 16:24)Gaschtl schrieb: Ich bin über § 268 Abs. 1 gegangen, Forderung der Makler Müller GmbH ist auf Mandantin übergegangen gem. Abs.3, damit auch Hypothek gem. § 401 übergegangen, Mandantin kann unmittelbar aus § 652, 268 Abs.3 fordern und Zwangshypothek auf ihren Namen berichtigen lassen. Habe von der Geltendmachung der Erfüllung abgeraten, da das die Hypothek nach §1163 Abs.1 S.2 BGB in eine Eigentümergrundschuld wandeln würde, die auch noch vorrangig wäre, vorzugswürdig Grundbuchberichtigung unter Rangwahrung für Mandantin... kann aber auch falsch sein :-/
Hattest du die Musikschulenklausur oder die Tierschutzklausur? Weil für den Weg bräuchte die Mdtin ein dingliches Recht am Grundstück, was sie durch die Zahlung versucht zu retten. Falls sie so ein Recht hatte klingt dein Weg mE gut!
08.02.2017, 16:38
(08.02.2017, 16:24)Gaschtl schrieb: Ich bin über § 268 Abs. 1 gegangen, Forderung der Makler Müller GmbH ist auf Mandantin übergegangen gem. Abs.3, damit auch Hypothek gem. § 401 übergegangen, Mandantin kann unmittelbar aus § 652, 268 Abs.3 fordern und Zwangshypothek auf ihren Namen berichtigen lassen. Habe von der Geltendmachung der Erfüllung abgeraten, da das die Hypothek nach §1163 Abs.1 S.2 BGB in eine Eigentümergrundschuld wandeln würde, die auch noch vorrangig wäre, vorzugswürdig Grundbuchberichtigung unter Rangwahrung für Mandantin... kann aber auch falsch sein :-/
Habe ich auch so. Bei § 488 I 2 stellte sich iÜ die Frage ob M überhaupt die Valuta "verschafft" hat, da das Geld an RA der Makler ging! §§ 362 II, 185....
08.02.2017, 16:53
(08.02.2017, 16:33)Gast2 schrieb:(08.02.2017, 16:24)Gaschtl schrieb: Ich bin über § 268 Abs. 1 gegangen, Forderung der Makler Müller GmbH ist auf Mandantin übergegangen gem. Abs.3, damit auch Hypothek gem. § 401 übergegangen, Mandantin kann unmittelbar aus § 652, 268 Abs.3 fordern und Zwangshypothek auf ihren Namen berichtigen lassen. Habe von der Geltendmachung der Erfüllung abgeraten, da das die Hypothek nach §1163 Abs.1 S.2 BGB in eine Eigentümergrundschuld wandeln würde, die auch noch vorrangig wäre, vorzugswürdig Grundbuchberichtigung unter Rangwahrung für Mandantin... kann aber auch falsch sein :-/
Hattest du die Musikschulenklausur oder die Tierschutzklausur? Weil für den Weg bräuchte die Mdtin ein dingliches Recht am Grundstück, was sie durch die Zahlung versucht zu retten. Falls sie so ein Recht hatte klingt dein Weg mE gut!
Ah, danke! Hatte die Musikschule.
Ich habe angenommen, dass die Eintragung einer Zwangshypothek bereits vor Aufnahme von Verwertungshandlungen als Zwangsvollstreckung iSd 268 ausreicht.. :o
08.02.2017, 18:06
Gibt es niemanden der den Tierschutzfall hatte und sich noch erinnert, ob der Mdtin auch dort eine Grundschuld iHv. 50.000 EUR bestellt worden ist?
09.02.2017, 16:56
Hallo liebe. Mitstreiter. Was habt ihr zur Strafbarkeit der l geschrieben?