12.12.2020, 19:49
Guten Abend,
ich grübel gerade über meine Examensklausuren.
Hat jemand von euch Erfahrung, wie es ist, wenn man die falsche Anspruchsgrundlage genommen hat aber sonst alle Probleme erkannt hat und besprochen?
In meinem Fall statt §§280 I, III, 283 hab ich §280 I genommen. Richtig dumm.
ich grübel gerade über meine Examensklausuren.
Hat jemand von euch Erfahrung, wie es ist, wenn man die falsche Anspruchsgrundlage genommen hat aber sonst alle Probleme erkannt hat und besprochen?
In meinem Fall statt §§280 I, III, 283 hab ich §280 I genommen. Richtig dumm.
12.12.2020, 20:33
wo hast du dann unmöglichkeit geprüft? bei pflichtverletzung??
12.12.2020, 20:59
12.12.2020, 21:05
ich bin Korrektor bei einem priv. Klausurenkurs. Die Ausgangssfrage wird man kaum beantworten können. Es dürfte im zweiten Staatsexamen keine Klausur geben, deren Musterlösung aus der Prüfung einer einzigen Anspruchsgrundlage besteht. Was war denn noch Gegenstand des Falls? Wo lagen die Schwerpunkte der Klausur?
bei der Prüfung einer "falschen" Anspruchsgrundlage läuft man Gefahr, Schwerpunkte der Klausur nicht zu sehen. Das kann zu erheblichem Punktabzug führen, insbesondere wenn man stattdessen völlig unproblematische Punkt in epischer Breite darstellt.
Dazu kommt es auf die Gesamtumstände an, ist die falsche Anspruchsgrundlage irgendwie vertretbar? Kann die Argumentation im Rest der Klausur überzeugen? Wie sieht es aus mit den weichen Faktoren, u.a. Vollständigkeit der Klausur? Schriftsatz praxistauglich / Urteilstatbestand praxistauglich?
Grundsätzlich gilt: Lösungen neben der "richtigen" AGL machen es dem Korrektor leicht, diese abzuwerten. Ob man durchfällt kann anhand der dürftigen Informationen aus der Frage nicht beurteilt werden. Genauso wie man nicht die Frage beantworten kann, ob man mehr als 9 Punkte kriegt wenn man alle Schwerpunkte der Klausur unter der richtigen AGL prüft....
bei der Prüfung einer "falschen" Anspruchsgrundlage läuft man Gefahr, Schwerpunkte der Klausur nicht zu sehen. Das kann zu erheblichem Punktabzug führen, insbesondere wenn man stattdessen völlig unproblematische Punkt in epischer Breite darstellt.
Dazu kommt es auf die Gesamtumstände an, ist die falsche Anspruchsgrundlage irgendwie vertretbar? Kann die Argumentation im Rest der Klausur überzeugen? Wie sieht es aus mit den weichen Faktoren, u.a. Vollständigkeit der Klausur? Schriftsatz praxistauglich / Urteilstatbestand praxistauglich?
Grundsätzlich gilt: Lösungen neben der "richtigen" AGL machen es dem Korrektor leicht, diese abzuwerten. Ob man durchfällt kann anhand der dürftigen Informationen aus der Frage nicht beurteilt werden. Genauso wie man nicht die Frage beantworten kann, ob man mehr als 9 Punkte kriegt wenn man alle Schwerpunkte der Klausur unter der richtigen AGL prüft....
12.12.2020, 21:07
Zusatz: mal unterstellt, es stimmt, dass der Fragesteller "sonst alle Probleme erkannt hat und besprochen" hat und das zutreffend, dann wird man damit nicht durchfallen. Leider ist e häufig aber so, dass eben nicht alle Probleme erkannt und (zutreffend) besprochen wurden.
12.12.2020, 21:24
(12.12.2020, 20:59)Gast 12.12. schrieb:(12.12.2020, 20:33)Gast schrieb: wo hast du dann unmöglichkeit geprüft? bei pflichtverletzung??
Nee ich hab dann den 280 I normal durchgeprüft. Probleme lagen aber auch eher nicht bei der Unmöglichkeit sondern ob ein Gewährleistungsausschluss wirksam war und beim Verschulden und so
naja das verschulden musst du dann aber auch auf die unmöglichkeit beziehen
12.12.2020, 21:31
(12.12.2020, 21:07)Korrektor schrieb: Zusatz: mal unterstellt, es stimmt, dass der Fragesteller "sonst alle Probleme erkannt hat und besprochen" hat und das zutreffend, dann wird man damit nicht durchfallen. Leider ist e häufig aber so, dass eben nicht alle Probleme erkannt und (zutreffend) besprochen wurden.
Danke für die Antwort, ob alles zutreffend ist weiß ich natürlich nicht. Ich weiß auch, dass es eigentlich keinen Sinn macht, so pauschale Fragen zu stellen, aber beim Lernen für die mündliche Prüfung ist mir der Fehler gerade deutlich geworden.
Der Fall war es gab einen Gebrauchtwagenkauf. Der Wagen ist dann aufgrund einer losen Steckverbindung, die ganz einfach zu reparieren gewesen wäre, nach der Übergabe abgebrannt.
Versicherung des Käufers will nun SE.
Käufer hat Kaufvertrag für Unternehmer unterschrieben, über seinen Imbiss geredet und auch die Adresse dieses angegeben.
Also frage, ob Gewährleistungsausschluss wirksam, weil zwischen zwei Unternehmern oder ob Käufer Verbraucher.
Und dann noch Probleme des Verschuldens weil Verkäufer keinem Anhaltspunkte für Mangel und Wagen so wie üblich vorher gecheckt.
12.12.2020, 22:28
Im konkreten Beispiel halte ich das für einen pyramidalen Bock, weil er elementare Systemunkenntnis zeigt. Der Korrektor kann das natürlich anders sehen.
12.12.2020, 22:44
(12.12.2020, 22:28)Gast schrieb: Im konkreten Beispiel halte ich das für einen pyramidalen Bock, weil er elementare Systemunkenntnis zeigt. Der Korrektor kann das natürlich anders sehen.
Ich ich weiß auch nicht was mich da geritten hat. Irgendwie hab ich in dem Moment gedacht der Mangel ist die Steckverbindung und die Zerstörung der Mangelfolgeschaden. Total dumm und ich weiß auch nicht warum ich so einen Quatsch geschrieben habe
12.12.2020, 23:19
(12.12.2020, 22:44)Gast 12.12. schrieb:(12.12.2020, 22:28)Gast schrieb: Im konkreten Beispiel halte ich das für einen pyramidalen Bock, weil er elementare Systemunkenntnis zeigt. Der Korrektor kann das natürlich anders sehen.
Ich ich weiß auch nicht was mich da geritten hat. Irgendwie hab ich in dem Moment gedacht der Mangel ist die Steckverbindung und die Zerstörung der Mangelfolgeschaden. Total dumm und ich weiß auch nicht warum ich so einen Quatsch geschrieben habe
Ist natürlich schwierig zu sagen, ob man wirklich alle anderen Probleme gesehen und besprochen hat. Bei dem von dir geschilderten Fall würde ich zB spontan an 477 BGB denken (stichwort: steckverbindung als Grundmangel, weil das Auto zum Zeitpunkt des gefahrübergangs ja noch nicht abgebrannt war). Spielte das in deiner Lösung eine Rolle?