11.12.2020, 19:02
(11.12.2020, 18:36)Gast schrieb: Ach so. Jetzt versteh ich, was du meinst.
Eine einstweilige Anordnung kam hier in Bezug auf das Hauptsacheverfahren jedoch meiner Meinung nach nicht infrage. Der Bescheid, der hier richtigerweise in der Hauptsache angegriffen wird, beinhaltet den gesamten Tatbestand der Sicherstellung nach § 13 PassG. Die Sicherstellung erfolgt danach durch faktische Sicherstellung mit anschließender schriftlicher Bestätigung. Beides nur kumulativ. Hätte die Behörde nicht mit Bescheid schriftlich die Sicherstellung bestätigt, dann wäre der Tatbestand nicht vollständig erfüllt gewesen. Dann käme eine bloße Leistungsklage auf Herausgabe in Betracht und damit 123 VwGO. Aber hier muss der zugrundeliegende Verwaltungsakt angegriffen werden, nämlich die Wegnahme des Passes inklsuive der schriftlichen Bestätigung. Wird nur die Wegnahme angegriffen, erwächst der VA durch Zeitablauf noch in Rechtskraft und dann hätte der Antragssteller zwar den Pass, wäre aber nicht berechtigt, einen zu haben. Wird nur der Bescheid angegriffen, dann ist die Sicherstellung nicht ergangen, aber der Antragssteller hätte weiterhin das Problem, keinen Pass zum Vorzeigen bei den Chinesen zu haben.
Daher bleibt als statthafter Rechtsbehelf für die Hauptsache nur die Anfechtungsklage. Und zwar alleine, ohne Leistungs- oder Verpflichtungsteil. Weil mit begründeter Anfechtungsklage vollstreckt werden kann. Die Behörde muss dann den Pass rausgeben (als unmittelbare Folge). Dieser Doppelantrag spielt nur eine Rolle, weil eben neben der Hauptsache noch der vorl. Rechtschutz beantragt wurde. Denn ein bloßer 80 V auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung macht zwar (zunächst) den Bescheid unwirksam, aber der Pass ist damit nicht wieder da. Also muss der Antragssteller dann noch mal vor Gericht ziehen. Um eben diese Situation zu vermeiden, sollen im Rahmen von 80 V Folgenbeseitigungen mitentschieden werden. So zumindest meine Ansicht zu dem Thema. Kann aber auch vollends falsch sein.
Danke noch mal für die ausführliche Antwort!
11.12.2020, 19:15
Ich habe da gar nicht so ein großes Fass aufgemacht. Sicherstellung als Duldungs-VA, damit in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft. Daher 80 V und den anderen Antrag auf (vorläufige?) Herausgabe bis zu Datum X war bei mir ein 80 V 3. vielleicht hätte man das noch stärker problematisieren müssen, der SV hatte für mich schon aber schon genug andere Sachen.
Bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses habe ich kurz, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich war, da Botschaft = oberste Bundesbehörde. Da hab ich diese abgedruckten Vorschriften verwertet.
Bei der Frist habe ich die Fiktion des 41 verneint, weil „Inland“ eben Deutschland meint. Damit Bekanntgabe nach allgemeinen Grundsätzen durch Zugang, also Machtbereich und Kenntnisnahmemöglichkeit. Da hab ich die E-Mail an den Bevollmächtigten ausreichen lassen, 18.11.2020 oder wann das war. Frist somit eingehalten.
Materiell habe ich den Strafvereitelungswillen bejaht. Maßgeblicher Zeitpunkt war dabei die gerichtliche Entscheidung, da Sicherstellung ein Dauer-VA ist. Jedenfalls jetzt hatte der AS Kenntnis und angesichts seiner Vorgeschichte war die Annahme des Strafvereitelungswillens gerechtfertigt. Verhältnismäßigkeit bei mir auch iE (+), die Ehefrau kann ja mitkommen und der erwähnte Vertrag muss nicht zwingend in Shanghai unterschrieben werden. Bestätigung des Vertragspartners hat das jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, da da nichts zum Ort der Unterschrift stand. Sofern der AS auf seine Steuererklärung verweist, wäre es ihm ohne weiteres möglich diesen Ersatz Ausweis zu erhalten, den er so zu Legitimationszwecken ebenso verwenden könnte.
Bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses habe ich kurz, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich war, da Botschaft = oberste Bundesbehörde. Da hab ich diese abgedruckten Vorschriften verwertet.
Bei der Frist habe ich die Fiktion des 41 verneint, weil „Inland“ eben Deutschland meint. Damit Bekanntgabe nach allgemeinen Grundsätzen durch Zugang, also Machtbereich und Kenntnisnahmemöglichkeit. Da hab ich die E-Mail an den Bevollmächtigten ausreichen lassen, 18.11.2020 oder wann das war. Frist somit eingehalten.
Materiell habe ich den Strafvereitelungswillen bejaht. Maßgeblicher Zeitpunkt war dabei die gerichtliche Entscheidung, da Sicherstellung ein Dauer-VA ist. Jedenfalls jetzt hatte der AS Kenntnis und angesichts seiner Vorgeschichte war die Annahme des Strafvereitelungswillens gerechtfertigt. Verhältnismäßigkeit bei mir auch iE (+), die Ehefrau kann ja mitkommen und der erwähnte Vertrag muss nicht zwingend in Shanghai unterschrieben werden. Bestätigung des Vertragspartners hat das jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, da da nichts zum Ort der Unterschrift stand. Sofern der AS auf seine Steuererklärung verweist, wäre es ihm ohne weiteres möglich diesen Ersatz Ausweis zu erhalten, den er so zu Legitimationszwecken ebenso verwenden könnte.
11.12.2020, 19:19
Keine Sorge, ich auch nicht. Und generell war die Stimmung nach der Klausur heute eher mau. Langsam sind alle müde. Solange du den 80er gut geprüft hast ... eventuell ist deine Lösung so sogar ja richtig. Montag wird noch mal ein letztes Mal spannend. Ich schätze mal ne Anwaltsklausur und dann eklig Baurecht oder Polizeirecht :D
11.12.2020, 19:20
(11.12.2020, 19:15)Ok TXL schrieb: Ich habe da gar nicht so ein großes Fass aufgemacht. Sicherstellung als Duldungs-VA, damit in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft. Daher 80 V und den anderen Antrag auf (vorläufige?) Herausgabe bis zu Datum X war bei mir ein 80 V 3. vielleicht hätte man das noch stärker problematisieren müssen, der SV hatte für mich schon aber schon genug andere Sachen.
Bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses habe ich kurz, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich war, da Botschaft = oberste Bundesbehörde. Da hab ich diese abgedruckten Vorschriften verwertet.
Bei der Frist habe ich die Fiktion des 41 verneint, weil „Inland“ eben Deutschland meint. Damit Bekanntgabe nach allgemeinen Grundsätzen durch Zugang, also Machtbereich und Kenntnisnahmemöglichkeit. Da hab ich die E-Mail an den Bevollmächtigten ausreichen lassen, 18.11.2020 oder wann das war. Frist somit eingehalten.
Materiell habe ich den Strafvereitelungswillen bejaht. Maßgeblicher Zeitpunkt war dabei die gerichtliche Entscheidung, da Sicherstellung ein Dauer-VA ist. Jedenfalls jetzt hatte der AS Kenntnis und angesichts seiner Vorgeschichte war die Annahme des Strafvereitelungswillens gerechtfertigt. Verhältnismäßigkeit bei mir auch iE (+), die Ehefrau kann ja mitkommen und der erwähnte Vertrag muss nicht zwingend in Shanghai unterschrieben werden. Bestätigung des Vertragspartners hat das jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, da da nichts zum Ort der Unterschrift stand. Sofern der AS auf seine Steuererklärung verweist, wäre es ihm ohne weiteres möglich diesen Ersatz Ausweis zu erhalten, den er so zu Legitimationszwecken ebenso verwenden könnte.
Aber die Mail war doch am 29.10., oder irre ich mich? Klageerhebung war doch erst am 03.12.? NRW?
11.12.2020, 19:21
(11.12.2020, 19:19)Gast schrieb: Keine Sorge, ich auch nicht. Und generell war die Stimmung nach der Klausur heute eher mau. Langsam sind alle müde. Solange du den 80er gut geprüft hast ... eventuell ist deine Lösung so sogar ja richtig. Montag wird noch mal ein letztes Mal spannend. Ich schätze mal ne Anwaltsklausur und dann eklig Baurecht oder Polizeirecht :D
Ich tippe auf Behördenklausur (eklig!)!
11.12.2020, 19:22
Aufhebung der Vollziehungnach 80V3 Bedeutet rückgängig machen der erfolgten Vollziehungshandlung beziehungsweise der unmittelbaren Folge von Vollziehungshandlungen zum Beispiel Rückgabe eines Beschlagnahme Gegenstandes
Kopp schenke § 80 RN 177
Kopp schenke § 80 RN 177
11.12.2020, 19:25
(11.12.2020, 19:22)Gast schrieb: Aufhebung der Vollziehungnach 80V3 Bedeutet rückgängig machen der erfolgten Vollziehungshandlung beziehungsweise der unmittelbaren Folge von Vollziehungshandlungen zum Beispiel Rückgabe eines Beschlagnahme Gegenstandes
Kopp schenke § 80 RN 177
Ja... wir reden aneinander vorbei. Wenn die Antragsgegnerin alles bzg ihr Sicherstellung rückgängig macht, dann steht am Schluss trotzdem der Mitarbeiter am Schalter mit dem Pass in Hand.... Never mind, versteht eh keiner, ist zu blöd, der Gedanke
11.12.2020, 19:31
(11.12.2020, 19:15)TXL schrieb: Ich habe da gar nicht so ein großes Fass aufgemacht. Sicherstellung als Duldungs-VA, damit in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft. Daher 80 V und den anderen Antrag auf (vorläufige?) Herausgabe bis zu Datum X war bei mir ein 80 V 3. vielleicht hätte man das noch stärker problematisieren müssen, der SV hatte für mich schon aber schon genug andere Sachen.
Bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses habe ich kurz, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich war, da Botschaft = oberste Bundesbehörde. Da hab ich diese abgedruckten Vorschriften verwertet.
Bei der Frist habe ich die Fiktion des 41 verneint, weil „Inland“ eben Deutschland meint. Damit Bekanntgabe nach allgemeinen Grundsätzen durch Zugang, also Machtbereich und Kenntnisnahmemöglichkeit. Da hab ich die E-Mail an den Bevollmächtigten ausreichen lassen, 18.11.2020 oder wann das war. Frist somit eingehalten.
Materiell habe ich den Strafvereitelungswillen bejaht. Maßgeblicher Zeitpunkt war dabei die gerichtliche Entscheidung, da Sicherstellung ein Dauer-VA ist. Jedenfalls jetzt hatte der AS Kenntnis und angesichts seiner Vorgeschichte war die Annahme des Strafvereitelungswillens gerechtfertigt. Verhältnismäßigkeit bei mir auch iE (+), die Ehefrau kann ja mitkommen und der erwähnte Vertrag muss nicht zwingend in Shanghai unterschrieben werden. Bestätigung des Vertragspartners hat das jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, da da nichts zum Ort der Unterschrift stand. Sofern der AS auf seine Steuererklärung verweist, wäre es ihm ohne weiteres möglich diesen Ersatz Ausweis zu erhalten, den er so zu Legitimationszwecken ebenso verwenden könnte.
Hast es besser gemacht als ich. Die Behörde und die abgedruckten Normen dazu hab ich leider nicht bei der Frage des Vorverfahrens, hab das Vorverfahrenserfordernis aber einfach so verneint, ohne drauf einzugehen. Also im Ergebnis gleich. Die Behörde hab ich beim Antragsgegner problematisiert, von wegen Rechtsträgerprinzip, weil der Bearbeitervermerk zwar die Zuständigkeit in der Klage bejaht hat, aber nicht im Antrag (war wahrscheinlich nur missverständlich ausgedrückt).
Die Begründetheit klingt auch sauber.
11.12.2020, 19:32
(11.12.2020, 19:25)NRWVerbesserung schrieb:(11.12.2020, 19:22)Gast schrieb: Aufhebung der Vollziehungnach 80V3 Bedeutet rückgängig machen der erfolgten Vollziehungshandlung beziehungsweise der unmittelbaren Folge von Vollziehungshandlungen zum Beispiel Rückgabe eines Beschlagnahme Gegenstandes
Kopp schenke § 80 RN 177
Ja... wir reden aneinander vorbei. Wenn die Antragsgegnerin alles bzg ihr Sicherstellung rückgängig macht, dann steht am Schluss trotzdem der Mitarbeiter am Schalter mit dem Pass in Hand.... Never mind, versteht eh keiner, ist zu blöd, der Gedanke
Du redest mit zwei Leuten, deswegen die Verwirrung. Auf den du gerade antwortest ist jemand anderes als der, der vorhin mit dir darüber diskutiert hat (ich) :D
11.12.2020, 19:39
(11.12.2020, 19:20)NRWVerbesserung schrieb:(11.12.2020, 19:15)Ok TXL schrieb: Ich habe da gar nicht so ein großes Fass aufgemacht. Sicherstellung als Duldungs-VA, damit in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft. Daher 80 V und den anderen Antrag auf (vorläufige?) Herausgabe bis zu Datum X war bei mir ein 80 V 3. vielleicht hätte man das noch stärker problematisieren müssen, der SV hatte für mich schon aber schon genug andere Sachen.
Bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses habe ich kurz, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich war, da Botschaft = oberste Bundesbehörde. Da hab ich diese abgedruckten Vorschriften verwertet.
Bei der Frist habe ich die Fiktion des 41 verneint, weil „Inland“ eben Deutschland meint. Damit Bekanntgabe nach allgemeinen Grundsätzen durch Zugang, also Machtbereich und Kenntnisnahmemöglichkeit. Da hab ich die E-Mail an den Bevollmächtigten ausreichen lassen, 18.11.2020 oder wann das war. Frist somit eingehalten.
Materiell habe ich den Strafvereitelungswillen bejaht. Maßgeblicher Zeitpunkt war dabei die gerichtliche Entscheidung, da Sicherstellung ein Dauer-VA ist. Jedenfalls jetzt hatte der AS Kenntnis und angesichts seiner Vorgeschichte war die Annahme des Strafvereitelungswillens gerechtfertigt. Verhältnismäßigkeit bei mir auch iE (+), die Ehefrau kann ja mitkommen und der erwähnte Vertrag muss nicht zwingend in Shanghai unterschrieben werden. Bestätigung des Vertragspartners hat das jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, da da nichts zum Ort der Unterschrift stand. Sofern der AS auf seine Steuererklärung verweist, wäre es ihm ohne weiteres möglich diesen Ersatz Ausweis zu erhalten, den er so zu Legitimationszwecken ebenso verwenden könnte.
Aber die Mail war doch am 29.10., oder irre ich mich? Klageerhebung war doch erst am 03.12.? NRW?
Ok ich bin aus Berlin. Bei mir wurde die Mail mE am 18.11. übersandt. Vielleicht habe ich mich da aber auch verlesen, möchte das nicht ausschließen.