11.12.2020, 15:36
In Berlin heute ein Fall aus dem Passrecht. Sicherstellung des Reisepasses eines deutschen Staatsangehörigen aus Wuhan.
Einkleidung in 80 V.
Etwas sehr umfangreich für meinen Geschmack, bin nicht ganz fertig geworden. Aber machbar.
Einkleidung in 80 V.
Etwas sehr umfangreich für meinen Geschmack, bin nicht ganz fertig geworden. Aber machbar.
11.12.2020, 15:37
Also Leute, hier meine Lösung. Vorwarnung: Ich habe nicht die geringste Ahnung, ob das hier auch nur halbwegs stimmt.
Tenor: Antrag abgelehnt, Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
II.
Auszulegender Antrag ist zulässig, aber unbegründet
Erst mal schön gem 122 I, 88 ausgelegt: 1. ein Antrag nach 80 V 1 Fall 1 und 2. ein Antrag bzg Herausgabe auf 123 I. Hier habe ich keinen Annexantrag nach 80 V 3 angenommen, weil der auf den actus contrarius gerichtet ist, die AG aber schon im Besitz des Passes war, als sie ihn sichergestellt hat. Deshalb kann sie auch nicht zur Herausgabe verpflichtet werden.
Analog 44 möglich!
1. Antrag zu 1 zulässig, aber unbegründet
Statthaft 80 V 1 Fall 1, weil eine Sicherstellung nach 13 vorliegt, die ein VA ist, der noch nicht bestandskräftig ist:
Hier Abgrenzung vorgenommen: Einziehung gem 8 minus, 12 II minus, 13! VA plus, insb erschöpft sich Sicherstellung nicht in tatsächlicher Herrschaft, denn gleichzeitig Verpflichtung, das Verwahrungsverhältnis zu dulden. Hierfür spricht auch 14, der sonst keinen Sinn ergäbe (weil er eine Anfechtungsklage gegen Sicherstellungen voraussetzt).
Bestandskraft minus, hier dicke Prüfung: Anfechtungsklagefrist, 74 I 2, noch nicht abgelaufen. Grds mit Bekanntgabe geht die Frist los, aber am 15.10. fehlte die RBB (59 I oder so). Der Bescheid vom 16.10. ging nicht zu, insb. greift Vermutungsregel des 41 II 1 nicht, weil nicht im Inland! Analoge Anwendung mangels planwidriger Regelunslücke (41 II 2) nicht möglich.
Aber Mail! Bekanntgabe nach der Vermutung des 41 II 2 am So, 1.11. ABER AS behauptet Zugang minus. Jetzt habe ich gesagt, dass der Zugang ja nicht nur Machtbereich, sondern auch Mglw der Kenntnisnahme voraussetzt: bei Mails jeden 2 Tag checken! Deshalb nicht am 5. zugegangen, sondern 3.11.!! Einmonatsfrist und voila, 3.12. ist ok!
Begründetheit: EGL 13 I Nr 2; formell rm, mat rm. Hier insb in der Rechtsfolge Ermessensentscheidung, 114, kein Fehler, da insb vhm iSv 7 II!!
Antrag zu 2. als 123 I statthaft und zulässig, hier leider keine Zeit mehr gehabt, in der Begründetheit kurz Glaubhaftmachung verneint (keine eidesstatt V) und Anspruch aus 985 verneint (1 IV oder so) und ÖR-EA minus, weil Rechtsgrund in der Sicherstellung
Kosten 154 I oder so
RBB Beschwerde 146 IV oder so
Unterschrift der Berufsrichter
EdB
Tenor: Antrag abgelehnt, Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
II.
Auszulegender Antrag ist zulässig, aber unbegründet
Erst mal schön gem 122 I, 88 ausgelegt: 1. ein Antrag nach 80 V 1 Fall 1 und 2. ein Antrag bzg Herausgabe auf 123 I. Hier habe ich keinen Annexantrag nach 80 V 3 angenommen, weil der auf den actus contrarius gerichtet ist, die AG aber schon im Besitz des Passes war, als sie ihn sichergestellt hat. Deshalb kann sie auch nicht zur Herausgabe verpflichtet werden.
Analog 44 möglich!
1. Antrag zu 1 zulässig, aber unbegründet
Statthaft 80 V 1 Fall 1, weil eine Sicherstellung nach 13 vorliegt, die ein VA ist, der noch nicht bestandskräftig ist:
Hier Abgrenzung vorgenommen: Einziehung gem 8 minus, 12 II minus, 13! VA plus, insb erschöpft sich Sicherstellung nicht in tatsächlicher Herrschaft, denn gleichzeitig Verpflichtung, das Verwahrungsverhältnis zu dulden. Hierfür spricht auch 14, der sonst keinen Sinn ergäbe (weil er eine Anfechtungsklage gegen Sicherstellungen voraussetzt).
Bestandskraft minus, hier dicke Prüfung: Anfechtungsklagefrist, 74 I 2, noch nicht abgelaufen. Grds mit Bekanntgabe geht die Frist los, aber am 15.10. fehlte die RBB (59 I oder so). Der Bescheid vom 16.10. ging nicht zu, insb. greift Vermutungsregel des 41 II 1 nicht, weil nicht im Inland! Analoge Anwendung mangels planwidriger Regelunslücke (41 II 2) nicht möglich.
Aber Mail! Bekanntgabe nach der Vermutung des 41 II 2 am So, 1.11. ABER AS behauptet Zugang minus. Jetzt habe ich gesagt, dass der Zugang ja nicht nur Machtbereich, sondern auch Mglw der Kenntnisnahme voraussetzt: bei Mails jeden 2 Tag checken! Deshalb nicht am 5. zugegangen, sondern 3.11.!! Einmonatsfrist und voila, 3.12. ist ok!
Begründetheit: EGL 13 I Nr 2; formell rm, mat rm. Hier insb in der Rechtsfolge Ermessensentscheidung, 114, kein Fehler, da insb vhm iSv 7 II!!
Antrag zu 2. als 123 I statthaft und zulässig, hier leider keine Zeit mehr gehabt, in der Begründetheit kurz Glaubhaftmachung verneint (keine eidesstatt V) und Anspruch aus 985 verneint (1 IV oder so) und ÖR-EA minus, weil Rechtsgrund in der Sicherstellung
Kosten 154 I oder so
RBB Beschwerde 146 IV oder so
Unterschrift der Berufsrichter
EdB
11.12.2020, 16:04
Sachsen:
Klage gegen Zahlungsaufforderung nach Abschleppung eines PKW.
Zulässigkeit:
Rechtsbehelfsbelehrung hat im Ausgangsbescheid gefehlt.
In Widerspruchsbescheid war sie fehlerhaft (nur schriftliche Klageerhebung erwähnt).
Klage wurde per Email erhoben (unterschriebene Klage als Anhang mitgeschickt).
Anschließend Klage nochmal sicherheitshalber schriftlich eingereicht.
Begründetheit:
Abgrenzung Ersatzvornahme, Sicherstellung, unmittelbare Ausführung (ich habe mich für Ersatzvornahme entschieden)
Abschleppung, weil in verkehrsberuhigter Zone Engstelle produziert (12 I Nr. 1 StVO).
"Enge" im Sinne des 12 StVO thematisieren bzgl. Fahrzeugbreiten (Waren verschiedenste Angaben zu Fahrzeugsbreiten aufgeführt).
Außerdem standen da noch zwei andere PKW, die nicht abgeschleppt wurden. Klägerin wollte Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 3)
Ordnungsbeamter versuchte noch, Klägerin zu erreichen, aber erfolglos (Erforderlichkeit). Umsetzen ebenfalls nicht möglich.
Im Ergebnis:
Klage abgewiesen.
Rubrum, TB, Streitwert, Rechtsmittelbelehrung erlassen.
Mal schauen, ob man in Sachsen am Montag einen Tatbestand schreiben muss. Bisher war das in allen 7 Klausuren nicht der Fall (nicht, dass es mich stört).
Klage gegen Zahlungsaufforderung nach Abschleppung eines PKW.
Zulässigkeit:
Rechtsbehelfsbelehrung hat im Ausgangsbescheid gefehlt.
In Widerspruchsbescheid war sie fehlerhaft (nur schriftliche Klageerhebung erwähnt).
Klage wurde per Email erhoben (unterschriebene Klage als Anhang mitgeschickt).
Anschließend Klage nochmal sicherheitshalber schriftlich eingereicht.
Begründetheit:
Abgrenzung Ersatzvornahme, Sicherstellung, unmittelbare Ausführung (ich habe mich für Ersatzvornahme entschieden)
Abschleppung, weil in verkehrsberuhigter Zone Engstelle produziert (12 I Nr. 1 StVO).
"Enge" im Sinne des 12 StVO thematisieren bzgl. Fahrzeugbreiten (Waren verschiedenste Angaben zu Fahrzeugsbreiten aufgeführt).
Außerdem standen da noch zwei andere PKW, die nicht abgeschleppt wurden. Klägerin wollte Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 3)
Ordnungsbeamter versuchte noch, Klägerin zu erreichen, aber erfolglos (Erforderlichkeit). Umsetzen ebenfalls nicht möglich.
Im Ergebnis:
Klage abgewiesen.
Rubrum, TB, Streitwert, Rechtsmittelbelehrung erlassen.
Mal schauen, ob man in Sachsen am Montag einen Tatbestand schreiben muss. Bisher war das in allen 7 Klausuren nicht der Fall (nicht, dass es mich stört).
11.12.2020, 16:27
In BW ähnlich wie Sachsen nur als Anwaltsklausur
11.12.2020, 16:31
(11.12.2020, 16:04)Gast schrieb: Sachsen:
Klage gegen Zahlungsaufforderung nach Abschleppung eines PKW.
Zulässigkeit:
Rechtsbehelfsbelehrung hat im Ausgangsbescheid gefehlt.
In Widerspruchsbescheid war sie fehlerhaft (nur schriftliche Klageerhebung erwähnt).
Klage wurde per Email erhoben (unterschriebene Klage als Anhang mitgeschickt).
Anschließend Klage nochmal sicherheitshalber schriftlich eingereicht.
Begründetheit:
Abgrenzung Ersatzvornahme, Sicherstellung, unmittelbare Ausführung (ich habe mich für Ersatzvornahme entschieden)
Abschleppung, weil in verkehrsberuhigter Zone Engstelle produziert (12 I Nr. 1 StVO).
"Enge" im Sinne des 12 StVO thematisieren bzgl. Fahrzeugbreiten (Waren verschiedenste Angaben zu Fahrzeugsbreiten aufgeführt).
Außerdem standen da noch zwei andere PKW, die nicht abgeschleppt wurden. Klägerin wollte Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 3)
Ordnungsbeamter versuchte noch, Klägerin zu erreichen, aber erfolglos (Erforderlichkeit). Umsetzen ebenfalls nicht möglich.
Im Ergebnis:
Klage abgewiesen.
Rubrum, TB, Streitwert, Rechtsmittelbelehrung erlassen.
Mal schauen, ob man in Sachsen am Montag einen Tatbestand schreiben muss. Bisher war das in allen 7 Klausuren nicht der Fall (nicht, dass es mich stört).
Bestimmt nicht, mussten wir im Juni in Sachsen auch nicht. Montag kommt doch bestimmt Anwalt (oder halt Behörde, dann vllt. doch eine SV-Schilderung). Jetzt nur noch ein Mal Pobacken zusammenkneifen und dann ists geschafft! :)
11.12.2020, 17:23
(11.12.2020, 16:04)Gast schrieb: Sachsen:
Klage gegen Zahlungsaufforderung nach Abschleppung eines PKW.
Zulässigkeit:
Rechtsbehelfsbelehrung hat im Ausgangsbescheid gefehlt.
In Widerspruchsbescheid war sie fehlerhaft (nur schriftliche Klageerhebung erwähnt).
Klage wurde per Email erhoben (unterschriebene Klage als Anhang mitgeschickt).
Anschließend Klage nochmal sicherheitshalber schriftlich eingereicht.
Begründetheit:
Abgrenzung Ersatzvornahme, Sicherstellung, unmittelbare Ausführung (ich habe mich für Ersatzvornahme entschieden)
Abschleppung, weil in verkehrsberuhigter Zone Engstelle produziert (12 I Nr. 1 StVO).
"Enge" im Sinne des 12 StVO thematisieren bzgl. Fahrzeugbreiten (Waren verschiedenste Angaben zu Fahrzeugsbreiten aufgeführt).
Außerdem standen da noch zwei andere PKW, die nicht abgeschleppt wurden. Klägerin wollte Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 3)
Ordnungsbeamter versuchte noch, Klägerin zu erreichen, aber erfolglos (Erforderlichkeit). Umsetzen ebenfalls nicht möglich.
Im Ergebnis:
Klage abgewiesen.
Rubrum, TB, Streitwert, Rechtsmittelbelehrung erlassen.
Mal schauen, ob man in Sachsen am Montag einen Tatbestand schreiben muss. Bisher war das in allen 7 Klausuren nicht der Fall (nicht, dass es mich stört).
Hab es wie du aber als unmittelbare Ausführung gesehen. Ansonsten argumentativ 1:1.
11.12.2020, 17:24
in nrw hab ich gesagt frist läuft nicht da rechtsbehelfsbelehrung durch den zusatz fehlerhaft
was war jetzt genau der verwaltungsakt? kam total durcheinander mit ablehnung pass und sicherstellung
was war jetzt genau der verwaltungsakt? kam total durcheinander mit ablehnung pass und sicherstellung
11.12.2020, 17:30
(11.12.2020, 17:24)gast987 schrieb: in nrw hab ich gesagt frist läuft nicht da rechtsbehelfsbelehrung durch den zusatz fehlerhaft
was war jetzt genau der verwaltungsakt? kam total durcheinander mit ablehnung pass und sicherstellung
wieso durch den zusatz fehlerhaft? das sind ja die voraussetzungen für eine klageerhebung..hab mir da einen zurechtgebastelt um die als fehlerhaft gelten zu lassen..kp was daran falsch sein sollte
11.12.2020, 17:32
(11.12.2020, 17:30)GastN schrieb:(11.12.2020, 17:24)gast987 schrieb: in nrw hab ich gesagt frist läuft nicht da rechtsbehelfsbelehrung durch den zusatz fehlerhaft
was war jetzt genau der verwaltungsakt? kam total durcheinander mit ablehnung pass und sicherstellung
wieso durch den zusatz fehlerhaft? das sind ja die voraussetzungen für eine klageerhebung..hab mir da einen zurechtgebastelt um die als fehlerhaft gelten zu lassen..kp was daran falsch sein sollte
zusatz angabe klagegrund
steht so im 37 oder 41 (weiß nciut mehr welcher) bicht
ubd jeder zusatz der falsch ist erschwert die einlegung deshalb falsch deshalb läuft keine frist
11.12.2020, 17:48
(11.12.2020, 16:31)Gast_SN schrieb:(11.12.2020, 16:04)Gast schrieb: Sachsen:
Klage gegen Zahlungsaufforderung nach Abschleppung eines PKW.
Zulässigkeit:
Rechtsbehelfsbelehrung hat im Ausgangsbescheid gefehlt.
In Widerspruchsbescheid war sie fehlerhaft (nur schriftliche Klageerhebung erwähnt).
Klage wurde per Email erhoben (unterschriebene Klage als Anhang mitgeschickt).
Anschließend Klage nochmal sicherheitshalber schriftlich eingereicht.
Begründetheit:
Abgrenzung Ersatzvornahme, Sicherstellung, unmittelbare Ausführung (ich habe mich für Ersatzvornahme entschieden)
Abschleppung, weil in verkehrsberuhigter Zone Engstelle produziert (12 I Nr. 1 StVO).
"Enge" im Sinne des 12 StVO thematisieren bzgl. Fahrzeugbreiten (Waren verschiedenste Angaben zu Fahrzeugsbreiten aufgeführt).
Außerdem standen da noch zwei andere PKW, die nicht abgeschleppt wurden. Klägerin wollte Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 3)
Ordnungsbeamter versuchte noch, Klägerin zu erreichen, aber erfolglos (Erforderlichkeit). Umsetzen ebenfalls nicht möglich.
Im Ergebnis:
Klage abgewiesen.
Rubrum, TB, Streitwert, Rechtsmittelbelehrung erlassen.
Mal schauen, ob man in Sachsen am Montag einen Tatbestand schreiben muss. Bisher war das in allen 7 Klausuren nicht der Fall (nicht, dass es mich stört).
Bestimmt nicht, mussten wir im Juni in Sachsen auch nicht. Montag kommt doch bestimmt Anwalt (oder halt Behörde, dann vllt. doch eine SV-Schilderung). Jetzt nur noch ein Mal Pobacken zusammenkneifen und dann ists geschafft! :)
Ich hab mich für ne uA entschieden, bin davon jetzt gar nicht mehr so recht überzeugt. Fand die Begründung des Widerspruchsbescheids echt dünn, wusste irgendwie nicht so recht, ob die das Abschleppen auf den Verstoß gegen das Verkehrszeichen oder ne mögliche "Unfallgefahr" bezogen haben. Denke aber, dass ne EV klausurtaktisch cleverer gewesen wäre. In der uA ist bei mir die Argumentation an einigen Stellen etwas vermischt, hätte man in der EV schöner trennen können.
Im Großen und Ganzen fand ich, dass die Probleme in der Klausur schon fast zu offensichtlich und auch nur Standardprobleme waren. Ich glaube, dass da kleine Schnitzer schon böse Auswirkungen haben können.