10.12.2020, 18:51
(10.12.2020, 17:34)NRWVerbesserung schrieb:(10.12.2020, 17:00)FantasticaColonia schrieb:(10.12.2020, 16:41)Oh das freut mich zu hören, ich habe es nahezu identisch wie du. Habe noch eine Darstellungsrüge wegen der Beweiswürdigung bei der Besitzerhaltungsabsicht angenommen. In materieller Hinsicht habe ich ebenfalls nahezu identische Erwägungen. § 252 scheiterte an der fehlenden Vollendung des Diebstahls, da der den Laden nicht verlassen hatte (fand das da recht unglücklich und habe echt lange abgewogen). §249, 22, 23I kam zwar in Betracht, ich hatte da aber beim Finalzusammenhang Probleme. Der hat den Wagen ja losgelassen und es war nicht klar, ob hier Gewalt angewendet wurde, um Zueignung zu ermöglichen. Habe mich da ziemlich schwer getan und fürchte dass das falsch sein könnte. § 244 I Nr. 1, 22, 23I scheiterte daran, dass das Messer „unter dem Berg von Waren“ lag und damit nicht bei sich geführt wurde. § 242, 22, 23 I blieb dann. Bei § 224 I ging bei mir nur Alt. 2 und nicht 4.Bist aber der Einzige, der das auch so hat gerade mit § 249. Viele in meiner AG haben § 249 StGB angenommen, sodass ich mir mega unsicher leider bin. NRWVerbesserung schrieb: Hello. Bin heute leider gegen Ende sehr unter Zeitdruck geraten. Hier meine Lösung:
A. Zulässigkeit
I. Der Revision von M
hier alles easy, gab eigentlich nur ein Problem: Wann läuft die Revisionbegründungsfrist ab, 345 I. Entweder der 10.12. zählt noch mit, dann 43 I: Mo, 11.01.21 oder die Frist geht am 11.12. los („nach Ablauf“), dann Ende 11.01.21, sodass es hier keiner Stellungnahme bedarf.
II. Bzg P. Hier konnte man weitgehend nach oben verweisen. Zwei Besonderheiten: noch heute müsste Revision eingelegt werden; Fristablauf 345 I jedenfalls nicht vor Ablauf des 11.01.21
B. Begründetheit
I. Verfahrenshindernisse
6: LG mglw nicht zuständig, kann aber dahinstehen, weil 269 stpo und keine Willkür
Bzg. P: Strafklageverbrauch wg Strafbefehl? Rechtskrätiger stünde Urteil gleich, 410 III. Mglw davor Einspruch der StA? StA kann gar nicht Einspruch einlegen, ergibt sich ua aus 410 I 2, kein Verweis auf 296. Mglw aber Rücknahme vor 29. (= Ende der Einspruchsfrist) durch Schreiben an Gericht? Problem: Rücknahme überhaupt möglich? Jedenfalls nicht nach 411 III (glaube ich, Normgedächtnis schwach), weil der systematisch einen Einspruch voraussetzt.
Und sonst? Antrag steht Klageerhebung gleich (407 I 4) und ab Klage ist Rücknahme gem 156 (glaube ich, habe die Normen nicht mehr im Kopf) nicht möglich, wenn Hauptverfahren eröffnet. Mglw aus 408 II, III Umkehrschluss, dass StrafB äquivalent zur Eröffnung?
Dann habe ich einen Satz im MG gelesen und das gebogen: StA Organ der Rechtspflege, noch kein Vertrauen des Bürgers während Einspruchsfrist und außerdem kein Umkehrschluss aus 410 I, weil StA Antrag gestellt, deshalb Einspruch nicht nötig, kann ihn einfach zurücknehmen. Eben das Ganze mal gegoogelt, sieht die allg. Ansicht wohl anders.
II. Verfahrensrügen
Hier 338, unrichtige Besetzung? Hier GVG rauf und runter, Kurzversion: ausnahmsweise trotz 336 Kontrolle von 54 GVG (meine ich) trotz Unanfechtbarkeit, weil Willkür! Vorsitzender (77 III 2 oder so) hätte hier nachhaken müssen, weil pauschales Behaupten der beruflichen Konfliktlage nicht ausreichend für Ermessensausübung..
III. Sachrüge
Hier im Wesentlichen:
M:
- 242, 244 minus, weil keine Wegnahme, weil noch im Markt und Verkehrsauffassung noch kein Gewahrsamswechsel
- 252 damit minus, weil der Vollendung voraussetzt
- 249, 250 II, I, 22, 23?
Hier insb: kein Vorsatz bzg „bei der Tat“ iSv 250 II, weil unklar, warum Schleudern des Wagens (= gef Wz). Insb nicht, um Wegnahme zu ermöglichen, weil M ja den Wagen loslässt.
Vorsatz bzg 250 I minus, weil im Zeitpunkt der Tat kein Vorsatz bzg Cuttermesser als beigeführtes gef Wz, denn Feststellung im Urteil: spätestens als die 80 Artikel im Wagen fasste er den Vorsatz: zu diesem Zeitpunkt konnte M nicht mehr auf das Messer (begraben) zugreifen.
Selbst Vorsatz bzg einfachen Raubes mE minus, weil unklar, warum M den Wagen schleuderte (mglw um zu entkommen, nicht um Wegnahme als solche zu ermöglichen)
Es bleibt bei einem 242 I, II, 12 II, 22, 23; Tateinheit zu 223 I, 224 I und 240 I, II
Bzg P hier nur 27, 242 I, II, 22, 23, weil nur diesbezüglich Vorsatz, keine Tatherrschaft, kein Täterwille, keine Beutebeteiligung (in dubio?)
Insb kein 27 bzg KV und Nötigung, weil Schleudern des Wagens selber für P überraschend.
ZMK:
Form und Frist 345, Antrag aufheben und zurück ans AG. Keine Ahnung, hatte hier keine Zeit mehr, einfach hingeklatscht
224 habe ich aus dem gleichen Grund wie du. Klingt doch in Ordnung! Mach dir keinen Kopf! Gruß aus Raum 318 (... oder so ähnlich)
Danke, viele Grüße zurück. Naja man macht sich schon echt Gedanken. Gerade das mit dem Finalzusammenhang lässt mir heute irgendwie keine Ruhe. Nur dann hätte man m.E das Messer nie gebraucht, weil der Wagen ja wohl irgendwie unter § 250 II Nr. 1 fallen würde, da dort jedenfalls ähnlicher Begriff wie bei § 224 Nr. 1 und ich mir gedacht habe, irgendwie muss das Messer ja ne tiefere Bedeutung haben. Und die hat es eigentlich erst im § 244. Ich hoffe wenigstens, dass die das mit dem fehlenden Finalzusammenhang durchgehen lassen, fand die Stelle da echt richtig mies in den Feststellungen, denn immerhin war der Wagen ja auch losgelassen. Und da es bislang echt nicht so doll lief (gestern etwa das Antragserfordernis bei § 263 gänzlich übersehen), macht man sich noch mehr Gedanken.
10.12.2020, 18:55
Mach dir keinen Kopf, der Finalzusammenhang ist meiner Meinung nach auch abzulehnen. An den Finalzusammenhang werden relativ hohe Anforderungen gestellt, sonst wäre schnell jeder Diebstahl mit Kontakt zum Gewahrsamsinhaber ein Raub. Das würde zu weit gehen.
10.12.2020, 19:37
(10.12.2020, 18:51)FantasticaColonia schrieb:(10.12.2020, 17:34)NRWVerbesserung schrieb:(10.12.2020, 17:00)FantasticaColonia schrieb:(10.12.2020, 16:41)Oh das freut mich zu hören, ich habe es nahezu identisch wie du. Habe noch eine Darstellungsrüge wegen der Beweiswürdigung bei der Besitzerhaltungsabsicht angenommen. In materieller Hinsicht habe ich ebenfalls nahezu identische Erwägungen. § 252 scheiterte an der fehlenden Vollendung des Diebstahls, da der den Laden nicht verlassen hatte (fand das da recht unglücklich und habe echt lange abgewogen). §249, 22, 23I kam zwar in Betracht, ich hatte da aber beim Finalzusammenhang Probleme. Der hat den Wagen ja losgelassen und es war nicht klar, ob hier Gewalt angewendet wurde, um Zueignung zu ermöglichen. Habe mich da ziemlich schwer getan und fürchte dass das falsch sein könnte. § 244 I Nr. 1, 22, 23I scheiterte daran, dass das Messer „unter dem Berg von Waren“ lag und damit nicht bei sich geführt wurde. § 242, 22, 23 I blieb dann. Bei § 224 I ging bei mir nur Alt. 2 und nicht 4.Bist aber der Einzige, der das auch so hat gerade mit § 249. Viele in meiner AG haben § 249 StGB angenommen, sodass ich mir mega unsicher leider bin. NRWVerbesserung schrieb: Hello. Bin heute leider gegen Ende sehr unter Zeitdruck geraten. Hier meine Lösung:
A. Zulässigkeit
I. Der Revision von M
hier alles easy, gab eigentlich nur ein Problem: Wann läuft die Revisionbegründungsfrist ab, 345 I. Entweder der 10.12. zählt noch mit, dann 43 I: Mo, 11.01.21 oder die Frist geht am 11.12. los („nach Ablauf“), dann Ende 11.01.21, sodass es hier keiner Stellungnahme bedarf.
II. Bzg P. Hier konnte man weitgehend nach oben verweisen. Zwei Besonderheiten: noch heute müsste Revision eingelegt werden; Fristablauf 345 I jedenfalls nicht vor Ablauf des 11.01.21
B. Begründetheit
I. Verfahrenshindernisse
6: LG mglw nicht zuständig, kann aber dahinstehen, weil 269 stpo und keine Willkür
Bzg. P: Strafklageverbrauch wg Strafbefehl? Rechtskrätiger stünde Urteil gleich, 410 III. Mglw davor Einspruch der StA? StA kann gar nicht Einspruch einlegen, ergibt sich ua aus 410 I 2, kein Verweis auf 296. Mglw aber Rücknahme vor 29. (= Ende der Einspruchsfrist) durch Schreiben an Gericht? Problem: Rücknahme überhaupt möglich? Jedenfalls nicht nach 411 III (glaube ich, Normgedächtnis schwach), weil der systematisch einen Einspruch voraussetzt.
Und sonst? Antrag steht Klageerhebung gleich (407 I 4) und ab Klage ist Rücknahme gem 156 (glaube ich, habe die Normen nicht mehr im Kopf) nicht möglich, wenn Hauptverfahren eröffnet. Mglw aus 408 II, III Umkehrschluss, dass StrafB äquivalent zur Eröffnung?
Dann habe ich einen Satz im MG gelesen und das gebogen: StA Organ der Rechtspflege, noch kein Vertrauen des Bürgers während Einspruchsfrist und außerdem kein Umkehrschluss aus 410 I, weil StA Antrag gestellt, deshalb Einspruch nicht nötig, kann ihn einfach zurücknehmen. Eben das Ganze mal gegoogelt, sieht die allg. Ansicht wohl anders.
II. Verfahrensrügen
Hier 338, unrichtige Besetzung? Hier GVG rauf und runter, Kurzversion: ausnahmsweise trotz 336 Kontrolle von 54 GVG (meine ich) trotz Unanfechtbarkeit, weil Willkür! Vorsitzender (77 III 2 oder so) hätte hier nachhaken müssen, weil pauschales Behaupten der beruflichen Konfliktlage nicht ausreichend für Ermessensausübung..
III. Sachrüge
Hier im Wesentlichen:
M:
- 242, 244 minus, weil keine Wegnahme, weil noch im Markt und Verkehrsauffassung noch kein Gewahrsamswechsel
- 252 damit minus, weil der Vollendung voraussetzt
- 249, 250 II, I, 22, 23?
Hier insb: kein Vorsatz bzg „bei der Tat“ iSv 250 II, weil unklar, warum Schleudern des Wagens (= gef Wz). Insb nicht, um Wegnahme zu ermöglichen, weil M ja den Wagen loslässt.
Vorsatz bzg 250 I minus, weil im Zeitpunkt der Tat kein Vorsatz bzg Cuttermesser als beigeführtes gef Wz, denn Feststellung im Urteil: spätestens als die 80 Artikel im Wagen fasste er den Vorsatz: zu diesem Zeitpunkt konnte M nicht mehr auf das Messer (begraben) zugreifen.
Selbst Vorsatz bzg einfachen Raubes mE minus, weil unklar, warum M den Wagen schleuderte (mglw um zu entkommen, nicht um Wegnahme als solche zu ermöglichen)
Es bleibt bei einem 242 I, II, 12 II, 22, 23; Tateinheit zu 223 I, 224 I und 240 I, II
Bzg P hier nur 27, 242 I, II, 22, 23, weil nur diesbezüglich Vorsatz, keine Tatherrschaft, kein Täterwille, keine Beutebeteiligung (in dubio?)
Insb kein 27 bzg KV und Nötigung, weil Schleudern des Wagens selber für P überraschend.
ZMK:
Form und Frist 345, Antrag aufheben und zurück ans AG. Keine Ahnung, hatte hier keine Zeit mehr, einfach hingeklatscht
224 habe ich aus dem gleichen Grund wie du. Klingt doch in Ordnung! Mach dir keinen Kopf! Gruß aus Raum 318 (... oder so ähnlich)
Danke, viele Grüße zurück. Naja man macht sich schon echt Gedanken. Gerade das mit dem Finalzusammenhang lässt mir heute irgendwie keine Ruhe. Nur dann hätte man m.E das Messer nie gebraucht, weil der Wagen ja wohl irgendwie unter § 250 II Nr. 1 fallen würde, da dort jedenfalls ähnlicher Begriff wie bei § 224 Nr. 1 und ich mir gedacht habe, irgendwie muss das Messer ja ne tiefere Bedeutung haben. Und die hat es eigentlich erst im § 244. Ich hoffe wenigstens, dass die das mit dem fehlenden Finalzusammenhang durchgehen lassen, fand die Stelle da echt richtig mies in den Feststellungen, denn immerhin war der Wagen ja auch losgelassen. Und da es bislang echt nicht so doll lief (gestern etwa das Antragserfordernis bei § 263 gänzlich übersehen), macht man sich noch mehr Gedanken.
Es wird von niemandem die Musterlösung erwartet, jeder übersieht mal irgendwas! Don’t worry! Hab(t) einen schönen Abend!
10.12.2020, 20:23
Eben, hätte man alles richtig, wären das 18 Punkte. Die wird wohl niemand bekommen Man kann ruhig also ein paar Punkte Abzug verschmerzen.
10.12.2020, 22:51
Kam in BW die gleiche Klausur wie in NRW dran?
11.12.2020, 07:43
Auf gehts, ÖR läutet den Endspurt ein, Leute! Viel Erfolg ?
11.12.2020, 07:58
11.12.2020, 14:57
.......... ??????
11.12.2020, 15:21
HOLY SHIT WAS WAR DAS DENN FÜR EINE SCH***E
11.12.2020, 15:24
Abschlepp Müll