10.12.2020, 16:41
Also bei mir blieb materiell rechtlich am Ende ein versuchter Diebstahl 242 I,II StGB und eine einfache Körperverletzung 223 StGB. Bei der anderen habe ich nichts geprüft sondern oben einen Strafklageverbrauch durch den Strafbefehl angenommen. Keine Ahnung
10.12.2020, 16:41
Hello. Bin heute leider gegen Ende sehr unter Zeitdruck geraten. Hier meine Lösung:
A. Zulässigkeit
I. Der Revision von M
hier alles easy, gab eigentlich nur ein Problem: Wann läuft die Revisionbegründungsfrist ab, 345 I. Entweder der 10.12. zählt noch mit, dann 43 I: Mo, 11.01.21 oder die Frist geht am 11.12. los („nach Ablauf“), dann Ende 11.01.21, sodass es hier keiner Stellungnahme bedarf.
II. Bzg P. Hier konnte man weitgehend nach oben verweisen. Zwei Besonderheiten: noch heute müsste Revision eingelegt werden; Fristablauf 345 I jedenfalls nicht vor Ablauf des 11.01.21
B. Begründetheit
I. Verfahrenshindernisse
6: LG mglw nicht zuständig, kann aber dahinstehen, weil 269 stpo und keine Willkür
Bzg. P: Strafklageverbrauch wg Strafbefehl? Rechtskrätiger stünde Urteil gleich, 410 III. Mglw davor Einspruch der StA? StA kann gar nicht Einspruch einlegen, ergibt sich ua aus 410 I 2, kein Verweis auf 296. Mglw aber Rücknahme vor 29. (= Ende der Einspruchsfrist) durch Schreiben an Gericht? Problem: Rücknahme überhaupt möglich? Jedenfalls nicht nach 411 III (glaube ich, Normgedächtnis schwach), weil der systematisch einen Einspruch voraussetzt.
Und sonst? Antrag steht Klageerhebung gleich (407 I 4) und ab Klage ist Rücknahme gem 156 (glaube ich, habe die Normen nicht mehr im Kopf) nicht möglich, wenn Hauptverfahren eröffnet. Mglw aus 408 II, III Umkehrschluss, dass StrafB äquivalent zur Eröffnung?
Dann habe ich einen Satz im MG gelesen und das gebogen: StA Organ der Rechtspflege, noch kein Vertrauen des Bürgers während Einspruchsfrist und außerdem kein Umkehrschluss aus 410 I, weil StA Antrag gestellt, deshalb Einspruch nicht nötig, kann ihn einfach zurücknehmen. Eben das Ganze mal gegoogelt, sieht die allg. Ansicht wohl anders.
II. Verfahrensrügen
Hier 338, unrichtige Besetzung? Hier GVG rauf und runter, Kurzversion: ausnahmsweise trotz 336 Kontrolle von 54 GVG (meine ich) trotz Unanfechtbarkeit, weil Willkür! Vorsitzender (77 III 2 oder so) hätte hier nachhaken müssen, weil pauschales Behaupten der beruflichen Konfliktlage nicht ausreichend für Ermessensausübung..
III. Sachrüge
Hier im Wesentlichen:
M:
- 242, 244 minus, weil keine Wegnahme, weil noch im Markt und Verkehrsauffassung noch kein Gewahrsamswechsel
- 252 damit minus, weil der Vollendung voraussetzt
- 249, 250 II, I, 22, 23?
Hier insb: kein Vorsatz bzg „bei der Tat“ iSv 250 II, weil unklar, warum Schleudern des Wagens (= gef Wz). Insb nicht, um Wegnahme zu ermöglichen, weil M ja den Wagen loslässt.
Vorsatz bzg 250 I minus, weil im Zeitpunkt der Tat kein Vorsatz bzg Cuttermesser als beigeführtes gef Wz, denn Feststellung im Urteil: spätestens als die 80 Artikel im Wagen fasste er den Vorsatz: zu diesem Zeitpunkt konnte M nicht mehr auf das Messer (begraben) zugreifen.
Selbst Vorsatz bzg einfachen Raubes mE minus, weil unklar, warum M den Wagen schleuderte (mglw um zu entkommen, nicht um Wegnahme als solche zu ermöglichen)
Es bleibt bei einem 242 I, II, 12 II, 22, 23; Tateinheit zu 223 I, 224 I und 240 I, II
Bzg P hier nur 27, 242 I, II, 22, 23, weil nur diesbezüglich Vorsatz, keine Tatherrschaft, kein Täterwille, keine Beutebeteiligung (in dubio?)
Insb kein 27 bzg KV und Nötigung, weil Schleudern des Wagens selber für P überraschend.
ZMK:
Form und Frist 345, Antrag aufheben und zurück ans AG. Keine Ahnung, hatte hier keine Zeit mehr, einfach hingeklatscht
A. Zulässigkeit
I. Der Revision von M
hier alles easy, gab eigentlich nur ein Problem: Wann läuft die Revisionbegründungsfrist ab, 345 I. Entweder der 10.12. zählt noch mit, dann 43 I: Mo, 11.01.21 oder die Frist geht am 11.12. los („nach Ablauf“), dann Ende 11.01.21, sodass es hier keiner Stellungnahme bedarf.
II. Bzg P. Hier konnte man weitgehend nach oben verweisen. Zwei Besonderheiten: noch heute müsste Revision eingelegt werden; Fristablauf 345 I jedenfalls nicht vor Ablauf des 11.01.21
B. Begründetheit
I. Verfahrenshindernisse
6: LG mglw nicht zuständig, kann aber dahinstehen, weil 269 stpo und keine Willkür
Bzg. P: Strafklageverbrauch wg Strafbefehl? Rechtskrätiger stünde Urteil gleich, 410 III. Mglw davor Einspruch der StA? StA kann gar nicht Einspruch einlegen, ergibt sich ua aus 410 I 2, kein Verweis auf 296. Mglw aber Rücknahme vor 29. (= Ende der Einspruchsfrist) durch Schreiben an Gericht? Problem: Rücknahme überhaupt möglich? Jedenfalls nicht nach 411 III (glaube ich, Normgedächtnis schwach), weil der systematisch einen Einspruch voraussetzt.
Und sonst? Antrag steht Klageerhebung gleich (407 I 4) und ab Klage ist Rücknahme gem 156 (glaube ich, habe die Normen nicht mehr im Kopf) nicht möglich, wenn Hauptverfahren eröffnet. Mglw aus 408 II, III Umkehrschluss, dass StrafB äquivalent zur Eröffnung?
Dann habe ich einen Satz im MG gelesen und das gebogen: StA Organ der Rechtspflege, noch kein Vertrauen des Bürgers während Einspruchsfrist und außerdem kein Umkehrschluss aus 410 I, weil StA Antrag gestellt, deshalb Einspruch nicht nötig, kann ihn einfach zurücknehmen. Eben das Ganze mal gegoogelt, sieht die allg. Ansicht wohl anders.
II. Verfahrensrügen
Hier 338, unrichtige Besetzung? Hier GVG rauf und runter, Kurzversion: ausnahmsweise trotz 336 Kontrolle von 54 GVG (meine ich) trotz Unanfechtbarkeit, weil Willkür! Vorsitzender (77 III 2 oder so) hätte hier nachhaken müssen, weil pauschales Behaupten der beruflichen Konfliktlage nicht ausreichend für Ermessensausübung..
III. Sachrüge
Hier im Wesentlichen:
M:
- 242, 244 minus, weil keine Wegnahme, weil noch im Markt und Verkehrsauffassung noch kein Gewahrsamswechsel
- 252 damit minus, weil der Vollendung voraussetzt
- 249, 250 II, I, 22, 23?
Hier insb: kein Vorsatz bzg „bei der Tat“ iSv 250 II, weil unklar, warum Schleudern des Wagens (= gef Wz). Insb nicht, um Wegnahme zu ermöglichen, weil M ja den Wagen loslässt.
Vorsatz bzg 250 I minus, weil im Zeitpunkt der Tat kein Vorsatz bzg Cuttermesser als beigeführtes gef Wz, denn Feststellung im Urteil: spätestens als die 80 Artikel im Wagen fasste er den Vorsatz: zu diesem Zeitpunkt konnte M nicht mehr auf das Messer (begraben) zugreifen.
Selbst Vorsatz bzg einfachen Raubes mE minus, weil unklar, warum M den Wagen schleuderte (mglw um zu entkommen, nicht um Wegnahme als solche zu ermöglichen)
Es bleibt bei einem 242 I, II, 12 II, 22, 23; Tateinheit zu 223 I, 224 I und 240 I, II
Bzg P hier nur 27, 242 I, II, 22, 23, weil nur diesbezüglich Vorsatz, keine Tatherrschaft, kein Täterwille, keine Beutebeteiligung (in dubio?)
Insb kein 27 bzg KV und Nötigung, weil Schleudern des Wagens selber für P überraschend.
ZMK:
Form und Frist 345, Antrag aufheben und zurück ans AG. Keine Ahnung, hatte hier keine Zeit mehr, einfach hingeklatscht
10.12.2020, 16:44
Meine LSK
Źulässigkeit für den Herrn K +
333, 297 Beschwer
Insbesondere die Bewerbungsfrist die bis zum 11.1.20 möglich war. 43I, II, 345 I 1 StPO
Zulässigkeit der Revision Frau P. +
Da wusste man halt nicht viel
Falls Revision noch noch eingelegt, dann per Fax heute durch P da mit Ablauf der 10.12. Die Frist abläuft.
Begründungsfrist nach Zustellung des Urteils. Würde das Urteil schon zugestellt? K.A. daher wenn ja läuft die Frist ebenfalls am 11.1. Ab, wenn nicht Fristbeginn erst mit Zustellung dann zu einem späteren Zeitpunkt auch möglich.
Begründetheit
Verfahrenshindernisse
Sachliche Zuständigkeit
LG hinsichtlich K + da zum Zeitpunkt der Eröffnung auch über 4 Jahre jedenfalls nicht willkürlich
Hinsichtlich P ? Hab einfach mit 269 StPO argumentiert und wie in der zpo mit Zusammenhang der Straftaten + aber eigentlich war es 5 StPO :dodgy:
Strafklageverbrauch bzw. Doppelbestrafung 103 III GG?
nur wenn strafbefehl rechtskräftig. Also wenn die Rechtsmittelfrist abläuft. Hier nicht abgelaufen da bis zum 29.04.
Mit wirksamer Rücknahme der Sta die Rechtskraft verhindert. Rücknahme nach 156 StPO (auch für Strafbefehl) bis zur Rechtskraft möglich.
Absoluten Revisionsgründe
338 nr 1 54
Entbindung ok? M.E. schon da aufgrund 336, 54 III nur eingeschränkte (101 GG) Püfung auf Willkür.
Eine Nachprüfungspflicht seitens Gericht besteht hinsichtlich des Grundes nicht, es sei denn offensichtlich falsche Angaben. Hier ein vertrauenswürdiger Schöffe etc.
Dann noch der Unterbrechungsbeschluss, der Bedarf keiner Begründung lt Kommi
Daher alles ok. Mehr habe ich nicht gesehen.
Relative Revisionsgründe
Keine Belehrung nach 243 V --> wegen Vernehmung zum beruflichen Werdegang, diese gehören nicht zu den persönlichen Verhältnissen nach 243 II, hier Bedarf es keiner Belehrung.
Jedenfalls kein beruhen, weil die strafzumessung nicht abgebildet war. K.A.
258 StPO? Nein, da die Frage zur Verteidigung m.E. keine Wiedereröffnung der beweisaufnahme war.
Sonst habe ich nichts gesehen.
Sachrüge +
Zu K:
Die Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.
252 - da diebstahl nicht vollendet. Im Einkaufswagen die Sachen gehabt in der gewahrsamssphäre des ladeninhabers. Erst mit Verlassen Wegnahme vollendet
Deshalb habe ich nur versuchten schweren Raub nach 249, 250 nr.1 a +
224 nr. 1 - mangels Zusammenhang zwischen KV und Messer: Verletzungen sind wegen dem Stoß mit dem Einkaufswagen entstanden.
Gemeinschaftlich k.a. hab lange diskutiert und gesagt auch nicht, da mitwirken notwendig ist, bloße Anwesenheit der P nicht ausreichend.
Bleibt nur KV diese ist aber bereits im Betrug enthalten Konsumtion daher nur wg versuchten schweren raubes
P Raub Beihilfe + hätte Kenntnis von dem Messer
Weiter bin ich nicht gekommen. Wahrscheinlich komplett am Thema vorbeigeschrieben
Źulässigkeit für den Herrn K +
333, 297 Beschwer
Insbesondere die Bewerbungsfrist die bis zum 11.1.20 möglich war. 43I, II, 345 I 1 StPO
Zulässigkeit der Revision Frau P. +
Da wusste man halt nicht viel
Falls Revision noch noch eingelegt, dann per Fax heute durch P da mit Ablauf der 10.12. Die Frist abläuft.
Begründungsfrist nach Zustellung des Urteils. Würde das Urteil schon zugestellt? K.A. daher wenn ja läuft die Frist ebenfalls am 11.1. Ab, wenn nicht Fristbeginn erst mit Zustellung dann zu einem späteren Zeitpunkt auch möglich.
Begründetheit
Verfahrenshindernisse
Sachliche Zuständigkeit
LG hinsichtlich K + da zum Zeitpunkt der Eröffnung auch über 4 Jahre jedenfalls nicht willkürlich
Hinsichtlich P ? Hab einfach mit 269 StPO argumentiert und wie in der zpo mit Zusammenhang der Straftaten + aber eigentlich war es 5 StPO :dodgy:
Strafklageverbrauch bzw. Doppelbestrafung 103 III GG?
nur wenn strafbefehl rechtskräftig. Also wenn die Rechtsmittelfrist abläuft. Hier nicht abgelaufen da bis zum 29.04.
Mit wirksamer Rücknahme der Sta die Rechtskraft verhindert. Rücknahme nach 156 StPO (auch für Strafbefehl) bis zur Rechtskraft möglich.
Absoluten Revisionsgründe
338 nr 1 54
Entbindung ok? M.E. schon da aufgrund 336, 54 III nur eingeschränkte (101 GG) Püfung auf Willkür.
Eine Nachprüfungspflicht seitens Gericht besteht hinsichtlich des Grundes nicht, es sei denn offensichtlich falsche Angaben. Hier ein vertrauenswürdiger Schöffe etc.
Dann noch der Unterbrechungsbeschluss, der Bedarf keiner Begründung lt Kommi
Daher alles ok. Mehr habe ich nicht gesehen.
Relative Revisionsgründe
Keine Belehrung nach 243 V --> wegen Vernehmung zum beruflichen Werdegang, diese gehören nicht zu den persönlichen Verhältnissen nach 243 II, hier Bedarf es keiner Belehrung.
Jedenfalls kein beruhen, weil die strafzumessung nicht abgebildet war. K.A.
258 StPO? Nein, da die Frage zur Verteidigung m.E. keine Wiedereröffnung der beweisaufnahme war.
Sonst habe ich nichts gesehen.
Sachrüge +
Zu K:
Die Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.
252 - da diebstahl nicht vollendet. Im Einkaufswagen die Sachen gehabt in der gewahrsamssphäre des ladeninhabers. Erst mit Verlassen Wegnahme vollendet
Deshalb habe ich nur versuchten schweren Raub nach 249, 250 nr.1 a +
224 nr. 1 - mangels Zusammenhang zwischen KV und Messer: Verletzungen sind wegen dem Stoß mit dem Einkaufswagen entstanden.
Gemeinschaftlich k.a. hab lange diskutiert und gesagt auch nicht, da mitwirken notwendig ist, bloße Anwesenheit der P nicht ausreichend.
Bleibt nur KV diese ist aber bereits im Betrug enthalten Konsumtion daher nur wg versuchten schweren raubes
P Raub Beihilfe + hätte Kenntnis von dem Messer
Weiter bin ich nicht gekommen. Wahrscheinlich komplett am Thema vorbeigeschrieben

10.12.2020, 16:50
(10.12.2020, 16:34)Gast schrieb:(10.12.2020, 16:12)Gast schrieb:(10.12.2020, 16:09)Gast schrieb:(10.12.2020, 16:07)Gast schrieb:(10.12.2020, 15:23)Gast schrieb: Ne Revision aber von mehr hatte ich heute auch keine Ahnung ?
Lief heute Revision?
Kam mir so vor?
Was kam materiell?
Leute, hört doch mal auf hier rumzunerven... man hat vielleicht noch andere Sorgen als hier direkt n Gedächtnisprotokoll zu erstellen. Denkt an meine Worte, wenn ihr in der Situation seid..
Revision (für zwei Beschuldigte)
Prozessual nur Strafklageverbrauch und § 338 Nr.1 StPO iVm § 54 GVG.
Materiell: §§ 223, 224, 242, 244, 249, 252, 250 und 25 II <-> 27 StGB.
Das hätte man wohl zu prüfen gehabt, hätte man denn die Zeit dazu.
Hab in
Zulässigkeit
P bis wann Begründung eingelegt werden kann und ob schon verkündet, da beisitzende Richterin Urteil nicht unterschrieben hat
Begründetheit
Verfahrenshindernis
P Strafklageverbrauch durch rechtskräftigen Strafbefehl 411 III
P sachliche Unzuständigkeit große Strafkammer, aber keine Willkür
P mangelnde Anklage hinsichtlich K und kein 266
Absolute VR
Nr. 1 Schöffenproblematik mit GVG
Nr. 7 mit 275 wegen der erkrankten Beisitzerin
Relativ
Kurz 265
Sachrüge
K
Tat 1
242
P ob Feststellungen Vorsatz umfassen
Tat 2
252 (-) mangels Wegnahme P Ab wann Vollendung
249, 250, 12, 22, 23 (-) mangels Finalzusammenhang/ Nötigungshandlung, fand ich aber super schwierig, weil die Feststellungen so dünn waren.
240,244,12,22,23 (+)
P gefährliches Werkzeug und Auswirkungen auf Beisichführen + vom Vorsatz umfasst
223, 224 iE (+)
P Einkaufswagen = Nr. 2
P
Tat 1
259 iE (+)
Tat 2
240,244,22,23,27 (+)
Strafzumessung fehlerhaft
Revisionsanträge
10.12.2020, 17:00
(10.12.2020, 16:41)Oh das freut mich zu hören, ich habe es nahezu identisch wie du. Habe noch eine Darstellungsrüge wegen der Beweiswürdigung bei der Besitzerhaltungsabsicht angenommen. In materieller Hinsicht habe ich ebenfalls nahezu identische Erwägungen. § 252 scheiterte an der fehlenden Vollendung des Diebstahls, da der den Laden nicht verlassen hatte (fand das da recht unglücklich und habe echt lange abgewogen). §249, 22, 23I kam zwar in Betracht, ich hatte da aber beim Finalzusammenhang Probleme. Der hat den Wagen ja losgelassen und es war nicht klar, ob hier Gewalt angewendet wurde, um Zueignung zu ermöglichen. Habe mich da ziemlich schwer getan und fürchte dass das falsch sein könnte. § 244 I Nr. 1, 22, 23I scheiterte daran, dass das Messer „unter dem Berg von Waren“ lag und damit nicht bei sich geführt wurde. § 242, 22, 23 I blieb dann. Bei § 224 I ging bei mir nur Alt. 2 und nicht 4.Bist aber der Einzige, der das auch so hat gerade mit § 249. Viele in meiner AG haben § 249 StGB angenommen, sodass ich mir mega unsicher leider bin. NRWVerbesserung schrieb: Hello. Bin heute leider gegen Ende sehr unter Zeitdruck geraten. Hier meine Lösung:
A. Zulässigkeit
I. Der Revision von M
hier alles easy, gab eigentlich nur ein Problem: Wann läuft die Revisionbegründungsfrist ab, 345 I. Entweder der 10.12. zählt noch mit, dann 43 I: Mo, 11.01.21 oder die Frist geht am 11.12. los („nach Ablauf“), dann Ende 11.01.21, sodass es hier keiner Stellungnahme bedarf.
II. Bzg P. Hier konnte man weitgehend nach oben verweisen. Zwei Besonderheiten: noch heute müsste Revision eingelegt werden; Fristablauf 345 I jedenfalls nicht vor Ablauf des 11.01.21
B. Begründetheit
I. Verfahrenshindernisse
6: LG mglw nicht zuständig, kann aber dahinstehen, weil 269 stpo und keine Willkür
Bzg. P: Strafklageverbrauch wg Strafbefehl? Rechtskrätiger stünde Urteil gleich, 410 III. Mglw davor Einspruch der StA? StA kann gar nicht Einspruch einlegen, ergibt sich ua aus 410 I 2, kein Verweis auf 296. Mglw aber Rücknahme vor 29. (= Ende der Einspruchsfrist) durch Schreiben an Gericht? Problem: Rücknahme überhaupt möglich? Jedenfalls nicht nach 411 III (glaube ich, Normgedächtnis schwach), weil der systematisch einen Einspruch voraussetzt.
Und sonst? Antrag steht Klageerhebung gleich (407 I 4) und ab Klage ist Rücknahme gem 156 (glaube ich, habe die Normen nicht mehr im Kopf) nicht möglich, wenn Hauptverfahren eröffnet. Mglw aus 408 II, III Umkehrschluss, dass StrafB äquivalent zur Eröffnung?
Dann habe ich einen Satz im MG gelesen und das gebogen: StA Organ der Rechtspflege, noch kein Vertrauen des Bürgers während Einspruchsfrist und außerdem kein Umkehrschluss aus 410 I, weil StA Antrag gestellt, deshalb Einspruch nicht nötig, kann ihn einfach zurücknehmen. Eben das Ganze mal gegoogelt, sieht die allg. Ansicht wohl anders.
II. Verfahrensrügen
Hier 338, unrichtige Besetzung? Hier GVG rauf und runter, Kurzversion: ausnahmsweise trotz 336 Kontrolle von 54 GVG (meine ich) trotz Unanfechtbarkeit, weil Willkür! Vorsitzender (77 III 2 oder so) hätte hier nachhaken müssen, weil pauschales Behaupten der beruflichen Konfliktlage nicht ausreichend für Ermessensausübung..
III. Sachrüge
Hier im Wesentlichen:
M:
- 242, 244 minus, weil keine Wegnahme, weil noch im Markt und Verkehrsauffassung noch kein Gewahrsamswechsel
- 252 damit minus, weil der Vollendung voraussetzt
- 249, 250 II, I, 22, 23?
Hier insb: kein Vorsatz bzg „bei der Tat“ iSv 250 II, weil unklar, warum Schleudern des Wagens (= gef Wz). Insb nicht, um Wegnahme zu ermöglichen, weil M ja den Wagen loslässt.
Vorsatz bzg 250 I minus, weil im Zeitpunkt der Tat kein Vorsatz bzg Cuttermesser als beigeführtes gef Wz, denn Feststellung im Urteil: spätestens als die 80 Artikel im Wagen fasste er den Vorsatz: zu diesem Zeitpunkt konnte M nicht mehr auf das Messer (begraben) zugreifen.
Selbst Vorsatz bzg einfachen Raubes mE minus, weil unklar, warum M den Wagen schleuderte (mglw um zu entkommen, nicht um Wegnahme als solche zu ermöglichen)
Es bleibt bei einem 242 I, II, 12 II, 22, 23; Tateinheit zu 223 I, 224 I und 240 I, II
Bzg P hier nur 27, 242 I, II, 22, 23, weil nur diesbezüglich Vorsatz, keine Tatherrschaft, kein Täterwille, keine Beutebeteiligung (in dubio?)
Insb kein 27 bzg KV und Nötigung, weil Schleudern des Wagens selber für P überraschend.
ZMK:
Form und Frist 345, Antrag aufheben und zurück ans AG. Keine Ahnung, hatte hier keine Zeit mehr, einfach hingeklatscht
10.12.2020, 17:34
(10.12.2020, 17:00)FantasticaColonia schrieb:(10.12.2020, 16:41)Oh das freut mich zu hören, ich habe es nahezu identisch wie du. Habe noch eine Darstellungsrüge wegen der Beweiswürdigung bei der Besitzerhaltungsabsicht angenommen. In materieller Hinsicht habe ich ebenfalls nahezu identische Erwägungen. § 252 scheiterte an der fehlenden Vollendung des Diebstahls, da der den Laden nicht verlassen hatte (fand das da recht unglücklich und habe echt lange abgewogen). §249, 22, 23I kam zwar in Betracht, ich hatte da aber beim Finalzusammenhang Probleme. Der hat den Wagen ja losgelassen und es war nicht klar, ob hier Gewalt angewendet wurde, um Zueignung zu ermöglichen. Habe mich da ziemlich schwer getan und fürchte dass das falsch sein könnte. § 244 I Nr. 1, 22, 23I scheiterte daran, dass das Messer „unter dem Berg von Waren“ lag und damit nicht bei sich geführt wurde. § 242, 22, 23 I blieb dann. Bei § 224 I ging bei mir nur Alt. 2 und nicht 4.Bist aber der Einzige, der das auch so hat gerade mit § 249. Viele in meiner AG haben § 249 StGB angenommen, sodass ich mir mega unsicher leider bin. NRWVerbesserung schrieb: Hello. Bin heute leider gegen Ende sehr unter Zeitdruck geraten. Hier meine Lösung:
A. Zulässigkeit
I. Der Revision von M
hier alles easy, gab eigentlich nur ein Problem: Wann läuft die Revisionbegründungsfrist ab, 345 I. Entweder der 10.12. zählt noch mit, dann 43 I: Mo, 11.01.21 oder die Frist geht am 11.12. los („nach Ablauf“), dann Ende 11.01.21, sodass es hier keiner Stellungnahme bedarf.
II. Bzg P. Hier konnte man weitgehend nach oben verweisen. Zwei Besonderheiten: noch heute müsste Revision eingelegt werden; Fristablauf 345 I jedenfalls nicht vor Ablauf des 11.01.21
B. Begründetheit
I. Verfahrenshindernisse
6: LG mglw nicht zuständig, kann aber dahinstehen, weil 269 stpo und keine Willkür
Bzg. P: Strafklageverbrauch wg Strafbefehl? Rechtskrätiger stünde Urteil gleich, 410 III. Mglw davor Einspruch der StA? StA kann gar nicht Einspruch einlegen, ergibt sich ua aus 410 I 2, kein Verweis auf 296. Mglw aber Rücknahme vor 29. (= Ende der Einspruchsfrist) durch Schreiben an Gericht? Problem: Rücknahme überhaupt möglich? Jedenfalls nicht nach 411 III (glaube ich, Normgedächtnis schwach), weil der systematisch einen Einspruch voraussetzt.
Und sonst? Antrag steht Klageerhebung gleich (407 I 4) und ab Klage ist Rücknahme gem 156 (glaube ich, habe die Normen nicht mehr im Kopf) nicht möglich, wenn Hauptverfahren eröffnet. Mglw aus 408 II, III Umkehrschluss, dass StrafB äquivalent zur Eröffnung?
Dann habe ich einen Satz im MG gelesen und das gebogen: StA Organ der Rechtspflege, noch kein Vertrauen des Bürgers während Einspruchsfrist und außerdem kein Umkehrschluss aus 410 I, weil StA Antrag gestellt, deshalb Einspruch nicht nötig, kann ihn einfach zurücknehmen. Eben das Ganze mal gegoogelt, sieht die allg. Ansicht wohl anders.
II. Verfahrensrügen
Hier 338, unrichtige Besetzung? Hier GVG rauf und runter, Kurzversion: ausnahmsweise trotz 336 Kontrolle von 54 GVG (meine ich) trotz Unanfechtbarkeit, weil Willkür! Vorsitzender (77 III 2 oder so) hätte hier nachhaken müssen, weil pauschales Behaupten der beruflichen Konfliktlage nicht ausreichend für Ermessensausübung..
III. Sachrüge
Hier im Wesentlichen:
M:
- 242, 244 minus, weil keine Wegnahme, weil noch im Markt und Verkehrsauffassung noch kein Gewahrsamswechsel
- 252 damit minus, weil der Vollendung voraussetzt
- 249, 250 II, I, 22, 23?
Hier insb: kein Vorsatz bzg „bei der Tat“ iSv 250 II, weil unklar, warum Schleudern des Wagens (= gef Wz). Insb nicht, um Wegnahme zu ermöglichen, weil M ja den Wagen loslässt.
Vorsatz bzg 250 I minus, weil im Zeitpunkt der Tat kein Vorsatz bzg Cuttermesser als beigeführtes gef Wz, denn Feststellung im Urteil: spätestens als die 80 Artikel im Wagen fasste er den Vorsatz: zu diesem Zeitpunkt konnte M nicht mehr auf das Messer (begraben) zugreifen.
Selbst Vorsatz bzg einfachen Raubes mE minus, weil unklar, warum M den Wagen schleuderte (mglw um zu entkommen, nicht um Wegnahme als solche zu ermöglichen)
Es bleibt bei einem 242 I, II, 12 II, 22, 23; Tateinheit zu 223 I, 224 I und 240 I, II
Bzg P hier nur 27, 242 I, II, 22, 23, weil nur diesbezüglich Vorsatz, keine Tatherrschaft, kein Täterwille, keine Beutebeteiligung (in dubio?)
Insb kein 27 bzg KV und Nötigung, weil Schleudern des Wagens selber für P überraschend.
ZMK:
Form und Frist 345, Antrag aufheben und zurück ans AG. Keine Ahnung, hatte hier keine Zeit mehr, einfach hingeklatscht
224 habe ich aus dem gleichen Grund wie du. Klingt doch in Ordnung! Mach dir keinen Kopf! Gruß aus Raum 318 (... oder so ähnlich)
10.12.2020, 17:43
in der Zulässigkeit habe ich keine Probleme gesehen
Ansonsten:
- Strafklageverbrauch wg Strafbefehl (laut Kommentar nach Erlass keine Rücknahme mehr möglich)
- Missachtung des Anklagegrundsatzes bzgl Tatziffer 2
338 Nr. 1 (+)
338 Nr. 7 (+), Voraussetzungen des 275 S. 4 lagen nicht vor
Fehlende Unterschrift der anderen Berufsrichter ist mir leider nicht aufgefallen
Ansonsten:
Verstoß gegen 261 da „eine andere Motivation als Beutesicherungsabsicht undenkbar“ mE unplausibel
Materiell bei mir nur Versuch 242 + Versuch 249, 250 I Nr. 1 b wegen Verwendung des Wagens,
Laut Feststellungen erfolgte der Einsatz des Wagens zum Zwecke der Beutesicherung, so dass ich Finalität angenommen hab.
223 (+), 224 (-) weil Wagen im konkreten Einzelfall nicht geeignet erhebliche Verletzungen zuzufügen (kann man bestimmt anders sehen, an Strafantrag hab ich nicht gedacht)
Bei P nur Beihilfe zu 242
Bei Tatziffer 2: 242 und 259
Bei der Strafzumessung wurde fehlerhafter Weise davon ausgegangen, dass nur der Wert der Beute maßgeblich ist für einen minder schweren Fall. Außerdem keine nochmalige gesamtabwägung bei K.
Bei den Anträgen hätte man in Hinblick auf die Verfahrenshindernisse wohl Einstellung des Verfahrens und den Rest hilfsweise beantragen müssen?
Ansonsten:
- Strafklageverbrauch wg Strafbefehl (laut Kommentar nach Erlass keine Rücknahme mehr möglich)
- Missachtung des Anklagegrundsatzes bzgl Tatziffer 2
338 Nr. 1 (+)
338 Nr. 7 (+), Voraussetzungen des 275 S. 4 lagen nicht vor
Fehlende Unterschrift der anderen Berufsrichter ist mir leider nicht aufgefallen
Ansonsten:
Verstoß gegen 261 da „eine andere Motivation als Beutesicherungsabsicht undenkbar“ mE unplausibel
Materiell bei mir nur Versuch 242 + Versuch 249, 250 I Nr. 1 b wegen Verwendung des Wagens,
Laut Feststellungen erfolgte der Einsatz des Wagens zum Zwecke der Beutesicherung, so dass ich Finalität angenommen hab.
223 (+), 224 (-) weil Wagen im konkreten Einzelfall nicht geeignet erhebliche Verletzungen zuzufügen (kann man bestimmt anders sehen, an Strafantrag hab ich nicht gedacht)
Bei P nur Beihilfe zu 242
Bei Tatziffer 2: 242 und 259
Bei der Strafzumessung wurde fehlerhafter Weise davon ausgegangen, dass nur der Wert der Beute maßgeblich ist für einen minder schweren Fall. Außerdem keine nochmalige gesamtabwägung bei K.
Bei den Anträgen hätte man in Hinblick auf die Verfahrenshindernisse wohl Einstellung des Verfahrens und den Rest hilfsweise beantragen müssen?
10.12.2020, 18:22
(10.12.2020, 16:41)Gast133 schrieb: Also bei mir blieb materiell rechtlich am Ende ein versuchter Diebstahl 242 I,II StGB und eine einfache Körperverletzung 223 StGB. Bei der anderen habe ich nichts geprüft sondern oben einen Strafklageverbrauch durch den Strafbefehl angenommen. Keine Ahnung
Dasselbe habe ich auch. Strafklageverbrauch in Bezug auf die Frau, weil der Strafbefehl rechtskräftig wurde (Erlassen und durch fehlenden Einspruch in der 2-Wochen-Frist rechtskräftig geworden). Daher bei ihr Antrag, das Urteil aufzuheben und sie freizusprechen. War mir nicht sicher und hatte keine Zeit mehr, ob man bei Strafklageverbrauch Freispruch oder Einstellung des Verfahrens fordert, aber wäre eh nur ein Bagatellfehler.
Wie mit der Hehlerei umzugehen war erschloss sich mir nicht ganz. Zwar hieß es irgendwo im Sachverhalt, dass sie das Parfüm (das der andere Angeklagte zuvor gestohlen hat) für sich behalten wollte, aber weite Teile des Sitzungsprotokolls und des Urteils waren ja mit [...] weggelassen, vor allem die Einlassungen in der Hauptverhandlung. Ich bin daher davon ausgegangen, dass sie die Hehlerei dort zugegeben haben muss und dass deswegen die Hehlerei bestehen bleibt. Aber keine Ahnung, war am Ende einfach nur noch Zeitmangel und wollte wenigsens die Anträge in Bezug auf den Strafklageverbrauch richtig haben bei ihr. Daher bin ich weder im Gutachten noch im Antrag auf die Hehlerei eingegangen. In meinem Ergebnis blieb die Verurteilung wegen Hehlerei also bestehen.
In Bezug auf den Mann habe ich das gleiche wie du. Da ein räuberischer Diebstahl die Gewaltanwendung zwischen Wegnahme und Vollendung zur Beutesicherung fordert und die Wegnahme bei so viel Ware im Einkaufswagen (keine Enklaventheorie) noch nicht mit Verlassen des Supermarkts durch den Notausgang erfolgte, konnte hier kein Räuberischer Diebstahl vorliegen. Die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 2 (schwerer räuberischer Diebstahl) war ohnehin "lächerlich", weil sich Nr. 2 beim Nur-Beisichführen ja auf Abs. 1 Nr. 2 bezieht, also nur bei Bandeneigenschaft. Diese Bandeneigenschaft wurde weder im Urteil begründet, noch ergibt sich das aus dem Sachverhalt. Da es also kein (schwerer) räuberischer Diebstahl war, kein Raub und keine räuberische Erpressung, bleibt am Ende nur noch ein versuchter Diebstahl, der inmitten der Wegnahme durch das Personal aufgehalten wurde. Hinzu kommt dann in Tateinheit nur noch die einfache Körperverletzung. Bei der Körperverletzung war dann widerrum das Cutter-Messer egal, da es nicht verwendet wurde. Aber selbst wenn, ist der Vorsatz in Bezug auf das Cutter-Messer durch das Urteil nicht ausreichend begründet worden. Denn es stand im Wortlaut "dass er das Messer dabei hatte, wusste er !!wohl!!" ... dieses "wohl" war mir für eine Vorsatzbegründung viel zu wenig, weshalb alleine schon dort ein sachlich-rechtlicher Fehler begründet war.
Im Ergebnis blieb dann also nur der versuchte Diebstahl mit einfacher Körperverletzung. Vom Antrag her war also das Urteil aufzuheben und zwecks Neuentscheidung an andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen gewesen.
So hab ich es jedenfalls. Ich hoffe das ist einigermaßen brauchbar für den Korrektor, weil der Zeitmangel mir leider nicht so viel Zeit ließ, das alles schön im Detail und Gutachtenstil zu begründen.
Als weitere Sachrüge hab ich noch die fehlende Unterschrift der zweiten Richterin. Es hat ja der Vorsitzende für die Richterin unterschrieben. Das geht natürlich nicht, soweit ich weiß.
Bezüglich Verfahrensfehler hab ich (absolut ohne Gewähr auf Richtigkeit):
- absoluter RG, weil Ersatzschöffe durch Krankheit: An sich ein absoluter Revisionsgrund, aber Vorsitzender hat in der Hauptverhandlung darauf aufmerksam gemacht, es begründet und die Anwälte konnten sich darüber auch beschweren, ansonsten ist aber durch die Anwälte nichts weiter geschehen, sodass für mich die Sache durch § 222b StPO präkludiert war für eine etwaige Revision bzw. es am Beruhen scheitert.
- absoluter RG, weil die Entscheidungsgründe (bzw. das gesamte Urteil) nicht innerhalb der Zeit des § 275 Abs. 1 zu den Akten gebracht wurde. Aber hier hab ich den Revisionsgrund schließlich als wenig erfolgsversprechend verneint, weil das Gericht durch die unerwartete und verlängerte Erkrankung gemäß § 275 Abs. 1 S. 4 "durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist". Der Richter hat ja in seinem Vermerk durchaus deutlich gemacht, dass er "alles gegeben hat", um die Zeit einzuhalten. Die Verspätung betrug ja auch nur eine Woche soweit ich mich erinnere. Also auch hier kein absoluter RG.
- relativer RG, weil BZR nicht verlesen wurde, obwohl später die Vorstrafen im Urteil von Bedeutung waren. Hier war ich mir aber nicht mehr ganz sicher, ob das BZR nicht im Rahmen der Anklageschrift der StA ins Verfahren eingeflossen ist.
- relativer RG, weil zwar gemäß § 265 StPO auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage hingewiesen wurde, den Angeklagten aber laut Sitzungsprotokoll keine Gelegenheit zur Verteidigung gegeben wurde (sehr unsicher, also keine Gewähr)
Mehr fällt mir gerade nicht ein. War meiner Meinung nach eine durchaus faire Klausur, inhaltlich, aber zeitlich wieder sehr vollgepackt und daher nur mit sehr viel Mühe und starken Abstrichen im Gutachtenstil/der Begründung der Argumente machbar.
Viel Erfolg morgen! :)
10.12.2020, 18:26
Ach so, fällt mir doch noch was ein:
Die Annahme, ein minder schwerer Fall sei nicht anzunehmen, weil die Beute so hoch gewesen sein, hab ich auch gerügt, denn der minder schwere Fall ist deswegen zu bejahen, weil der Marktbetreiber ja echt nur minimal verletzt wurde. Hab das kurz erwähnt, auch wenn ich ja ohnehin später den räuberischen Diebstahl gänzlich abgelehnt habe mangels Gewaltanwendung zwischen Wegnahme und Vollendung.
Die Annahme, ein minder schwerer Fall sei nicht anzunehmen, weil die Beute so hoch gewesen sein, hab ich auch gerügt, denn der minder schwere Fall ist deswegen zu bejahen, weil der Marktbetreiber ja echt nur minimal verletzt wurde. Hab das kurz erwähnt, auch wenn ich ja ohnehin später den räuberischen Diebstahl gänzlich abgelehnt habe mangels Gewaltanwendung zwischen Wegnahme und Vollendung.
10.12.2020, 18:50
Bezüglich Rücknahme eines Strafbefehls, der bereits durch ein Amtsgericht erlassen wurde:
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.03.2019 - 3 Ws 66/19
Demnach definitiv keine Rücknahme mehr möglich, sobald der Strafbefehl erlassen wurde. Es obliebt dem Bürger Einspruch zu erheben, erst dann kann der Staatsanwalt wieder Einfluss auf die Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls nehmen, vorher jedenfalls nicht. Wenn Erlass des Strafbefehls bereits erfolgt und der Bürger keinen Einspruch erhebt, dann erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft mitsamt aller Folgen, also auch Strafklageverbrauch. Demnach keine Verurteilung der Angeklagten mehr in Bezug auf das Tatgeschehen im Supermarkt.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.03.2019 - 3 Ws 66/19
Demnach definitiv keine Rücknahme mehr möglich, sobald der Strafbefehl erlassen wurde. Es obliebt dem Bürger Einspruch zu erheben, erst dann kann der Staatsanwalt wieder Einfluss auf die Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls nehmen, vorher jedenfalls nicht. Wenn Erlass des Strafbefehls bereits erfolgt und der Bürger keinen Einspruch erhebt, dann erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft mitsamt aller Folgen, also auch Strafklageverbrauch. Demnach keine Verurteilung der Angeklagten mehr in Bezug auf das Tatgeschehen im Supermarkt.