09.12.2020, 15:50
Heute wird noch nirgends geschrieben? Hab gerade einen Schreck bekommen..
09.12.2020, 15:55
Doch heute in Bochum - bin über die Termine auf Seite 1 verwundert
09.12.2020, 15:59
was kam denn dran? Vllt kriegt der Rest ja morgen die Klausur. Das wär's ja.
09.12.2020, 16:00
Sorry jetzt erst gelesen, dass es hier ums 2. Staatsexamen geht :D
09.12.2020, 17:03
(09.12.2020, 12:57)Gast schrieb:(09.12.2020, 11:43)idel schrieb:oh mist ja ich habe das aus dem kommentar einfach übernommen weil ich shciss hatte dass es vielleicht stimmt und ich dann den Betrug prüfen konnte - was ich wollte wegen dem Vermögensproblemm... aber das ist vermutlich falsch. jz habe ich den Fehler aus dem Fische übernommen und deshalb einen fehler im examen... was für ein scheissdreck!!!(09.12.2020, 11:22)Gast schrieb: Wie habt ihr die Probleme mit den fehlenden Anträgen bei der Hehlerei/Betrug gelöst?Tatsächlich steht im Fischer relatives Antragsdelikt, aber da handelt es sich wohl im einen Fehler. In allen anderen Kommentaren, die ich gerade bei Beck gefunden hab, ist es ein absolutes und eben nur bei dem Verweis auf geringwertige Sachen ein relatives. Ärgerlich!
M.E. ist der A bei der Hehlerei gar nicht "Verletzter" und daher auch nicht antragsbefugt und die Großeltern sind im Verhältnis zu B keine Personen i.S.d. § 247.
Beim Betrug stand bei mir im Kommentar, dass es sich bei 263 IV iVm 247 um ein relatives Antragsdelikt handelt (was ich nicht glauben wollte und daher aufgrund der Zeitnot auch einfach übergangen habe :D)
Ganz ruhig. Wenn es im Fischer steht, kann das doch eine vertretbare Ansicht sein. Ist immerhin der Standardkommentar zum StGB und das JPA kann wohl schwer etwas als Fehler anstreichen mit der Bemerkung, dass der Standardkommentar hier falsch ist.
09.12.2020, 17:55
Puh alles angeklagt und vergessen, dass wenn nur Privatklagedelikte (bei mir bei A und C) vorliegen, man das öffentliche Interesse braucht...man man man
09.12.2020, 18:01
(09.12.2020, 13:12)NRWVerbesserung schrieb: Also Leute, ich habe noch einmal drüber nachgedacht.
Meines Erachtens sind die Ausführungen zum deliktischen Besitz = Vermögen notwendig.
In meiner Lösung (ich habe 247 verneint, weil es für mich keinen Sinn ergibt, auf den Zeitpunkt der Tat abzustellen) kommen die Ausführungen zum Vermögen dann im objektiven Tatbestand des 263 I BGB bei der Vermögensverfügung (vertretbar aber auch beim Schaden).
Wenn man 247 bejaht, weil man auf den Zeitpunkt der Tat abstellt (so wohl die allgemeine Meinung), dann muss man trotzdem thematisieren, ob der deliktische Besitz = Vermögen darstellt, denn 247 setzt nicht nur die Hausgemeinschaft, sondern auch einen durch die Tat Verletzten voraus. Also müsste man nach diesem Ansatz inzidenter prüfen, ob A in seinem Vermögen verletzt ist.
Natürlich führen die beiden aufgezeigten Wege zu unterschiedlichen Ergebnissen (Anklage / es fehlt an einer Prozessvoraussetzung). Ich möchte nur alle Leute beruhigen, die den ersten Weg gegangen sind: Vollkommen überflüssig waren unsere Ausführungen keinesfalls.
inwiefern schützt § 247 denn das "vermögen"? eigentumsdelikt
09.12.2020, 18:04
(09.12.2020, 18:01)Gast schrieb:(09.12.2020, 13:12)NRWVerbesserung schrieb: Also Leute, ich habe noch einmal drüber nachgedacht.
Meines Erachtens sind die Ausführungen zum deliktischen Besitz = Vermögen notwendig.
In meiner Lösung (ich habe 247 verneint, weil es für mich keinen Sinn ergibt, auf den Zeitpunkt der Tat abzustellen) kommen die Ausführungen zum Vermögen dann im objektiven Tatbestand des 263 I BGB bei der Vermögensverfügung (vertretbar aber auch beim Schaden).
Wenn man 247 bejaht, weil man auf den Zeitpunkt der Tat abstellt (so wohl die allgemeine Meinung), dann muss man trotzdem thematisieren, ob der deliktische Besitz = Vermögen darstellt, denn 247 setzt nicht nur die Hausgemeinschaft, sondern auch einen durch die Tat Verletzten voraus. Also müsste man nach diesem Ansatz inzidenter prüfen, ob A in seinem Vermögen verletzt ist.
Natürlich führen die beiden aufgezeigten Wege zu unterschiedlichen Ergebnissen (Anklage / es fehlt an einer Prozessvoraussetzung). Ich möchte nur alle Leute beruhigen, die den ersten Weg gegangen sind: Vollkommen überflüssig waren unsere Ausführungen keinesfalls.
inwiefern schützt § 247 denn das "vermögen"? eigentumsdelikt
247 gilt auch für 263, der das Vermögen schützt
09.12.2020, 18:29
Ich hab mich gefragt wieso eine Abwägung bei 81 a ... es steht drinnen, dass es zwingend sta oder ermittlungspersonen anordnen müssen.
Laut Kommentar folgt aus einer fehlenden Anordnung zwingend ein verwertungsverbot ...
Hab es über Beschlagnahme gemacht ....
weil es schon abgenommen war
Laut Kommentar folgt aus einer fehlenden Anordnung zwingend ein verwertungsverbot ...
Hab es über Beschlagnahme gemacht ....
weil es schon abgenommen war
09.12.2020, 19:23
(09.12.2020, 18:29)Nrw schrieb: Ich hab mich gefragt wieso eine Abwägung bei 81 a ... es steht drinnen, dass es zwingend sta oder ermittlungspersonen anordnen müssen.
Laut Kommentar folgt aus einer fehlenden Anordnung zwingend ein verwertungsverbot ...
Hab es über Beschlagnahme gemacht ....
weil es schon abgenommen war
Das Blut wurde ja sichergestellt. Ich habe dann diskutiert, ob das sichergestellte Blut als Beweismittel verwertet werden darf, also ob das Gutachten Beweismittel sein kann.
Aber im Rahmen dieser Abwägung sollte man, denke ich, was dazu schreiben, dass es nicht im Sinne von 81a abgenommen wurde usw...