09.12.2020, 13:00
Wenn es im Fischer steht ist es auch vertretbar und daher kein Fehler, würde ich sagen ;)
09.12.2020, 13:12
Also Leute, ich habe noch einmal drüber nachgedacht.
Meines Erachtens sind die Ausführungen zum deliktischen Besitz = Vermögen notwendig.
In meiner Lösung (ich habe 247 verneint, weil es für mich keinen Sinn ergibt, auf den Zeitpunkt der Tat abzustellen) kommen die Ausführungen zum Vermögen dann im objektiven Tatbestand des 263 I BGB bei der Vermögensverfügung (vertretbar aber auch beim Schaden).
Wenn man 247 bejaht, weil man auf den Zeitpunkt der Tat abstellt (so wohl die allgemeine Meinung), dann muss man trotzdem thematisieren, ob der deliktische Besitz = Vermögen darstellt, denn 247 setzt nicht nur die Hausgemeinschaft, sondern auch einen durch die Tat Verletzten voraus. Also müsste man nach diesem Ansatz inzidenter prüfen, ob A in seinem Vermögen verletzt ist.
Natürlich führen die beiden aufgezeigten Wege zu unterschiedlichen Ergebnissen (Anklage / es fehlt an einer Prozessvoraussetzung). Ich möchte nur alle Leute beruhigen, die den ersten Weg gegangen sind: Vollkommen überflüssig waren unsere Ausführungen keinesfalls.
Meines Erachtens sind die Ausführungen zum deliktischen Besitz = Vermögen notwendig.
In meiner Lösung (ich habe 247 verneint, weil es für mich keinen Sinn ergibt, auf den Zeitpunkt der Tat abzustellen) kommen die Ausführungen zum Vermögen dann im objektiven Tatbestand des 263 I BGB bei der Vermögensverfügung (vertretbar aber auch beim Schaden).
Wenn man 247 bejaht, weil man auf den Zeitpunkt der Tat abstellt (so wohl die allgemeine Meinung), dann muss man trotzdem thematisieren, ob der deliktische Besitz = Vermögen darstellt, denn 247 setzt nicht nur die Hausgemeinschaft, sondern auch einen durch die Tat Verletzten voraus. Also müsste man nach diesem Ansatz inzidenter prüfen, ob A in seinem Vermögen verletzt ist.
Natürlich führen die beiden aufgezeigten Wege zu unterschiedlichen Ergebnissen (Anklage / es fehlt an einer Prozessvoraussetzung). Ich möchte nur alle Leute beruhigen, die den ersten Weg gegangen sind: Vollkommen überflüssig waren unsere Ausführungen keinesfalls.
09.12.2020, 13:20
(09.12.2020, 11:11)Gast234 schrieb:(09.12.2020, 10:52)Gast schrieb:(08.12.2020, 15:17)NRWVerbesserung schrieb: Hello! Bin heute leider wieder etwas unsicher und habe keine Ahnung, worauf sie hinauswollten. Hier meine Lösung:
1 Teil: Gutachten
A. MR Gutachten
I. Hase
1. hTV bzg A
a) 242, 244 (Wohnungseinbruch)?
Hier absolutes Antragsdelikt gem 247 aufgrund sys Stellung auch auf 244 (verwundert mich). Oma hat keinen Antrag gestellt: Antrag wäre Prozessvoraussetzung...
b) 123 gleiche Erwägung
c) selbst wenn man eine erneute Unterschlagung bejahen wollte, wieder Antrag minus
2. hTV bzg B
a) 263 I ggü A zu Lasten von A
hier problematisch, ob unberechtigte Besitz = Vermögen. Bejaht, weil 858ff Schutz plus kein rechtsfreier Raum
b) 263 I ggü. Drittem minus, weil der die Herkunft kennt
c) 259 I plus! Hier dicke Inzidentprüfung von 242, 244.
Und dann: Täuschung des Vortäters? Gefahr von Schwarzmärkten, die 259 verhindern will: minus, aber egal, weil Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Besitzlage (Perpet-Theorie), deshalb 259 plus
d) Etwaige 257 konsumiert
e) ZE und Konkurrenten: 259 und 263 natürliche Handlungseinheit: Idealkonkurrenz
II. Fahrt am 11.11.
1. 316 I?
B ist gefahren, wie nachweisbar?
Aussage der Clodius. Verwertbar? Keine Belehrung nach 55 II, nur Beschuldigte, aber Ansatz zu formalistisch, iÜ schützt 55 nicht Angeklagten.
Aber Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrds: Aussage der Clodius nötig: 55 zu befürchten? Minus, weil keine Gefahr der Verfolgung mehr, weil bereits endgültig eingestellt
BAK 1,2 Promille, Gutachten
Verwertbar? Kein Verstoß gegen 81a, der richtet sich nur an Staat
Privat erlangte Blutprobe: Regelung in StPO minus, Abwägung: Einerseits 223, 224 zumindest tatbestandlich erfüllt (Gebotsirrtum, 17), wäre widersprüchlich, Bürger etwas zu verbieten und es sich zu eigen zu machen? Außerdem 2 II GG, aber Privatperson hat es ohne Veranlassung getan und POK Prix hätte wegen 4.1 Erlass selbst die Blutentnahme anordnen können: hypothetisch alles ok! Verwertbar!
2. 315c minus, weil konkrete Gefährdung nicht in dem Sinne auf Trunkenheit beruht, dass diese der Grund, sondern Reifen!
B. Prozessuales G
1. A: 170 II
2. Bzg B Anklage zum AG Essen - Strafrichter
3. 111a
Praktischer Teil
Vfg
1. Vermerk
2. Einstellung + EN: Sehr geehrter Herr A... rechtliche Gründe bla
(Kein EB, weil kein Antrag von Oma)
3. Ermittlungen abgeschlossen
Üblicher Kram
Beim UmA nicht den 111a vergessen
Wv deshalb auch 1 Monat
Anklage..
Musste man den § 111a StPO prüfen? Sie hatte doch gar keine Fahrerlaubnis.
In NRW stand meine ich nichts davon, dass sie keinen Führerschein hatte. Im BV stand nur, dass ihr Führerscheinregister keine Eintragungen hatte..Dachte damit wären Punkte in Flensburg u.ä. gemeint.
Kurz hierzu: Diese Info war mE iRv 316 bei der Frage relevant, ob Vorsatz plus oder minus. Wenn einschlägige Eintragungen, dann indiziert das den Vorsatz (mE, aA natürlich vertretbar).
09.12.2020, 15:01
Mag mir noch einer erläutern, was die Vermögensverfügung war? Die Übergabe des Bildes an B oder? Darin lag dann auch der Schaden - Verlust des Besitzes (wobei zu argumentieren ist, warum dieser hier geschützt ist). War nicht aber die Bereicherungsabsicht der C auf das Geld, das sie für das Bild bekommen hat, gerichtet und nicht auf den Besitz des Bildes selber? Hab aus diesem Grund die Absicht stoffgleicher Bereicherung abgelehnt. Hoffe mal, dass das auch irgendwie vertretbar ist....
09.12.2020, 15:05
09.12.2020, 15:06
Ah sehe jetzt erst, dass noch jemand das so gelöst hat. Na dann sind wir schon mal zu 2. ;)
09.12.2020, 15:21
(09.12.2020, 15:01)Gast schrieb: Mag mir noch einer erläutern, was die Vermögensverfügung war? Die Übergabe des Bildes an B oder? Darin lag dann auch der Schaden - Verlust des Besitzes (wobei zu argumentieren ist, warum dieser hier geschützt ist). War nicht aber die Bereicherungsabsicht der C auf das Geld, das sie für das Bild bekommen hat, gerichtet und nicht auf den Besitz des Bildes selber? Hab aus diesem Grund die Absicht stoffgleicher Bereicherung abgelehnt. Hoffe mal, dass das auch irgendwie vertretbar ist....
Schlösse das nicht den Betrug ständig aus, wenn der Täter das ergaunerte Gut nicht behalten sondern veräußern will? Kriminalpolitisch bedenklich. Ob es dogmatisch richtig/falsch ist, weiß ich aber nicht. Vielleicht ein Profi hier irgendwo, der uns erhellen kann?

09.12.2020, 15:23
Dafür braucht man keinen Profi. Da hilft die Anlehnung an 242. Stichwort vorübergehende Aneignungsabsicht. Der Besitz ist ja notwendiges Zwischenstadium wie du schon sagst.
09.12.2020, 15:39
(09.12.2020, 15:21)Gast schrieb:(09.12.2020, 15:01)Gast schrieb: Mag mir noch einer erläutern, was die Vermögensverfügung war? Die Übergabe des Bildes an B oder? Darin lag dann auch der Schaden - Verlust des Besitzes (wobei zu argumentieren ist, warum dieser hier geschützt ist). War nicht aber die Bereicherungsabsicht der C auf das Geld, das sie für das Bild bekommen hat, gerichtet und nicht auf den Besitz des Bildes selber? Hab aus diesem Grund die Absicht stoffgleicher Bereicherung abgelehnt. Hoffe mal, dass das auch irgendwie vertretbar ist....
Schlösse das nicht den Betrug ständig aus, wenn der Täter das ergaunerte Gut nicht behalten sondern veräußern will? Kriminalpolitisch bedenklich. Ob es dogmatisch richtig/falsch ist, weiß ich aber nicht. Vielleicht ein Profi hier irgendwo, der uns erhellen kann?
Ja das stimmt wohl. War halt nur irritiert, weil hier ja das Verkaufen noch mit dem A abgesprochen war und sie ihn ja eigentlich nicht so wirklich um das Bild betrogen hat sondern eher um das anschließend nicht herausgegebene Geld. Konnte das alles nicht so zusammenbringen. Hab da wohl leider einfach zu kompliziert gedacht.
09.12.2020, 15:48
Hallo Zusammen ! Ist hier jemand der heute in Bochum Strafrecht geschrieben hat?