08.12.2020, 21:30
(08.12.2020, 15:17)NRWVerbesserung schrieb: Hello! Bin heute leider wieder etwas unsicher und habe keine Ahnung, worauf sie hinauswollten. Hier meine Lösung:
1 Teil: Gutachten
A. MR Gutachten
I. Hase
1. hTV bzg A
a) 242, 244 (Wohnungseinbruch)?
Hier absolutes Antragsdelikt gem 247 aufgrund sys Stellung auch auf 244 (verwundert mich). Oma hat keinen Antrag gestellt: Antrag wäre Prozessvoraussetzung...
b) 123 gleiche Erwägung
c) selbst wenn man eine erneute Unterschlagung bejahen wollte, wieder Antrag minus
2. hTV bzg B
a) 263 I ggü A zu Lasten von A
hier problematisch, ob unberechtigte Besitz = Vermögen. Bejaht, weil 858ff Schutz plus kein rechtsfreier Raum
b) 263 I ggü. Drittem minus, weil der die Herkunft kennt
c) 259 I plus! Hier dicke Inzidentprüfung von 242, 244.
Und dann: Täuschung des Vortäters? Gefahr von Schwarzmärkten, die 259 verhindern will: minus, aber egal, weil Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Besitzlage (Perpet-Theorie), deshalb 259 plus
d) Etwaige 257 konsumiert
e) ZE und Konkurrenten: 259 und 263 natürliche Handlungseinheit: Idealkonkurrenz
II. Fahrt am 11.11.
1. 316 I?
B ist gefahren, wie nachweisbar?
Aussage der Clodius. Verwertbar? Keine Belehrung nach 55 II, nur Beschuldigte, aber Ansatz zu formalistisch, iÜ schützt 55 nicht Angeklagten.
Aber Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrds: Aussage der Clodius nötig: 55 zu befürchten? Minus, weil keine Gefahr der Verfolgung mehr, weil bereits endgültig eingestellt
BAK 1,2 Promille, Gutachten
Verwertbar? Kein Verstoß gegen 81a, der richtet sich nur an Staat
Privat erlangte Blutprobe: Regelung in StPO minus, Abwägung: Einerseits 223, 224 zumindest tatbestandlich erfüllt (Gebotsirrtum, 17), wäre widersprüchlich, Bürger etwas zu verbieten und es sich zu eigen zu machen? Außerdem 2 II GG, aber Privatperson hat es ohne Veranlassung getan und POK Prix hätte wegen 4.1 Erlass selbst die Blutentnahme anordnen können: hypothetisch alles ok! Verwertbar!
2. 315c minus, weil konkrete Gefährdung nicht in dem Sinne auf Trunkenheit beruht, dass diese der Grund, sondern Reifen!
B. Prozessuales G
1. A: 170 II
2. Bzg B Anklage zum AG Essen - Strafrichter
3. 111a
Praktischer Teil
Vfg
1. Vermerk
2. Einstellung + EN: Sehr geehrter Herr A... rechtliche Gründe bla
(Kein EB, weil kein Antrag von Oma)
3. Ermittlungen abgeschlossen
Üblicher Kram
Beim UmA nicht den 111a vergessen
Wv deshalb auch 1 Monat
Anklage..
Ich habe 263 I in Bezug auf A verneint, weil laut Fischer Tatzeitpunkt bei 247 entscheidend, habe dafür andere Sachen vergessen (diese Täuschungs-Problematik bei der Hehlerei)... Ich muss sagen, dass deine Lösungen imponieren. Danke für das stete Posten, das hilft ungeheim!
08.12.2020, 21:51
(08.12.2020, 21:13)Gast schrieb:(08.12.2020, 21:01)Gast24NRW schrieb:(08.12.2020, 20:23)hhuu schrieb: o wie dachte in nrw gelesen zu haben stvg sei nicht zu prüfen...
fand diese vorstellung auch mies dass ne krankenschwester einfach so blut abzapfen kann
hab dann mit interesse stadt und rechtsgüter beschuldigte argumentiert...
und ich hab voll das fass bei absatz und hehlerei gemacht. ubd auch nur das angeklagt was dumm ist, weil sonst die angabe mit dem gehalt der aishe sinnlos war... damn
In NRW stand im Bearbeitervermerk, dass keine Vorschriften außerhalb des StGB zu prüfen sind, oder?
Ich habe, wie die meisten hier, das Verfahren gegen ihn mangels Antrag der Oma eingestellt und für sie 259, 263 und 316 bejaht. 266 und 315c angeprüft und 315c abgelehnt, weil ihr eigenes Auto nicht geschützt ist.
Hab leider den 247 bzgl. des Zusammenwohnens und des Betrugs nicht gesehen und die Aussage der Krankenschwester unproblematisch verwertet. Mist...
Fand es aber ansonsten sehr fair und für Strafrecht ausnahmsweise auch mal zeitlich machbar.
in Sachsen ist sie auch gegen eine Eiche (= sehr teuer) geknallt. Die war von 315c geschützt.
In der Klausur stand, dass an der Eiche kein Schaden entstanden ist.
Habe deshalb nur das Auto der B angenommen aber abgelehnt, weil eben kein Fahrfehler vorlag, sondern ihr Reifen geplatzt ist.
Der geplatzte Reifen war der Grund, warum sie von der Straße abkam.
08.12.2020, 21:55
(08.12.2020, 21:51)Sachsen schrieb:(08.12.2020, 21:13)Gast schrieb:(08.12.2020, 21:01)Gast24NRW schrieb:(08.12.2020, 20:23)hhuu schrieb: o wie dachte in nrw gelesen zu haben stvg sei nicht zu prüfen...
fand diese vorstellung auch mies dass ne krankenschwester einfach so blut abzapfen kann
hab dann mit interesse stadt und rechtsgüter beschuldigte argumentiert...
und ich hab voll das fass bei absatz und hehlerei gemacht. ubd auch nur das angeklagt was dumm ist, weil sonst die angabe mit dem gehalt der aishe sinnlos war... damn
In NRW stand im Bearbeitervermerk, dass keine Vorschriften außerhalb des StGB zu prüfen sind, oder?
Ich habe, wie die meisten hier, das Verfahren gegen ihn mangels Antrag der Oma eingestellt und für sie 259, 263 und 316 bejaht. 266 und 315c angeprüft und 315c abgelehnt, weil ihr eigenes Auto nicht geschützt ist.
Hab leider den 247 bzgl. des Zusammenwohnens und des Betrugs nicht gesehen und die Aussage der Krankenschwester unproblematisch verwertet. Mist...
Fand es aber ansonsten sehr fair und für Strafrecht ausnahmsweise auch mal zeitlich machbar.
in Sachsen ist sie auch gegen eine Eiche (= sehr teuer) geknallt. Die war von 315c geschützt.
In der Klausur stand, dass an der Eiche kein Schaden entstanden ist.
Habe deshalb nur das Auto der B angenommen aber abgelehnt, weil eben kein Fahrfehler vorlag, sondern ihr Reifen geplatzt ist.
Der geplatzte Reifen war der Grund, warum sie von der Straße abkam.
Na 315c ist ja auch ein Gefährdungs- und kein Erfolgsdelikt. Konkrete Gefährdung genügt, ohne dass es zum Schaden kommen muss. Gefährdung (+), wenn Schadenseintritt "nur noch vom Zufall abhängig ist"
08.12.2020, 22:56
(08.12.2020, 21:55)Gast schrieb:(08.12.2020, 21:51)Sachsen schrieb:(08.12.2020, 21:13)Gast schrieb:(08.12.2020, 21:01)Gast24NRW schrieb:(08.12.2020, 20:23)hhuu schrieb: o wie dachte in nrw gelesen zu haben stvg sei nicht zu prüfen...
fand diese vorstellung auch mies dass ne krankenschwester einfach so blut abzapfen kann
hab dann mit interesse stadt und rechtsgüter beschuldigte argumentiert...
und ich hab voll das fass bei absatz und hehlerei gemacht. ubd auch nur das angeklagt was dumm ist, weil sonst die angabe mit dem gehalt der aishe sinnlos war... damn
In NRW stand im Bearbeitervermerk, dass keine Vorschriften außerhalb des StGB zu prüfen sind, oder?
Ich habe, wie die meisten hier, das Verfahren gegen ihn mangels Antrag der Oma eingestellt und für sie 259, 263 und 316 bejaht. 266 und 315c angeprüft und 315c abgelehnt, weil ihr eigenes Auto nicht geschützt ist.
Hab leider den 247 bzgl. des Zusammenwohnens und des Betrugs nicht gesehen und die Aussage der Krankenschwester unproblematisch verwertet. Mist...
Fand es aber ansonsten sehr fair und für Strafrecht ausnahmsweise auch mal zeitlich machbar.
in Sachsen ist sie auch gegen eine Eiche (= sehr teuer) geknallt. Die war von 315c geschützt.
In der Klausur stand, dass an der Eiche kein Schaden entstanden ist.
Habe deshalb nur das Auto der B angenommen aber abgelehnt, weil eben kein Fahrfehler vorlag, sondern ihr Reifen geplatzt ist.
Der geplatzte Reifen war der Grund, warum sie von der Straße abkam.
Na 315c ist ja auch ein Gefährdungs- und kein Erfolgsdelikt. Konkrete Gefährdung genügt, ohne dass es zum Schaden kommen muss. Gefährdung (+), wenn Schadenseintritt "nur noch vom Zufall abhängig ist"
Also ich hab ja ein BVV angenommen, dennoch zunächst eine LSK hinsichtlich 315c StGB gemacht.
Hinsichtlich der Gefährdung kann allenfalls Fahrlässigkeit angenommen werden, da mangels Angaben im SV eine vorsätzliche Gefährdung ausscheidet.
Obj. SorgfaltspflichtV + da unter Alkoholeinfluss gefahren ist.
Bei 1,2 BAK auch objektiv vorhersehbar
Aber die obj. Zurechnung fehlt, da auch beim rechtmäßigen Verhalten es zum Unfall wäre gekommen nach dem Gutachten.
Zu fragen wäre hier was das rechtmäßige alternativverhalten im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt ist. Die Rechtsprechung stellt auf 3 StVO ab... naja jedenfalls sagte das Gutachten eindeutig, das auch ohne die alkoholoisierung zum Unfall gekommen wäre
08.12.2020, 23:00
(08.12.2020, 21:55)Gast schrieb:(08.12.2020, 21:51)Sachsen schrieb:(08.12.2020, 21:13)Gast schrieb:(08.12.2020, 21:01)Gast24NRW schrieb:(08.12.2020, 20:23)hhuu schrieb: o wie dachte in nrw gelesen zu haben stvg sei nicht zu prüfen...
fand diese vorstellung auch mies dass ne krankenschwester einfach so blut abzapfen kann
hab dann mit interesse stadt und rechtsgüter beschuldigte argumentiert...
und ich hab voll das fass bei absatz und hehlerei gemacht. ubd auch nur das angeklagt was dumm ist, weil sonst die angabe mit dem gehalt der aishe sinnlos war... damn
In NRW stand im Bearbeitervermerk, dass keine Vorschriften außerhalb des StGB zu prüfen sind, oder?
Ich habe, wie die meisten hier, das Verfahren gegen ihn mangels Antrag der Oma eingestellt und für sie 259, 263 und 316 bejaht. 266 und 315c angeprüft und 315c abgelehnt, weil ihr eigenes Auto nicht geschützt ist.
Hab leider den 247 bzgl. des Zusammenwohnens und des Betrugs nicht gesehen und die Aussage der Krankenschwester unproblematisch verwertet. Mist...
Fand es aber ansonsten sehr fair und für Strafrecht ausnahmsweise auch mal zeitlich machbar.
in Sachsen ist sie auch gegen eine Eiche (= sehr teuer) geknallt. Die war von 315c geschützt.
In der Klausur stand, dass an der Eiche kein Schaden entstanden ist.
Habe deshalb nur das Auto der B angenommen aber abgelehnt, weil eben kein Fahrfehler vorlag, sondern ihr Reifen geplatzt ist.
Der geplatzte Reifen war der Grund, warum sie von der Straße abkam.
Na 315c ist ja auch ein Gefährdungs- und kein Erfolgsdelikt. Konkrete Gefährdung genügt, ohne dass es zum Schaden kommen muss. Gefährdung (+), wenn Schadenseintritt "nur noch vom Zufall abhängig ist"
Lol
08.12.2020, 23:17
(08.12.2020, 22:56)Gast schrieb:(08.12.2020, 21:55)Gast schrieb:(08.12.2020, 21:51)Sachsen schrieb:(08.12.2020, 21:13)Gast schrieb:(08.12.2020, 21:01)Gast24NRW schrieb: In NRW stand im Bearbeitervermerk, dass keine Vorschriften außerhalb des StGB zu prüfen sind, oder?
Ich habe, wie die meisten hier, das Verfahren gegen ihn mangels Antrag der Oma eingestellt und für sie 259, 263 und 316 bejaht. 266 und 315c angeprüft und 315c abgelehnt, weil ihr eigenes Auto nicht geschützt ist.
Hab leider den 247 bzgl. des Zusammenwohnens und des Betrugs nicht gesehen und die Aussage der Krankenschwester unproblematisch verwertet. Mist...
Fand es aber ansonsten sehr fair und für Strafrecht ausnahmsweise auch mal zeitlich machbar.
in Sachsen ist sie auch gegen eine Eiche (= sehr teuer) geknallt. Die war von 315c geschützt.
In der Klausur stand, dass an der Eiche kein Schaden entstanden ist.
Habe deshalb nur das Auto der B angenommen aber abgelehnt, weil eben kein Fahrfehler vorlag, sondern ihr Reifen geplatzt ist.
Der geplatzte Reifen war der Grund, warum sie von der Straße abkam.
Na 315c ist ja auch ein Gefährdungs- und kein Erfolgsdelikt. Konkrete Gefährdung genügt, ohne dass es zum Schaden kommen muss. Gefährdung (+), wenn Schadenseintritt "nur noch vom Zufall abhängig ist"
Also ich hab ja ein BVV angenommen, dennoch zunächst eine LSK hinsichtlich 315c StGB gemacht.
Hinsichtlich der Gefährdung kann allenfalls Fahrlässigkeit angenommen werden, da mangels Angaben im SV eine vorsätzliche Gefährdung ausscheidet.
Obj. SorgfaltspflichtV + da unter Alkoholeinfluss gefahren ist.
Bei 1,2 BAK auch objektiv vorhersehbar
Aber die obj. Zurechnung fehlt, da auch beim rechtmäßigen Verhalten es zum Unfall wäre gekommen nach dem Gutachten.
Zu fragen wäre hier was das rechtmäßige alternativverhalten im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt ist. Die Rechtsprechung stellt auf 3 StVO ab... naja jedenfalls sagte das Gutachten eindeutig, das auch ohne die alkoholoisierung zum Unfall gekommen wäre
LSK?
08.12.2020, 23:18
(08.12.2020, 23:17)Gast schrieb:Lösungsskizze(08.12.2020, 22:56)Gast schrieb:(08.12.2020, 21:55)Gast schrieb:(08.12.2020, 21:51)Sachsen schrieb:(08.12.2020, 21:13)Gast schrieb: in Sachsen ist sie auch gegen eine Eiche (= sehr teuer) geknallt. Die war von 315c geschützt.
In der Klausur stand, dass an der Eiche kein Schaden entstanden ist.
Habe deshalb nur das Auto der B angenommen aber abgelehnt, weil eben kein Fahrfehler vorlag, sondern ihr Reifen geplatzt ist.
Der geplatzte Reifen war der Grund, warum sie von der Straße abkam.
Na 315c ist ja auch ein Gefährdungs- und kein Erfolgsdelikt. Konkrete Gefährdung genügt, ohne dass es zum Schaden kommen muss. Gefährdung (+), wenn Schadenseintritt "nur noch vom Zufall abhängig ist"
Also ich hab ja ein BVV angenommen, dennoch zunächst eine LSK hinsichtlich 315c StGB gemacht.
Hinsichtlich der Gefährdung kann allenfalls Fahrlässigkeit angenommen werden, da mangels Angaben im SV eine vorsätzliche Gefährdung ausscheidet.
Obj. SorgfaltspflichtV + da unter Alkoholeinfluss gefahren ist.
Bei 1,2 BAK auch objektiv vorhersehbar
Aber die obj. Zurechnung fehlt, da auch beim rechtmäßigen Verhalten es zum Unfall wäre gekommen nach dem Gutachten.
Zu fragen wäre hier was das rechtmäßige alternativverhalten im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt ist. Die Rechtsprechung stellt auf 3 StVO ab... naja jedenfalls sagte das Gutachten eindeutig, das auch ohne die alkoholoisierung zum Unfall gekommen wäre
LSK?
08.12.2020, 23:46
(08.12.2020, 23:18)Gast schrieb:(08.12.2020, 23:17)Gast schrieb:Lösungsskizze(08.12.2020, 22:56)Gast schrieb:(08.12.2020, 21:55)Gast schrieb:(08.12.2020, 21:51)Sachsen schrieb: In der Klausur stand, dass an der Eiche kein Schaden entstanden ist.
Habe deshalb nur das Auto der B angenommen aber abgelehnt, weil eben kein Fahrfehler vorlag, sondern ihr Reifen geplatzt ist.
Der geplatzte Reifen war der Grund, warum sie von der Straße abkam.
Na 315c ist ja auch ein Gefährdungs- und kein Erfolgsdelikt. Konkrete Gefährdung genügt, ohne dass es zum Schaden kommen muss. Gefährdung (+), wenn Schadenseintritt "nur noch vom Zufall abhängig ist"
Also ich hab ja ein BVV angenommen, dennoch zunächst eine LSK hinsichtlich 315c StGB gemacht.
Hinsichtlich der Gefährdung kann allenfalls Fahrlässigkeit angenommen werden, da mangels Angaben im SV eine vorsätzliche Gefährdung ausscheidet.
Obj. SorgfaltspflichtV + da unter Alkoholeinfluss gefahren ist.
Bei 1,2 BAK auch objektiv vorhersehbar
Aber die obj. Zurechnung fehlt, da auch beim rechtmäßigen Verhalten es zum Unfall wäre gekommen nach dem Gutachten.
Zu fragen wäre hier was das rechtmäßige alternativverhalten im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt ist. Die Rechtsprechung stellt auf 3 StVO ab... naja jedenfalls sagte das Gutachten eindeutig, das auch ohne die alkoholoisierung zum Unfall gekommen wäre
LSK?
Wobei mir gerade auffällt, dass 3 StVO in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt ! Nur bei 222, 229 StGB ...Also ist es ganz gut, dass es nur bei der LSK geblieben ist :D
09.12.2020, 09:55
Wie steht ihr dazu die Hehlerei der B abzulehnen, da sie das Gemälde als Vortäterin durch den Betrug erlangt hat?
09.12.2020, 10:23
Betrug keine rechtswidrige Tat... wegen 247 daher wäre es auch eigentlich abwegig wenn es angesprochen wird...also jedenfalls im 2. Examen.