08.12.2020, 19:51
Gedächtnisprotokoll – Strafrecht I vom 08.12.2020 in Baden-Württemberg
Aktenauszug aus einer Ermittlungsakte der Polizei:
Einsatzbericht der Polizistin Prix:
Aktenauszug aus einer Ermittlungsakte der Polizei:
Einsatzbericht der Polizistin Prix:
Die Beschuldigten Carmen Clodius verständigte die Polizei über den Notruf. Sie informierte darüber, dass die Beschuldigte Berta Besch einen Unfall hatte. Dieser ereignete sich gegen 17:00 Uhr am 26.11.2020 (?) auf der Mühlenstraße, eine öffentlichen Straße. Als die Polizistin am Unfallort ankam um 17:22 Uhr war die B bereits vom Notarzt ins Krankenhaus gebracht worden. Der PKW der B, ein Opel Corsa im Wert von 1.500€ war frontal gegen eine Eiche im Wert von 1.000€ gefahren. Der Baum war aber wie durch ein Wunder nicht beschädigt. Die C berichtete gegenüber der Polizistin was sie wahrgenommen hatte. Die B sei ihre Nachbarin, die das Haus nebenan bis vor kurzem gemeinsam mit ihrem Freund Arno Anges bewohnte. Sie habe gesehen und gehört, wie der rechte Vorderreifen des Autos geplatzt sei und daraufhin das Auto gegen den Baum gefahren sei. Als sie der bewusstlosen B erste Hilfe leistete stellte sie fest, dass die B stark nach Alkohol roch. Da sie seit 40 Jahren Krankenschwester ist und davon ausging, dass sofort eine Blutentnahme erforderlich sei, um den BAK Wert festzustellen und die Strafverfolgung zu sichern, holte sie eine Spritzte und nahm der immer noch bewusstlosen B Blut ab. Während sie dies erzählte übergab sie der Polizistin, die sie sofort unterbrach und sie als Beschuldigte belehrte. Daraufhin sagt die C nichts mehr zur Sache und wollte erst Rücksprache mit einem Anwalt halten.
Die Polizistin sorgte dafür, dass die Blutprobe zur Analyse in ein Labor geschickt wurde und der PKW zur Feststellung der Unfallursache zu einem Gutachter verbracht wurde.
Die Polizistin sorgte dafür, dass die Blutprobe zur Analyse in ein Labor geschickt wurde und der PKW zur Feststellung der Unfallursache zu einem Gutachter verbracht wurde.
Einlassung der C durch anwaltliches Schreiben:
Nach der Beratung mit dem Anwalt wiederholt die C alles was sie der Polizistin schon gesagt hat und führt es noch genauer aus.
Sie hat das Blut um kurz nach 17 Uhr entnommen, indem sie fachgerecht eine Nadel in eine Vene am Oberarm der B einführte. Der Notarzt erreichte den Unfallort erst, nachdem sie schon mit der Entnahme fertig war. Sie hatte in ihrer langen Zeit als Krankenschwester schon unzählig Male Blut abgenommen. Im Krankenhaus war sie häufig dabei, wenn nach polizeilicher oder richterlicher Anordnung einem Beschuldigten durch einen Arzt Blut entnommen wurde. Als die das Blut entnahm war sie der Überzeugung sie wäre dazu befugt gewesen und sie würde kein Unrecht zu tun. Sie ging davon aus, dass die Beweissicherung und die Strafverfolgung wichtiger seien als der kleine Piecks durch die Nadel der Spritze.
Der Anwalt regt an, dass das Verfahren daher notfalls auch gegen eine Auflage einzustellen sei.
Vermerk zum BZR der B:
Seit 15.04.2020 (?) rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikt zu 80 TS à 20 €, Führerscheinentzug, Sperre für 1 Jahr
Zum Tatzeitpunkt war die B also nicht in Besitz einer Fahrerlaubnis.
Bericht Polizistin Prix zu Gespräch mit A:
Als sie den A zu Hause aufsuchte und ihm sagte, worum es ging, bat A darum jetzt keine Vernehmung durchzuführen, er würde mit seinem Anwalt sprechen und demnächst seine Einlassung über seinen Anwalt erklären. Er sagte, er wolle mit der Sache mit der B endlich abschließen und die Wahrheit erzählen.
Einlassung des A durch anwaltliches Schreiben:
A gesteht aus dem Haus seiner Großeltern am 24.11.2020 (?) das Gemälde „Gänseblümchen in Öl“ aus dem Jahr 1900 des Malers Max Mustermann im Wert von 2.000€ gestohlen zu haben, indem er durch den Schornstein in das Haus gelang und das Gemälde dann mit sich nach Hause nahm.
Als er zu Hause seiner Freundin B gestand was er getan hatte, kannte diese zufällig jemanden, der ihr das Bild für 1.500€ abkaufen würde. Der A ging darauf ein und sie vereinbarten, dass die B eine Provision von 500€ erhalten sollte und sie die übrigen 1.000€ an A gibt. Am selbsen Tag verkaufte die B das Bild einem Dritten, den sie über die fragwürdig Herkunft des Bildes informiert hatte.
Als die B zurück kam, gab sie dem A aber nicht das Geld. Sie hatte sich von den 1.500€ einen Opel Corsa gekauft. Sie sagte ihm, dass sie von Anfang an geplant hatte, dem A abredewidrig nicht das Geld zu geben, sondern es für sich zu behalten, um einen PKW davon zu kaufen.
Der A war sehr enttäuscht von diesem Verhalten, trennte sich von der B und zog aus. Er nicht aber nicht böse auf die B und möchte auch keinen Strafantrag gegen sie stellen. Er will mit sich selber ins reine kommen und einfach die Wahrheit sagen.
BAK Gutachten: Die von C entnommene Probe wies 1,6 Promille zum Tatzeitpunkt auf.
Unfallursache-Gutachten: Der Unfall wurde allein durch den geplatzten Reifen vorne rechts verursacht. Der Wagen kam nur deshalb nach rechts von der Straße ab und fuhr gegen den Baum.
Zeugenvernehmung der ordnungsgemäß belehrten Großeltern am 4.12.2020:
Oma: Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Ich stelle keinen Strafantrag und verzichte ausdrücklich auf diesen.
Opa: Ich bin sehr über das Verhalten meines Enkels enttäuscht, daher möchte ich mir das mit meinem Zeugnisverweigerungsrecht und dem Strafantrag nochmal überlegen.
Schreiben der Anwältin der B:
Die B stellt Strafantrag gegen C aus allen erdenklichen Gesichtspunkten der Blutentnahme nach dem Unfall. Außerdem ist die Anwältin ist der Meinung die Aussage der C gegenüber der Polizistin sei wegen des Auskunftsverweigerungsrechtes der C nicht verwertbar.
Abgabeverfügung an Staatsanwaltschaft
Aufgabenstellung:
1. Gutachtliche Prüfung ob hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Beschuldigten A, B, C vorliegt.
2. Entwurf der Entschließung der Staatsanwaltschaft.
Bearbeitervermerk:
Zu prüfen sind die Normen des StGB und § 21 StVG.
08.12.2020, 19:54
Ich (in NRW) habe noch problematisiert, ob ein BVV vorliegen könnte, weil A nicht rechtzeitig als Beschuldigter belehrt worden ist. Begründete aber im Verfahren gegen B kein BVV, da nicht ihr Rechtskreis betroffen.
08.12.2020, 20:12
(08.12.2020, 19:51)Kiki_BW schrieb: Gedächtnisprotokoll – Strafrecht I vom 08.12.2020 in Baden-Württemberg
Aktenauszug aus einer Ermittlungsakte der Polizei:
Einsatzbericht der Polizistin Prix:
Die Beschuldigten Carmen Clodius verständigte die Polizei über den Notruf. Sie informierte darüber, dass die Beschuldigte Berta Besch einen Unfall hatte. Dieser ereignete sich gegen 17:00 Uhr am 26.11.2020 (?) auf der Mühlenstraße, eine öffentlichen Straße. Als die Polizistin am Unfallort ankam um 17:22 Uhr war die B bereits vom Notarzt ins Krankenhaus gebracht worden. Der PKW der B, ein Opel Corsa im Wert von 1.500€ war frontal gegen eine Eiche im Wert von 1.000€ gefahren. Der Baum war aber wie durch ein Wunder nicht beschädigt. Die C berichtete gegenüber der Polizistin was sie wahrgenommen hatte. Die B sei ihre Nachbarin, die das Haus nebenan bis vor kurzem gemeinsam mit ihrem Freund Arno Anges bewohnte. Sie habe gesehen und gehört, wie der rechte Vorderreifen des Autos geplatzt sei und daraufhin das Auto gegen den Baum gefahren sei. Als sie der bewusstlosen B erste Hilfe leistete stellte sie fest, dass die B stark nach Alkohol roch. Da sie seit 40 Jahren Krankenschwester ist und davon ausging, dass sofort eine Blutentnahme erforderlich sei, um den BAK Wert festzustellen und die Strafverfolgung zu sichern, holte sie eine Spritzte und nahm der immer noch bewusstlosen B Blut ab. Während sie dies erzählte übergab sie der Polizistin, die sie sofort unterbrach und sie als Beschuldigte belehrte. Daraufhin sagt die C nichts mehr zur Sache und wollte erst Rücksprache mit einem Anwalt halten.
Die Polizistin sorgte dafür, dass die Blutprobe zur Analyse in ein Labor geschickt wurde und der PKW zur Feststellung der Unfallursache zu einem Gutachter verbracht wurde.Einlassung der C durch anwaltliches Schreiben:Nach der Beratung mit dem Anwalt wiederholt die C alles was sie der Polizistin schon gesagt hat und führt es noch genauer aus.Sie hat das Blut um kurz nach 17 Uhr entnommen, indem sie fachgerecht eine Nadel in eine Vene am Oberarm der B einführte. Der Notarzt erreichte den Unfallort erst, nachdem sie schon mit der Entnahme fertig war. Sie hatte in ihrer langen Zeit als Krankenschwester schon unzählig Male Blut abgenommen. Im Krankenhaus war sie häufig dabei, wenn nach polizeilicher oder richterlicher Anordnung einem Beschuldigten durch einen Arzt Blut entnommen wurde. Als die das Blut entnahm war sie der Überzeugung sie wäre dazu befugt gewesen und sie würde kein Unrecht zu tun. Sie ging davon aus, dass die Beweissicherung und die Strafverfolgung wichtiger seien als der kleine Piecks durch die Nadel der Spritze.Der Anwalt regt an, dass das Verfahren daher notfalls auch gegen eine Auflage einzustellen sei.Vermerk zum BZR der B:Seit 15.04.2020 (?) rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikt zu 80 TS à 20 €, Führerscheinentzug, Sperre für 1 JahrZum Tatzeitpunkt war die B also nicht in Besitz einer Fahrerlaubnis.Bericht Polizistin Prix zu Gespräch mit A:Als sie den A zu Hause aufsuchte und ihm sagte, worum es ging, bat A darum jetzt keine Vernehmung durchzuführen, er würde mit seinem Anwalt sprechen und demnächst seine Einlassung über seinen Anwalt erklären. Er sagte, er wolle mit der Sache mit der B endlich abschließen und die Wahrheit erzählen.Einlassung des A durch anwaltliches Schreiben:A gesteht aus dem Haus seiner Großeltern am 24.11.2020 (?) das Gemälde „Gänseblümchen in Öl“ aus dem Jahr 1900 des Malers Max Mustermann im Wert von 2.000€ gestohlen zu haben, indem er durch den Schornstein in das Haus gelang und das Gemälde dann mit sich nach Hause nahm.Als er zu Hause seiner Freundin B gestand was er getan hatte, kannte diese zufällig jemanden, der ihr das Bild für 1.500€ abkaufen würde. Der A ging darauf ein und sie vereinbarten, dass die B eine Provision von 500€ erhalten sollte und sie die übrigen 1.000€ an A gibt. Am selbsen Tag verkaufte die B das Bild einem Dritten, den sie über die fragwürdig Herkunft des Bildes informiert hatte.Als die B zurück kam, gab sie dem A aber nicht das Geld. Sie hatte sich von den 1.500€ einen Opel Corsa gekauft. Sie sagte ihm, dass sie von Anfang an geplant hatte, dem A abredewidrig nicht das Geld zu geben, sondern es für sich zu behalten, um einen PKW davon zu kaufen.Der A war sehr enttäuscht von diesem Verhalten, trennte sich von der B und zog aus. Er nicht aber nicht böse auf die B und möchte auch keinen Strafantrag gegen sie stellen. Er will mit sich selber ins reine kommen und einfach die Wahrheit sagen.BAK Gutachten: Die von C entnommene Probe wies 1,6 Promille zum Tatzeitpunkt auf.Unfallursache-Gutachten: Der Unfall wurde allein durch den geplatzten Reifen vorne rechts verursacht. Der Wagen kam nur deshalb nach rechts von der Straße ab und fuhr gegen den Baum.Zeugenvernehmung der ordnungsgemäß belehrten Großeltern am 4.12.2020:Oma: Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Ich stelle keinen Strafantrag und verzichte ausdrücklich auf diesen.Opa: Ich bin sehr über das Verhalten meines Enkels enttäuscht, daher möchte ich mir das mit meinem Zeugnisverweigerungsrecht und dem Strafantrag nochmal überlegen.Schreiben der Anwältin der B:Die B stellt Strafantrag gegen C aus allen erdenklichen Gesichtspunkten der Blutentnahme nach dem Unfall. Außerdem ist die Anwältin ist der Meinung die Aussage der C gegenüber der Polizistin sei wegen des Auskunftsverweigerungsrechtes der C nicht verwertbar.Abgabeverfügung an StaatsanwaltschaftAufgabenstellung:1. Gutachtliche Prüfung ob hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Beschuldigten A, B, C vorliegt.2. Entwurf der Entschließung der Staatsanwaltschaft.Bearbeitervermerk:Zu prüfen sind die Normen des StGB und § 21 StVG.
War die Abschlussverfügung gewollt oder nicht? das war zweifelhaft, weil nach stpo erforderliche Verfügungen wegen 169a drunter fallen könnte, oder?
Und war ein prozessuales Gutachten verlangt? Meines Erachtens nach ebenfalls unklar. ?
08.12.2020, 20:19
(08.12.2020, 19:54)Anna93 schrieb: Ich (in NRW) habe noch problematisiert, ob ein BVV vorliegen könnte, weil A nicht rechtzeitig als Beschuldigter belehrt worden ist. Begründete aber im Verfahren gegen B kein BVV, da nicht ihr Rechtskreis betroffen.
Habe ich auch gemacht, da zuerst als Zeuge und dann als Beschuldigter belehrt wurde. Habe zuerst gesagt, dass die Beamten einen Beurteilungsspielraum haben unabhängig davon ... rechtskreistheorie
Das gleiche habe ich auch bei der Zeugin C. auch die wurde zunächst nur als Zeugin belehrt und erst nach der spontanäußerung als Beschuldigte...
Das musste ich bringen, da für mich die Blutprobe nicht verwertbar war und nur noch die Aussage blieb, dass die C. Einen starken Alkoholgeruch wahrgenommen habe. Da BAK Werte nur indizielle Wirkung haben, habe ich noch kurz abgeprüft ob irgendwelche Ausfallerscheinungen erkennbar waren. Dann gesagt Nein, da nach dem Gutachten der Unfall aufgrund des geplatzten Reifen erfolgte.
Wollte alles verwerten im Gutachten, obwohl ich ein BVV angenommen habe... daher etwas ausgeartet die Prüfung :s
08.12.2020, 20:23
o wie dachte in nrw gelesen zu haben stvg sei nicht zu prüfen...
fand diese vorstellung auch mies dass ne krankenschwester einfach so blut abzapfen kann
hab dann mit interesse stadt und rechtsgüter beschuldigte argumentiert...
und ich hab voll das fass bei absatz und hehlerei gemacht. ubd auch nur das angeklagt was dumm ist, weil sonst die angabe mit dem gehalt der aishe sinnlos war... damn
fand diese vorstellung auch mies dass ne krankenschwester einfach so blut abzapfen kann
hab dann mit interesse stadt und rechtsgüter beschuldigte argumentiert...
und ich hab voll das fass bei absatz und hehlerei gemacht. ubd auch nur das angeklagt was dumm ist, weil sonst die angabe mit dem gehalt der aishe sinnlos war... damn
08.12.2020, 20:25
(08.12.2020, 20:19)Gast NRW NRW schrieb:(08.12.2020, 19:54)Anna93 schrieb: Ich (in NRW) habe noch problematisiert, ob ein BVV vorliegen könnte, weil A nicht rechtzeitig als Beschuldigter belehrt worden ist. Begründete aber im Verfahren gegen B kein BVV, da nicht ihr Rechtskreis betroffen.
Habe ich auch gemacht, da zuerst als Zeuge und dann als Beschuldigter belehrt wurde. Habe zuerst gesagt, dass die Beamten einen Beurteilungsspielraum haben unabhängig davon ... rechtskreistheorie
Das gleiche habe ich auch bei der Zeugin C. auch die wurde zunächst nur als Zeugin belehrt und erst nach der spontanäußerung als Beschuldigte...
Das musste ich bringen, da für mich die Blutprobe nicht verwertbar war und nur noch die Aussage blieb, dass die C. Einen starken Alkoholgeruch wahrgenommen habe. Da BAK Werte nur indizielle Wirkung haben, habe ich noch kurz abgeprüft ob irgendwelche Ausfallerscheinungen erkennbar waren. Dann gesagt Nein, da nach dem Gutachten der Unfall aufgrund des geplatzten Reifen erfolgte.
Wollte alles verwerten im Gutachten, obwohl ich ein BVV angenommen habe... daher etwas ausgeartet die Prüfung :s
Falsch formuliert, BAK Werte egal. Aufgrund der Aussage könnte man von einem Alkoholkosum ausgehen, aber mangels BAK-Werte bedurfte es zumindest irgendwelcher Ausfallerscheinungen.
Im Endeffekt alles nicht nachweisbar
08.12.2020, 21:01
(08.12.2020, 20:23)hhuu schrieb: o wie dachte in nrw gelesen zu haben stvg sei nicht zu prüfen...
fand diese vorstellung auch mies dass ne krankenschwester einfach so blut abzapfen kann
hab dann mit interesse stadt und rechtsgüter beschuldigte argumentiert...
und ich hab voll das fass bei absatz und hehlerei gemacht. ubd auch nur das angeklagt was dumm ist, weil sonst die angabe mit dem gehalt der aishe sinnlos war... damn
In NRW stand im Bearbeitervermerk, dass keine Vorschriften außerhalb des StGB zu prüfen sind, oder?
Ich habe, wie die meisten hier, das Verfahren gegen ihn mangels Antrag der Oma eingestellt und für sie 259, 263 und 316 bejaht. 266 und 315c angeprüft und 315c abgelehnt, weil ihr eigenes Auto nicht geschützt ist.
Hab leider den 247 bzgl. des Zusammenwohnens und des Betrugs nicht gesehen und die Aussage der Krankenschwester unproblematisch verwertet. Mist...
Fand es aber ansonsten sehr fair und für Strafrecht ausnahmsweise auch mal zeitlich machbar.
08.12.2020, 21:11
(08.12.2020, 19:14)Gast schrieb:(08.12.2020, 18:27)Gast schrieb: Na schöne Scheiße, hab 315c I Nr. 1a, III StGB bejaht! Vertretbar?
m. E. nicht, weil (in Sachsen) keine konkrete Gefährdung eingetreten ist.
Leben eines anderen Menschen (-)
Sache von bedeutendem Wert (ja, Auto über 750€ wert).
Aber nicht „dadurch“ bzw. kausal durch die Fahruntüchtigkeit, sondern weil der Reifen geplatzt ist. Fahrfehler waren nicht feststellbar.
Es bleibt beim 316 StGB und der nur, wenn man das Beweisverwertungsverbot abgelehnt hat.
Ich habe die gesamte Klausur in der Anklage ebenfalls allein auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis heruntergebrochen.
Ist sie nicht mit einem Reifen auf den Grünstreifen zuerst, sodass sie von der Straße abkam?
08.12.2020, 21:13
(08.12.2020, 21:01)Gast24NRW schrieb:(08.12.2020, 20:23)hhuu schrieb: o wie dachte in nrw gelesen zu haben stvg sei nicht zu prüfen...
fand diese vorstellung auch mies dass ne krankenschwester einfach so blut abzapfen kann
hab dann mit interesse stadt und rechtsgüter beschuldigte argumentiert...
und ich hab voll das fass bei absatz und hehlerei gemacht. ubd auch nur das angeklagt was dumm ist, weil sonst die angabe mit dem gehalt der aishe sinnlos war... damn
In NRW stand im Bearbeitervermerk, dass keine Vorschriften außerhalb des StGB zu prüfen sind, oder?
Ich habe, wie die meisten hier, das Verfahren gegen ihn mangels Antrag der Oma eingestellt und für sie 259, 263 und 316 bejaht. 266 und 315c angeprüft und 315c abgelehnt, weil ihr eigenes Auto nicht geschützt ist.
Hab leider den 247 bzgl. des Zusammenwohnens und des Betrugs nicht gesehen und die Aussage der Krankenschwester unproblematisch verwertet. Mist...
Fand es aber ansonsten sehr fair und für Strafrecht ausnahmsweise auch mal zeitlich machbar.
in Sachsen ist sie auch gegen eine Eiche (= sehr teuer) geknallt. Die war von 315c geschützt.
08.12.2020, 21:14
Achso.. ja die Eiche gab es bei uns in NRW auch, aber, weil da überhaupt keine Wertangaben standen, habe ich das abgelehnt.