06.12.2020, 18:03
07.12.2020, 15:10
Was lief heute?
07.12.2020, 15:15
In BW Urteil im Arbeitsrecht
07.12.2020, 15:16
Hello! Bin heute sehr unsicher, was die richtige Lösung - und vor allem den richtigen Antrag - angeht.
Hier meine Lösung:
1. Teil: Gutachten
A. Mandantenbegehren
B. Prozessuales Gutachten
I. 342 möglich, da Einspruch zulässig, da statthaft, weil echtes VU gegen die Klägerin, weil kein Sachantrag der Säumnis gleichsteht. Form 340 I, II muss gewahrt werden, Form 340 III sollte. Frist 339 I kann noch gewahrt werden, hier ging Frist mit Zustellung an ehemaligen Vertreter los (173, 89 I - glaube ich, habe die Normen nicht mehr richtig im Kopf).
II. Zulässigkeit
1. der Klage gegen B1: sachlich 1 ZPO iVm 23 Nr1, 71 I. Örtlich: 39.1? Hier Rüge in der Hauptverhandlung, aber dann Antrag auf Abweisung als unbegründet: darin möglicherweise konkludente Rücknahme der Rüge? Kann dahinstehen, wenn wegen 342 Rüge wieder möglich! Hier bereits jetzt bedenken, dass ein Teil-Einspruch zur Folge hätte, dass Rüge nicht möglich!
Im übrigen 283 III ZPO! B1 hätte Rüge in der Klageerwiderung bringen müssen, Entschuldigung nach 296 kommt nicht in Betracht.
2. Zulässigkeit gegen B2
12,13 + 1 iVm 23Nr1, 71 I
III. 260?
Hier problematisch, ob B2 noch einen Antrag auf Verweisung an funktionell zuständige Zivilkammer stellen kann. 96ff GVG. Im Kern gleiche Argumentation wie oben! Antrag zu spät und Entschuldigungsgrund minus! 145 nicht zu befürchten! 260 direkt + analog plus, 59,60
IV. Begründetheit
1. gegen B1
a) CourtageRückzahlung nur iHv 25.000 Euro, weil nur 125 Stornos
b) 488 I 2 plus, weil Kündigung plus (hier nicht 488 III sondern 3 DV lit d einschlägig = Kündigung nötig trotz zinslos), weil Courtagevertrag gekündigt; ein Kündigungsgrund nicht erforderlich
2. gegen B2
a) Mail kein Anspruch, zwar Form des 766 nicht direkt/analog auf Schuldbeitritt (311 I) anwendbar; allerdings kein RBW, weil „schicken Sie mir die erforderlichen Unterlagen zu“
b) Bürgschaft
aa) Bzg Darlehen: künftig möglich, 765 II, insb auch künftig vereinbart: das ergibt sich aus dem Wortlaut, weil „Darlehen und Courtage, auch künftige,...“ vereinbart. Am Tag der Bürgschaft gab es aber keine Courtage in der Vergangenheit, demnach kann sich der Passus „auch künftige“ nur auf das Darlehen beziehen. Form 766 gewahrt. Allerdings 305c nicht einbezogen, weil künftig = überraschend. Falls B2 = 14, dann gleiches Ergebnis über 307.
bb) Bzg courtage: hier kein 307 I, II, weil Gewinnanteil = keine unangemessene Benachteiligung
cc) schönen blue pencil Test: courtage ok!
C. ZMK: Einspruch und teilweise Klagerücknahme oder Teileinspruch. Habe mich für letzteres entschieden (vgl 340 II 2).
2. praktischer Teil
EINSPRUCH
Hier an den Vollstreckungsschutzantrag 719, 707 (oder so, Normen vergessen) denken!
Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 25.000 an die Klägerin zu zahlen; die Beklagte zu 1) zu verurteilen, 50.000 an die Klägerin zu zahlen; INSOWEIT das VU aufheben.
Begründung:
Teil-Einspruch möglich! Keine Abweisung - auch nicht teils!
Hier meine Lösung:
1. Teil: Gutachten
A. Mandantenbegehren
B. Prozessuales Gutachten
I. 342 möglich, da Einspruch zulässig, da statthaft, weil echtes VU gegen die Klägerin, weil kein Sachantrag der Säumnis gleichsteht. Form 340 I, II muss gewahrt werden, Form 340 III sollte. Frist 339 I kann noch gewahrt werden, hier ging Frist mit Zustellung an ehemaligen Vertreter los (173, 89 I - glaube ich, habe die Normen nicht mehr richtig im Kopf).
II. Zulässigkeit
1. der Klage gegen B1: sachlich 1 ZPO iVm 23 Nr1, 71 I. Örtlich: 39.1? Hier Rüge in der Hauptverhandlung, aber dann Antrag auf Abweisung als unbegründet: darin möglicherweise konkludente Rücknahme der Rüge? Kann dahinstehen, wenn wegen 342 Rüge wieder möglich! Hier bereits jetzt bedenken, dass ein Teil-Einspruch zur Folge hätte, dass Rüge nicht möglich!
Im übrigen 283 III ZPO! B1 hätte Rüge in der Klageerwiderung bringen müssen, Entschuldigung nach 296 kommt nicht in Betracht.
2. Zulässigkeit gegen B2
12,13 + 1 iVm 23Nr1, 71 I
III. 260?
Hier problematisch, ob B2 noch einen Antrag auf Verweisung an funktionell zuständige Zivilkammer stellen kann. 96ff GVG. Im Kern gleiche Argumentation wie oben! Antrag zu spät und Entschuldigungsgrund minus! 145 nicht zu befürchten! 260 direkt + analog plus, 59,60
IV. Begründetheit
1. gegen B1
a) CourtageRückzahlung nur iHv 25.000 Euro, weil nur 125 Stornos
b) 488 I 2 plus, weil Kündigung plus (hier nicht 488 III sondern 3 DV lit d einschlägig = Kündigung nötig trotz zinslos), weil Courtagevertrag gekündigt; ein Kündigungsgrund nicht erforderlich
2. gegen B2
a) Mail kein Anspruch, zwar Form des 766 nicht direkt/analog auf Schuldbeitritt (311 I) anwendbar; allerdings kein RBW, weil „schicken Sie mir die erforderlichen Unterlagen zu“
b) Bürgschaft
aa) Bzg Darlehen: künftig möglich, 765 II, insb auch künftig vereinbart: das ergibt sich aus dem Wortlaut, weil „Darlehen und Courtage, auch künftige,...“ vereinbart. Am Tag der Bürgschaft gab es aber keine Courtage in der Vergangenheit, demnach kann sich der Passus „auch künftige“ nur auf das Darlehen beziehen. Form 766 gewahrt. Allerdings 305c nicht einbezogen, weil künftig = überraschend. Falls B2 = 14, dann gleiches Ergebnis über 307.
bb) Bzg courtage: hier kein 307 I, II, weil Gewinnanteil = keine unangemessene Benachteiligung
cc) schönen blue pencil Test: courtage ok!
C. ZMK: Einspruch und teilweise Klagerücknahme oder Teileinspruch. Habe mich für letzteres entschieden (vgl 340 II 2).
2. praktischer Teil
EINSPRUCH
Hier an den Vollstreckungsschutzantrag 719, 707 (oder so, Normen vergessen) denken!
Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 25.000 an die Klägerin zu zahlen; die Beklagte zu 1) zu verurteilen, 50.000 an die Klägerin zu zahlen; INSOWEIT das VU aufheben.
Begründung:
Teil-Einspruch möglich! Keine Abweisung - auch nicht teils!
07.12.2020, 15:17
War das ist Mist in BaWü, damit muss ich sicher nochmal schreiben :(
07.12.2020, 15:21
07.12.2020, 15:24
(07.12.2020, 15:16)NRWVerbesserung schrieb: Hello! Bin heute sehr unsicher, was die richtige Lösung - und vor allem den richtigen Antrag - angeht.
Hier meine Lösung:
1. Teil: Gutachten
A. Mandantenbegehren
B. Prozessuales Gutachten
I. 342 möglich, da Einspruch zulässig, da statthaft, weil echtes VU gegen die Klägerin, weil kein Sachantrag der Säumnis gleichsteht. Form 340 I, II muss gewahrt werden, Form 340 III sollte. Frist 339 I kann noch gewahrt werden, hier ging Frist mit Zustellung an ehemaligen Vertreter los (173, 89 I - glaube ich, habe die Normen nicht mehr richtig im Kopf).
II. Zulässigkeit
1. der Klage gegen B1: sachlich 1 ZPO iVm 23 Nr1, 71 I. Örtlich: 39.1? Hier Rüge in der Hauptverhandlung, aber dann Antrag auf Abweisung als unbegründet: darin möglicherweise konkludente Rücknahme der Rüge? Kann dahinstehen, wenn wegen 342 Rüge wieder möglich! Hier bereits jetzt bedenken, dass ein Teil-Einspruch zur Folge hätte, dass Rüge nicht möglich!
Im übrigen 283 III ZPO! B1 hätte Rüge in der Klageerwiderung bringen müssen, Entschuldigung nach 296 kommt nicht in Betracht.
2. Zulässigkeit gegen B2
12,13 + 1 iVm 23Nr1, 71 I
III. 260?
Hier problematisch, ob B2 noch einen Antrag auf Verweisung an funktionell zuständige Zivilkammer stellen kann. 96ff GVG. Im Kern gleiche Argumentation wie oben! Antrag zu spät und Entschuldigungsgrund minus! 145 nicht zu befürchten! 260 direkt + analog plus, 59,60
IV. Begründetheit
1. gegen B1
a) CourtageRückzahlung nur iHv 25.000 Euro, weil nur 125 Stornos
b) 488 I 2 plus, weil Kündigung plus (hier nicht 488 III sondern 3 DV lit d einschlägig = Kündigung nötig trotz zinslos), weil Courtagevertrag gekündigt; ein Kündigungsgrund nicht erforderlich
2. gegen B2
a) Mail kein Anspruch, zwar Form des 766 nicht direkt/analog auf Schuldbeitritt (311 I) anwendbar; allerdings kein RBW, weil „schicken Sie mir die erforderlichen Unterlagen zu“
b) Bürgschaft
aa) Bzg Darlehen: künftig möglich, 765 II, insb auch künftig vereinbart: das ergibt sich aus dem Wortlaut, weil „Darlehen und Courtage, auch künftige,...“ vereinbart. Am Tag der Bürgschaft gab es aber keine Courtage in der Vergangenheit, demnach kann sich der Passus „auch künftige“ nur auf das Darlehen beziehen. Form 766 gewahrt. Allerdings 305c nicht einbezogen, weil künftig = überraschend. Falls B2 = 14, dann gleiches Ergebnis über 307.
bb) Bzg courtage: hier kein 307 I, II, weil Gewinnanteil = keine unangemessene Benachteiligung
cc) schönen blue pencil Test: courtage ok!
C. ZMK: Einspruch und teilweise Klagerücknahme oder Teileinspruch. Habe mich für letzteres entschieden (vgl 340 II 2).
2. praktischer Teil
EINSPRUCH
Hier an den Vollstreckungsschutzantrag 719, 707 (oder so, Normen vergessen) denken!
Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 25.000 an die Klägerin zu zahlen; die Beklagte zu 1) zu verurteilen, 50.000 an die Klägerin zu zahlen; INSOWEIT das VU aufheben.
Begründung:
Teil-Einspruch möglich! Keine Abweisung - auch nicht teils!
Hab es im groben auch so. Hab mich noch gefragt, ob man sich hinsichtlich B1 vergleichsbereit zeigen sollte.
07.12.2020, 15:34
(07.12.2020, 15:21)Gast schrieb:(07.12.2020, 15:17)Gast schrieb: War das ist Mist in BaWü, damit muss ich sicher nochmal schreiben :(
Warum? Warst du nicht vorbereitet auf Arbeitsrecht, weil's ein Nebengebiet oder woran lags?
Lass den Kopf nicht hängen- jetzt ist erstmal Halbzeit!
Ja, die Zeit war viel zu knapp und da hab ich dann Lücken gesetzt. Hab auch Strafrecht nicht wirklich gelernt, hatte gehofft das mit ZR ausgleichen zu können. Einfach alles Mist bin richtig down jetzt.
Hab einfach nur mich ans Gesetz gehalten, den Palandt gelesen und betriebliche Übung kannte ich zum Glück. Ich hasse auch Urteilsklausuren und war total entsetzt dass keine einzige Anwaltsklausur lief. Oh man, einfach alles Mist. Die ersten Zwei Klausuren schätze ich so auf 4 Punkte, die dritte lief ganz gut und die 4. jetzt miserabel. Dann die zwei Strafrecht wo ich auch mit durchfallen rechne und damit war’s das ja eigentlich schon.
Naja, nach Weihnachten wird direkt weiter gelernt und dann im Juni nochmal, immerhin weiß ich meine Defizite.
07.12.2020, 15:58
In Sachsen: In etwa der SV aus NRW, jedoch mit einigen Abwandlungen, wenn ich das richtig sehe.
Klägerin war AG, Beklagte zu 1 GmbH, Beklagter zu 2 Prokurist.
Bürgschaft wurde schriftlich vereinbart. Zuvor aber die oben erwähnte E-Mail.
Klage war bei Kammer für Handelssachen erhoben, Beklagten rügten dies. Der Prokurist hatte zudem einen anderen Gerichtsstand, rügte dies ebenfalls. Zogen im Termin des VU ihre Zuständigkeitsrügen aber zurück und beantragen Klage durch VU als unbegründet (= 39 ZPO?) abzuweisen.
Materiell-rechtliche Prüfung habe ich in etwa wie oben schon NRWVerbesserer geschrieben. Bin aber über 307 I 1, 309 Nr. 11a BGB bzgl. der Bürgschaft eingestiegen, weil dem Prokurist als Vertreter ja eine Haftung auferlegt wurde. 309 nicht direkt anwendbar gem. 310 I BGB, allerdings Wertung des 309 über 307 bei AGB ggü. Unternehmern zu berücksichtigen, 310 I 2 Hs. 2 BGB.
Praktischer Teil: Einspruchsschrift (entweder teilweise Einspruch oder teilweise Klagerücknahme), Vollstreckungsschutzantrag ebenfalls. Hab dann noch hier und da paar Sachen bestritten (Kündigung aus persönlichen Gründen, auch wenn nicht wirklich relevant, Vorformulierung der Bürgschaft bestritten usw).
Im Großen und Ganzen haben NRW und Sachsen diesen Durchgang dann fast identische Klausuren gehabt.
Drücke uns allen die Daumen!
Klägerin war AG, Beklagte zu 1 GmbH, Beklagter zu 2 Prokurist.
Bürgschaft wurde schriftlich vereinbart. Zuvor aber die oben erwähnte E-Mail.
Klage war bei Kammer für Handelssachen erhoben, Beklagten rügten dies. Der Prokurist hatte zudem einen anderen Gerichtsstand, rügte dies ebenfalls. Zogen im Termin des VU ihre Zuständigkeitsrügen aber zurück und beantragen Klage durch VU als unbegründet (= 39 ZPO?) abzuweisen.
Materiell-rechtliche Prüfung habe ich in etwa wie oben schon NRWVerbesserer geschrieben. Bin aber über 307 I 1, 309 Nr. 11a BGB bzgl. der Bürgschaft eingestiegen, weil dem Prokurist als Vertreter ja eine Haftung auferlegt wurde. 309 nicht direkt anwendbar gem. 310 I BGB, allerdings Wertung des 309 über 307 bei AGB ggü. Unternehmern zu berücksichtigen, 310 I 2 Hs. 2 BGB.
Praktischer Teil: Einspruchsschrift (entweder teilweise Einspruch oder teilweise Klagerücknahme), Vollstreckungsschutzantrag ebenfalls. Hab dann noch hier und da paar Sachen bestritten (Kündigung aus persönlichen Gründen, auch wenn nicht wirklich relevant, Vorformulierung der Bürgschaft bestritten usw).
Im Großen und Ganzen haben NRW und Sachsen diesen Durchgang dann fast identische Klausuren gehabt.

07.12.2020, 15:58
17 TzBfG in der Zulässigkeit geprüft.... und tschüss!