04.12.2020, 21:21
(04.12.2020, 20:31)GastGPAinBremen schrieb: War zeitlich mal wieder alles nicht schaffbar, bei jeder Klausur (GPA BREMEN).
ZI: Da hab ich bisschen Einspruch, bisschen Wiedereinsetzung, ging beides durch, aber nur so hingeklatscht. Habe dann aber Widerklage und Klage als unbegründet abgewiesen wegen Verwirkung nach 242 BGB, weshalb es bei mir auf die Verjährung gar nicht ankam. Unabhängig von 10 Jahren Verjährungsfrist oder nicht, haben beide Parteien über viele Jahre hinweg die Ansprüche nicht geltend gemacht, es war ja auch die Rede von "guten Geschäftsbeziehungen". Wenn dann die Parteien jeweils so lange warten um irgendwelche Ansprüche geltend zu machen, weiterhin aber gute Beziehungen pflegen, dann sollte keine der Parteien mehr damit rechnen müssen, noch in Anspruch genommen zu werden. Daher Verwirkung sowohl des Anspruchs aus der Klage als auch aus der Widerklage. Habe dann aber dummerweise im Tenor die Kosten gegeneinander aufgehoben, hatte am Ende nicht mehr die Zeit, zu schauen, wer wie viel verlangt hat, Kosten hätten daher bruchteilig aufgeteilt werden müssen und nicht aufgehoben werden müssen. Aber ich denke das wird mir nicht das Genick brechen, wenn überhaupt die Tatsache, dass ich alles nur super schmierig geprüft habe aus Zeitmangel und natürlich wenn die Verjährung tatsächlich bedeutend war und Verwirkung ganz und gar nicht infrage kommt. Dann wäre die Klausur für mich wahrscheinlich tot. Kann aber sagen, dass mit der Klausur viele Probleme hatten, ein gutes Rubrum/Tenor/Tatbestand dürften daher bereits schon einige Punkte bringen.
ZII: Auch hier wieder Zeitmangel. Hab dem Beklagten zur Widerklage geraten, also Klage abzuweisen, Widerklage zu erheben, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Zahlungsanspruch war für mich 631, die Abnahme hab ich fingiert, und zwar aus Treu-und-Glauben. Für mehr war nicht Zeit. Treu und Glauben Abnahmefiktion deshalb, weil der Kläger ja wirklich mal Hü und mal Hott, neuer Motor hier, sich nicht melden da. Erschien mir unbillig, dem Unternehmen da das Risiko aufzubürden, daher Abnahmefiktion, Enstehung des Kostenanspruchs. Außergerichtlich sollte der Kläger aber noch zu Z-u-Z-Leistung aufgefordert werden, um Kostenvorteil des 93 zu erreichen, also neben der Klagabweisungsschrift und Erhebung der Widerklage. Bezüglich des Anspruchs auf Mietwagenkosten hab ich einfach mit Nichtwissen bestritten, dass die Ehefrau ab Datum X das Auto wieder braucht. Und Feststellungsklage darauf, dass zukünftige Ansprüche auf Mietwagen nicht bestehen, hab ich auch noch reingepackt, aber leider nicht hilfsweise. Die Ansprüche aufa ußergerichtliche Anwaltskosten hab ich mangels Verzugs abgewiesen, weiß aber nicht mehr wie ich das begründet habe :D
Außerdem hab ich Mandanten geraten, noch hilfsweise durch außergrichtliches Schreiben die Kündigung aus wichtigem Grund zu erklären, sicherheitshalber. Keine Ahnung ob das gut oder dumm war. In der Zweckmäßigkeit hab ich beide außergerichtliche Schreiben (Aufforderung zur ZuZ-Leistung und Kündigung) erwähnen können, ausformulieren konnte ich sie natürlich nicht mehr, hab sie im praktischen Teil daher hinter der Klageerwiderung nur als Stichworte erwähnt.
Ich denke die Klausur war ganz ok. Ein fairer Korrektor wird hoffentlich erkennen, dass ich nicht total doof bin, sondern einfach der Zeitmangel mehr als sowas Hingeklatschtes einfach nicht hergibt ::D
ZHG/ZIII: So wenig Zeit, so viel zu prüfen. Hab Einspruch geprüft, war bei mir zulässig. Problem der Rechtzeitigkeit des Einspruchs hab ich über die Wiedereinsetzung gelöst. Trotz Namens am Briefkasten liegt hier ja Vorsatz durch Ex-Freundin vor, die dem Beklagten scheinbar schaden wollte. Daher kein Verschulden über Fristversäumnis, sodass Einspruch am Ende zulässig. Durch die Zulässigkeit des Einspruchs war dann in der Begründetheit die Zulässigkeit und Begründetheit der urspründlichen Klage zu prüfen. Zulässigkeit war nur die Zuständigkeit problematisch, weil Beklagter auf Zeitpunkt der notariellen Unterwerfung abstellt, hab dann aber (leider ohne Paragraphenangaben) gemeint, dass örtliche Zuständigkeit anhand Wohnort zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu bestimmten ist. Daher richtiges Gericht durch Kläger gewählt und Zulässigkeit ansonsten auch zu bejahen. Begründetheit war dann wieder so ein Runterschreiben in kürzester Zeit, sodass ich auf das Erbe kaum eingegangen bin. Hab bezüglich Antrag zu 1) Vollstreckungsabwehrklage bejaht, weil ja ZBR als Einwendung gegen den Anspruch, nicht gegen den Titel (daher keine Gestaltungsklage sui generis. Bezüglich Antrag zu 2) Drittwiderspruchsklage bejaht, aber kaum mehr Zeit gehabt. Wenigstens ist der Satz "Sicherungseigentum ist kein minderwertiges Eigentum" noch gefallen, sodass hoffentlich klar wurde, dass ich nicht ganz doof bin, nur keine Zeit mehr hatte. Also da Einspruch zulässig, Klage zulässig und begründet hab ich dann Tenor = "Das VU vom ... wird aufrechterhalten". Das müsste zumindest richtig sein. Auf das Erbe bin ich nicht eingegangen, weil der Erbschein ja bereits gerichtlich ausgestellt wurde, daher dürfte der Anspruch auf den Pflichtteil gar nicht mehr problematisch sein. Und auf die Streitverkündung bin ich auch Null eingegangen, weil einfach keine Zeit mehr dafür war.
Hab schleßlich leider im Tenor nicht "Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt" gepackt. Auch in der ersten Klausur schon nicht. Irgendwie sind die Angaben in den Lehrbüchern auch widersprüchlich was das angeht, manche sagen das muss in den Tenor, manche sagen es muss nur in die Entscheidungsgründe. Naja, so oder so, die Klausur war mies lang und zeitlich nicht schaffbar. Hoffe auf viele Teilpunkte, wenn man den Einspruch, die Wiedereinsetzung und die richtigen Klagearten des Vollstreckungsrechts erkannt hat.
Alles in Allem bisher nicht so optimal. Ich hoffe, dass ich wenigstens eine der Klausuren mit 4 Punkten bestanden habe ... vielleicht sind die Korrektoren ja gnädig und rechnen mit ein, dass alle 15 Minuten alle Türen aufgemacht wurden und man daher selbst in Jacke gefroren hat wie sau.
Mal sehen was Z4 jetzt wird ... eventuell endlch mal eine Klausur mit genug Zeit für eine vernünftige Argumentation. 823 als Angriffsmandat könnte ich mir vorstellen.
Allen weiterhin viel Erfolg und Glück! :)
05.12.2020, 08:08
Gab es in NRW auch einen erbschein? Diese Marie Luise hat bei der Verfügung über den Porsche doch irgendwas vorgelegt? Was war das noch mal? Weiß das einer noch?
05.12.2020, 08:12
Ich habe die Klausur in Ba-Wü (Wie in NRW aber ohne die VU-Problematik) so gelöst:
A. Klageziffer 1
I. Zulässigkeit der Klagen
1. Statthaftigkeit
- Für Aufrechnung 767 ZPO
- Für Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung § 767 I ZPO analog (kurz Abgrenzung zu 766)
2. Zuständigkeit (+)
3. RSB (+), da unbestritten dass er bald vollstrecken will
4. Keine anderweitige rechtshängigkeit aufgrund des anderen Prozesses da zweigliedriger Streitgegenstand und hier andere Anträge
5. Keine mit. Rechtskraft da noch kein Urteil erlassen
II. Objektive Klagehäufung (+)
III. Begründetheit § 767 ZPO (+)
- Sachbefugnis (+)
- MatR Einwendung: Aufrechnung mit Pflichtteilsanspruch (+), hier war ich mir aber immer wieder unsicher wie ich das Testament bei meinem ersten Durchlesen nicht richtig erfasst habe. Das ZBR habe ich total vergessen :(
- Präklusion (-), da bei UWE nicht anwendbar
IV. Begründetheit § 767 I ZPO analog (+), da keine Zustellung nachgewiesen und Vertrag unstreitig
B. Klageziffer 2
I. Zulässigkeit (+)
- Statthaftigkeit: DWK, angrenzen zu § 805 ZPO
- Zuständigkeit (+)
- RSB (+), da noch nicht versteigert
II. Begründetheit (+)
I. Bestehen eines IR
(+), aber ich hatte keine Zeit mehr und bei genauerer Betrachtungsweise hätte in meiner Lösung das Sicherungseigentum ganz normal nach 929, 930 übertragen werden können, aber ich dachte, man muss ja irgendwie zum gutgläubigen Erwerb kommen, da das im Sachverhalt ja irgendwie angelegt war. Aber Vermächtnis gibt ja nur einen Schuldrechtlichen Anspruch? Hier hatte ich dann aber ehrlich gesagt auch keine Zeit mehr.
C. Nebenentscheidungen:
- Beklagter verliert voll, § 91 ZPO
- VV: § 709 ZPO
Wieder hat mir das matR Kopfzerbrechen bereitet und einfach auch die Zeit, sodass ich manchmal nicht die Ruhe finde um kurz zu überlegen. Mich ärgert auch, dass ich das ZBR vergessen habe, weil ich mangels bezifferung der Höhe des Pflichtteilsnanspruchs voll ins Rudern geraten bin. Oh man, ich wollte mit Zivilrecht eigentlich Strafrecht ausgleichen, da ich da eine absolute Niete bin aber so wird das glaub nichts...
A. Klageziffer 1
I. Zulässigkeit der Klagen
1. Statthaftigkeit
- Für Aufrechnung 767 ZPO
- Für Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung § 767 I ZPO analog (kurz Abgrenzung zu 766)
2. Zuständigkeit (+)
3. RSB (+), da unbestritten dass er bald vollstrecken will
4. Keine anderweitige rechtshängigkeit aufgrund des anderen Prozesses da zweigliedriger Streitgegenstand und hier andere Anträge
5. Keine mit. Rechtskraft da noch kein Urteil erlassen
II. Objektive Klagehäufung (+)
III. Begründetheit § 767 ZPO (+)
- Sachbefugnis (+)
- MatR Einwendung: Aufrechnung mit Pflichtteilsanspruch (+), hier war ich mir aber immer wieder unsicher wie ich das Testament bei meinem ersten Durchlesen nicht richtig erfasst habe. Das ZBR habe ich total vergessen :(
- Präklusion (-), da bei UWE nicht anwendbar
IV. Begründetheit § 767 I ZPO analog (+), da keine Zustellung nachgewiesen und Vertrag unstreitig
B. Klageziffer 2
I. Zulässigkeit (+)
- Statthaftigkeit: DWK, angrenzen zu § 805 ZPO
- Zuständigkeit (+)
- RSB (+), da noch nicht versteigert
II. Begründetheit (+)
I. Bestehen eines IR
(+), aber ich hatte keine Zeit mehr und bei genauerer Betrachtungsweise hätte in meiner Lösung das Sicherungseigentum ganz normal nach 929, 930 übertragen werden können, aber ich dachte, man muss ja irgendwie zum gutgläubigen Erwerb kommen, da das im Sachverhalt ja irgendwie angelegt war. Aber Vermächtnis gibt ja nur einen Schuldrechtlichen Anspruch? Hier hatte ich dann aber ehrlich gesagt auch keine Zeit mehr.
C. Nebenentscheidungen:
- Beklagter verliert voll, § 91 ZPO
- VV: § 709 ZPO
Wieder hat mir das matR Kopfzerbrechen bereitet und einfach auch die Zeit, sodass ich manchmal nicht die Ruhe finde um kurz zu überlegen. Mich ärgert auch, dass ich das ZBR vergessen habe, weil ich mangels bezifferung der Höhe des Pflichtteilsnanspruchs voll ins Rudern geraten bin. Oh man, ich wollte mit Zivilrecht eigentlich Strafrecht ausgleichen, da ich da eine absolute Niete bin aber so wird das glaub nichts...
05.12.2020, 09:45
05.12.2020, 11:05
(05.12.2020, 08:12)BaWü schrieb: Ich habe die Klausur in Ba-Wü (Wie in NRW aber ohne die VU-Problematik) so gelöst:Finde die Lösung gut so. Wenn das ZBR das einzige ist ist es doch nicht schlimm das wird trotzdem gut!
A. Klageziffer 1
I. Zulässigkeit der Klagen
1. Statthaftigkeit
- Für Aufrechnung 767 ZPO
- Für Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung § 767 I ZPO analog (kurz Abgrenzung zu 766)
2. Zuständigkeit (+)
3. RSB (+), da unbestritten dass er bald vollstrecken will
4. Keine anderweitige rechtshängigkeit aufgrund des anderen Prozesses da zweigliedriger Streitgegenstand und hier andere Anträge
5. Keine mit. Rechtskraft da noch kein Urteil erlassen
II. Objektive Klagehäufung (+)
III. Begründetheit § 767 ZPO (+)
- Sachbefugnis (+)
- MatR Einwendung: Aufrechnung mit Pflichtteilsanspruch (+), hier war ich mir aber immer wieder unsicher wie ich das Testament bei meinem ersten Durchlesen nicht richtig erfasst habe. Das ZBR habe ich total vergessen :(
- Präklusion (-), da bei UWE nicht anwendbar
IV. Begründetheit § 767 I ZPO analog (+), da keine Zustellung nachgewiesen und Vertrag unstreitig
B. Klageziffer 2
I. Zulässigkeit (+)
- Statthaftigkeit: DWK, angrenzen zu § 805 ZPO
- Zuständigkeit (+)
- RSB (+), da noch nicht versteigert
II. Begründetheit (+)
I. Bestehen eines IR
(+), aber ich hatte keine Zeit mehr und bei genauerer Betrachtungsweise hätte in meiner Lösung das Sicherungseigentum ganz normal nach 929, 930 übertragen werden können, aber ich dachte, man muss ja irgendwie zum gutgläubigen Erwerb kommen, da das im Sachverhalt ja irgendwie angelegt war. Aber Vermächtnis gibt ja nur einen Schuldrechtlichen Anspruch? Hier hatte ich dann aber ehrlich gesagt auch keine Zeit mehr.
C. Nebenentscheidungen:
- Beklagter verliert voll, § 91 ZPO
- VV: § 709 ZPO
Wieder hat mir das matR Kopfzerbrechen bereitet und einfach auch die Zeit, sodass ich manchmal nicht die Ruhe finde um kurz zu überlegen. Mich ärgert auch, dass ich das ZBR vergessen habe, weil ich mangels bezifferung der Höhe des Pflichtteilsnanspruchs voll ins Rudern geraten bin. Oh man, ich wollte mit Zivilrecht eigentlich Strafrecht ausgleichen, da ich da eine absolute Niete bin aber so wird das glaub nichts...finde
Wie hast du das denn mit der Verjährung gemacht? Mich hat das irritiert. Es war so offensichtlich nicht verjährt ?
05.12.2020, 11:20
Bzgl. Verjährung hab ich mich einfach am Palandt orientiert.
Der verjährt nach § 195 BGB nach 3 Jahren, Fristbeginn ab Kenntnis der Anspruchsbegründenden Tatsachen, § 199 BGB und das war bei mir ab Kenntnis des 1. Testaments da er darin wirksam den Pflichtteil entzogen bekam und im Aktenauszug stand, dass Kenntnis vom Testament erst Februar 2020 erlangt wurde.
Ja aber ich hab mich mittendrin total verzettelt und wegen Zeitdruck dann Panik bekommen. Z.B. bei der Sicherungsüberiegnung am Schluss. Naja, bleibt ja eh nur abwarten, aber ich lerne ab Januar dann direkt weiter und richte mich auf den Zweitversuch im Juni ein. Immerhin weiß ich jetzt, wo meine Defizite liegen.
Der verjährt nach § 195 BGB nach 3 Jahren, Fristbeginn ab Kenntnis der Anspruchsbegründenden Tatsachen, § 199 BGB und das war bei mir ab Kenntnis des 1. Testaments da er darin wirksam den Pflichtteil entzogen bekam und im Aktenauszug stand, dass Kenntnis vom Testament erst Februar 2020 erlangt wurde.
Ja aber ich hab mich mittendrin total verzettelt und wegen Zeitdruck dann Panik bekommen. Z.B. bei der Sicherungsüberiegnung am Schluss. Naja, bleibt ja eh nur abwarten, aber ich lerne ab Januar dann direkt weiter und richte mich auf den Zweitversuch im Juni ein. Immerhin weiß ich jetzt, wo meine Defizite liegen.
05.12.2020, 11:27
(05.12.2020, 11:20)Gast schrieb: Bzgl. Verjährung hab ich mich einfach am Palandt orientiert.
Der verjährt nach § 195 BGB nach 3 Jahren, Fristbeginn ab Kenntnis der Anspruchsbegründenden Tatsachen, § 199 BGB und das war bei mir ab Kenntnis des 1. Testaments da er darin wirksam den Pflichtteil entzogen bekam und im Aktenauszug stand, dass Kenntnis vom Testament erst Februar 2020 erlangt wurde.
Ja aber ich hab mich mittendrin total verzettelt und wegen Zeitdruck dann Panik bekommen. Z.B. bei der Sicherungsüberiegnung am Schluss. Naja, bleibt ja eh nur abwarten, aber ich lerne ab Januar dann direkt weiter und richte mich auf den Zweitversuch im Juni ein. Immerhin weiß ich jetzt, wo meine Defizite liegen.
Mach dir mal keinen Kopf, mir hat die Zeit im Erstversuch auch einen Strich durch die Rechnung gemacht und ich wurde in keiner einzigen Klausur fertig. Schlussendlich sprang dann doch noch die 8 vor dem Komma raus. Also Kopf hoch und weiter - wir haben ja noch 5 Klausuren vor uns!
05.12.2020, 11:41
Für den Pflichtteilsanspruch gilt § 199 IIIa BGB : Verjährung 30 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
05.12.2020, 11:43
(05.12.2020, 11:27)NRWVerbesserung schrieb:(05.12.2020, 11:20)Gast schrieb: Bzgl. Verjährung hab ich mich einfach am Palandt orientiert.
Der verjährt nach § 195 BGB nach 3 Jahren, Fristbeginn ab Kenntnis der Anspruchsbegründenden Tatsachen, § 199 BGB und das war bei mir ab Kenntnis des 1. Testaments da er darin wirksam den Pflichtteil entzogen bekam und im Aktenauszug stand, dass Kenntnis vom Testament erst Februar 2020 erlangt wurde.
Ja aber ich hab mich mittendrin total verzettelt und wegen Zeitdruck dann Panik bekommen. Z.B. bei der Sicherungsüberiegnung am Schluss. Naja, bleibt ja eh nur abwarten, aber ich lerne ab Januar dann direkt weiter und richte mich auf den Zweitversuch im Juni ein. Immerhin weiß ich jetzt, wo meine Defizite liegen.
Mach dir mal keinen Kopf, mir hat die Zeit im Erstversuch auch einen Strich durch die Rechnung gemacht und ich wurde in keiner einzigen Klausur fertig. Schlussendlich sprang dann doch noch die 8 vor dem Komma raus. Also Kopf hoch und weiter - wir haben ja noch 5 Klausuren vor uns!
und mit 8,x machst du den Verbesserungsversuch?
05.12.2020, 11:48
(05.12.2020, 11:43)Gast schrieb:(05.12.2020, 11:27)NRWVerbesserung schrieb:(05.12.2020, 11:20)Gast schrieb: Bzgl. Verjährung hab ich mich einfach am Palandt orientiert.
Der verjährt nach § 195 BGB nach 3 Jahren, Fristbeginn ab Kenntnis der Anspruchsbegründenden Tatsachen, § 199 BGB und das war bei mir ab Kenntnis des 1. Testaments da er darin wirksam den Pflichtteil entzogen bekam und im Aktenauszug stand, dass Kenntnis vom Testament erst Februar 2020 erlangt wurde.
Ja aber ich hab mich mittendrin total verzettelt und wegen Zeitdruck dann Panik bekommen. Z.B. bei der Sicherungsüberiegnung am Schluss. Naja, bleibt ja eh nur abwarten, aber ich lerne ab Januar dann direkt weiter und richte mich auf den Zweitversuch im Juni ein. Immerhin weiß ich jetzt, wo meine Defizite liegen.
Mach dir mal keinen Kopf, mir hat die Zeit im Erstversuch auch einen Strich durch die Rechnung gemacht und ich wurde in keiner einzigen Klausur fertig. Schlussendlich sprang dann doch noch die 8 vor dem Komma raus. Also Kopf hoch und weiter - wir haben ja noch 5 Klausuren vor uns!
und mit 8,x machst du den Verbesserungsversuch?
Warum nicht? Kenne einen, der mit 9,6 Verbesserungsversuch gemacht hat.