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Klausuren Dezember 2020
Gast
Unregistered
 
#161
03.12.2020, 16:21
(03.12.2020, 15:56)Gast schrieb:  
(03.12.2020, 15:19)NRWgucker schrieb:  
(03.12.2020, 15:13)Gast schrieb:  Sachsen: 

Anwaltskl. aus Beklagtensicht, Gutachten + Schriftsatz
Klage aus Werkvertrag auf Herausgabe eines Pkw, Zahlung von Schadensersatz (Mietwagen), Zahlung von SE wg außergerichtl. Anwaltskosten. 

Verteidigung gg Klage, Geltendmachung eigener Ansprüche (Werklohnforderung bzw Abschlag dessen).

Das hört sich soooo einfach an, wenn man das hier liest. Ich in der Klausur 4 std  Brainstorming, davon 1 Std. Welche AGL und wo ich den gesamten scheiß unterbringe. Dann einfach einen kleinen Aufsatz über 15 ! Hab mich bei der Abgabe extrem geschämt
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GastSn
Unregistered
 
#162
03.12.2020, 16:26
Jo habe auch das erste Mal einfach am Ende im Fließtext die Probleme diskutiert. Die waren ja recht offensichtlich, wusste nur auch nicht so recht wohin damit. 
In SN bisher gefühlt nur materielles Recht. Schade hab mich auf ZR eigentlich gefreut. ?
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NRWVerbesserung
Member
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Beiträge: 167
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2020
#163
03.12.2020, 16:27
Hier meine Lösung (Murks):

Teil 1: Gutachten

A. Mandantenbegehren
B. Vorgehen gegen Klage
I. Prozessuales Gutachten
- LG örtlich gem 21 I (24 nur für unbewegliche Sachen)
Sachlich zuständig gem 1 ZPO iVm 71 I, 23 Nr 1 GVG, weil 5 ZPO Addition (260 echte Zulässigkeitsvss)
II. Materielles Gutachten
1. Herausgabeantrag
985? Problematisch: Beklagter überhaupt passivlegitimiert?
Denn eigentlich GmbH Reparaturwerkstatt, nicht eK. Siehe auch Rechnung: hier 3x GmbH. Das führt dazu, dass die natürliche Person nur Organbesitz hat. Aus anwaltlicher Vorsicht weiterprüfen, weil Zweifel an Erkennbarkeit iSv 164 II, weil Werkstatt und Laden auf demselben Grundstück.

RzB aus WerkunternehmerpfandR?
Forderung des Mandanten aus Werkvertrag?
631 I Var 2? Problem: 326 I 1? Wenn 275 wegen Kerze. Hier aber Unmöglichkeit verneint, weil noch austauschbar.
Aber 631 setzt Fälligkeit voraus: Abnahme nicht erfolgt. Fiktion minus, weil am Tag des Fristablaufs Widerspruch des Kläger-RA. Abnahme nicht wegen Kündigung entbehrlich, Umkehrschluss aus 648 S2. Entbehrlich wegen unterlassener Mitwirkungshandlung? Ja, why not. Wenn 631 (-), jedenfalls 648a V plus.

K2: 280 I, II, 286 minus, weil Durchsetzbarkeit minus?

ZMK: Klageabweisung, hilfsweise Widerklage (weil eK nur Anspruch, wenn er Vertragspartner), natürlich nur Zug im Zug 

Das war es so grob, schreibe wie immer vom Handy aus.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.12.2020, 16:28 von NRWVerbesserung.)
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BaWü
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#164
03.12.2020, 16:34
(03.12.2020, 15:36)BWNOOB schrieb:  In BW kam Berufung nach 2. VU nach Vollstreckungsbescheid. Kaiser Standard Müll...

Wo steht denn dazu was im Kaiser? Hab mal auf die schnelle gerade die ZPO Skripten durchblättert aber nichts gefunden.

Meine Lösung: Berufung war zulässig aber unbegründet.

A. Zulässigkeit
- Statthaft: § 514 I ZPO, da gegen ein zweites VU kein Einspruch mehr statthaft ist, § 345 ZPO
- Beschwer: § 514 II 2 ZPO -> Keine Beschwer über 600€ notwenig
- Form Frist Begründung etc. (+)

B. Begründetheit
- Prüfungsrahmen: Zulässigkeit des VU und Schlüssigkeit der Klage, da das beim VB vorher nicht richterlich geprüft wird
- Zuständigkeit des erstinstanzliche Gericht wird wegen  §§ ??? (fällt mir gerade nicht mehr ein) nicht geprüft.
- Säumnis (+), da keine notwendigen Streitgenossen und daher keine Vertretung durch B1 (hier hab ich einen kleinen Schwerpunkt gesetzt und 2 Seiten geschrieben)
- Klage Schlüssig (+), da Anspruch aus §§ 1375, 630a, 630b, 615, 296 BGB (ab hier hatte ich dann aber auch wieder keine Zeit mehr und hab ehrlich gesagt nicht ganz gecheckt was ich mache.)
Medizinische Eingriffe gehören zu Geschäfte des alltäglichen Lebens (Palandt) Sekundäranspruch prüfbar weil direkt ein Anspruch aus der Behandlungsvereinbarung an der Inhaltskontrolle der AGB an § 309 Nr. 6 (Vertragsstrafe) scheitert. Das wollte ich irgendwie noch reinbringen aber keine Ahnung ob das Sinn macht. Dann Nachkontrolle gehört zum Behandlungsvertrag dazu, Annahmeverzug (+) da Leistung nach Kalender bestimmt, Absage am Morgen ändert nichts da nach AGB wirksam vereinbart, dass 48h vorher abgesagt werden muss, Schaden (+) und Mitverschulden (-), da keine anderweitige Terminvergabe an anderen Patienten möglich war.

Bitte nicht lachen, ich hoffe es reicht für 4 Punkte.
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Gfjlh
Unregistered
 
#165
03.12.2020, 16:35
(03.12.2020, 15:57)Z2A schrieb:  Same here! Richtiger Mist!
(03.12.2020, 15:56)TXL schrieb:  Hier auch absolute Katastrophe. Wusste überhaupt nicht, wo ich die ganzen Sachen aus dem Sachverhalt unterbringen sollte.

Dachte das geht nur mir so? Immerhin
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Gast
Unregistered
 
#166
03.12.2020, 16:35
Wusste nicht wohin damit, deshalb habe ich erstmal ne Rumbrumsberichtigung gefordert, weil ja nicht die GmbH verklagt wurde, aber das andere ja irgendwie „angeschlossen“ war. Schön, dass ich auf die Passivlegitimation erst gar nicht gekommen bin. Also noch ein Problem heute, wo ich gar nicht wusste, wo das eigentlich thematisiert werden sollte ::D 

Klares Hauptproblem heute also: WOHIN damit?
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Gast
Unregistered
 
#167
03.12.2020, 16:47
Ich eröffne euch meine extrem peinliche LSK

Herausgabeanspruch aus 985 
Eigentümer K +
Besitz B +
Kein Recht zum Besitz? 
- wirksamer WV +
- wirksamer KÜ nach 648a BGB (?)
Wichtiger Grund? Abwägung 

Was wirft ihm der K vor, gegen seine vertraglichen Pflichten  verstoßen zu haben? Unsachgemäße Reparatur. 
Quasi Verstoß gegen 280 I. Also prüfte ich lässig den 280 I 
Liegt ein Verstoß vor? 
Grundsätzlich schon, da die Glühkerze nicht ordnungsgemäß ausgebaut.
Vertreten müssen ? Jetzt kommen wilde Ausführungen wo ich den gesamten SV hinrotze, und zum Ergebnis komme allenfalls einfache Fahrlässigkeit des B. 
Jetzt kommt was ganz wirres--> sage konkludente haftungsbeschränkung, daher überhaupt keine pflichtverletzung und daher gar kein wichtiger Grund!

Also Kündigung (-) 


RECHT zum Besitz (+)

Anwaltliche Vorsicht weiterprüfen

631, 280, 286 
- da kein Verzug  wg.  Der Vereinbarung
 Schaden? (-) behauptet einfach die Ehefrau hat einen job, bestreiten mit Nichtwissen reicht vorerst aus (?)



Vergütungsanspruvh 
P) Fälligkeit--》 auch ohne Abnahme möglich wg.  Verletzung von Mitwirkungspflichten (?)

Rat an den B Klageerwiderung und Widerklage.
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gasthhu
Unregistered
 
#168
03.12.2020, 16:54
also ich hab kündigung 648a und 648
dann noch aus rücktritt 
und da den ganzen schmu mit pflichtverletzung geprüft. das war eins der hauptdinger bei mir. ob die pflichtverletzung war überhaupt das auto zu rep zu nehmen, die injektoren vorher auszubauen, lötlampe zu nutzen entgegen der anweisung udb entgegen der tatsache dass man keine erfahrung mit lötlampe und alten auto hat. bezüglich der beweis prognose schrieb ich dass der wohl wird nachwiesen können dass er auf das reprisiko hingewiesen hat
und dass austauschmotor gebracht werden sollte 
dann sachverständigen gutachten. was passiert bei non liquet, also dass man hinweisen muss, dass verschulden immernoch vermutet wird. beweis für die gespräche bei vschluss die vermerke und den zeugen mitarbeiter beim austauchmotor ubd vermerke über erfolglose anrufe. mit nichtwissen bestreiten dass irgendwer nen auto zur arbeit brauchte. hinweis, dass man sich vergleichen kann aber dass dann neben  terminsgebühr auch einigungsgebühr entsteht und sonstige kosten gegeneinander aufgehoben werden aber vergleich besser natürlich. vorab fristwahrnend per fax verteidigungsanzeige. zurückbehaltubgsrecht. hiflwiese widerklage. feststellen verzug mit abnahme. klage zulässig weil 17 II hbg, kann unter firma verklagt werden. landgericht ok weil wert bmx ok, anträge zusammen rechnen. widerklaage zulässig alles um 33, partei identität bla. sehr voll bepackt. jetzt aber Kenntnisse über festgebackene glühkerzen...danke ljpa ???
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Nrw
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#169
03.12.2020, 16:54
Ich hab alles super durchdacht aber dann einfach nicht zu Ende bekommen. Hoffe aus Zweckmäßigkeit ergeben sich meine Gedanken detaillierter und der klageerwiderung.

Einwendungen schon gegen Zulässigkeit der Klage: 
- Zuständigkeit ( +) Lg sachlich, da Antrag 1 und 3 nach 5 zpo addiert
- Klageänderung 263 - weil falscher Beklagter , und kann ich dann meine Zustimmung verweigern? (-) da nur Partei falsch bezeichnet aber aus Umständen ist klar wer gemeint ist, Sachverhalt bleibt der gleiche - daher Rubrumsberichtigung von Amts wegen, aber Hinweis im klageerwiderungsschreiben
- kurzer Hinweis das gmbh verklagt werden kann, 13 und 35 gmbh kann Geschäftsführer vertreten 

Begründetheit 
Antrag 1 
1) 985 
Problem: kein Recht zum Besitz, hat die Beklagte aber aufgrund unstreitigen Werkvertrag, Abstraktionsprinzip, das Schicksal des grundgeschäfts spielt keine Rolle 

2) 812 I S. 2 fall 1 BGB
Ohne Rechtsgrund, wenn er „kündigen“ kann 
Kündigung nur im dauerschuldverhältnis 

3) 812 I S. 1 fall 1 BGB
Wegfall des Rechtsgrundes

Aus anwaltlicher Vorsicht, wird das Gericht die „Kündigung“ in ein Rücktritt umdeuten können

Kündigung wegen Mangel (Werkvertragsanspruchsvoraussetzung) mit 323 BGB 

Mangel (+) - Beschaffenheitsvereinbarung - das Auto sollte funktionieren ( Funktionsfähigkeit als beschaffenheitsvereinbarung) 

Nichtleisten/ schlechtleisten
( +) aber nur hinsichtlich der 5 Zündkerze alles andere nicht zu beanstanden 
Beweispflichtig ist Kläger, da für ihn Anspruchsbegründend 

Rücktritt (+) 

Aber ZBR 273
Fälliger Anspruch
Vergütung als Abschlagszahlung 631,632,632a
- für geschuldete Leistungen - Werkvertrag und Leistungen unstreitig 
- Beweislast beklagte ( s. 3)  sachverständige, aber teuer also Parteivernehmung, Gutachten nur anbieten 
- s. 5 Preise durch Rechnung aufgezeigt
- fällig auch ohne Abnahme, weil es eben nur Abschlagszahlung war zu dem Zeitpunkt 

Konnexität (+) aus einem Rechtsverhältnis beide Ansprüche 

Folge: Herausgabe ja, aber zbr 

280 1, 241 
( durch Zeitnot bei mir eindeutige leider zu kurz gekommen, hoffe sie sehen durch Zweckmäßigkeit meine Gedankengänge) 

Pflichtverletzung 
Auto ist nicht mehr fahrbereit durch Zündkerze nicht gewechselt und nicht zurück gegeben das Auto 
Zurechnung handeln des GF der Beklagten 276,278

Vertreten müssen
(+) exkulpation wird voraussichtlich nicht klappen - Vermerk des Anwalts und den Motor nicht warmlaufen lassen so wie es bmw Richtlinie vorsieht 
- Beweis müsste er erbringen zum entlasten... 

Schaden (+) mietkostenwagen

Mitverschulden ? 254  oder bei vertreten müssen ? 
( +) da er trotz Aufforderung sich nicht gemeldet hat - Beweispflicht beklagte - telefonnotizen
Er wollte Austauschmotor  besorgen - Beweis: der Angestellte 

Keine Zeit um zu schauen wie hoch es im Ergebnis ist , das Mitverschulden

Zweckmäßigkeit / Klageerwiderung: 
- Verteidigungsanzeige noch innerhalb 2 Wochen Frist 
- Aktivlegitimation bestreiten  aus anwaltlicher Vorsicht, auch wenn es Kläger gelingt weil er Beweis angeboten hatte, aber er hat es nur angekündigt 
- Rubrumsberichtigung veranlassen  
( ek andere Haftung als gmbh) 
- Rücktritt gibt es nicht, daher kann er und hat er sich noch gar nicht gelöst vom vertrag, daher keine Herausgabe 
- aber anwaltlicher Vorsicht noch zum Rest des Vortrags mitteilen, 
Herausgabe wird wohl durchgehen - daher zbr geltend machen ( zwar muss das Auto erst repariert werden eh es verkauft werden könnte, trotzdem hat es einen Wert der zurück zugehalten interessant ist für Mandanten) 
- den Job der Ehefrau bestreiten, weshalb nun Mietwagen her muss 

Klageantrag der Beklagten hab ich: 
1 Klage abweisen
2 hilfsweise Verurteilung zum um Zug 
3 feststellen dass Kläger in Verzug mit Abnahme ist  , dann gehen Beweislasten auf ihn über, wenn mit dem Auto etwas passiert ?!
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Gast
Unregistered
 
#170
03.12.2020, 16:57
(03.12.2020, 16:34)BaWü schrieb:  
(03.12.2020, 15:36)BWNOOB schrieb:  In BW kam Berufung nach 2. VU nach Vollstreckungsbescheid. Kaiser Standard Müll...

Wo steht denn dazu was im Kaiser? Hab mal auf die schnelle gerade die ZPO Skripten durchblättert aber nichts gefunden.

Meine Lösung: Berufung war zulässig aber unbegründet.

A. Zulässigkeit
- Statthaft: § 514 I ZPO, da gegen ein zweites VU kein Einspruch mehr statthaft ist, § 345 ZPO
- Beschwer: § 514 II 2 ZPO -> Keine Beschwer über 600€ notwenig
- Form Frist Begründung etc. (+)

B. Begründetheit
- Prüfungsrahmen: Zulässigkeit des VU und Schlüssigkeit der Klage, da das beim VB vorher nicht richterlich geprüft wird
- Zuständigkeit des erstinstanzliche Gericht wird wegen  §§ ??? (fällt mir gerade nicht mehr ein) nicht geprüft.
- Säumnis (+), da keine notwendigen Streitgenossen und daher keine Vertretung durch B1 (hier hab ich einen kleinen Schwerpunkt gesetzt und 2 Seiten geschrieben)
- Klage Schlüssig (+), da Anspruch aus §§ 1375, 630a, 630b, 615, 296 BGB (ab hier hatte ich dann aber auch wieder keine Zeit mehr und hab ehrlich gesagt nicht ganz gecheckt was ich mache.)
Medizinische Eingriffe gehören zu Geschäfte des alltäglichen Lebens (Palandt) Sekundäranspruch prüfbar weil direkt ein Anspruch aus der Behandlungsvereinbarung an der Inhaltskontrolle der AGB an § 309 Nr. 6 (Vertragsstrafe) scheitert. Das wollte ich irgendwie noch reinbringen aber keine Ahnung ob das Sinn macht. Dann Nachkontrolle gehört zum Behandlungsvertrag dazu, Annahmeverzug (+) da Leistung nach Kalender bestimmt, Absage am Morgen ändert nichts da nach AGB wirksam vereinbart, dass 48h vorher abgesagt werden muss, Schaden (+) und Mitverschulden (-), da keine anderweitige Terminvergabe an anderen Patienten möglich war.

Bitte nicht lachen, ich hoffe es reicht für 4 Punkte.

Ichh CH lacht nicht ? habe es ähnlich aber ehrlich gesagt zwischen den AGL differenziert weiß aber nicht ob das Sinn macht. 
1) die Säumnis habe ich im 344 nur geprüft. Mir viel erst hinterher auf dass es irgendwie nicht gut ist so. Aber ich hoffe dass das trotzdem geht. Habe dort gesagt dass das VU rechtmäßig erging. 
2) habe zwischen den Terminen unterschieden. 1. Termin 615 und 2. Termin 280 I ? weil sie da vorher angerufen hat.. habe das als Kündigung nach 627 I gesehen und da dann geprüft ob diese AGB ein Abbedingen bzw. eine Beschränkung ist weil sie da plötzlich diese 48 h Friar einhalten sollte ? und die unwirksam gesehen wegen 307 II nr. 1 oder 2 weil gegen Grundgedanken des 627 verstößt und außerdem unangemessen benachteiligt 307 I. Weiß aber auch nicht ob das richtig ist ?
Ja ... so viel mehr gab es fand’s ich nicht. Habe noch bzgl der Berufung gegen das anerkenntnisirteil als unzulässig verworfen weil das ja gar nicht gegen ihn erging sondern gegen sie. 

Habe noch überlegt ob er vielleicht mit ihrem Teil auch in Berufung konnte? ? wenn man seins als begründet gesehen hätte .. dann wäre gegen sie rechtskräftig bestätigt und gegen ihn abgewiesen.. dann kann sie ja irgendwie im innen Verhältnis trotzdem gegen ihn nach 426 ... also in diesem Fall vielleicht nicht unbedingt .. aber so generell? 
Weiß da jemand vielleicht ob man dazu was schreiben sollte oder ist das nur von mir gerade konstruiert?
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