12.12.2016, 16:44
(12.12.2016, 16:26)Gast schrieb:(12.12.2016, 16:19)Gast BW schrieb: Die Gemende war bei mir auch notwendig beizuladen wegen 36 BauGB.
Das Einverständnis konnte vom LRA ersetzt werden. Da war ich mir zwar unsicher, aber hatte keine Zeit mehr das zu diskutieren.
Im kommentar stand dass das kein fall der notwendigen beiladung ist. Habe also nur eine beiladung nach 65I bzgl der gemeinde.
Und ich hab das einvernehmen auch ersetzt, weil die gemeinde es ja nicht verweigern durfte weil das vorhaben nicht 34 widersprach. Ich war mir nur nicht sicher wegen der begründung nach 54iv lbo. Habe aber gesagt dass die gemeinde sich ja schon im august dagegen entschieden hatte und somit das einreichen der unterlagen des lra zur gemeinderatssitzung die begründung wäre. Das ist aber vermutlich quatsch. Aber irgendwas musste es mit den daten ja auf sich haben.
Da ich komplett über 246 Baugb bin, hab ich da den Absatz
15 gesehen. Da steht, dass bei den Asylsachen das Einvernehmen als erteilt gilt, wenn nicht innerhalb 1 Monats verweigert wird. Und hier wars länger als ein Monat.
12.12.2016, 16:45
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Oktober 2015 – 3 S 1695/15
-> Zumindest bzgl der Umnutzung der Gaststätte.
-> Zumindest bzgl der Umnutzung der Gaststätte.
12.12.2016, 16:53
(12.12.2016, 16:41)NRW schrieb: Das VG hat sich aber nicht mit der Frage befasst, was für den Fall gilt, dass davon auszugehen ist, dass der Betrieb bald aufgelöst wird. Fest steht daher insoweit nur, dass der Vertrag nicht durch Ablauf von Zeit beendet wurde. Nächste Frage wäre damit die anderweitige Lösung von dem Vertrag.
Rein klausurtaktisch würde man sich damit auch das Zusatzproblem abschneiden, dass die Androhung zu unbestimmt war, da der GrundVA den Rest dann ja automatisch in die Rechtswidrigkeit mitgezogen hätte.
Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ist doch nach h.M. gar nicht die Voraussetzung für die die Zwangsgeldfestsetzung.
Bestandskraft reicht aus.
12.12.2016, 16:53
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ents...B7B44.15.0
Insbesondere Rn. 12 ff zu insolvenzrechtlichen Hintergründen der Regelung
Insbesondere Rn. 12 ff zu insolvenzrechtlichen Hintergründen der Regelung
12.12.2016, 16:57
(12.12.2016, 16:53)gast schrieb:(12.12.2016, 16:41)NRW schrieb: Das VG hat sich aber nicht mit der Frage befasst, was für den Fall gilt, dass davon auszugehen ist, dass der Betrieb bald aufgelöst wird. Fest steht daher insoweit nur, dass der Vertrag nicht durch Ablauf von Zeit beendet wurde. Nächste Frage wäre damit die anderweitige Lösung von dem Vertrag.
Rein klausurtaktisch würde man sich damit auch das Zusatzproblem abschneiden, dass die Androhung zu unbestimmt war, da der GrundVA den Rest dann ja automatisch in die Rechtswidrigkeit mitgezogen hätte.
Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ist doch nach h.M. gar nicht die Voraussetzung für die die Zwangsgeldfestsetzung.
Bestandskraft reicht aus.
Wenn man hier die Bestandskraft annimmt, dann kommt man in ganz andere Problemkreise, weil dann bereits der Antrag unzulässig wäre. Also kommt es auch hier (noch) auf den Ausgang des Verfahren an.
12.12.2016, 17:08
NRW...
Ich habe den Antrag zu 1) abgelehnt...ich denk auch dass man die Wirksamkeit des Vertrags annehmen musste, dann allerdings noch weiterprüfen musste, inwieweit sich bspw. die Nichtanzeige der Kündigungen auswirken...leider wird es dort bei mir sehr schwammig :angel:
Die Zwangsgeldandrohung müsste mE nach offensichtlich rechtswidrig gewesen sein...auf Bestandskraft dürfte es insoweit überhaupt nicht ankommen?! Ich denke da hat die Behörde so ziemlich alles falsch gemacht was man falsch machen kann (zu unbestimmt, unzulässige Höhe des Zwangsgeldes, nicht mit Ausgangs-VA gekoppelt)
Ich habe den Antrag zu 1) abgelehnt...ich denk auch dass man die Wirksamkeit des Vertrags annehmen musste, dann allerdings noch weiterprüfen musste, inwieweit sich bspw. die Nichtanzeige der Kündigungen auswirken...leider wird es dort bei mir sehr schwammig :angel:
Die Zwangsgeldandrohung müsste mE nach offensichtlich rechtswidrig gewesen sein...auf Bestandskraft dürfte es insoweit überhaupt nicht ankommen?! Ich denke da hat die Behörde so ziemlich alles falsch gemacht was man falsch machen kann (zu unbestimmt, unzulässige Höhe des Zwangsgeldes, nicht mit Ausgangs-VA gekoppelt)
12.12.2016, 18:58
BE/BB/NRW
Ich habe den Antrag zu 2. als unstatthaft abgelehnt, da kein Fall von 80 Abs. 2 VwGO vorlag. Das hat mich verwirrt, dass das VwZG Bund nur gelten sollte..?!
Ich habe den Antrag zu 2. als unstatthaft abgelehnt, da kein Fall von 80 Abs. 2 VwGO vorlag. Das hat mich verwirrt, dass das VwZG Bund nur gelten sollte..?!
12.12.2016, 19:03
Hab ich in NRW nichts von gelesen...
12.12.2016, 19:17
Ah ok.. in BE/BB stand im Bearbeitervermerk, dass nur VwVG Bund anzuwenden ist. Deshalb bin ich da mit 80 Abs. 3 Nr. 3 nicht klargekommen.
Sorry, dachte NRW hatte genau die gleiche Klausur.
Egal, morgen ist es endlich vorbei!
Sorry, dachte NRW hatte genau die gleiche Klausur.
Egal, morgen ist es endlich vorbei!
12.12.2016, 19:18
Abs. 2 meinte ich