02.12.2020, 00:48
Krass, in Berlin so ein einfaches Ding und in den anderen BL so eine üppige Sache.
02.12.2020, 08:07
(01.12.2020, 21:43)Kiki_BW schrieb: Gedächtnisprotokoll - Zivilrecht I vom 01.12.2020 in Baden-Württemberg
Der Aktenauszug begann mit einer Klage zum Landgericht Ravensburg einer Bauträger GmbH auf Zahlung von 23.000 € aus einem am 03.05.2010 notariell beurkundeten Kaufvertrag mit dem Beklagten über drei Eigentumswohnungen in Ravensburg zu einem Kaufpreis von 300.000 €. Der Vortrag der Klägerin beschränkte sich auf diese Ausführungen. Die Klage wurde am 03.07.2020 zugestellt, sodass die Rechtshängigkeit am 04.07.2020 eintrat.
Der zuständige Einzelrichter ordnete das schriftliche Vorverfahren an und setzte ordnungsgemäße Fristen für Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung. Der Beklagte reagiert nicht. Daraufhin ergeht ein entsprechendes Versäumnisurteil gegen den Beklagten.
Das Versäumnisurteil wird dem Beklagten am 29.07.2020 zugestellt und dem Kläger am 1.08.2020 (Samstag). Dem Kläger wurde das Versäumnisurteil durch die Übergabe an eine Mitarbeiterin in den Geschäftsräumen der GmbH zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17.08.2020 (Montag) legte der Beklagte Einspruch ein. Das Fax mit der Einspruchsschrift wurde um am 17.08.2020 um 18 Uhr im Faxgerät gespeichert. Der Ausdruck erfolgte erst am 18.08.2020 um 00:02 Uhr aufgrund eines technischen Defekts des Geräts im Landgericht. Der Ausdruck war allerdings unvollständig und begann erst mit Seite 2 der Einspruchsschrift, auf der die Begründung erfolgte. Es fehlte demnach die Erklärung, dass Einspruch erhoben wird und die Bezeichnung des Urteils, gegen das er sich richtet.
Die Einspruchsbegründung enthielt zudem die Erwiderung des Beklagten. Zunächst trägt er vor, dass bei der notariellen Beurkundung des Vertrages auch gleich die Auflassung erklärt worden ist. Außerdem habe seine Preisvorstellung auf der Annahme beruht, dass Dekontaminationsarbeiten durch die Klägerin durchgeführt werden müssten. Nachdem diese aber nicht erforderlich waren, erklärte der Beklagt mit Schreiben vom 26.06.2010 (?) die Minderung des Kaufpreises um 25.000 €. Auf dem per Fax versandten Schreiben vermerkte die Klägerin „zur Kenntnis genommen und anerkannt“ und sandte es am 27.06.2010 (?) unterschrieben zurück. Der Beklagte unterschrieb seinerseits das Fax und sandte es wiederum am 28.06.2010 (?) an die Klägerin zurück. Danach wurde nicht mehr über den Vertrag gesprochen.Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung gegen den Klageanspruch.Der Beklagte macht widerklagend Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises von 2.000 € geltend.
Der Richter wies mit Verfügung vom 21.08.2020 auf die Probleme beim Eingang der Einspruchsfrist hin.
Die Klägerin beantragt in einem weiteren Schriftsatz den Einspruch wegen Verfristung abzuweisen. Außerdem trägt sie vor, dass sie nicht gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen habe als sie in der Klage nicht über den Schriftwechsel nach Vertragsschluss berichtet habe, weil sie der Rechtsauffassung war, dass (was auch immer sie das vereinbart hatten) wegen fehlender Form des § 311 b BGB sowieso nichtig gewesen sei. Der Vertrag enthielt laut klägerischer Angabe einen Passus, dass der Klägerin keine Altlasten des Grundstücks bekannt seien. Sie gibt an im Übrigen wären die Dekontaminationsarbeit kein Thema beim Vertragsschluss gewesen.Vorsorglich erhob die Klägerin die Einrede der Verjährung gegen die Widerklage.
Am 1.09.2020 geht der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten ein, in dem er erklärte, die zuverlässig Bürokraft des Anwalts bei der Überprüfung des Sendeprotokolls versehentlich nicht gemerkt hatte, dass die erste Seite nicht übertragen wurde. Die Büroorganisation mit Fristenkalender und die Anweisungen zu Arbeitsabläufen war nicht zu beanstanden. Dies macht er durch anwaltliche Versicherung und eine eidesstattliche Versicherung der Bürokraft glaubhaft. Der Beklagte ist der Auffassung es habe nicht der Form des § 311 b BGB bedurft.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung gibt der Kläger an die Mitarbeiterin wäre arbeitsvertraglich nicht zu Entgegennahme der Klage befugt gewesen.Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des LG Ravensburg, weil er seit dem 17.09.2020 nicht mehr in Ravensburg gemeldet sei und legt eine Meldebescheinigung (irgendeiner Stadt) vor.Der Beklagte stellt seine Anträge aus den Schriftsätzen.Der Kläger stellt seine Anträge, zur Widerklage beantragt er aber ausdrücklich nichts (weil er denkt sie sei eh nicht zulässig erhoben worden). (Allerdings findet sich kein Antrag auf Erlass eines VU bei Vorliegen der Voraussetzungen in den Schriftsätzen des Beklagten.)Aufgabenstellung:Entwurf der gerichtlichen Entscheidung am 01.12.2020.Erlassen waren: Rubrum, Kostenentscheidung, Entscheidung zu Vorläufigen Vollstreckbarkeit, Streitwertbeschluss, Tatbestand, Rechtmittelbelehrung.Hilfsgutachten zu allen aufgeworfenen Fragen, die nicht Teil der Entscheidung waren.
Rubrum und TB waren erlassen in BW? Das war in NRW nicht so oder? Habe zumindest beides geschrieben
02.12.2020, 08:49
(02.12.2020, 08:07)Gast NRW schrieb:Nee, musste man machen. In NRW war nur Vorläufige Vollstreckbarkeit, Streitwertbeschluss und Rechtsmittelbelehrung erlassen.(01.12.2020, 21:43)Kiki_BW schrieb: Gedächtnisprotokoll - Zivilrecht I vom 01.12.2020 in Baden-Württemberg
Der Aktenauszug begann mit einer Klage zum Landgericht Ravensburg einer Bauträger GmbH auf Zahlung von 23.000 € aus einem am 03.05.2010 notariell beurkundeten Kaufvertrag mit dem Beklagten über drei Eigentumswohnungen in Ravensburg zu einem Kaufpreis von 300.000 €. Der Vortrag der Klägerin beschränkte sich auf diese Ausführungen. Die Klage wurde am 03.07.2020 zugestellt, sodass die Rechtshängigkeit am 04.07.2020 eintrat.
Der zuständige Einzelrichter ordnete das schriftliche Vorverfahren an und setzte ordnungsgemäße Fristen für Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung. Der Beklagte reagiert nicht. Daraufhin ergeht ein entsprechendes Versäumnisurteil gegen den Beklagten.
Das Versäumnisurteil wird dem Beklagten am 29.07.2020 zugestellt und dem Kläger am 1.08.2020 (Samstag). Dem Kläger wurde das Versäumnisurteil durch die Übergabe an eine Mitarbeiterin in den Geschäftsräumen der GmbH zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17.08.2020 (Montag) legte der Beklagte Einspruch ein. Das Fax mit der Einspruchsschrift wurde um am 17.08.2020 um 18 Uhr im Faxgerät gespeichert. Der Ausdruck erfolgte erst am 18.08.2020 um 00:02 Uhr aufgrund eines technischen Defekts des Geräts im Landgericht. Der Ausdruck war allerdings unvollständig und begann erst mit Seite 2 der Einspruchsschrift, auf der die Begründung erfolgte. Es fehlte demnach die Erklärung, dass Einspruch erhoben wird und die Bezeichnung des Urteils, gegen das er sich richtet.
Die Einspruchsbegründung enthielt zudem die Erwiderung des Beklagten. Zunächst trägt er vor, dass bei der notariellen Beurkundung des Vertrages auch gleich die Auflassung erklärt worden ist. Außerdem habe seine Preisvorstellung auf der Annahme beruht, dass Dekontaminationsarbeiten durch die Klägerin durchgeführt werden müssten. Nachdem diese aber nicht erforderlich waren, erklärte der Beklagt mit Schreiben vom 26.06.2010 (?) die Minderung des Kaufpreises um 25.000 €. Auf dem per Fax versandten Schreiben vermerkte die Klägerin „zur Kenntnis genommen und anerkannt“ und sandte es am 27.06.2010 (?) unterschrieben zurück. Der Beklagte unterschrieb seinerseits das Fax und sandte es wiederum am 28.06.2010 (?) an die Klägerin zurück. Danach wurde nicht mehr über den Vertrag gesprochen.Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung gegen den Klageanspruch.Der Beklagte macht widerklagend Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises von 2.000 € geltend.
Der Richter wies mit Verfügung vom 21.08.2020 auf die Probleme beim Eingang der Einspruchsfrist hin.
Die Klägerin beantragt in einem weiteren Schriftsatz den Einspruch wegen Verfristung abzuweisen. Außerdem trägt sie vor, dass sie nicht gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen habe als sie in der Klage nicht über den Schriftwechsel nach Vertragsschluss berichtet habe, weil sie der Rechtsauffassung war, dass (was auch immer sie das vereinbart hatten) wegen fehlender Form des § 311 b BGB sowieso nichtig gewesen sei. Der Vertrag enthielt laut klägerischer Angabe einen Passus, dass der Klägerin keine Altlasten des Grundstücks bekannt seien. Sie gibt an im Übrigen wären die Dekontaminationsarbeit kein Thema beim Vertragsschluss gewesen.Vorsorglich erhob die Klägerin die Einrede der Verjährung gegen die Widerklage.
Am 1.09.2020 geht der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten ein, in dem er erklärte, die zuverlässig Bürokraft des Anwalts bei der Überprüfung des Sendeprotokolls versehentlich nicht gemerkt hatte, dass die erste Seite nicht übertragen wurde. Die Büroorganisation mit Fristenkalender und die Anweisungen zu Arbeitsabläufen war nicht zu beanstanden. Dies macht er durch anwaltliche Versicherung und eine eidesstattliche Versicherung der Bürokraft glaubhaft. Der Beklagte ist der Auffassung es habe nicht der Form des § 311 b BGB bedurft.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung gibt der Kläger an die Mitarbeiterin wäre arbeitsvertraglich nicht zu Entgegennahme der Klage befugt gewesen.Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des LG Ravensburg, weil er seit dem 17.09.2020 nicht mehr in Ravensburg gemeldet sei und legt eine Meldebescheinigung (irgendeiner Stadt) vor.Der Beklagte stellt seine Anträge aus den Schriftsätzen.Der Kläger stellt seine Anträge, zur Widerklage beantragt er aber ausdrücklich nichts (weil er denkt sie sei eh nicht zulässig erhoben worden). (Allerdings findet sich kein Antrag auf Erlass eines VU bei Vorliegen der Voraussetzungen in den Schriftsätzen des Beklagten.)Aufgabenstellung:Entwurf der gerichtlichen Entscheidung am 01.12.2020.Erlassen waren: Rubrum, Kostenentscheidung, Entscheidung zu Vorläufigen Vollstreckbarkeit, Streitwertbeschluss, Tatbestand, Rechtmittelbelehrung.Hilfsgutachten zu allen aufgeworfenen Fragen, die nicht Teil der Entscheidung waren.
Rubrum und TB waren erlassen in BW? Das war in NRW nicht so oder? Habe zumindest beides geschrieben
02.12.2020, 08:52
In BW müssen Rubrum und Tatbestand recht selten gemacht werden und auch nur wenn es irgendeine Abweichung vom normalen gibt.
Meine Freunde aus NRW sagen mir immer, dass sie den Kram eigentlich immer mitschreiben müssen.
Ich habe nochmal mit Leidensgenossen in BW gequatscht, die Kostenentscheidung war NICHT erlassen.
Mea culpa :disgusted:
Meine Freunde aus NRW sagen mir immer, dass sie den Kram eigentlich immer mitschreiben müssen.
Ich habe nochmal mit Leidensgenossen in BW gequatscht, die Kostenentscheidung war NICHT erlassen.
Mea culpa :disgusted:
02.12.2020, 09:31
(02.12.2020, 08:52)Kiki_BW schrieb: In BW müssen Rubrum und Tatbestand recht selten gemacht werden und auch nur wenn es irgendeine Abweichung vom normalen gibt.In NRW sind die standardmäßig dabei. Kann ich beim Tatbestand noch irgendwie verstehen, weil man den ja später als Richter auch machen muss. Warum wir immer noch ein Rubrum malen sollen, ist mir aber total unklar. Dafür hat man Vorlagen in Programmen.
Meine Freunde aus NRW sagen mir immer, dass sie den Kram eigentlich immer mitschreiben müssen.
Ich habe nochmal mit Leidensgenossen in BW gequatscht, die Kostenentscheidung war NICHT erlassen.
Mea culpa :disgusted:
Finds aber gut, dass in einigen Bundesländern noch tatsächlich juristische Fähigkeiten im Examen gefragt sind. In NRW gewinnt der, der am schnellsten schreiben kann.
02.12.2020, 10:32
ÖLiebe NRWLer,
Welches Thema kam dann bei euch November 2019 in der 2. Klausur in ZivR dran ??
Welches Thema kam dann bei euch November 2019 in der 2. Klausur in ZivR dran ??
02.12.2020, 10:42
(02.12.2020, 09:31)Gast schrieb:(02.12.2020, 08:52)Kiki_BW schrieb: In BW müssen Rubrum und Tatbestand recht selten gemacht werden und auch nur wenn es irgendeine Abweichung vom normalen gibt.In NRW sind die standardmäßig dabei. Kann ich beim Tatbestand noch irgendwie verstehen, weil man den ja später als Richter auch machen muss. Warum wir immer noch ein Rubrum malen sollen, ist mir aber total unklar. Dafür hat man Vorlagen in Programmen.
Meine Freunde aus NRW sagen mir immer, dass sie den Kram eigentlich immer mitschreiben müssen.
Ich habe nochmal mit Leidensgenossen in BW gequatscht, die Kostenentscheidung war NICHT erlassen.
Mea culpa :disgusted:
Finds aber gut, dass in einigen Bundesländern noch tatsächlich juristische Fähigkeiten im Examen gefragt sind. In NRW gewinnt der, der am schnellsten schreiben kann.
Ja das ist so lächerlich, bin erst gar nicht zur Begründetheit gekommen. Hatte noch 30 min. Irgendwas peinliches hingeschmiert, um danach die WK zu prüfen und den Eindruck der Vollständigkeit zu vermitteln.
VU aufrecht erhalten, um in der WK in der Begründetheit nach oben verwiesen zu können! Obwohl meine LSK ein ganz anderes Ergebnis hatte :dodgy:
Egal 1/8 !
02.12.2020, 10:53
(02.12.2020, 10:42)Gast schrieb:Same here, am Ende was bewusst falsches geschrieben, weil ich den Tenor schon hatte und keine Zeit den noch zu ändern. Ansonsten wie Du, Vier Sätze zur Widerklage, Kostenentscheidung in einem Satz. Katastrophe. Mal sehen was morgen kommt.(02.12.2020, 09:31)Gast schrieb:(02.12.2020, 08:52)Kiki_BW schrieb: In BW müssen Rubrum und Tatbestand recht selten gemacht werden und auch nur wenn es irgendeine Abweichung vom normalen gibt.In NRW sind die standardmäßig dabei. Kann ich beim Tatbestand noch irgendwie verstehen, weil man den ja später als Richter auch machen muss. Warum wir immer noch ein Rubrum malen sollen, ist mir aber total unklar. Dafür hat man Vorlagen in Programmen.
Meine Freunde aus NRW sagen mir immer, dass sie den Kram eigentlich immer mitschreiben müssen.
Ich habe nochmal mit Leidensgenossen in BW gequatscht, die Kostenentscheidung war NICHT erlassen.
Mea culpa :disgusted:
Finds aber gut, dass in einigen Bundesländern noch tatsächlich juristische Fähigkeiten im Examen gefragt sind. In NRW gewinnt der, der am schnellsten schreiben kann.
Ja das ist so lächerlich, bin erst gar nicht zur Begründetheit gekommen. Hatte noch 30 min. Irgendwas peinliches hingeschmiert, um danach die WK zu prüfen und den Eindruck der Vollständigkeit zu vermitteln.
VU aufrecht erhalten, um in der WK in der Begründetheit nach oben verwiesen zu können! Obwohl meine LSK ein ganz anderes Ergebnis hatte :dodgy:
Egal 1/8 !
02.12.2020, 10:54
(02.12.2020, 10:32)Berliner12345 schrieb: ÖLiebe NRWLer,https://www.forum-zur-letzten-instanz.de...026&page=4
Welches Thema kam dann bei euch November 2019 in der 2. Klausur in ZivR dran ??
02.12.2020, 12:17
Fehlte in der NRW-Klausur gestern bei dem Einspruch gegen das VU die Seite 1 (wo Einspruch etc.) drauf stand oder die Seite 2 (Unterschrift)? Meine doch es fehlte die Seite 2?