01.12.2020, 19:38
War der Einspruch denn überhaupt verfristet? Der Beklagte ist doch umgezogen in der Zeit. Kann man dann überhaupt ordnungsgemäß zustellen, so dass die Frist läuft?
01.12.2020, 20:25
(01.12.2020, 18:32)Gast schrieb:(01.12.2020, 16:32)Gast schrieb:(01.12.2020, 16:26)Gast schrieb:(01.12.2020, 16:24)Gast schrieb: 26.08.2010 und 25.08.2020 muss es heißen, sorry.Wie kommst du auf den 28.08.2010?
26.08 meine ich. Ich hätte als Beginn den ZP des ÄnderungsV genommen und das war ja schon Ende Juni. Da war die WK ja noch nicht rechtshängig
Ich habe in Erinnerung, dass der Änderungsvertrag am 26 und 28 Juni 2010unterschrieben wurde. Daher habe ich auf die Klageanhängigkeit am 26.06.20 abgestellt und 167 erwähnt.
Ich glaube auch, dass sie im juni unterschrieben haben
01.12.2020, 20:32
(01.12.2020, 19:38)Gast schrieb: War der Einspruch denn überhaupt verfristet? Der Beklagte ist doch umgezogen in der Zeit. Kann man dann überhaupt ordnungsgemäß zustellen, so dass die Frist läuft?Naja, wird schon angekommen sein. Ist ja nicht gerügt worden und der Zustellvermerk war da, so dass dem Gericht irgendein Nachweis über die Zustellung vorliegen musste.
01.12.2020, 20:43
01.12.2020, 21:10
(01.12.2020, 20:43)Gast schrieb:(01.12.2020, 16:58)Nobody schrieb: Berlin war entspannt. VU, Wiedereinsetzung und Anspruch aus Verletzung der Aufsichtspflicht. Sachverhalt war aus Bonn. Komisch, dass in NRW was anderes lief.
Ging es in dem Fall um einen ‚Unfall‘ mit einem Motorrad wegen eines 5-jährigen Kindes? :blush:
Ganz genau:) hast du irgendwelche clues / Urteile dazu?
01.12.2020, 21:24
(01.12.2020, 21:10)GastBerlin schrieb:(01.12.2020, 20:43)Gast schrieb:(01.12.2020, 16:58)Nobody schrieb: Berlin war entspannt. VU, Wiedereinsetzung und Anspruch aus Verletzung der Aufsichtspflicht. Sachverhalt war aus Bonn. Komisch, dass in NRW was anderes lief.
Ging es in dem Fall um einen ‚Unfall‘ mit einem Motorrad wegen eines 5-jährigen Kindes? :blush:
Ganz genau:) hast du irgendwelche clues / Urteile dazu?
Hahahaha. Wie geil. Ich hab die in NRW im November 2019 als Z1 geschrieben. Hab den Erwartungshorizont und Sachverhalt hier. Waren damals passable 7 Punkte :)also falls Interesse besteht, kann ich dir da gerne was weiterleiten. Und du kannst ja auch mal hier im Forum zu November 2019 gucken. :)
01.12.2020, 21:40
(01.12.2020, 21:24)EnErWeh schrieb:(01.12.2020, 21:10)GastBerlin schrieb:(01.12.2020, 20:43)Gast schrieb:(01.12.2020, 16:58)Nobody schrieb: Berlin war entspannt. VU, Wiedereinsetzung und Anspruch aus Verletzung der Aufsichtspflicht. Sachverhalt war aus Bonn. Komisch, dass in NRW was anderes lief.
Ging es in dem Fall um einen ‚Unfall‘ mit einem Motorrad wegen eines 5-jährigen Kindes? :blush:
Ganz genau:) hast du irgendwelche clues / Urteile dazu?
Hahahaha. Wie geil. Ich hab die in NRW im November 2019 als Z1 geschrieben. Hab den Erwartungshorizont und Sachverhalt hier. Waren damals passable 7 Punkte :)also falls Interesse besteht, kann ich dir da gerne was weiterleiten. Und du kannst ja auch mal hier im Forum zu November 2019 gucken. :)
Ach krass. :) Was steht denn so im Erwartungshorizont?
01.12.2020, 21:43
Gedächtnisprotokoll - Zivilrecht I vom 01.12.2020 in Baden-Württemberg
Der Aktenauszug begann mit einer Klage zum Landgericht Ravensburg einer Bauträger GmbH auf Zahlung von 23.000 € aus einem am 03.05.2010 notariell beurkundeten Kaufvertrag mit dem Beklagten über drei Eigentumswohnungen in Ravensburg zu einem Kaufpreis von 300.000 €. Der Vortrag der Klägerin beschränkte sich auf diese Ausführungen. Die Klage wurde am 03.07.2020 zugestellt, sodass die Rechtshängigkeit am 04.07.2020 eintrat.
Der zuständige Einzelrichter ordnete das schriftliche Vorverfahren an und setzte ordnungsgemäße Fristen für Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung. Der Beklagte reagiert nicht. Daraufhin ergeht ein entsprechendes Versäumnisurteil gegen den Beklagten.
Das Versäumnisurteil wird dem Beklagten am 29.07.2020 zugestellt und dem Kläger am 1.08.2020 (Samstag). Dem Kläger wurde das Versäumnisurteil durch die Übergabe an eine Mitarbeiterin in den Geschäftsräumen der GmbH zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17.08.2020 (Montag) legte der Beklagte Einspruch ein. Das Fax mit der Einspruchsschrift wurde um am 17.08.2020 um 18 Uhr im Faxgerät gespeichert. Der Ausdruck erfolgte erst am 18.08.2020 um 00:02 Uhr aufgrund eines technischen Defekts des Geräts im Landgericht. Der Ausdruck war allerdings unvollständig und begann erst mit Seite 2 der Einspruchsschrift, auf der die Begründung erfolgte. Es fehlte demnach die Erklärung, dass Einspruch erhoben wird und die Bezeichnung des Urteils, gegen das er sich richtet.
Die Einspruchsbegründung enthielt zudem die Erwiderung des Beklagten. Zunächst trägt er vor, dass bei der notariellen Beurkundung des Vertrages auch gleich die Auflassung erklärt worden ist. Außerdem habe seine Preisvorstellung auf der Annahme beruht, dass Dekontaminationsarbeiten durch die Klägerin durchgeführt werden müssten. Nachdem diese aber nicht erforderlich waren, erklärte der Beklagt mit Schreiben vom 26.06.2010 (?) die Minderung des Kaufpreises um 25.000 €. Auf dem per Fax versandten Schreiben vermerkte die Klägerin „zur Kenntnis genommen und anerkannt“ und sandte es am 27.06.2010 (?) unterschrieben zurück. Der Beklagte unterschrieb seinerseits das Fax und sandte es wiederum am 28.06.2010 (?) an die Klägerin zurück. Danach wurde nicht mehr über den Vertrag gesprochen.
Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung gegen den Klageanspruch.
Der Beklagte macht widerklagend Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises von 2.000 € geltend.
Der Richter wies mit Verfügung vom 21.08.2020 auf die Probleme beim Eingang der Einspruchsfrist hin.
Die Klägerin beantragt in einem weiteren Schriftsatz den Einspruch wegen Verfristung abzuweisen. Außerdem trägt sie vor, dass sie nicht gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen habe als sie in der Klage nicht über den Schriftwechsel nach Vertragsschluss berichtet habe, weil sie der Rechtsauffassung war, dass (was auch immer sie das vereinbart hatten) wegen fehlender Form des § 311 b BGB sowieso nichtig gewesen sei. Der Vertrag enthielt laut klägerischer Angabe einen Passus, dass der Klägerin keine Altlasten des Grundstücks bekannt seien. Sie gibt an im Übrigen wären die Dekontaminationsarbeit kein Thema beim Vertragsschluss gewesen.
Vorsorglich erhob die Klägerin die Einrede der Verjährung gegen die Widerklage.
Am 1.09.2020 geht der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten ein, in dem er erklärte, die zuverlässig Bürokraft des Anwalts bei der Überprüfung des Sendeprotokolls versehentlich nicht gemerkt hatte, dass die erste Seite nicht übertragen wurde. Die Büroorganisation mit Fristenkalender und die Anweisungen zu Arbeitsabläufen war nicht zu beanstanden. Dies macht er durch anwaltliche Versicherung und eine eidesstattliche Versicherung der Bürokraft glaubhaft. Der Beklagte ist der Auffassung es habe nicht der Form des § 311 b BGB bedurft.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung gibt der Kläger an die Mitarbeiterin wäre arbeitsvertraglich nicht zu Entgegennahme der Klage befugt gewesen.
Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des LG Ravensburg, weil er seit dem 17.09.2020 nicht mehr in Ravensburg gemeldet sei und legt eine Meldebescheinigung (irgendeiner Stadt) vor.
Der Beklagte stellt seine Anträge aus den Schriftsätzen.
Der Kläger stellt seine Anträge, zur Widerklage beantragt er aber ausdrücklich nichts (weil er denkt sie sei eh nicht zulässig erhoben worden). (Allerdings findet sich kein Antrag auf Erlass eines VU bei Vorliegen der Voraussetzungen in den Schriftsätzen des Beklagten.)
Aufgabenstellung:
Entwurf der gerichtlichen Entscheidung am 01.12.2020.
Erlassen waren: Rubrum, Kostenentscheidung, Entscheidung zu Vorläufigen Vollstreckbarkeit, Streitwertbeschluss, Tatbestand, Rechtmittelbelehrung.
Hilfsgutachten zu allen aufgeworfenen Fragen, die nicht Teil der Entscheidung waren.
01.12.2020, 21:56
Bin verwirrt, die Kostenentscheidung war doch gerade nicht erlassen, oder?
01.12.2020, 22:11