01.12.2020, 18:43
(01.12.2020, 18:40)Gast schrieb:(01.12.2020, 18:32)Gast schrieb:Vielleicht damit ihr tatsächlich mal juristisch arbeiten konntet und dieses Problem der Änderung nach Auflassung diskutieren, wie es eigentlich juristische Arbeit ist...(01.12.2020, 18:31)NRWVerbesserung schrieb:(01.12.2020, 18:26)Gast schrieb:(01.12.2020, 18:06)Gast schrieb: Nee, in NRW war der groß drin, inklusive ner halben Seite Begründung. Brauchte man aber fürs VU, von daher bei Euch dann überflüssig.
Dann war die NRW Klausur wohl umfangreicher. Wie viel Seiten war euer Aktenauszug? In Sachsen waren es lediglich 8 (oder 9 not sure) Seiten.
15 Seiten plus zwei Seiten Kalender
Nicht schlecht... Frage mich, warum man in Sachsen VU/Einspruch/Wiedereinsetzung einfach unersetzt rausgenommen hat.
In NRW war man mal wieder nur gehetzt. Ist ja nicht so, dass VU im schriftlichen Vorverfahren, Einspruch und Wiedereinsetzung irgendwie groß problematisch waren, man musste es aber abarbeiten und hat dadurch Zeit verloren. Hatte für die Begründetheit der Klage vielleicht noch ne Stunde Zeit, wenn überhaupt. Da kann man dann nicht mehr wirklich überlegen und sich bewusst für einen Standpunkt entscheiden. Da wird nur noch hingeschmiert. Hat mit Jura nichts zu tun.
Zeitlich fand ich die sächsische Klausur wirklich recht angenehm diesmal. Mache mir aber gerade Sorgen, dass ich die Thematik um das VU/Einspruch/Wiedereinsetzung einfach nur übersehen habe :D Wenn unser SV aber nur 8 Seiten und euer 15 war, habe ich das vermutlich aber doch nicht übersehen...


01.12.2020, 18:44
(01.12.2020, 18:38)Gast schrieb: Hatte bei Kaiser (Materielles ZR, 9. Auflage, Rn. 9) gelesen, dass Änderung nach Auflassung nicht formbedürftig sind....Ja, der Fall basiert auf BGH, Az.: V ZR 213/17. Da sagt der BGH Änderungen nach Auflassung seien nicht formbedürftig. Die Vorinstanz (OLG Stuttgart, 10 U 140/16) sowie die gesamte juristische Literatur sehen das anders. Von daher dürften beide Ergebnisse gut vertretbar sein.
Denke mit entsprechender Argumentation war da eine Lösung in beide Richtungen vertretbar.
01.12.2020, 18:46
(01.12.2020, 18:43)Gast schrieb:Übersehen konnte man die nicht. Maximal die Problematik mit dem Fax des Gerichts, weil die in einem dieser Hinweiskästchen aufgeführt war. Aber das VU war abgedruckt, das zu übersehen wäre schon ne echte Leistung.(01.12.2020, 18:40)Gast schrieb:(01.12.2020, 18:32)Gast schrieb:Vielleicht damit ihr tatsächlich mal juristisch arbeiten konntet und dieses Problem der Änderung nach Auflassung diskutieren, wie es eigentlich juristische Arbeit ist...(01.12.2020, 18:31)NRWVerbesserung schrieb:(01.12.2020, 18:26)Gast schrieb: Dann war die NRW Klausur wohl umfangreicher. Wie viel Seiten war euer Aktenauszug? In Sachsen waren es lediglich 8 (oder 9 not sure) Seiten.
15 Seiten plus zwei Seiten Kalender
Nicht schlecht... Frage mich, warum man in Sachsen VU/Einspruch/Wiedereinsetzung einfach unersetzt rausgenommen hat.
In NRW war man mal wieder nur gehetzt. Ist ja nicht so, dass VU im schriftlichen Vorverfahren, Einspruch und Wiedereinsetzung irgendwie groß problematisch waren, man musste es aber abarbeiten und hat dadurch Zeit verloren. Hatte für die Begründetheit der Klage vielleicht noch ne Stunde Zeit, wenn überhaupt. Da kann man dann nicht mehr wirklich überlegen und sich bewusst für einen Standpunkt entscheiden. Da wird nur noch hingeschmiert. Hat mit Jura nichts zu tun.
Zeitlich fand ich die sächsische Klausur wirklich recht angenehm diesmal. Mache mir aber gerade Sorgen, dass ich die Thematik um das VU/Einspruch/Wiedereinsetzung einfach nur übersehen habe :D Wenn unser SV aber nur 8 Seiten und euer 15 war, habe ich das vermutlich aber doch nicht übersehen...![]()
01.12.2020, 18:52
(01.12.2020, 18:44)Gast schrieb:(01.12.2020, 18:38)Gast schrieb: Hatte bei Kaiser (Materielles ZR, 9. Auflage, Rn. 9) gelesen, dass Änderung nach Auflassung nicht formbedürftig sind....Ja, der Fall basiert auf BGH, Az.: V ZR 213/17. Da sagt der BGH Änderungen nach Auflassung seien nicht formbedürftig. Die Vorinstanz (OLG Stuttgart, 10 U 140/16) sowie die gesamte juristische Literatur sehen das anders. Von daher dürften beide Ergebnisse gut vertretbar sein.
Denke mit entsprechender Argumentation war da eine Lösung in beide Richtungen vertretbar.
Danke <3
01.12.2020, 18:58
Wenn die wirklich juristisches Können hätten abfragen wollen, hätte es auch nur ein Einspruch oder nur eine Widerklage getan. Es ist doch einfach nur noch lächerlich, wie voll diese Klausuren gepackt werden. Man kann da doch wirklich nicht erwarten, dass alle Probleme in diesem Fall angesprochen, sauber geprüft und ordentlich begründet werden. Reinste Schikane.
01.12.2020, 19:03
War der Wiedereinsetzungsantrag denn relevant oder wie so oft unerheblich weil die Zustellungszeitpunkte Auseinanderfallen?
01.12.2020, 19:08
(01.12.2020, 18:58)Nrw Dezemberer schrieb: Wenn die wirklich juristisches Können hätten abfragen wollen, hätte es auch nur ein Einspruch oder nur eine Widerklage getan. Es ist doch einfach nur noch lächerlich, wie voll diese Klausuren gepackt werden. Man kann da doch wirklich nicht erwarten, dass alle Probleme in diesem Fall angesprochen, sauber geprüft und ordentlich begründet werden. Reinste Schikane.
In Sachsen war es nur eine Widerklage ohne Einspruch gg VU
01.12.2020, 19:10
Auch im GPA Bezirk Bremen lief die Klausur mit 15 Seiten Sachverhalt. Komplett überfrachtet mit prozessualen Problemen, sodass man für das Herzstück (was ja eigentlich das materiell-rechtliche sein sollte *hust* ) keine Zeit mehr hatte !
01.12.2020, 19:10
(01.12.2020, 19:03)Relevant schrieb: War der Wiedereinsetzungsantrag denn relevant oder wie so oft unerheblich weil die Zustellungszeitpunkte Auseinanderfallen?war relevant, da der grds. fristgerechte Einspruch nicht formgemäß war (Fax hat nur die zweite Seite übermittelt) und der Eingang des Originals bei Gericht dann zu spät erfolgte
01.12.2020, 19:36
(01.12.2020, 16:58)Nobody schrieb: Berlin war entspannt. VU, Wiedereinsetzung und Anspruch aus Verletzung der Aufsichtspflicht. Sachverhalt war aus Bonn. Komisch, dass in NRW was anderes lief.Ich fand es gar nicht so entspannt. Der TB war ja schon wegen des VU und der Wiedereinsetzung ordentlich aufgebläht. Und hinzu kamen ja auch noch die Beweisaufnahme und Parteianhörungen, die man verwerten musste. Insgesamt musste man sich ziemlich abhetzen.