09.12.2016, 16:08
NRW: Verkündung Montag 31.10.2016, Fristende Montag 05.12.2016, Stempel 06.12.2016
09.12.2016, 16:09
(09.12.2016, 15:50)Gast schrieb: NRW
Zulässigkeit kein Problem, Revisionsbegründung noch möglich.
absolute rev-gründe:
338 nr1 (-), neuer richter ok
338 nr7 (-), Urteil war am 06.12. bei der Geschäftsstelle und damit "bei den akten"
Am 06.12. war es aber bereits zu spät. Verkündung war ja am 31.10.16 und 5 Wochen später ist der 05.12.16, d.h. um einen Tag zu spät.
09.12.2016, 16:12
Ich habe noch ein Verfahrenshindernis bei dem Diebstahl. Der Antrag hat gefehlt, war aber wegen 247 StGB erforderlich. Die haben ja in einer WG gelebt. Und laut Protokoll gabs keinen Antrag von G. Muss also bzgl. Ziffer 1 eingestellt werden. Dementsprechend auch dann die Anträge auf Einstellung und sonst Aufhebung und Zurückverweisung.
Die ganze Strafzumessung war Mist. Da hatte ich viel zu wenig Zeit um alles zu begründen...
Aufgabe 3 habe ich leider komplett in den Sand gesetzt, weil ich den 159 StGB nicht gesehen habe. :(
Aufgabe 4 hab ich noch kurz Beschwerde gegen die Beiordnung angesprochen. War mir unsicher, ob man die Beiordnung im Rahmen der Revision prüfen sollte, hab es aber nur bei Aufgabe 4 geprüft.
Die ganze Strafzumessung war Mist. Da hatte ich viel zu wenig Zeit um alles zu begründen...
Aufgabe 3 habe ich leider komplett in den Sand gesetzt, weil ich den 159 StGB nicht gesehen habe. :(
Aufgabe 4 hab ich noch kurz Beschwerde gegen die Beiordnung angesprochen. War mir unsicher, ob man die Beiordnung im Rahmen der Revision prüfen sollte, hab es aber nur bei Aufgabe 4 geprüft.
09.12.2016, 16:13
Zusatzproblem: Urteil ist nicht dann erst zur Akte gelangt, wenn es bei der Geschäftsstelle ankommt, sondern bereits mit Ablage des Richters; Indizien hierfür gabs aber keine, so dass im Zweifel von der Fristüberschreitung auszugehen ist
09.12.2016, 16:19
(09.12.2016, 16:12)Gast BW schrieb: Ich habe noch ein Verfahrenshindernis bei dem Diebstahl. Der Antrag hat gefehlt, war aber wegen 247 StGB erforderlich. Die haben ja in einer WG gelebt. Und laut Protokoll gabs keinen Antrag von G. Muss also bzgl. Ziffer 1 eingestellt werden. Dementsprechend auch dann die Anträge auf Einstellung und sonst Aufhebung und Zurückverweisung.
Die ganze Strafzumessung war Mist. Da hatte ich viel zu wenig Zeit um alles zu begründen...
Aufgabe 3 habe ich leider komplett in den Sand gesetzt, weil ich den 159 StGB nicht gesehen habe. :(
Aufgabe 4 hab ich noch kurz Beschwerde gegen die Beiordnung angesprochen. War mir unsicher, ob man die Beiordnung im Rahmen der Revision prüfen sollte, hab es aber nur bei Aufgabe 4 geprüft.
Aber die haben doch das öffentliche Interesse bejaht?
09.12.2016, 16:31
(09.12.2016, 16:19)Gast schrieb:(09.12.2016, 16:12)Gast BW schrieb: Ich habe noch ein Verfahrenshindernis bei dem Diebstahl. Der Antrag hat gefehlt, war aber wegen 247 StGB erforderlich. Die haben ja in einer WG gelebt. Und laut Protokoll gabs keinen Antrag von G. Muss also bzgl. Ziffer 1 eingestellt werden. Dementsprechend auch dann die Anträge auf Einstellung und sonst Aufhebung und Zurückverweisung.
Die ganze Strafzumessung war Mist. Da hatte ich viel zu wenig Zeit um alles zu begründen...
Aufgabe 3 habe ich leider komplett in den Sand gesetzt, weil ich den 159 StGB nicht gesehen habe. :(
Aufgabe 4 hab ich noch kurz Beschwerde gegen die Beiordnung angesprochen. War mir unsicher, ob man die Beiordnung im Rahmen der Revision prüfen sollte, hab es aber nur bei Aufgabe 4 geprüft.
Aber die haben doch das öffentliche Interesse bejaht?
Oh mist! Das hab ich auch übersehen. Bei 247 hilft das öffentliche interesse ja nichts.
09.12.2016, 17:02
Macht es sinn bei der sachrüge zu sagen dass er nur wegen 223, 26 strafbar ist (224 war für mich nicht zu bejahen), wenn dann ja aber der strafantrag des G fehlt?
Müsste ich dann theoretisch beantragen wegen allem einzustellen? :O
Müsste ich dann theoretisch beantragen wegen allem einzustellen? :O
09.12.2016, 17:06
Wie hat NRW denn das strafrahmen Problem gelöst? Gemindert wegen Versuch und dann 3-15 Jahre zugrundegelegt und dann gesagt die strafzumessung war falsch. Allerdings ist das Gericht ja von 1 Monat bis 15 Jahre ausgegangen...
09.12.2016, 17:33
mE musste man das ganze über 28 I lösen...Heimtücke als tatbezogenes MM lag bei dem Mandanten nicht vor, allerdings kannte er das täterbezogene MM der Habgier beim Haupttäter und hat das auch gebilligt sodass mit dem BGH schon wegen Anstiftung zum versuchten Mord zu verurteilen war, allerdings mit der obligatorischen Milderung nach 28 I, 49 I...keine Ahnung, kann auch grandios falsch sein :dodgy:
09.12.2016, 17:59
(09.12.2016, 17:02)Gast schrieb: Macht es sinn bei der sachrüge zu sagen dass er nur wegen 223, 26 strafbar ist (224 war für mich nicht zu bejahen), wenn dann ja aber der strafantrag des G fehlt?
Müsste ich dann theoretisch beantragen wegen allem einzustellen? :O
Hatte ich auch überlegt, ob das nicht der Clou wäre, hab mich aber nicht getraut, und nur geschrieben, dass von der Bejahung auszugehen wäre, weil StA ja nach 224 angeklagt hat ..