07.12.2016, 13:34
(07.12.2016, 13:19)Gast schrieb:(07.12.2016, 01:28)Gast schrieb: haftung aus einem sportunfall zwischen kumpels, die gemeinsam den tennisplatz gemietet haben.
mandant war der beklagte, der privathaftpflicht versichert war.
SV war an sich relativ unstreitig.
ging primär um die frage, anspruch ja oder nein bei regelkonformem spielen.
dann regressansprüche gegen die HPV -> streitverkündung?
die versicherung hat noch nen vergleich vorgeschlagen, bei nichtbestehen dennoch 25 % aus kulanz anzubieten.
joaaaaa..
War aber nicht der Fall der beim GPA dieses Jahr im April gelaufen ist wo er den Tennisball aufs Auge bekommen hat und dann einen Großteil seiner Sehkraft verloren hat??
Doch, genau so... Wie ist die Klausur denn damals ausgefallen?
07.12.2016, 15:12
sehr schlecht weil sie zu lang war. wir hatten 3 Teile, sollten noch einen Darlehensvertrag entwerfen und alles mögliche und ich glaube Sachsen-Anhalt war es die hatten nur den Teil mit dem Tennis... kA ob es bei denen besser ausgefallen ist. musst mal gucken das wurde auch hier diskutiert, war unsere ZR3 am Freitag (4.Tag)
07.12.2016, 15:25
(07.12.2016, 15:12)Gast schrieb: sehr schlecht weil sie zu lang war. wir hatten 3 Teile, sollten noch einen Darlehensvertrag entwerfen und alles mögliche und ich glaube Sachsen-Anhalt war es die hatten nur den Teil mit dem Tennis... kA ob es bei denen besser ausgefallen ist. musst mal gucken das wurde auch hier diskutiert, war unsere ZR3 am Freitag (4.Tag)
http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/...226&page=9
08.12.2016, 15:46
Hat jemand ne lösungsskizze für heute für bw?
08.12.2016, 16:21
Was kam denn dränen BW?
08.12.2016, 16:26
(08.12.2016, 15:46)Gast schrieb: Hat jemand ne lösungsskizze für heute für bw?
Ich versuche mich mal...
Manni: 253,255, 250 (-) wegen Tatbestandsirrtum bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung
223, 224 Nr. 2 und 5 (+)
223 und 185 wegen dem in der Kneipe (-) da kein strafantrag und bei der Ohrfeige auch kein besonderes öff. Interesse
Mandy: 253, 255, 250, 25 I 2.var (-) da ihre Aussagen mangels qualifizierter Belehrung nicht verwertbar waren und ohne die Aussagen kein hinreichender Tatverdacht gegeben war. War da aber auch echt nicht sicher...
257 (-) da keine Vortat
Daher habe ich bzgl Mandy eingestellt und nur bzgl gef. Körperverletzung gegen Manni Anklage erhoben. Da ist mir dann nur leider kaum Zeit geblieben... hab auch keine Begleitverfügungen mehr bzgl Beschlagnahme usw
08.12.2016, 16:30
Ich habe es genauso
08.12.2016, 16:40
Ich hab Ihre Aussage als verwertbar angesehen.
Hab bei manni noch 240 und bei S noch 259
Hab bei manni noch 240 und bei S noch 259
08.12.2016, 16:51
hab aussage verwertbar, weil das an der haustür nur informatorische befragung war, i.ü. die drohung wegen wohnungsdurchsuche auch nicht rechtswidrig war, da wohnungsdurchsuchung bei gefahr im verzug ohne richterlichen beschluss möglich sind, gefahr im verzug, weil ring sonst weggeschafft werden könnte
hab noch anstiftung bzgl mandy geprüft oder wie die hieß
und auch 240 bzgl manfred oder wie der hieß :D
leider auch zeitmangel - anklage grausam
hab noch anstiftung bzgl mandy geprüft oder wie die hieß
und auch 240 bzgl manfred oder wie der hieß :D
leider auch zeitmangel - anklage grausam
08.12.2016, 16:52
Ich habe 249, 250. Wieso habt ihr da 253, 255?
Bei manni habe ich noch 323c (-)
Ihr Aussage war ihr ggü nicht verwertbar, aber in bezug auf manni schon. Wobei auch nur die zweite als beschuldigte. Die erste aussage als zeugin war gar nicht verwertbar wg 163, 52 und 163 III, 69III, 136a (täuschung). Keine fortwirlung (nur bei 3 emrk) aber keine qualifizierte belehrung.
Bei ihr habe ich 249, 250, 25 I Alt. 2 (-)
257 und 259 (-) mangels vorsatz bei vortat
Bei manni 20, 21 abgelehnt. Bak war zwar bei 2,34 (oder so) aber Gesamtwertung bei mir (-)
Verfügung: einstellung bzgl mandy, vermerk bzgl nicht strafbarer taten des manni, ermittlungen abgeschlossen, mitteilung an mandy formlos ohne gründe, und anklage nach gesonderter anklageschrift.
Anklage war bei mir zum ag stuttgart, strafrichter.
Bei manni habe ich noch 323c (-)
Ihr Aussage war ihr ggü nicht verwertbar, aber in bezug auf manni schon. Wobei auch nur die zweite als beschuldigte. Die erste aussage als zeugin war gar nicht verwertbar wg 163, 52 und 163 III, 69III, 136a (täuschung). Keine fortwirlung (nur bei 3 emrk) aber keine qualifizierte belehrung.
Bei ihr habe ich 249, 250, 25 I Alt. 2 (-)
257 und 259 (-) mangels vorsatz bei vortat
Bei manni 20, 21 abgelehnt. Bak war zwar bei 2,34 (oder so) aber Gesamtwertung bei mir (-)
Verfügung: einstellung bzgl mandy, vermerk bzgl nicht strafbarer taten des manni, ermittlungen abgeschlossen, mitteilung an mandy formlos ohne gründe, und anklage nach gesonderter anklageschrift.
Anklage war bei mir zum ag stuttgart, strafrichter.