05.12.2016, 19:23
Was war heute in NRW los?
05.12.2016, 19:34
Eine Klage, zwei Anträge:
Antrag 1: zwei Beklagte gesamtschuldnerisch wegen einem Schaden an Stromleitungen in Anspruch zu nehmen, eine war Mieterin, der andere ein Besucher
Antrag 2: Herausgabe und beseitigungsanspruch wegen Überbau
Ganz viel einrede der Verjährung und Verwirkung
Antrag 1: zwei Beklagte gesamtschuldnerisch wegen einem Schaden an Stromleitungen in Anspruch zu nehmen, eine war Mieterin, der andere ein Besucher
Antrag 2: Herausgabe und beseitigungsanspruch wegen Überbau
Ganz viel einrede der Verjährung und Verwirkung
05.12.2016, 19:37
(05.12.2016, 19:34)Nrw schrieb: Eine Klage, zwei Anträge:
Antrag 1: zwei Beklagte gesamtschuldnerisch wegen einem Schaden an Stromleitungen in Anspruch zu nehmen, eine war Mieterin, der andere ein Besucher
Antrag 2: Herausgabe und beseitigungsanspruch wegen Überbau
Ganz viel einrede der Verjährung und Verwirkung
Ach und Aufrechnung gegenüber Antrag zu eins von der Mieterin einmal mit nem aufwendungsbeseitigungsanspruch und einmal mit einem Rückzahlungsanspruch wegen zahlung einer angeblich verjährten Miete
05.12.2016, 19:53
Wenn ich das (im Nachhinein) richtig sehe, dann dürfte die Aufrechnung der B1 gegen den Antrag zu 1) ja nur ne "nebelkerze" gewesen sein, da der Antrag der K gg die B1) wohl nach 548 verjährt gewesen sein dürfte?!
05.12.2016, 20:03
(05.12.2016, 19:53)Gast schrieb: Wenn ich das (im Nachhinein) richtig sehe, dann dürfte die Aufrechnung der B1 gegen den Antrag zu 1) ja nur ne "nebelkerze" gewesen sein, da der Antrag der K gg die B1) wohl nach 548 verjährt gewesen sein dürfte?!
Falls du NRW meinst:
Der Anspruch der K1 war kein Anspruch, bei dem Verjährung des § 548 gilt. Die Aufrechnung geht wg. § 215 BGB durch.
05.12.2016, 20:10
Ja genau meine NRW. Ich hab es auch über die Aufrechnung gelöst, ich denke aber schon, dass auch für den Anspruch der Klägerin der 548 gilt
05.12.2016, 20:25
Die Einrede der Verjährung wurde von der Beklagten zu 1) bezüglich des Anspruches nach Ziff. 1 der Klage (blöderweise) nicht erhoben. Nur vom Beklagten zu 2), dem 548 jedoch - als Besucher jedenfalls - im Rahmen von 823 I nicht zusteht.
05.12.2016, 20:32
Das ist ein Argument mit dem ich gut leben kann :D
05.12.2016, 21:38
Wie habt ihr eigentlich die sachl Zust begründet?
05.12.2016, 22:16