14.11.2014, 19:42
(14.11.2014, 18:43)Gast schrieb: Die Entscheidung kannte ich nicht und weil es nur so kurz angesprochen wurde, habe ich einen Verstoß recht schnell abgehandelt. Doof.:(
Die Entscheidung wurde ja für unsere Klausur umgebaut, daher würde ich sie nicht als Maßstab für richtig und falsch nehmen.
Die Entscheidungsgrundlagen wurden mmN in erheblicher Weise verändert so dass das Urteil allenfalls Anhaltspunkt für die zu prüfenden Normen sein kann, jedoch keinesfalls für ein "richtig" und "falsch" der Lösung.
Ein pauschaler Hinweis dürfte mmN auch mit dem BVerwG nicht für eine Unzulässigkeit genügen.
Ich habe im Ergebnis die Genehmigung als rechtmäßig eingeordnet, aber einen Verstoß gegen § 68 II Nr. 2 BauO NRW bejaht. Den gab es ja zb in der BVerwG Entscheidung nicht.
Bislang war es meines Erachtens ohnehin nur in wenigen Klausuren so, dass es eine exakte Entscheidung zu reproduzieren galt. Die meisten waren an wenigstens einer Stelle umgebaut...
14.11.2014, 19:55
(14.11.2014, 19:42)Gast schrieb:(14.11.2014, 18:43)Gast schrieb: Die Entscheidung kannte ich nicht und weil es nur so kurz angesprochen wurde, habe ich einen Verstoß recht schnell abgehandelt. Doof.:(
Die Entscheidung wurde ja für unsere Klausur umgebaut, daher würde ich sie nicht als Maßstab für richtig und falsch nehmen.
Die Entscheidungsgrundlagen wurden mmN in erheblicher Weise verändert so dass das Urteil allenfalls Anhaltspunkt für die zu prüfenden Normen sein kann, jedoch keinesfalls für ein "richtig" und "falsch" der Lösung.
Ein pauschaler Hinweis dürfte mmN auch mit dem BVerwG nicht für eine Unzulässigkeit genügen.
Ich habe im Ergebnis die Genehmigung als rechtmäßig eingeordnet, aber einen Verstoß gegen § 68 II Nr. 2 BauO NRW bejaht. Den gab es ja zb in der BVerwG Entscheidung nicht.
Bislang war es meines Erachtens ohnehin nur in wenigen Klausuren so, dass es eine exakte Entscheidung zu reproduzieren galt. Die meisten waren an wenigstens einer Stelle umgebaut...
Habs genau so gemacht. Allerdings ohne die Rechtsprechung zu kennen. Ich frage mich aber, welche Folgen ein Verstoß gegen § 68 II Nr. 2 BauO NRW hat - die Baugenehmigung ist dadurch jedenfalls nicht rechtswidrig. Habs einfach so fingiert, weil mir das eine halbe Stunde vor Ende erst aufgefallen ist und ich irgendwie zu meinem § 80a Antrag kommen musste. mE wäre es aber wohl besser gewesen erst materiell-rechtlich zu prüfen und dann in der Zweckmäßigkeit darauf einzugehen, dass ein Verstoß gegen § 68 II Nr. 2 VwGO nur zu einem baubeaufsichtlichem Einschreiten berechtigt. Wäre dann wohl ein Antrag gem. § 123 VwGO auf Erlass einer Stilllegungsverfügung gewesen. Die Anfechtungsklage hätte dann zurückgenommen werden müssen.
Hätt's lieber so gemacht, hab aber von Anfang an 'nen § 80a Antrag geprüft, weil ich dachte, dass der durchgeht. Ärgerlich.
14.11.2014, 20:04
Ich habe damit argumentiert, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs.1 Nr.15 BauGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen sei.
Denn die Anlagen mit 10 Watt stehen tatsächlich in der aktuellen Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes drin. Und daraus habe ich mal geschlossen, dass sie früher auch schon drinstanden.
Die Frage ist halt, ob man sich darauf als Mandant überhaupt berufen kann, bzw ob durch die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren überhaupt Drittschutz gewährt wird.:s
Denn die Anlagen mit 10 Watt stehen tatsächlich in der aktuellen Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes drin. Und daraus habe ich mal geschlossen, dass sie früher auch schon drinstanden.
Die Frage ist halt, ob man sich darauf als Mandant überhaupt berufen kann, bzw ob durch die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren überhaupt Drittschutz gewährt wird.:s
14.11.2014, 20:05
Ich bin auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anfechtungsklage nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat und deshalb kein Antrag nach §§ 80, 80a einzulegen ist. Weil Standsicherheit nicht zum Prüfprogramm des § 68 I S. 4 BauO NRW gehört, insofern § 123 VwGO mit Antrag, die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Stilllegungsverfügung zu erlassen.
Aber in Bezug auf 35 BauGB habe ich halt nur kurz dargestellt, dass der ja sowieso nur in engen Grenzen Drittschutz vermittelt, dass es sich bei dem Ding um ein privilegiertes Vorhaben handelt und entgegenstehende öffentliche Belange nicht ersichtlich sind. :/
Aber in Bezug auf 35 BauGB habe ich halt nur kurz dargestellt, dass der ja sowieso nur in engen Grenzen Drittschutz vermittelt, dass es sich bei dem Ding um ein privilegiertes Vorhaben handelt und entgegenstehende öffentliche Belange nicht ersichtlich sind. :/
14.11.2014, 20:09
(14.11.2014, 19:55)Gast schrieb: Wäre dann wohl ein Antrag gem. § 123 VwGO auf Erlass einer Stilllegungsverfügung gewesen. Die Anfechtungsklage hätte dann zurückgenommen werden müssen.
Hätt's lieber so gemacht, hab aber von Anfang an 'nen § 80a Antrag geprüft, weil ich dachte, dass der durchgeht. Ärgerlich.
Mmn richtige Lösung: Antrag 123 VwGO plus der Mandantin wegen des einen Satzes mit dem Gewerbegebiet vorschlagen, ein Standortgutachten einzuholen um damit dann die AKl zu substantiieren. Allerdings auch erst nach Lektüre der BVerwG-Entscheidung, sollte jemand genau diese Lösung haben, hat er/sie meinen Respekt! ;-)
14.11.2014, 20:13
(14.11.2014, 20:09)Gast schrieb:(14.11.2014, 19:55)Gast schrieb: Wäre dann wohl ein Antrag gem. § 123 VwGO auf Erlass einer Stilllegungsverfügung gewesen. Die Anfechtungsklage hätte dann zurückgenommen werden müssen.
Hätt's lieber so gemacht, hab aber von Anfang an 'nen § 80a Antrag geprüft, weil ich dachte, dass der durchgeht. Ärgerlich.
Mmn richtige Lösung: Antrag 123 VwGO plus der Mandantin wegen des einen Satzes mit dem Gewerbegebiet vorschlagen, ein Standortgutachten einzuholen um damit dann die AKl zu substantiieren. Allerdings auch erst nach Lektüre der BVerwG-Entscheidung, sollte jemand genau diese Lösung haben, hat er/sie meinen Respekt! ;-)
Meinen auch! Habe zur Anfechtungsklage an sich gar nichts mehr gesagt wegen des Mandantenbegehrens, aber sowas in Kenntnis der Rechtssprechung vorzuschlagen, wäre wohl die 18 Punkte wert gewesen. :-)
14.11.2014, 20:13
(14.11.2014, 20:09)Gast schrieb:(14.11.2014, 19:55)Gast schrieb: Wäre dann wohl ein Antrag gem. § 123 VwGO auf Erlass einer Stilllegungsverfügung gewesen. Die Anfechtungsklage hätte dann zurückgenommen werden müssen.
Hätt's lieber so gemacht, hab aber von Anfang an 'nen § 80a Antrag geprüft, weil ich dachte, dass der durchgeht. Ärgerlich.
Mmn richtige Lösung: Antrag 123 VwGO plus der Mandantin wegen des einen Satzes mit dem Gewerbegebiet vorschlagen, ein Standortgutachten einzuholen um damit dann die AKl zu substantiieren. Allerdings auch erst nach Lektüre der BVerwG-Entscheidung, sollte jemand genau diese Lösung haben, hat er/sie meinen Respekt! ;-)
Meinen auch! Habe zur Anfechtungsklage an sich gar nichts mehr gesagt wegen des Mandantenbegehrens, aber sowas in Kenntnis der Rechtssprechung vorzuschlagen, wäre wohl die 18 Punkte wert gewesen. :-)
14.11.2014, 20:33
(14.11.2014, 19:42)Gast schrieb: Bislang war es meines Erachtens ohnehin nur in wenigen Klausuren so, dass es eine exakte Entscheidung zu reproduzieren galt. Die meisten waren an wenigstens einer Stelle umgebaut...
Und dazu noch: Das ist mir auch aufgefallen, vor allem bei der V1-Klausur. Daran bin ich leider dort auch etwas verzweifelt, weil ich mich einfach nicht entscheiden konnte, ob die Regelvermutung für die Unzuverlässigkeit greift oder nicht oder doch? Darüber habe ich dann die Zeit aus den Augen verloren und ärgere mich sehr. Wäre der Fall wie im Original gestellt worden, wäre die Entscheidung doch sehr viel leichter gefallen (aber genau das will das Prüfungsamt wohl verhindern).
15.11.2014, 04:16
Die gleiche Klausur mit ein paar anderen Abwandlungen lief in hessen so sollte man in hessen laut BV davon ausgehen, dass die Baute im Einklang mit BImSchV liegt. Schwerpunkt in hessen war die Berechnung der abstandsflächen Angaben von Bauaufsicht divigierden zu den Angaben vom Sachverständigen darüber hinaus wurde die Erschließung bemängelt. I.E sehr verwirrende Ausführungen, da die ganze zeit mit diversen Werten und Rechnungen im
SV rumgeschmissen wurde
. Vorverfahren war in Hessen nicht durchgeführt gewesen, was auch einen Schwerpunkt hinsichtlich der zweckmäßigkeitserwägungen darstellte
SV rumgeschmissen wurde
. Vorverfahren war in Hessen nicht durchgeführt gewesen, was auch einen Schwerpunkt hinsichtlich der zweckmäßigkeitserwägungen darstellte
15.11.2014, 09:03
(15.11.2014, 04:16)Hessen schrieb: Die gleiche Klausur mit ein paar anderen Abwandlungen lief in hessen so sollte man in hessen laut BV davon ausgehen, dass die Baute im Einklang mit BImSchV liegt. Schwerpunkt in hessen war die Berechnung der abstandsflächen Angaben von Bauaufsicht divigierden zu den Angaben vom Sachverständigen darüber hinaus wurde die Erschließung bemängelt. I.E sehr verwirrende Ausführungen, da die ganze zeit mit diversen Werten und Rechnungen im
SV rumgeschmissen wurde
. Vorverfahren war in Hessen nicht durchgeführt gewesen, was auch einen Schwerpunkt hinsichtlich der zweckmäßigkeitserwägungen darstellte
Interessant, dann haben sie definitiv an der Originalentscheidung rumgeschraubt.
In NRW war § 6 BauO NRW nicht zu prüfen, ebenso wie keine Genehmigungspflicht nach §§ 4 ff. BImschG bestand.
In NRW wäre das Vorverfahren wegen § 110 JustizG NRW entbehrlich gewesen (Abs. 1 - Ausnahme, Abs. 3 S. 1 Gegenausnahme Dritte Baurecht, Abs. 3 S. 2 Nr. 7 Rückausnahme Baugenehmigungsbehörden) aber ohnehin vom BearbV ausgeschlossen.
Uns haben sie nicht mit Zahlen und Rechnungen verwirrt, sondern mit einem Strahlenschutzgutachten der Bundesnetzagentur-Gutachten nach BEMFV ivm 26. BimschV.
Mmn jeweils eine große Nebelkerze... und das in der letzten Klausur!