13.11.2020, 20:29
In dem Bescheid wurde der Bauvorbescheid zurückgenommen. War das bei euch rechtmäßig? Bin da eher von einem Widerruf ausgegangen...
Was habt ihr zur Klagefrist geschrieben?
Was habt ihr zur Klagefrist geschrieben?
13.11.2020, 20:30
13.11.2020, 20:44
13.11.2020, 21:17
NRW und Hessen Sachverhalte scheinen sich deutlich zu unterscheiden, evtl. wegen unterschiedlichen Landesbauordnungen.
Für Hessen scheint es mir darauf hinauszulaufen dass man es so hätte lösen sollen.
Antrag auf 80 V gegen Aufhebung der fiktiven Baugenehmigung, damit Mandant eine schnelle Entscheidung bekommt, mit der er Freigabe des Bankdarlehens bekommt, da er hohe Bereitstellungszinsen zahlt und schnell bauen will.
Antrag auf Wiederherstellung ist zulässig, insbesondere RSB (+) da Widerspruchsfrist eingehalten. Zwar in Bezug auf tatsächlichen Zugang zu spät aber hier gilt 3 Tage Fiktion und damit fristgemäß.
In der Begründetheit bin ich mir nicht sicher, ob die Begründung der Vollziehungsanordnung ausreichend begründet ist, hab’s bejaht, weil ich nicht wusste, was ich schreiben soll, wenn’s nicht gereicht hätte.
Aufhebung der Baugenehmigung war formell rechtmäßig, aber materiell rechtswidrig. Voraussetzungen von 48 HVwVfG lagen nicht vor. Fiktive Baugenehmigung war rechtmäßig. Hielt sich im Rahmen des Bauvorbescheids und verstößt auch nicht gegen Veränderungssperre, da Veränderungssperre wegen fehlendem
Beschluss der Gemeindevertretung unwirksam
war und es keinen zu sichernden Bebauungsplan gibt, da es an einer richtigen Planung fehlt.
Ich habe jetzt 11 Stunden über diesen Sachverhalt nachgedacht.
Wie! Zur! Hölle! Soll! Man! Das! In! 5! Stunden! Lösen!?
Für Hessen scheint es mir darauf hinauszulaufen dass man es so hätte lösen sollen.
Antrag auf 80 V gegen Aufhebung der fiktiven Baugenehmigung, damit Mandant eine schnelle Entscheidung bekommt, mit der er Freigabe des Bankdarlehens bekommt, da er hohe Bereitstellungszinsen zahlt und schnell bauen will.
Antrag auf Wiederherstellung ist zulässig, insbesondere RSB (+) da Widerspruchsfrist eingehalten. Zwar in Bezug auf tatsächlichen Zugang zu spät aber hier gilt 3 Tage Fiktion und damit fristgemäß.
In der Begründetheit bin ich mir nicht sicher, ob die Begründung der Vollziehungsanordnung ausreichend begründet ist, hab’s bejaht, weil ich nicht wusste, was ich schreiben soll, wenn’s nicht gereicht hätte.
Aufhebung der Baugenehmigung war formell rechtmäßig, aber materiell rechtswidrig. Voraussetzungen von 48 HVwVfG lagen nicht vor. Fiktive Baugenehmigung war rechtmäßig. Hielt sich im Rahmen des Bauvorbescheids und verstößt auch nicht gegen Veränderungssperre, da Veränderungssperre wegen fehlendem
Beschluss der Gemeindevertretung unwirksam
war und es keinen zu sichernden Bebauungsplan gibt, da es an einer richtigen Planung fehlt.
Ich habe jetzt 11 Stunden über diesen Sachverhalt nachgedacht.
Wie! Zur! Hölle! Soll! Man! Das! In! 5! Stunden! Lösen!?
13.11.2020, 21:20
3P
13.11.2020, 21:51
(13.11.2020, 21:17)GastHes666 schrieb: NRW und Hessen Sachverhalte scheinen sich deutlich zu unterscheiden, evtl. wegen unterschiedlichen Landesbauordnungen.
Für Hessen scheint es mir darauf hinauszulaufen dass man es so hätte lösen sollen.
Antrag auf 80 V gegen Aufhebung der fiktiven Baugenehmigung, damit Mandant eine schnelle Entscheidung bekommt, mit der er Freigabe des Bankdarlehens bekommt, da er hohe Bereitstellungszinsen zahlt und schnell bauen will.
Antrag auf Wiederherstellung ist zulässig, insbesondere RSB (+) da Widerspruchsfrist eingehalten. Zwar in Bezug auf tatsächlichen Zugang zu spät aber hier gilt 3 Tage Fiktion und damit fristgemäß.
In der Begründetheit bin ich mir nicht sicher, ob die Begründung der Vollziehungsanordnung ausreichend begründet ist, hab’s bejaht, weil ich nicht wusste, was ich schreiben soll, wenn’s nicht gereicht hätte.
Aufhebung der Baugenehmigung war formell rechtmäßig, aber materiell rechtswidrig. Voraussetzungen von 48 HVwVfG lagen nicht vor. Fiktive Baugenehmigung war rechtmäßig. Hielt sich im Rahmen des Bauvorbescheids und verstößt auch nicht gegen Veränderungssperre, da Veränderungssperre wegen fehlendem
Beschluss der Gemeindevertretung unwirksam
war und es keinen zu sichernden Bebauungsplan gibt, da es an einer richtigen Planung fehlt.
Ich habe jetzt 11 Stunden über diesen Sachverhalt nachgedacht.
Wie! Zur! Hölle! Soll! Man! Das! In! 5! Stunden! Lösen!?
Ich habe das Fristproblem über den Verweis des 57 vwgo auf die zpo und damit aufs bgb gelöst. Nach 187 bgb zählt der tag des Ereignisses (hier Bekanntgabe) für die Fristberechnung nicht, sodass die Frist erst am 3.10. Anfing zu laufen und der Widerspruch vom 3.11. Noch fristwahrend war.
13.11.2020, 22:09
(13.11.2020, 21:51)Hessisch schrieb:(13.11.2020, 21:17)GastHes666 schrieb: NRW und Hessen Sachverhalte scheinen sich deutlich zu unterscheiden, evtl. wegen unterschiedlichen Landesbauordnungen.
Für Hessen scheint es mir darauf hinauszulaufen dass man es so hätte lösen sollen.
Antrag auf 80 V gegen Aufhebung der fiktiven Baugenehmigung, damit Mandant eine schnelle Entscheidung bekommt, mit der er Freigabe des Bankdarlehens bekommt, da er hohe Bereitstellungszinsen zahlt und schnell bauen will.
Antrag auf Wiederherstellung ist zulässig, insbesondere RSB (+) da Widerspruchsfrist eingehalten. Zwar in Bezug auf tatsächlichen Zugang zu spät aber hier gilt 3 Tage Fiktion und damit fristgemäß.
In der Begründetheit bin ich mir nicht sicher, ob die Begründung der Vollziehungsanordnung ausreichend begründet ist, hab’s bejaht, weil ich nicht wusste, was ich schreiben soll, wenn’s nicht gereicht hätte.
Aufhebung der Baugenehmigung war formell rechtmäßig, aber materiell rechtswidrig. Voraussetzungen von 48 HVwVfG lagen nicht vor. Fiktive Baugenehmigung war rechtmäßig. Hielt sich im Rahmen des Bauvorbescheids und verstößt auch nicht gegen Veränderungssperre, da Veränderungssperre wegen fehlendem
Beschluss der Gemeindevertretung unwirksam
war und es keinen zu sichernden Bebauungsplan gibt, da es an einer richtigen Planung fehlt.
Ich habe jetzt 11 Stunden über diesen Sachverhalt nachgedacht.
Wie! Zur! Hölle! Soll! Man! Das! In! 5! Stunden! Lösen!?
Ich habe das Fristproblem über den Verweis des 57 vwgo auf die zpo und damit aufs bgb gelöst. Nach 187 bgb zählt der tag des Ereignisses (hier Bekanntgabe) für die Fristberechnung nicht, sodass die Frist erst am 3.10. Anfing zu laufen und der Widerspruch vom 3.11. Noch fristwahrend war.
Keine Ahnung ob das geht. Zur Bekanntgabe muss man ja erstmal kommen, und die ist weder in VwGO noch ZPO oder BGB geregelt, sondern in 41 VwVfG, und dort auch die Fiktion in Abs. 2, lt Kommentar kann Behörde die 3 Tage nicht widerlegen, daher Bekanntgabe am 03.10. Aber dass das ein Feiertag ist habe ich nicht angesprochen, da ja so schon Frist gewahrt war. Ach, keine Ahnung, da war so viel drin im Sachverhalt, das ist so frustrierend.
13.11.2020, 22:22
(13.11.2020, 22:09)GastHes666 schrieb:(13.11.2020, 21:51)Hessisch schrieb:(13.11.2020, 21:17)GastHes666 schrieb: NRW und Hessen Sachverhalte scheinen sich deutlich zu unterscheiden, evtl. wegen unterschiedlichen Landesbauordnungen.
Für Hessen scheint es mir darauf hinauszulaufen dass man es so hätte lösen sollen.
Antrag auf 80 V gegen Aufhebung der fiktiven Baugenehmigung, damit Mandant eine schnelle Entscheidung bekommt, mit der er Freigabe des Bankdarlehens bekommt, da er hohe Bereitstellungszinsen zahlt und schnell bauen will.
Antrag auf Wiederherstellung ist zulässig, insbesondere RSB (+) da Widerspruchsfrist eingehalten. Zwar in Bezug auf tatsächlichen Zugang zu spät aber hier gilt 3 Tage Fiktion und damit fristgemäß.
In der Begründetheit bin ich mir nicht sicher, ob die Begründung der Vollziehungsanordnung ausreichend begründet ist, hab’s bejaht, weil ich nicht wusste, was ich schreiben soll, wenn’s nicht gereicht hätte.
Aufhebung der Baugenehmigung war formell rechtmäßig, aber materiell rechtswidrig. Voraussetzungen von 48 HVwVfG lagen nicht vor. Fiktive Baugenehmigung war rechtmäßig. Hielt sich im Rahmen des Bauvorbescheids und verstößt auch nicht gegen Veränderungssperre, da Veränderungssperre wegen fehlendem
Beschluss der Gemeindevertretung unwirksam
war und es keinen zu sichernden Bebauungsplan gibt, da es an einer richtigen Planung fehlt.
Ich habe jetzt 11 Stunden über diesen Sachverhalt nachgedacht.
Wie! Zur! Hölle! Soll! Man! Das! In! 5! Stunden! Lösen!?
Ich habe das Fristproblem über den Verweis des 57 vwgo auf die zpo und damit aufs bgb gelöst. Nach 187 bgb zählt der tag des Ereignisses (hier Bekanntgabe) für die Fristberechnung nicht, sodass die Frist erst am 3.10. Anfing zu laufen und der Widerspruch vom 3.11. Noch fristwahrend war.
Keine Ahnung ob das geht. Zur Bekanntgabe muss man ja erstmal kommen, und die ist weder in VwGO noch ZPO oder BGB geregelt, sondern in 41 VwVfG, und dort auch die Fiktion in Abs. 2, lt Kommentar kann Behörde die 3 Tage nicht widerlegen, daher Bekanntgabe am 03.10. Aber dass das ein Feiertag ist habe ich nicht angesprochen, da ja so schon Frist gewahrt war. Ach, keine Ahnung, da war so viel drin im Sachverhalt, das ist so frustrierend.
Das Fristende im Rahmen der Fiktion bei § 41 VwVfG verschiebt sich nicht, wenn es auf ein Wochenende oder Feiertag fällt. Also gut gemacht!
13.11.2020, 22:55
Musste mich erstmal von dem Schock erholen.
Was war das denn heute in Hessen?
War im Baurecht eigentlich ganz gut aufgestellt. Dachte ich. Fuck man. Zukunft verbaut.
Was war das denn heute in Hessen?
War im Baurecht eigentlich ganz gut aufgestellt. Dachte ich. Fuck man. Zukunft verbaut.
14.11.2020, 10:28
Es ging uns allen so .. und anstatt jetzt frustriert zu sein, sollten wir erstmal die Tatsache genießen, dass wir es hinter uns haben. :P
Prost!
Prost!