14.10.2016, 22:36
Genau das wars auch in RLP
War in SH auch "Fischkopp" die "Beleidigung"?
War in SH auch "Fischkopp" die "Beleidigung"?
14.10.2016, 22:38
Im GPA war "Zigeuner" für jemanden, dass Mutter Roma war
14.10.2016, 22:39
Was habt ihr heute für Tatbestände geprüft in NRW?
14.10.2016, 22:42
Habe heute 263a bejaht
223auch
185(-) weil kein Antrag
223auch
185(-) weil kein Antrag
15.10.2016, 07:13
Welche Probleme habt ihr im GPA gefunden?
Strafantrag Beleidigung
Strafantrag Sachbeschädigung
Negativmitteilung 257c
Letztes Wort
Ablehnung des Richters
Verzicht auf Rechtsmittel
34 bei Sachbeschädigung
Beleidigung doppelt bestraft in Strafzumessung
War es das oder was hab ich alles vergessen? Bin vorher noch nie fertig geworden mit ner Revisionsklausur
Strafantrag Beleidigung
Strafantrag Sachbeschädigung
Negativmitteilung 257c
Letztes Wort
Ablehnung des Richters
Verzicht auf Rechtsmittel
34 bei Sachbeschädigung
Beleidigung doppelt bestraft in Strafzumessung
War es das oder was hab ich alles vergessen? Bin vorher noch nie fertig geworden mit ner Revisionsklausur
15.10.2016, 08:05
15.10.2016, 09:18
(15.10.2016, 08:05)Gast schrieb:(14.10.2016, 22:39)Gast schrieb: Was habt ihr heute für Tatbestände geprüft in NRW?
Ich hab die Körperverletzung abgelehnt wegen ne bis in idem; dann in der Bank 263a -, sondern 242+ und den Rest wie angeklagt
Hab die Körperverletzung zu Lasten des Hoffmann bejaht. Die Srafklage war meiner Meinung nach nicht verbraucht. Das Gericht konnte ja zu dem früheren Zeitpunkt garnicht über die Körperverletzung entscheiden, da es nicht aktenkundig war. Stand zumindest auch so im Kommentar. In der Bank dann 263a abgelehnt, 223 und versuchter Diebstahl 242, 243 I 1 Nr.2, an der Tanke 263.
Was habt ihr mit der Aussage des Arztes gemacht? Hab sie über die Vernehmung des Polizeibeamten als verwertbar angenommen, obwohl die Müller die Entbindung von der Schweigepflicht widerrufen hat.
15.10.2016, 09:29
(15.10.2016, 09:18)Gast schrieb:(15.10.2016, 08:05)Gast schrieb:(14.10.2016, 22:39)Gast schrieb: Was habt ihr heute für Tatbestände geprüft in NRW?
Ich hab die Körperverletzung abgelehnt wegen ne bis in idem; dann in der Bank 263a -, sondern 242+ und den Rest wie angeklagt
Hab die Körperverletzung zu Lasten des Hoffmann bejaht. Die Srafklage war meiner Meinung nach nicht verbraucht. Das Gericht konnte ja zu dem früheren Zeitpunkt garnicht über die Körperverletzung entscheiden, da es nicht aktenkundig war. Stand zumindest auch so im Kommentar. In der Bank dann 263a abgelehnt, 223 und versuchter Diebstahl 242, 243 I 1 Nr.2, an der Tanke 263.
Was habt ihr mit der Aussage des Arztes gemacht? Hab sie über die Vernehmung des Polizeibeamten als verwertbar angenommen, obwohl die Müller die Entbindung von der Schweigepflicht widerrufen hat.
Das mit der Aussage vom Arzt habe ich auch so gemacht
Aber Strafklageverbrauch müsste eingetreten sein. Es dürfte keine Rolle spielen, ob das aktenkundig war oder nicht; das ist doch eigentlich gerade der Sinn des ganzen. Die Strafverfolgungsbehörde soll gefälligst ordentlich ermitteln, bevor Strafbefehl erlassen und rechtskräftig wird
15.10.2016, 10:24
(15.10.2016, 07:13)FHH schrieb: Welche Probleme habt ihr im GPA gefunden?
Strafantrag Beleidigung
Strafantrag Sachbeschädigung
Negativmitteilung 257c
Letztes Wort
Ablehnung des Richters
Verzicht auf Rechtsmittel
34 bei Sachbeschädigung
Beleidigung doppelt bestraft in Strafzumessung
War es das oder was hab ich alles vergessen? Bin vorher noch nie fertig geworden mit ner Revisionsklausur
Urteil wurde von Protokollfertigstellung zugestellt und war somit war Zustellung unwirksam (Begründungsfrist läuft nicht)
Strafantrag für Beleidigung war verfristet (Prozesshindernis)
Strafantrag für Sachbeschädigung wurde durch Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses ersetzt
Belehrung der Zeugin Kuhfuß, § 57 beschwert Angeklagten nicht
Negativmitteilung ist kein Wiedereintritt (BGH) und somit keine Verletzung letztem Wort, § 258 II aE
§ 904 BGB (Aggressivnotstand) ist ggü 34 StGB lex specialis - Problem der Provokation
Fremdheit der Sache (Verstoß gegen § 46 III - Doppelverwerungsverbot)
keine Vorstrafen wurden nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt (kein BZR-Eintrag)
Kein unbenannter minder schwerer Fall von Gericht geprüft
Verstoß gegen Nettoeinkommenprinzip, § 40 II 1 StGB
Stimmten die Tagessätze bei Strafzumessung und im Tenor überein(erinnere ich nicht nicht mehr)
Antrag: Aufhebung des Urteils, Einstellung wegen Beleidigung und Freispruch wegen Sachbeschädigung
15.10.2016, 10:32
Also ich hab im
1. Tatkomplex
Strafklageverbrauch angenommen
2.Tatkomplex
kein § 263 I, 22, 23 I wegen fehlendem Verfügungsbewusstsein
kein § 242 I, 22, 23 I wegen fehlender Kenntnis vom Entstandensein des Herrschaftsverhältnis, deshalb kein Herrschaftswille, deshalb kein Gewahrsam, deshalb kein Gewahrsamswechsel/keine Wegnahme
§246 I, 22, 23 I (+), allerdings wegen § 247 absolutes Strafantragsdelikt und Strafantrag fehlt
§ 223 I, 22, 23 I zum Nachteil des neuen Freundes (+)
§ 229 zum Nachteil der Ex-Freundin (+)
3. Tatkomplex
§ 263 I wie angeklagt
Im Ergebnis habe ich also wegen § 223 I, 22, 23 I in Tateinheit mit § 229 sowie § 263 I verurteilt; im Übrigen eingestellt.
1. Tatkomplex
Strafklageverbrauch angenommen
2.Tatkomplex
kein § 263 I, 22, 23 I wegen fehlendem Verfügungsbewusstsein
kein § 242 I, 22, 23 I wegen fehlender Kenntnis vom Entstandensein des Herrschaftsverhältnis, deshalb kein Herrschaftswille, deshalb kein Gewahrsam, deshalb kein Gewahrsamswechsel/keine Wegnahme
§246 I, 22, 23 I (+), allerdings wegen § 247 absolutes Strafantragsdelikt und Strafantrag fehlt
§ 223 I, 22, 23 I zum Nachteil des neuen Freundes (+)
§ 229 zum Nachteil der Ex-Freundin (+)
3. Tatkomplex
§ 263 I wie angeklagt
Im Ergebnis habe ich also wegen § 223 I, 22, 23 I in Tateinheit mit § 229 sowie § 263 I verurteilt; im Übrigen eingestellt.