10.10.2016, 17:20
Bei uns in RlP kam diese Klausur heute auch.
Ich habe blöderweise nicht erkannt, dass der Antrag zu 2) eine Titelgegenklage war...:(
Hab ihn in der Zulässigkeit rausgeschmissen.
Bei dem Antrag zu 1) hab ich beide Einwendungen durchgehen gelassen und gesagt, dass der Pfändungsbeschluss unwirksam war, da die Forderung schon vorher abgetreten wurde, aufgrund von § 315 I 3 AO die Kläger aber trotzdem leisten mussten und auch durften. Ansonsten würde es zu ungerechten Ergebnissen führen (hier hab ich dann einfach bissel argumentiert), insgesamt aber leider zu wenig dazu geschrieben.
Der Aufrechnungseinwand ging bei mir relativ problemlos durch. Nach § 406 BGB kann der Schuldner auch mit dem neuen Gläubiger aufrechnen, außerdem durfte der Anspruch ja auch noch geltend gemacht werden, da er aus dem Vergleich ausgenommen wurde.
Was kam bei euch für ein Tenor raus?
Ich habe den Antrag zu 1) und den Antrag zu 3) übernommen. Im Übrigen die Klage abgewiesen. Ist wahrscheinlich nicht ganz richtig, resultierte bei mir aber daraus, dass ich den Antrag zu 2) nicht habe durchgehen lassen.
An sich echt ne sehr komplexe Klausur, aber ich glaube wenn man den Fall verstanden hat, war sie gar nicht so wahnsinnig schwer.
Ich hoffe einfach, dass es hier schon positiv bewertet wird, wenn man den Tatbestand und die Zulässigkeit ordentlich geschrieben hat. Auf die E-Gründe kann ich zumindest nicht wirklich setzen :s
Naja... Abhaken und weiter gehts...
Ich hoffe morgen kommt kein Erbrecht oder Immobiliarsachenrecht. Aber vorstellen könnte ich es mir.
Dann halt mit Entwurf eines Testaments oder Grundstückskaufvertrag
Habt ihr Tendenzen?
Was lief denn die letzten Monate als Kautelarklausur?
Ich habe blöderweise nicht erkannt, dass der Antrag zu 2) eine Titelgegenklage war...:(
Hab ihn in der Zulässigkeit rausgeschmissen.
Bei dem Antrag zu 1) hab ich beide Einwendungen durchgehen gelassen und gesagt, dass der Pfändungsbeschluss unwirksam war, da die Forderung schon vorher abgetreten wurde, aufgrund von § 315 I 3 AO die Kläger aber trotzdem leisten mussten und auch durften. Ansonsten würde es zu ungerechten Ergebnissen führen (hier hab ich dann einfach bissel argumentiert), insgesamt aber leider zu wenig dazu geschrieben.
Der Aufrechnungseinwand ging bei mir relativ problemlos durch. Nach § 406 BGB kann der Schuldner auch mit dem neuen Gläubiger aufrechnen, außerdem durfte der Anspruch ja auch noch geltend gemacht werden, da er aus dem Vergleich ausgenommen wurde.
Was kam bei euch für ein Tenor raus?
Ich habe den Antrag zu 1) und den Antrag zu 3) übernommen. Im Übrigen die Klage abgewiesen. Ist wahrscheinlich nicht ganz richtig, resultierte bei mir aber daraus, dass ich den Antrag zu 2) nicht habe durchgehen lassen.
An sich echt ne sehr komplexe Klausur, aber ich glaube wenn man den Fall verstanden hat, war sie gar nicht so wahnsinnig schwer.
Ich hoffe einfach, dass es hier schon positiv bewertet wird, wenn man den Tatbestand und die Zulässigkeit ordentlich geschrieben hat. Auf die E-Gründe kann ich zumindest nicht wirklich setzen :s
Naja... Abhaken und weiter gehts...
Ich hoffe morgen kommt kein Erbrecht oder Immobiliarsachenrecht. Aber vorstellen könnte ich es mir.
Dann halt mit Entwurf eines Testaments oder Grundstückskaufvertrag
Habt ihr Tendenzen?
Was lief denn die letzten Monate als Kautelarklausur?
10.10.2016, 17:28
(10.10.2016, 17:17)*Gast* schrieb: Aber war in NRW Antrag 2) nicht eine Klauselerinnerung nach § 732 ZPO? Im Kommentar stand etwas von "bei Unbestimmtheit des Titels muss mit § 732 ZPO vorgegangen werden; gleiches gilt auch für die Frage ob auch eine Rechtsnachfolge nach § 795 S. 1, 727 ZPO eingetreten ist"..
Ich habe die Klauselklage, 768 ZPO angenommen. 732 (Erinnerung) greift ja bei formellen Fehlern (Einwendungen) gegen die Klausel. Hier hat er aber geltend gemacht, dass der Beklagte (materiell) gar nicht Rechtsnachfolger werden konnte.
10.10.2016, 18:41
Laut Kaiser Zwangsvollstr. Skript ist Antrag 2 Titelgegenklage. Früher machte man das mit 766 oder 732 aber mittlerweile mit 767 analog.
Wenn 732 oder 766 mega begründet sind dann wird es ok sein.
767 analog ist viel rechtsschutzintensiver art. 19 IV bla bla bla :)
Verwirrend fand ich die Übertragungsvereinbarung. Es war doch aufschiebend bedingt wenn eine der Urteile in Rechtskraft erwächst. Aber aufgrund Berufung ist LG Trier Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen und in Berufung war Prozessvergleich der ebenso nicht rechtskräftig wird. Also war Übertragung auf Beklagten nicht wirksam? Hab angenommen dass er mit seinen Ausfertigungen Ärger machen kann und das reicht für 767...
Wenn 732 oder 766 mega begründet sind dann wird es ok sein.
767 analog ist viel rechtsschutzintensiver art. 19 IV bla bla bla :)
Verwirrend fand ich die Übertragungsvereinbarung. Es war doch aufschiebend bedingt wenn eine der Urteile in Rechtskraft erwächst. Aber aufgrund Berufung ist LG Trier Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen und in Berufung war Prozessvergleich der ebenso nicht rechtskräftig wird. Also war Übertragung auf Beklagten nicht wirksam? Hab angenommen dass er mit seinen Ausfertigungen Ärger machen kann und das reicht für 767...
10.10.2016, 19:02
(10.10.2016, 18:41)Manni111 schrieb: Laut Kaiser Zwangsvollstr. Skript ist Antrag 2 Titelgegenklage. Früher machte man das mit 766 oder 732 aber mittlerweile mit 767 analog.
Wenn 732 oder 766 mega begründet sind dann wird es ok sein.
767 analog ist viel rechtsschutzintensiver art. 19 IV bla bla bla :)
Verwirrend fand ich die Übertragungsvereinbarung. Es war doch aufschiebend bedingt wenn eine der Urteile in Rechtskraft erwächst. Aber aufgrund Berufung ist LG Trier Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen und in Berufung war Prozessvergleich der ebenso nicht rechtskräftig wird. Also war Übertragung auf Beklagten nicht wirksam? Hab angenommen dass er mit seinen Ausfertigungen Ärger machen kann und das reicht für 767...
nicht 766 oder 732, sondern 768
10.10.2016, 19:05
(10.10.2016, 19:02)Gast schrieb:(10.10.2016, 18:41)Manni111 schrieb: Laut Kaiser Zwangsvollstr. Skript ist Antrag 2 Titelgegenklage. Früher machte man das mit 766 oder 732 aber mittlerweile mit 767 analog.
Wenn 732 oder 766 mega begründet sind dann wird es ok sein.
767 analog ist viel rechtsschutzintensiver art. 19 IV bla bla bla :)
Verwirrend fand ich die Übertragungsvereinbarung. Es war doch aufschiebend bedingt wenn eine der Urteile in Rechtskraft erwächst. Aber aufgrund Berufung ist LG Trier Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen und in Berufung war Prozessvergleich der ebenso nicht rechtskräftig wird. Also war Übertragung auf Beklagten nicht wirksam? Hab angenommen dass er mit seinen Ausfertigungen Ärger machen kann und das reicht für 767...
nicht 766 oder 732, sondern 768
Genau. Dieser Fehler in der Vereinbarung führt nämlich m.E. dazu, dass im Klauselerteilungsverfahren die Rechtsnachfolge nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, Weswegen die Klage gegen die Klausel statthafte Klage ist
10.10.2016, 19:10
BGH 23.8.07, VII ZB 115/06
Amtl. Leitsatz:
Mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO kann geltend gemacht werden, dass ein Urteil infolge eines Vergleichs wirkungslos geworden ist.
...
a) Die fehlende Vollstreckungsfähigkeit des Titels kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO geltend gemacht werden, ohne dass ein Rechtsschutzinteresse wegen der Möglichkeit, dies mit der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO geltend zu machen, zu verneinen wäre (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223; Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718; Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, NJW-RR 2004, 1275; Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, VersR 2004, 839; Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 388/00, BauR 2002, 83 = NZBau 2002, 25 = ZfBR 2002, 63; Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 170 ff). Die prozessuale Gestaltungsklage kann mit einer Vollstreckungsgegenklage, die sich auf materiell-rechtliche Einwendungen stützt, verbunden werden. Ihre Zulässigkeit hängt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht davon ab, dass sie gemeinsam mit einer Vollstreckungsgegenklage erhoben wird. Für eine derartige einschränkende Voraussetzung fehlt jeglicher sachliche Grund.
11 b) Mit der prozessualen Gestaltungsklage kann auch die Wirkungslosigkeit eines Titels infolge eines Vergleichs geltend gemacht werden. Auch wenn das Versäumnisurteil durch Abschluss des Vergleichs im Einspruchsverfahren ohne gerichtlichen Ausspruch seine Wirksamkeit verloren hat, stellt es weder ein Nichturteil noch ein nichtiges (wirkungsloses) Urteil dar. Es besitzt weiter den Rechtsschein der Vollstreckungsfähigkeit. Da es der Sache nach um die Vollstreckungsfähigkeit des vorläufig vollstreckbaren Titels geht und diese nach der Systematik der Zivilprozessordnung nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage beseitigt werden kann, rechtfertigt sich die analoge Anwendung des § 767 ZPO (BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 170 ff).
Amtl. Leitsatz:
Mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO kann geltend gemacht werden, dass ein Urteil infolge eines Vergleichs wirkungslos geworden ist.
...
a) Die fehlende Vollstreckungsfähigkeit des Titels kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO geltend gemacht werden, ohne dass ein Rechtsschutzinteresse wegen der Möglichkeit, dies mit der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO geltend zu machen, zu verneinen wäre (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223; Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718; Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, NJW-RR 2004, 1275; Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, VersR 2004, 839; Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 388/00, BauR 2002, 83 = NZBau 2002, 25 = ZfBR 2002, 63; Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 170 ff). Die prozessuale Gestaltungsklage kann mit einer Vollstreckungsgegenklage, die sich auf materiell-rechtliche Einwendungen stützt, verbunden werden. Ihre Zulässigkeit hängt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht davon ab, dass sie gemeinsam mit einer Vollstreckungsgegenklage erhoben wird. Für eine derartige einschränkende Voraussetzung fehlt jeglicher sachliche Grund.
11 b) Mit der prozessualen Gestaltungsklage kann auch die Wirkungslosigkeit eines Titels infolge eines Vergleichs geltend gemacht werden. Auch wenn das Versäumnisurteil durch Abschluss des Vergleichs im Einspruchsverfahren ohne gerichtlichen Ausspruch seine Wirksamkeit verloren hat, stellt es weder ein Nichturteil noch ein nichtiges (wirkungsloses) Urteil dar. Es besitzt weiter den Rechtsschein der Vollstreckungsfähigkeit. Da es der Sache nach um die Vollstreckungsfähigkeit des vorläufig vollstreckbaren Titels geht und diese nach der Systematik der Zivilprozessordnung nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage beseitigt werden kann, rechtfertigt sich die analoge Anwendung des § 767 ZPO (BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 170 ff).
10.10.2016, 19:20
@Gast
Bei 767 reicht eine vollstreckbare Ausfertigung in den Händen. Egal wer! Wenn der B die hat auch wenn die rechtswidrig ist kann der V.Schuldner die mit 767 bekämpfen :)
Kann aber sein dass es mit 768 auch geht.
Bei 767 reicht eine vollstreckbare Ausfertigung in den Händen. Egal wer! Wenn der B die hat auch wenn die rechtswidrig ist kann der V.Schuldner die mit 767 bekämpfen :)
Kann aber sein dass es mit 768 auch geht.
10.10.2016, 19:35
(10.10.2016, 19:20)Manni111 schrieb: @Gast
Bei 767 reicht eine vollstreckbare Ausfertigung in den Händen. Egal wer! Wenn der B die hat auch wenn die rechtswidrig ist kann der V.Schuldner die mit 767 bekämpfen :)
Kann aber sein dass es mit 768 auch geht.
Unwirksamkeit und Unbestimmtheit des Vergleichs = Titelgegenklage 767 analog;
Verfahrensrechtliche Einwendungen gegen die Klauselerteilung = 732
Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Erteilung der Klausel (wie hier) = 768
10.10.2016, 19:43
@Gast
Kommt doch auf das Klagebegehren Meistbegünstigungsgrundsatz usw an und 767 ist stärker als 732. Der Antrag der Kläger ging genau auf 767. KönneN ja mehrere gleichzeitig anwendbar sein. Die PrüfungsErsteller mögen 767 und nicht 732. Ausserdem konnte ich kein 732 sondern nur 767 und dem sein Anwendungsbereich ist sehr weit. Es reicht dass jemand einen vollstreckbaren Titel hat ob der rechtswidrig ist oder nicht. Wenn es den Titel betrifft 767 analog und den Anspruch 767. Ausserdem wie sollte man die ganzen Probleme unter den 732 packen? Das waren alles 767 Probleme.
Im Endeffekt wollten die Kläger keine Vollstreckung. Die Klausel war denen egal. Musste man am Anfang aussortieren rechtsbehelfsfremd... Kläger geht es um Einstellung Zwangsvoll. nicht primär um Klausel... und die Klausel konnte man mit 767 nicht prüfen, aber die PrüfungsErsteller wollen dass man aussortiert am Anfang.
Kommt doch auf das Klagebegehren Meistbegünstigungsgrundsatz usw an und 767 ist stärker als 732. Der Antrag der Kläger ging genau auf 767. KönneN ja mehrere gleichzeitig anwendbar sein. Die PrüfungsErsteller mögen 767 und nicht 732. Ausserdem konnte ich kein 732 sondern nur 767 und dem sein Anwendungsbereich ist sehr weit. Es reicht dass jemand einen vollstreckbaren Titel hat ob der rechtswidrig ist oder nicht. Wenn es den Titel betrifft 767 analog und den Anspruch 767. Ausserdem wie sollte man die ganzen Probleme unter den 732 packen? Das waren alles 767 Probleme.
Im Endeffekt wollten die Kläger keine Vollstreckung. Die Klausel war denen egal. Musste man am Anfang aussortieren rechtsbehelfsfremd... Kläger geht es um Einstellung Zwangsvoll. nicht primär um Klausel... und die Klausel konnte man mit 767 nicht prüfen, aber die PrüfungsErsteller wollen dass man aussortiert am Anfang.
11.10.2016, 14:02
Heute lief als Anwaltsklausur auf Beklagtenseite
OLG Naumburg, 27.02.2014 - 2 U 28/12 (Hs): Einbau von Blockheizkraftwerk
OLG Naumburg, 27.02.2014 - 2 U 28/12 (Hs): Einbau von Blockheizkraftwerk