06.11.2014, 16:40
NRW Z3: Beschwerdeverfahren Zwangsvollstreckung
Gläubigerin ist eine GbR, vertreten durch ihren alleingeschäftsführungsbefugten Gesellschafter Herrn S. Schuldner ist der andere Gesellschafter, Herr W.
Die GbR wurde zum Zwecke des Ankaufs und Weitervermietung bebauter Grundstücke an Unternehmen für gewerbliche Betätigung gegründet. Gesellschaftsvertrag sieht als alleingeschäftsführungsbefugt Herrn S. vor, da dieser Makler ist und sich daher besser auskennt.
Eins der Hausgrundstücke der GbR ist das streitgegenständliche in Köln. Nachdem das Grundstück zuvor an verschiedne Unternehmen vermietet wurde, vermietet die GbR es, vertreten durch Herrn S, im Jahre 2012 an Herrn W, der dort sein (hauptberufliches) "Nudelhaus" oder so ähnlich betreiben will.
Zunächst wird die Miete ordnungsgemäß bezahlt, ab Ende 2012 aber nicht mehr, weswegen die Gläubigerin dann außerordentlich kündigt. In einem dann vor dem LG Köln geführten Verfahren wird der Schuldner am 22.04.2014 verurteilt, das Grundstück zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Von den Urteilsgründen war nur der Teil abgedruckt, in dem die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsausbleibens festgestellt wurde. Vorläufig vollstreckbar, Abwendungsbefugnis 40.000 €.
Am 30.04.2014 vermietet Herr W. im Namen der GbR an seinen Sohn, ohne Kenntnis oder Einverständnis des Herrn S. die Gewerberäume, welcher ihm - ebenfalls mit Untermietvertrag vom 30.04. diese untervermietet. Die Gaststätte Nudelhaus bleibt daraufhin in den Räumen.
Der Gläubigerin wird am 05.06.2014 vollstreckbare Ausfertigung erteilt, am 10.06.2014 zahlt der Schuldner die 40.000 € Sicherheit, am 22.06.2014 die Gläubigerin, beide via Hinterlegung.
Gläubigerin schickt dann den zuständigen GVZ los, dem legt der Schuldner die Mietverträge vor, woraufhin der GVZ von der Vollstreckung absieht. Aus dem Vermerk ergibt sich, dass es "keine tatsächlichen Hinweise darauf gäbe, dass der Sohn des W irgendwie Besitz an den Räumen habe". Die Gläubigerin erhebt daher "Einspruch" beim AG, damit dieses feststellt dass die ZV fortgesetzt wird. Das AG erlässt daraufhin Erinnerungsbeschluss, mit dem dem Gerichtsvollzieher aufgegeben wird, die ZV fortzusetzen. Räumungstermin 10.11.2014, mitteilung an den Schuldner am 06.10.2014.
Zwischenzeitlich hat der Schuldner gegen das LG Urteil Berufung eingelegt, wo mündliche Verhandlung irgendwann im Dezember sein soll.
Der Schuldner erhebt dann "Beschwerde" beim AG Köln und führt seine bereits geäußerten Rechtsansichten an. Zudem habe es keine richterliche Räumungsanordnung gegeben, die sei aber notwendig. Außerdem sei vereinbart gewesen, dass Sicherheitsleistung nur durch Bankbürgschaft erfolgen soll. Das Urteil sei nicht den Prozessbevollmächtigten, sondern direkt dem Schuldner zugestellt worden. Dieser habe es erst am 28.07. seinen Prozessbevollmächtigten mitgebracht.
Die ZV sei daher unzulässig gewesen.
Hilfsweise Antrag nach § 765a ZPO: unzumutbare Härte, da er das Nudelhaus für den Lebensunterhalt brauch, 3 minderjährige Kinder hat und die Einnahmen aus der GbR nicht reichen.
Zustellung des Beschlusses des AG Köln war iwie an einem Samstag, Kalender war abgedruckt, über die Fristberechnung mit Sonntagsregelung kam man dann dazu dass die Beschwerde genau an dem Montag eingelegt worden war an dem die Frist ablief. Also alles i.O.
Aufgabe: Entscheidung des Gerichts entwerfen, Kosten, vorl. Vollst. und RMB erlassen. Das LG entscheidet durch den Vorsitzenden E. als Einzelrichter am 06.11.2014.
Ich fands überraschend, aber machbar.
Gläubigerin ist eine GbR, vertreten durch ihren alleingeschäftsführungsbefugten Gesellschafter Herrn S. Schuldner ist der andere Gesellschafter, Herr W.
Die GbR wurde zum Zwecke des Ankaufs und Weitervermietung bebauter Grundstücke an Unternehmen für gewerbliche Betätigung gegründet. Gesellschaftsvertrag sieht als alleingeschäftsführungsbefugt Herrn S. vor, da dieser Makler ist und sich daher besser auskennt.
Eins der Hausgrundstücke der GbR ist das streitgegenständliche in Köln. Nachdem das Grundstück zuvor an verschiedne Unternehmen vermietet wurde, vermietet die GbR es, vertreten durch Herrn S, im Jahre 2012 an Herrn W, der dort sein (hauptberufliches) "Nudelhaus" oder so ähnlich betreiben will.
Zunächst wird die Miete ordnungsgemäß bezahlt, ab Ende 2012 aber nicht mehr, weswegen die Gläubigerin dann außerordentlich kündigt. In einem dann vor dem LG Köln geführten Verfahren wird der Schuldner am 22.04.2014 verurteilt, das Grundstück zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Von den Urteilsgründen war nur der Teil abgedruckt, in dem die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsausbleibens festgestellt wurde. Vorläufig vollstreckbar, Abwendungsbefugnis 40.000 €.
Am 30.04.2014 vermietet Herr W. im Namen der GbR an seinen Sohn, ohne Kenntnis oder Einverständnis des Herrn S. die Gewerberäume, welcher ihm - ebenfalls mit Untermietvertrag vom 30.04. diese untervermietet. Die Gaststätte Nudelhaus bleibt daraufhin in den Räumen.
Der Gläubigerin wird am 05.06.2014 vollstreckbare Ausfertigung erteilt, am 10.06.2014 zahlt der Schuldner die 40.000 € Sicherheit, am 22.06.2014 die Gläubigerin, beide via Hinterlegung.
Gläubigerin schickt dann den zuständigen GVZ los, dem legt der Schuldner die Mietverträge vor, woraufhin der GVZ von der Vollstreckung absieht. Aus dem Vermerk ergibt sich, dass es "keine tatsächlichen Hinweise darauf gäbe, dass der Sohn des W irgendwie Besitz an den Räumen habe". Die Gläubigerin erhebt daher "Einspruch" beim AG, damit dieses feststellt dass die ZV fortgesetzt wird. Das AG erlässt daraufhin Erinnerungsbeschluss, mit dem dem Gerichtsvollzieher aufgegeben wird, die ZV fortzusetzen. Räumungstermin 10.11.2014, mitteilung an den Schuldner am 06.10.2014.
Zwischenzeitlich hat der Schuldner gegen das LG Urteil Berufung eingelegt, wo mündliche Verhandlung irgendwann im Dezember sein soll.
Der Schuldner erhebt dann "Beschwerde" beim AG Köln und führt seine bereits geäußerten Rechtsansichten an. Zudem habe es keine richterliche Räumungsanordnung gegeben, die sei aber notwendig. Außerdem sei vereinbart gewesen, dass Sicherheitsleistung nur durch Bankbürgschaft erfolgen soll. Das Urteil sei nicht den Prozessbevollmächtigten, sondern direkt dem Schuldner zugestellt worden. Dieser habe es erst am 28.07. seinen Prozessbevollmächtigten mitgebracht.
Die ZV sei daher unzulässig gewesen.
Hilfsweise Antrag nach § 765a ZPO: unzumutbare Härte, da er das Nudelhaus für den Lebensunterhalt brauch, 3 minderjährige Kinder hat und die Einnahmen aus der GbR nicht reichen.
Zustellung des Beschlusses des AG Köln war iwie an einem Samstag, Kalender war abgedruckt, über die Fristberechnung mit Sonntagsregelung kam man dann dazu dass die Beschwerde genau an dem Montag eingelegt worden war an dem die Frist ablief. Also alles i.O.
Aufgabe: Entscheidung des Gerichts entwerfen, Kosten, vorl. Vollst. und RMB erlassen. Das LG entscheidet durch den Vorsitzenden E. als Einzelrichter am 06.11.2014.
Ich fands überraschend, aber machbar.
06.11.2014, 16:43
ps: der Schuldner war natürlich noch der Ansicht, das AG hätte keinen Erinnerungsbeschluss erlassen dürfen.
Der Gläubiger wiederum war der Ansicht, man könne § 765a ZPO nicht als Hilfsantrag stellen.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sich um den Hilfsantrag garnicht erst gekümmert, sondern mit Vorlagebeschluss am 04.11. vorgelegt.
Der Gläubiger wiederum war der Ansicht, man könne § 765a ZPO nicht als Hilfsantrag stellen.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sich um den Hilfsantrag garnicht erst gekümmert, sondern mit Vorlagebeschluss am 04.11. vorgelegt.
07.11.2014, 00:54
In hessen lief der ähnliche Fall mit leichten Abänderungen.
07.11.2014, 17:01
NRW Z4 - nochmal Beklagtenklausur, nochmal Schadensrecht
Mandantin ist eine GmbH, vertreten durch ihren GF, die Gebäudemanagement betreibt. Für ein Einkaufszentrum, mit dem sie auch einen Verwaltervertrag hat, schließt sie 2013 einen Gebäudereinigungsvertrag mit einer Gebäudereinigungs-GmbH (=der Klägerin). Im Rahmen dessen verteilt sie an die Mitarbeiter der Klägerin Generalschlüssel für die Schließanlage, die Zutritt zum Gebäude und den Toiletten, nicht aber den einzelnen Stores ermöglichen.
Irgendwann verlieren dann 2 Mitarbeiter kurz hintereinander diese Schlüssel, auf denen sich keine weiteren Hinweise auf die Zugehörigkeit zur Schließanlage des Zentrums befinden. Einer davon lässt die Handtasche in der Bahn liegen, bei dem anderen weiß man nicht, wie und wo der Schlüssel verloren wurde.
Die Mandantin beauftragt daraufhin die Klägerin, die Schließanlage austauschen zu lassen, weil durch den Verlust der Schlüssel die Sicherheit des Gebäudes beeinträchtigt sei. Kostenpunkt: 12.000 €, die die Klägerin zahlt.
Bei Neuausgabe der Schlüssel stellt sich heraus, dass zuvor schon 3 weitere andere Mitarbeiter des Einkaufszentrums ihre Schlüssel verloren hatten.
Die Klägerin überlegt sich in der Folgezeit, dass sie die 12.000 € nicht hätte zahlen müssen und verklagt die Mandantin auf Schadensersatz iHv 12.000 €. Konkrete AGLs, die auch so genannt waren: "Die Mandantin hätte den Austausch nicht fordern dürfen, weil sie darauf garkeinen Anspruch hatte. Denn die Mandantin wusste, dass schon mehrere Schlüssel verloren waren (die Mandantin bestreitet das)." Desweiteren Aufklärungspflichtverletzung bei Vertragsbeginn des Gebäudereinigungsvertrags, weil die Mandantin der Klägerin nicht gesagt hat, dass die Schließanlage sauteuer ist und diese daher das Risiko nicht kannte, das mit der Auftragserteilung verbunden war.
Plus "Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag" plus "natürlich Bereicherungsrecht".
Mit kumulativ geltend gemachtem Anspruch zu 2 verfolgt die Klägerin einen SMG-ANspruch ihv 6.000 € aus abgetretenem Recht. Dabei handelt es sich um den (in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen) Anspruch eines ihrer Mitarbeiter gegen die Mandantin. Beim Verladen von Müll von den Reinigungsarbeiten zum Abtransport, wofür die Mandantin aus dem Verwaltungsvertrag mit dem Einkaufszentrum zuständig war, arbeiten ein ArbN der Klägerin und ein ArbN der Mandantin arbeitsteilig zusammen, der ArbN der Mandantin fährt mit dem LKW rückwärts und erwischt mit der Ladeklappe unasbsichtlich, aber leicht/grob fahrlässig den Fuß des ArbN der Klägerin. Anspruchsgrundlage, die genannt war: jedenfalls Halterhaftung weil LKW = von der Mandantin.
Die Mandantin wendet gegen I. ein, dass sie keine Kenntnis von den anderen verlorenen Schlüsseln gehabt habe... jedenfalls habe die Gefahr von Vandalismus bestanden, Zeugen: zwei Mitarbeiter.
Gegen II. wendet sie ein, dass die Klägerin doch schonmal geklagt habe, und zwar gegen den ArbN der Mandantin - das LG Wuppertal habe diese Klage abgewiesen wegen § 106 III SGB VII. Es könne doch nicht sein, dass die nun nochmal klagen dürfe... wenn zugunsten des ArbN § 106 SGB VII gelte, müsste das aber jedenfalls auch zugunsten der Mandantin gelten.
Mandantenbegehren: möglichst schnell gegen die Klage verteidigen.
Bearbeitervermerk: "Es wird darauf hingewiesen, dass §§ 104 ff. SGB VII bei § 618 BGB im Schönfelder abgedruckt sind (Fußnote)".
Bei (Teil-)Erfolg Schriftsatz ans Gericht, nur wenn Erfolg (-) Mandantenschreiben.
Mandantin ist eine GmbH, vertreten durch ihren GF, die Gebäudemanagement betreibt. Für ein Einkaufszentrum, mit dem sie auch einen Verwaltervertrag hat, schließt sie 2013 einen Gebäudereinigungsvertrag mit einer Gebäudereinigungs-GmbH (=der Klägerin). Im Rahmen dessen verteilt sie an die Mitarbeiter der Klägerin Generalschlüssel für die Schließanlage, die Zutritt zum Gebäude und den Toiletten, nicht aber den einzelnen Stores ermöglichen.
Irgendwann verlieren dann 2 Mitarbeiter kurz hintereinander diese Schlüssel, auf denen sich keine weiteren Hinweise auf die Zugehörigkeit zur Schließanlage des Zentrums befinden. Einer davon lässt die Handtasche in der Bahn liegen, bei dem anderen weiß man nicht, wie und wo der Schlüssel verloren wurde.
Die Mandantin beauftragt daraufhin die Klägerin, die Schließanlage austauschen zu lassen, weil durch den Verlust der Schlüssel die Sicherheit des Gebäudes beeinträchtigt sei. Kostenpunkt: 12.000 €, die die Klägerin zahlt.
Bei Neuausgabe der Schlüssel stellt sich heraus, dass zuvor schon 3 weitere andere Mitarbeiter des Einkaufszentrums ihre Schlüssel verloren hatten.
Die Klägerin überlegt sich in der Folgezeit, dass sie die 12.000 € nicht hätte zahlen müssen und verklagt die Mandantin auf Schadensersatz iHv 12.000 €. Konkrete AGLs, die auch so genannt waren: "Die Mandantin hätte den Austausch nicht fordern dürfen, weil sie darauf garkeinen Anspruch hatte. Denn die Mandantin wusste, dass schon mehrere Schlüssel verloren waren (die Mandantin bestreitet das)." Desweiteren Aufklärungspflichtverletzung bei Vertragsbeginn des Gebäudereinigungsvertrags, weil die Mandantin der Klägerin nicht gesagt hat, dass die Schließanlage sauteuer ist und diese daher das Risiko nicht kannte, das mit der Auftragserteilung verbunden war.
Plus "Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag" plus "natürlich Bereicherungsrecht".
Mit kumulativ geltend gemachtem Anspruch zu 2 verfolgt die Klägerin einen SMG-ANspruch ihv 6.000 € aus abgetretenem Recht. Dabei handelt es sich um den (in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen) Anspruch eines ihrer Mitarbeiter gegen die Mandantin. Beim Verladen von Müll von den Reinigungsarbeiten zum Abtransport, wofür die Mandantin aus dem Verwaltungsvertrag mit dem Einkaufszentrum zuständig war, arbeiten ein ArbN der Klägerin und ein ArbN der Mandantin arbeitsteilig zusammen, der ArbN der Mandantin fährt mit dem LKW rückwärts und erwischt mit der Ladeklappe unasbsichtlich, aber leicht/grob fahrlässig den Fuß des ArbN der Klägerin. Anspruchsgrundlage, die genannt war: jedenfalls Halterhaftung weil LKW = von der Mandantin.
Die Mandantin wendet gegen I. ein, dass sie keine Kenntnis von den anderen verlorenen Schlüsseln gehabt habe... jedenfalls habe die Gefahr von Vandalismus bestanden, Zeugen: zwei Mitarbeiter.
Gegen II. wendet sie ein, dass die Klägerin doch schonmal geklagt habe, und zwar gegen den ArbN der Mandantin - das LG Wuppertal habe diese Klage abgewiesen wegen § 106 III SGB VII. Es könne doch nicht sein, dass die nun nochmal klagen dürfe... wenn zugunsten des ArbN § 106 SGB VII gelte, müsste das aber jedenfalls auch zugunsten der Mandantin gelten.
Mandantenbegehren: möglichst schnell gegen die Klage verteidigen.
Bearbeitervermerk: "Es wird darauf hingewiesen, dass §§ 104 ff. SGB VII bei § 618 BGB im Schönfelder abgedruckt sind (Fußnote)".
Bei (Teil-)Erfolg Schriftsatz ans Gericht, nur wenn Erfolg (-) Mandantenschreiben.
07.11.2014, 17:10
Insoweit missverständlich: der Gebäudereinigungsvertrag bestand unstreitig zwischen der Mandantin und der Gebäudereinigungsfirma. Eigentümerin des Einkaufszentrums war die GmbH, für die verwaltet wird.
07.11.2014, 17:12
War bei mir der absolute Supergraus die Klausur. Bin vorne und hinten nicht zurecht gekommen.
Jetzt, wo ich den Sachverhalt nochmal hier überfolgen habe, ist mir aufgefallen, dass ich das mit der Halterhaftung mal komplett vergessen habe.
Jetzt, wo ich den Sachverhalt nochmal hier überfolgen habe, ist mir aufgefallen, dass ich das mit der Halterhaftung mal komplett vergessen habe.
07.11.2014, 17:45
Wenn ich den Sachverhalt richtig aufgefasst habe, dann war es zwischen der Klägerin und dem Mandanten streitig, ob wirklich - wie von der Klägerin behauptet - 3 weitere Personen die Schlüssel verloren hatten. Dem Mandanten war davon nichts bekannt.
Die Klägerin hat als Beweis dafür die Parteivernehmung des Geschäftsführers angeboten. Ich habe gegenüber dem Gericht die Parteivernehmung abgelehnt.
Mal sehen.:angel:
Die Klägerin hat als Beweis dafür die Parteivernehmung des Geschäftsführers angeboten. Ich habe gegenüber dem Gericht die Parteivernehmung abgelehnt.
Mal sehen.:angel:
07.11.2014, 17:57
In Hessen lief OLG Hamm I-30 U 80/11 als AW Klausur
https://openjur.de/u/567595.html
Daneben war noch zu prüfen, ob der Anspruch gegen Erben einer verstorbenen Gesellschafterin geltend gemacht werden konnte (entsprechende Klausel aus dem GEsellschaftsvertrag war abgedruckt)
https://openjur.de/u/567595.html
Daneben war noch zu prüfen, ob der Anspruch gegen Erben einer verstorbenen Gesellschafterin geltend gemacht werden konnte (entsprechende Klausel aus dem GEsellschaftsvertrag war abgedruckt)
07.11.2014, 17:57
Mh, ich meine es war nur streitig, ob der GF der Mandantin das mit den 3 Schlüsseln schon wusste, als er die Klägerin zur Mängelbeseitigung aufforderte. Ich fand aber - wie bereits in Z2 - einige Sachverhaltsangaben recht dürftig. Dass die Mandantin garnicht Eigentümerin des Gebäudes war, sondern es nur verwaltet, habe ich auch die gesamte Klausur lang gekonnt ignoriert. :D
07.11.2014, 18:24
Die Situation, welcher dem Antrag zu 2) zugrundelag, klingt nach OLG Brandenburg, Urteil vom 9. 3. 2006 - 12 U 127/05