14.09.2016, 05:47
Ich habe Widerspruch und 80V sowie PKH-Antrag, Haber auch 80II Nr 2, wegen Zeitruck aber alles komplett unsauber und nicht fundiert argumentiert :-( bin ganz schön enttäuscht... Habe auch ewig überlegt, ob 49 im Ermessen oder als RGL zusätzlich zu 45 StVO und habe mich da nicht richtig festgelegt, jetzt hängt alles so in der Luft :-( wie kommt Ihr eigtl mit dem Zeitdruck zu Recht? Wie kann man das verbessern? Bei den Probeklausuren in der Vorbereitung war das nie so heftig wie jetzt
14.09.2016, 08:10
(14.09.2016, 05:47)Gast schrieb: wie kommt Ihr eigtl mit dem Zeitdruck zu Recht? Wie kann man das verbessern? Bei den Probeklausuren in der Vorbereitung war das nie so heftig wie jetzt
Ich habe das jetzt zufällig gelesen und möchte antworten, auch wenn ich erst im Dezember schreibe. Ich bin durchgefallen und bin jetzt in einem Ergänzungsvorbereitungsdienst. Und dort hat man uns gesagt, dass die Probeklausuren von früher zeitlich nicht so umfangreich waren und wenn wir es realistisch üben wollen sollen wir versuchen die Klausuren in 4 Stunden zu lösen. Ob das jetzt noch hilfreich ist wenn es morgen weiter geht weiß ich zwar nicht, aber immerhin als Erklärung. Viel Erfolg!
14.09.2016, 09:01
wieso ist hier keiner außer mir auf eine Sicherungsanordnung zum Erhalt des Status Quo gekommen? War für mich sogar so naheliegend, dass ich es nicht mal diskutiert habe....
Im Kommentar stand das der Rücknahme eines nach Änderung der Sach-und Rechtslage rechtswidrig gewordenen VA (Genehmigung eines personenbezogenen Parkplatzes) mit einer Verpflichtungsklage entgegenzutreten ist....
Im Kommentar stand das der Rücknahme eines nach Änderung der Sach-und Rechtslage rechtswidrig gewordenen VA (Genehmigung eines personenbezogenen Parkplatzes) mit einer Verpflichtungsklage entgegenzutreten ist....
14.09.2016, 09:32
Die Frage ist ja, wie kommt der Mandant zu seinem Ziel??Mit der AK allein gegen den Bescheid oder durch VK, einen Bescheid/Genehmigung zu erhalten??Je nachdem wie man das sieht, nimmt man das eine oder andere oder sehe ich das falsch??
14.09.2016, 09:33
Verpflichtung auf neuerteilung? Die Ausnahmegenehmigung sollte ja unberührt bleiben. Habe mich daher schwer getan... habe die Vfg v. 17.8.in der Wirkung dennoch als teilweise Aufhebung der Ausnahmegenehmigung bewertet, da insoweit seine Ausnahmegenehmigung ja faktisch nicht mehr greifen kann und daher 49 als anwendbar erklärt wg Vertrauensschutz. Dann Zusammenschau 45 StVO unter vergleichender Heranziehung von 49 II Nr. 3. Wenn man die Vfg v 17.8. wegbekommt mit der Anfechtung, lebt doch der Status quo auf und der Parkplatz bleibt.Fand die einzelnen Aussagen der Beteiligten deuteten eher auf ne 80 V Situation. Wobei ich auch ewig überlegte, ob es ne Sicherungsanordnung ist. Woraus leitet sich denn dann der Ansoruch ab? Auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, was ja Ermessensreduktion auf Null sein muss für einen Anspruch aus 45b? ME war der VA rechtmäßig und daher Widerruf.
Die zitierte Kommentarstelle hört sich für mich so an, als ob der VA als rechtswidrig zurückgenommen wurde und man nunmehr auf Neuerteilung klagen muss, wenn man meint, dass die Vss vorliegen. Ich denke, dass bei entsprechender Argumentation dieser Weg gangbar ist, denn man könnte tatsächlich das Schreiben vom 17.8. so werten, dass teilweise die Genehmigung entzogen worden ist... Wobei in der Begründung stand, dass die Genehmigubg unberührt bleibe... Alles verwirrend. Hier im Forum gibt's auch nem Link zu ner Entscheidung, aber ich meine die hatte ne Versagungsggklage zum Gegenstand...
Die zitierte Kommentarstelle hört sich für mich so an, als ob der VA als rechtswidrig zurückgenommen wurde und man nunmehr auf Neuerteilung klagen muss, wenn man meint, dass die Vss vorliegen. Ich denke, dass bei entsprechender Argumentation dieser Weg gangbar ist, denn man könnte tatsächlich das Schreiben vom 17.8. so werten, dass teilweise die Genehmigung entzogen worden ist... Wobei in der Begründung stand, dass die Genehmigubg unberührt bleibe... Alles verwirrend. Hier im Forum gibt's auch nem Link zu ner Entscheidung, aber ich meine die hatte ne Versagungsggklage zum Gegenstand...
14.09.2016, 09:42
Ich habe einen Widerruf angenommen. Im Kommentar stand bei 48 dazu, dass der Widerruf und die Rücknahme eigene Vas darstellen und daher mit der Abfechtungsklage anzugreifen sind. Habe dann dementsprechend 80 V geprüft.
14.09.2016, 09:53
zumal ja die Aussetzung der aw nicht angeordnet wurde, und wenn es sich um einen normalen VA handelt, hat der ja aw.
14.09.2016, 09:54
(14.09.2016, 09:01)NRW GAST NRW schrieb: wieso ist hier keiner außer mir auf eine Sicherungsanordnung zum Erhalt des Status Quo gekommen? War für mich sogar so naheliegend, dass ich es nicht mal diskutiert habe....
Im Kommentar stand das der Rücknahme eines nach Änderung der Sach-und Rechtslage rechtswidrig gewordenen VA (Genehmigung eines personenbezogenen Parkplatzes) mit einer Verpflichtungsklage entgegenzutreten ist....
Warum sollte der VA rechtswidrig geworden sein?
14.09.2016, 11:14
Darf ich mal fragen warum 80V? Die sofortige Vollziehung wurde doch nicht angeordnet und die Anfechtungsklage hat doch aufschiebende Wirkung. Hab nur hilfsweise 80V...
Was hab ich denn übersehen?
Was hab ich denn übersehen?
14.09.2016, 11:21
(14.09.2016, 11:14)NRW schrieb: Darf ich mal fragen warum 80V? Die sofortige Vollziehung wurde doch nicht angeordnet und die Anfechtungsklage hat doch aufschiebende Wirkung. Hab nur hilfsweise 80V...
Was hab ich denn übersehen?
Ob § 80 V oder § 123 hängt ja einzig davon ab, ob der Mandant sich gegen einen VA wendet oder nicht. Sobald VA, dann § 80 V. Ob die a.W. nicht besteht/entfallen ist oder besteht und die Behörde sich nur darüber hinwegsetzt, ist ja dann ne Frage für den konkreten Antrag. Aber alle diese Fälle beurteilen sich nach § 80 V (analog). Und hier ging es der Mandantin m.E. um das Angreifen der Aufhebung als VA.
Bzgl. der a.W. konnte man m.E. § 80 II 1 Nr. 2 und 4 diskutieren, eins bejahen oder beide ablehnen können. Im letzen Fall wäre man dann zu § 80 V 1 analog gekommen (faktischer Vollzug).