14.10.2020, 08:27
Hallo,
meine Frage richtet sich vorrangig an andere Schwerbehinderte sowie an Leute mit Personalverantwortung.
Laut den üblichen Stellenanzeigen werden Schwerbehinderte bei gleicher Eignung vorrangig eingestellt. Dies führt in Kombination mit der RSP des BVerwG leider dazu, dass man als Schwerbehinderte auf jede Stelle eingeladen wird, für die man nicht offensichtlich als zu unqualifiziert erscheint. Man wird also auch mit zB 5 Punkten auf Stellenanzeigen hin eingeladen, die 6,5 Punkte voraussetzen.
Meine Frage ist nun: Gibt es eine Chance, dass man aufgrund dieser Einladung auch tatsächlich unter Umgehung der Notenvoraussetzungen eingestellt werden kann oder dienen diese Einladungen per se nur zur Befriedigung des Bundesverwaltungsgerichts und man hat absolut keine Chancen?
Meine Frage rührt daher, dass ich eben aufgrund meiner Behinderung, verbunden u.a. mit Krankenhausaufenthalten unmittelbar vor den Examen, nicht die Noten erreichen konnte, die ich als gesunder Mensch erreicht hätte. Nun gibt es endlich mal 2 Stellenanzeigen nach TVÖD 13 in meiner Kleinstadt, die mir echt super zusagen würden - aber leider ab 6,5- Das hab ich nicht.
meine Frage richtet sich vorrangig an andere Schwerbehinderte sowie an Leute mit Personalverantwortung.
Laut den üblichen Stellenanzeigen werden Schwerbehinderte bei gleicher Eignung vorrangig eingestellt. Dies führt in Kombination mit der RSP des BVerwG leider dazu, dass man als Schwerbehinderte auf jede Stelle eingeladen wird, für die man nicht offensichtlich als zu unqualifiziert erscheint. Man wird also auch mit zB 5 Punkten auf Stellenanzeigen hin eingeladen, die 6,5 Punkte voraussetzen.
Meine Frage ist nun: Gibt es eine Chance, dass man aufgrund dieser Einladung auch tatsächlich unter Umgehung der Notenvoraussetzungen eingestellt werden kann oder dienen diese Einladungen per se nur zur Befriedigung des Bundesverwaltungsgerichts und man hat absolut keine Chancen?
Meine Frage rührt daher, dass ich eben aufgrund meiner Behinderung, verbunden u.a. mit Krankenhausaufenthalten unmittelbar vor den Examen, nicht die Noten erreichen konnte, die ich als gesunder Mensch erreicht hätte. Nun gibt es endlich mal 2 Stellenanzeigen nach TVÖD 13 in meiner Kleinstadt, die mir echt super zusagen würden - aber leider ab 6,5- Das hab ich nicht.
14.10.2020, 08:31
(14.10.2020, 08:27)Gast schrieb: Hallo,
meine Frage richtet sich vorrangig an andere Schwerbehinderte sowie an Leute mit Personalverantwortung.
Laut den üblichen Stellenanzeigen werden Schwerbehinderte bei gleicher Eignung vorrangig eingestellt. Dies führt in Kombination mit der RSP des BVerwG leider dazu, dass man als Schwerbehinderte auf jede Stelle eingeladen wird, für die man nicht offensichtlich als zu unqualifiziert erscheint. Man wird also auch mit zB 5 Punkten auf Stellenanzeigen hin eingeladen, die 6,5 Punkte voraussetzen.
Meine Frage ist nun: Gibt es eine Chance, dass man aufgrund dieser Einladung auch tatsächlich unter Umgehung der Notenvoraussetzungen eingestellt werden kann oder dienen diese Einladungen per se nur zur Befriedigung des Bundesverwaltungsgerichts und man hat absolut keine Chancen?
Meine Frage rührt daher, dass ich eben aufgrund meiner Behinderung, verbunden u.a. mit Krankenhausaufenthalten unmittelbar vor den Examen, nicht die Noten erreichen konnte, die ich als gesunder Mensch erreicht hätte. Nun gibt es endlich mal 2 Stellenanzeigen nach TVÖD 13 in meiner Kleinstadt, die mir echt super zusagen würden - aber leider ab 6,5- Das hab ich nicht.
Ja, da wird man ein Auge zudrücken, denn Schwerbehinderte sollen ja gerade gefördert werden. Bewirb dich also ruhig.
14.10.2020, 08:36
(14.10.2020, 08:31)DerDa schrieb:(14.10.2020, 08:27)Gast schrieb: Hallo,
meine Frage richtet sich vorrangig an andere Schwerbehinderte sowie an Leute mit Personalverantwortung.
Laut den üblichen Stellenanzeigen werden Schwerbehinderte bei gleicher Eignung vorrangig eingestellt. Dies führt in Kombination mit der RSP des BVerwG leider dazu, dass man als Schwerbehinderte auf jede Stelle eingeladen wird, für die man nicht offensichtlich als zu unqualifiziert erscheint. Man wird also auch mit zB 5 Punkten auf Stellenanzeigen hin eingeladen, die 6,5 Punkte voraussetzen.
Meine Frage ist nun: Gibt es eine Chance, dass man aufgrund dieser Einladung auch tatsächlich unter Umgehung der Notenvoraussetzungen eingestellt werden kann oder dienen diese Einladungen per se nur zur Befriedigung des Bundesverwaltungsgerichts und man hat absolut keine Chancen?
Meine Frage rührt daher, dass ich eben aufgrund meiner Behinderung, verbunden u.a. mit Krankenhausaufenthalten unmittelbar vor den Examen, nicht die Noten erreichen konnte, die ich als gesunder Mensch erreicht hätte. Nun gibt es endlich mal 2 Stellenanzeigen nach TVÖD 13 in meiner Kleinstadt, die mir echt super zusagen würden - aber leider ab 6,5- Das hab ich nicht.
Ja, da wird man ein Auge zudrücken, denn Schwerbehinderte sollen ja gerade gefördert werden. Bewirb dich also ruhig.
Danke für deine Antwort, aber weißt du das aus persönlicher Erfahrung? Ich habe leider eher das Gegenteil erfahren: Maximale Absicherung bei den Gesprächen mit mehreren (!) Schwerbehindertenvertretern gleichzeitig, sehr viel Zeit für den Bewerber, dann postalisch die Absage, dass "leider" ein anderer Kandidat besser geeignet war, auch wenn man einen äußerst positiven Eindruck hinterlassen habe.
14.10.2020, 09:44
Es gibt Bereiche z.B. bestimmte Verbände wie in meiner Ecke der LVR, wo relativ viele Schwerbehinderte arbeiten. Ich kenne dort zwar keinen Juristen, würde im Hinblick auf die anderen Bereiche aber annehmen, dass die Chancen dort besser als in manch anderen Bereichen sind. Bei meinem AG (Unternehmen, 100 Angestellte) sind 5 erkennbar Schwerbehinderte. In der IT- und Mathematik, also durchaus anspruchsvolle Berufe, aber keine Juristen.
Ich habe das Urteil nur im Ansatz gelesen, aber LArbG Berlin-Brandenburg (12 Sa 1671/19) hat es wohl für zulässig erachtet, dass Schwerbehinderte, die eine in der Stellenausschreibung vorgegebene Mindestnote nicht erreichen "offensichtlich ungeeignet" sind, so dass der AG sie - ohne eine Entschädigung nach dem AGG zahlen zu müssen - nicht einmal einladen muss. Das ist die noch härtere Variante. Betraf eine Stelle im ÖD beim Verfassungsschutz.
Es bleibt Dir wohl nur, es auszuprobieren. Ggf. vorher anrufen und mal fragen, inwieweit Schwerbehinderte insgesamt in der Behörde (Standort) beschäftigt sind. Wenn man Dir sagt, dass dort bei 250 Leuten 3 Schwerbehinderte sind, würde ich mir wenig Hoffnung machen. Aber es kann ja auch mal eine positive Überraschung geben.
Viel Erfolg!
Ich habe das Urteil nur im Ansatz gelesen, aber LArbG Berlin-Brandenburg (12 Sa 1671/19) hat es wohl für zulässig erachtet, dass Schwerbehinderte, die eine in der Stellenausschreibung vorgegebene Mindestnote nicht erreichen "offensichtlich ungeeignet" sind, so dass der AG sie - ohne eine Entschädigung nach dem AGG zahlen zu müssen - nicht einmal einladen muss. Das ist die noch härtere Variante. Betraf eine Stelle im ÖD beim Verfassungsschutz.
Es bleibt Dir wohl nur, es auszuprobieren. Ggf. vorher anrufen und mal fragen, inwieweit Schwerbehinderte insgesamt in der Behörde (Standort) beschäftigt sind. Wenn man Dir sagt, dass dort bei 250 Leuten 3 Schwerbehinderte sind, würde ich mir wenig Hoffnung machen. Aber es kann ja auch mal eine positive Überraschung geben.
Viel Erfolg!
14.10.2020, 10:29
Also was ich bisher gehört habe, ist, dass eine Umgehung der Notenuntergrenze so gut wie nie möglich ist. Wenn die Notengrenze erreicht ist, kann auch unter Abkehr von der Bestenauslese der schwerbehinderte Bewerber bevorzugt werden.
14.10.2020, 11:23
Die Pflicht zur Einladung von schwerbehinderten Bewerbern durch die öffentlichen Arbeitgeber folgt nicht primär aus der Rechtsprechung, sondern ergibt sich direkt aus § 165 SGB IX.
Darauf wird in der Praxis auch hohen Wert gelegt, da man ansonsten auch direkt in der potentiellen AGG-Haftung (§§ 15, 22 AGG) drin ist.
Im Bewerbungsverfahren gilt dann aber das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 II GG). Dort sind dann die Examensnoten natürlich eine sehr wichtige Beurteilungsgrundlage, da sie objektiv und damit eben auch kaum angreifbar ist. Wenn sich also weitere Leuten mit deutlich besseren Examensnoten auf die Stellen bewerben, sind deine Chancen leider nicht sehr hoch.
Sofern es aber keine deutlich besseren Bewerber geben sollte, hast du auch mit einer schlechteren Note durchaus eine Chance. Deshalb einfach ausprobieren! Selbst wenn es nichts werden sollte, hast du zumindest durch das Gespräch etwas dazu lernen können!
Darauf wird in der Praxis auch hohen Wert gelegt, da man ansonsten auch direkt in der potentiellen AGG-Haftung (§§ 15, 22 AGG) drin ist.
Im Bewerbungsverfahren gilt dann aber das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 II GG). Dort sind dann die Examensnoten natürlich eine sehr wichtige Beurteilungsgrundlage, da sie objektiv und damit eben auch kaum angreifbar ist. Wenn sich also weitere Leuten mit deutlich besseren Examensnoten auf die Stellen bewerben, sind deine Chancen leider nicht sehr hoch.
Sofern es aber keine deutlich besseren Bewerber geben sollte, hast du auch mit einer schlechteren Note durchaus eine Chance. Deshalb einfach ausprobieren! Selbst wenn es nichts werden sollte, hast du zumindest durch das Gespräch etwas dazu lernen können!
14.10.2020, 15:14
Bewirb dich und sieh was passiert. Ich habe auf ca. 30 Vorstellungsgespräche im ÖD - mit und ohne Notengrenze mit 5 P. nur Absagen bekommen, auch für nur 9b Stellen. Meine Erfahrung ist also, dass sie in Deutschland keine Schwerbehinderten im ÖD einstellen wollen. Wenn du eine Chance auf eine Stelle haben willst, dann bewirb dich ohne den Ausweis in der freien Wirtschaft (kleine bis mittlere Kanzleien, Versicherungen) oder auf Stellen im gehobenen Dienst. Sonst wirst du sehr viele leidvolle Erfahrungen bei den Bewerbungen machen wie ich und durch die Absagen irgendwann verzweifeln. Oder du wanderst nach Dänemark aus, da sind sie gegenüber Schwerbehinderten weniger ablehnend eingestellt.
14.10.2020, 15:29
(14.10.2020, 11:23)ArbR schrieb: Die Pflicht zur Einladung von schwerbehinderten Bewerbern durch die öffentlichen Arbeitgeber folgt nicht primär aus der Rechtsprechung, sondern ergibt sich direkt aus § 165 SGB IX.
Darauf wird in der Praxis auch hohen Wert gelegt, da man ansonsten auch direkt in der potentiellen AGG-Haftung (§§ 15, 22 AGG) drin ist.
Im Bewerbungsverfahren gilt dann aber das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 II GG). Dort sind dann die Examensnoten natürlich eine sehr wichtige Beurteilungsgrundlage, da sie objektiv und damit eben auch kaum angreifbar ist. Wenn sich also weitere Leuten mit deutlich besseren Examensnoten auf die Stellen bewerben, sind deine Chancen leider nicht sehr hoch.
Sofern es aber keine deutlich besseren Bewerber geben sollte, hast du auch mit einer schlechteren Note durchaus eine Chance. Deshalb einfach ausprobieren! Selbst wenn es nichts werden sollte, hast du zumindest durch das Gespräch etwas dazu lernen können!
Das wurde ja auch nicht behauptet. Vielmehr bezog sich das Urteil darauf, dass die AGG-Haftung abgelehnt wurde, obwohl der Schwerbehinderte nicht geladen wurde. Dass diese Nicht-Ladung unschädlich im Hinblick auf das AGG war, lag nach Ansicht des LAG darin begründet, dass die Verfehlung der Notenvoraussetzung bereits die Annahme einer "offensichtlichen Nicht-Eignung" darstellte.
Also die umgekehrte Konstellation zu den gelegentlich bei der Justiz anzutreffenden Fällen, bei denen sich Schwerbehinderte z.B. schon ab 7 statt normal erst ab 8 Punkten bewerben können.
14.10.2020, 15:38
Die wollten wohl nur die Entschädigung nicht zahlen - leere Staatskassen...
14.10.2020, 15:41
(14.10.2020, 10:29)Gast 123 schrieb: Also was ich bisher gehört habe, ist, dass eine Umgehung der Notenuntergrenze so gut wie nie möglich ist. Wenn die Notengrenze erreicht ist, kann auch unter Abkehr von der Bestenauslese der schwerbehinderte Bewerber bevorzugt werden.
Doch, sie laden vorsichtshalber alles mit Schwerbehindertenausweis ein. Ich wurde auch für Stellen eingeladen, wo mir wenige oder mehrere Punkte fehlen. Danach dann aber immer mit Absage. Also lohnt es sich nicht. Das einzige, wo man mit Behinderung reinkommen soll, ist die Bundeswehr, aber dann wohl auch nur bei Stellen ohne Notengrenze.