09.08.2016, 16:30
(09.08.2016, 16:27)HH schrieb: Es liegt hinsichtlich der zweiten Anklage kein wirksamer Eröffnungsbeschluss vor, weil darüber die Kammer gem § 76 I 2 GVG in 3er Besetzung hätte entscheiden müssen. Der Beschluss erging aber nur von 2 Richtern. Daher Verfahrenshindernis
§ 338 Nr. 1 hab ich auch abgelehnt hinsichtlich "beider Anklagen".
Dann noch kurz gesagt, dass kein Fehler nach §§ 265 I, II, 4 I, 217 I vorliegt...wobei das auch offensichtlich und daher ggfs überflüssige Schreibarbeit war.
Dann zur Sachrüge: da habe ich bei § 306a einen minder schweren Fall angenommen (Abs. 3), weil objektiv keine (abstrakte) Gefährdung von Menschen festgestellt wurde.
Ansonsten bei der Strafzumessung nur § 46 III analog - Doppelverwertungsverbot gilt auch für Regelbsp....wobei der Schaden bezogen auf den Betrug (um dessen Strafrahmenwahl es glaub ging) doch nur 12500 Euro war und nicht 65000...glaube ich ^^
Ich habe auch ein Verfahrenshindernis angenommen, aber gesagt, dass die Verfahren nicht miteinander verbunden werden können...
Hinsichtlich der Strafzumessung war doch nichts zu prüfen oder? In einem kleinen Kasten stand, dass das alles ok war.
09.08.2016, 16:32
Hallo, hat jemand die Verbindung der Verfahren als unzulässig erachtet?
09.08.2016, 16:33
09.08.2016, 16:50
(09.08.2016, 16:32)S2 Klausur NRW schrieb: Hallo, hat jemand die Verbindung der Verfahren als unzulässig erachtet?
Das Problem war aber dass es sich um eine prozessuale Tat handelte die ohnehin zusammen verhandelt werden konnte. Somit war eine Verbindung laut Kommentar weder nötig noch möglich. Das war mein größtes Problem.
Hat das noch jemand gehabt? Wenn ja wie habt ihr das gelöst?
09.08.2016, 17:04
(09.08.2016, 16:50)Examen NRW schrieb:(09.08.2016, 16:32)S2 Klausur NRW schrieb: Hallo, hat jemand die Verbindung der Verfahren als unzulässig erachtet?
Das Problem war aber dass es sich um eine prozessuale Tat handelte die ohnehin zusammen verhandelt werden konnte. Somit war eine Verbindung laut Kommentar weder nötig noch möglich. Das war mein größtes Problem.
Hat das noch jemand gehabt? Wenn ja wie habt ihr das gelöst?
Ich habe eine Verbindung nach 237 StPO abgelehnt, Weil die Hauptverfahren wegen Betrugs noch nicht eröffnet war. Laut Kommentar ist aber die Eröffnung der Hauptsache für die Verbindung die Voraussetzung.
Verbindung nach 4 StPO (-) weil die Sache mit dem Betrug noch nicht rechtshängig war, weil das Verfahren über den Betrug noch nicht eröffnet wurde.
Bin mir aber absolut unsicher.
09.08.2016, 17:29
(09.08.2016, 16:32)S2 Klausur NRW schrieb: Hallo, hat jemand die Verbindung der Verfahren als unzulässig erachtet?
Das Problem war aber dass es sich um eine prozessuale Tat handelte die ohnehin zusammen verhandelt werden konnte. Somit war eine Verbindung laut Kommentar weder nötig noch möglich. Das war mein größtes Problem.
Hat das noch jemand gehabt? Wenn ja wie habt ihr das gelöst?
09.08.2016, 17:34
Mein Vorschlag:
Prozessual:
- Verfahrenshindernis bzgl. der 2. Anklage, weil das Gericht m.M.n. nur durch drei Berufsrichter über die Eröffnung des Hauptverfahrens hätte entscheiden dürfen und der Eröffnungsbeschluss daher unwirksam war.
- § 338 I Nr. 1 StPO (+), weil der Besetzungsbeschluss gemäß § 76 II 4 GVG m.M.n. nur durch alle drei Berufsrichter hätte erlassen werden dürfen; hier bzgl. der 2. Anklage nur durch zwei Richter und daher unwirksam; dann allgemeine Besetzung gemäß § 76 I 1 GVG: 3 Berufsrichter, also fehlerhaft; wegen Verbindung der Verfahren: Besetzung insgesamt fehlerhaft.
Materiell:
- § 306 I Nr. 1 StGB (+)
- § 306a I Nr. 1 StGB (-), da kein Vorsatz bzgl. Gefährdung anderer (Angeklagter hat sich extra vergewissert, dass niemand mehr im Haus ist; wollte gerade niemanden gefährden); § 18 StGB gilt nicht.
- § 306b II Nr. 2 StGB (-), da kein Fall von § 306a StGB.
- § 306d I StGB (-), da Vorsatz bzgl. Brandlegung.
- § 263 I StGB (+), aber § 263 III Nr. 2 StGB (-), da der Vermögensverlust aus dem Betrug folgen muss.
Ich bin mir irgendwie sehr unsicher. Die prozessualen Dinge waren mir völlig unbekannt.
Prozessual:
- Verfahrenshindernis bzgl. der 2. Anklage, weil das Gericht m.M.n. nur durch drei Berufsrichter über die Eröffnung des Hauptverfahrens hätte entscheiden dürfen und der Eröffnungsbeschluss daher unwirksam war.
- § 338 I Nr. 1 StPO (+), weil der Besetzungsbeschluss gemäß § 76 II 4 GVG m.M.n. nur durch alle drei Berufsrichter hätte erlassen werden dürfen; hier bzgl. der 2. Anklage nur durch zwei Richter und daher unwirksam; dann allgemeine Besetzung gemäß § 76 I 1 GVG: 3 Berufsrichter, also fehlerhaft; wegen Verbindung der Verfahren: Besetzung insgesamt fehlerhaft.
Materiell:
- § 306 I Nr. 1 StGB (+)
- § 306a I Nr. 1 StGB (-), da kein Vorsatz bzgl. Gefährdung anderer (Angeklagter hat sich extra vergewissert, dass niemand mehr im Haus ist; wollte gerade niemanden gefährden); § 18 StGB gilt nicht.
- § 306b II Nr. 2 StGB (-), da kein Fall von § 306a StGB.
- § 306d I StGB (-), da Vorsatz bzgl. Brandlegung.
- § 263 I StGB (+), aber § 263 III Nr. 2 StGB (-), da der Vermögensverlust aus dem Betrug folgen muss.
Ich bin mir irgendwie sehr unsicher. Die prozessualen Dinge waren mir völlig unbekannt.
09.08.2016, 19:03
Habe bei 306a StGB die Entwidmung verneint, weil die Lebensgefährtin hätte ja in die Wohnung zurückkommen können. Aus den Feststellungen war nicht ersichtlich, dass sie eingeweiht wäre.
Daher auch 306 b II Nr. 2 + und auch Betrug inkl. Versicherungsbetrug mit Brandsetzung (Nr.5) +, allerdings in Tateinheit, da nach h.M. beides eine prozessuale Tat bilden.
Habe noch Vortäuschen einer Straftat (wegen der Treppe am Fenster) geprüft und bejaht.
Daher auch 306 b II Nr. 2 + und auch Betrug inkl. Versicherungsbetrug mit Brandsetzung (Nr.5) +, allerdings in Tateinheit, da nach h.M. beides eine prozessuale Tat bilden.
Habe noch Vortäuschen einer Straftat (wegen der Treppe am Fenster) geprüft und bejaht.
09.08.2016, 19:15
(09.08.2016, 16:50)Examen NRW schrieb:(09.08.2016, 16:32)S2 Klausur NRW schrieb: Hallo, hat jemand die Verbindung der Verfahren als unzulässig erachtet?
Das Problem war aber dass es sich um eine prozessuale Tat handelte die ohnehin zusammen verhandelt werden konnte. Somit war eine Verbindung laut Kommentar weder nötig noch möglich. Das war mein größtes Problem.
Hat das noch jemand gehabt? Wenn ja wie habt ihr das gelöst?
Habe das auch so gelöst als eine prozessuale Tat (das hat sich dann auch im materiellen ausgewirkt), es war in Wirklichkeit keine richtige Verbindung m E...
09.08.2016, 19:22
(09.08.2016, 16:00)Examen NRW schrieb:(09.08.2016, 15:36)Gast schrieb: Wer hat Verfahrensfehler gefundene? Besetzung des Gerichts war korrekt, es durfte auch über die Eröffnung der Nachtragsanklage entscheiden, als Ausnahme zu 76 GVG. Gabs da sonst was zu erörtern? Reihenfolge des 243 nicht eingehalten, aber das ist kein Revi-Grund....Sachrüge +, weil 263 Abs.3 Nr. 2 (-), dafür Nr. 5 (+).
Insgesamt keine schwere Klausur oder?
In der Kommentierung zu 76 GVG stand übrigens das über den neuen Eröffnungsbeschluss nur in voller Besetzung entschieden werden darf. Wie kommst du darauf, dass es ging?
Weil bei der Nachtragsanklage eine Ausnahme vorliegt.Macht ja auch keinen Sinn, dass dann wieder alle Richter zusammenkommen müssen, um über die Nachtragsanklage zu entscheiden. Dann kann man gleich nen neuen Terrmin für die Nachtragsanklage festlegen.