08.08.2016, 15:08
P.S. Bei der KV mit Todesfolge war auch Einwilligung in die KV anzusprechen da Schlägerei + Rechtfertigung wegen Notwehr und inzident Festnahmerecht des O. Totschlag habe ich wegen "Hemmschwelle" abgelehnt.
Was habt ihr noch alles geprüft?
Was habt ihr noch alles geprüft?
08.08.2016, 15:12
Ich habe Einwilligung im Rahmen des § 212 geprüft, weil ich bedingten Vorsatz angenommen habe.
08.08.2016, 15:17
Scheitert KV nicht schon wg 32? Braucht 227 ne vollständige KV oder reicht der obj. und subj. TB der KV aus? 231 (-), weil M nicht durch die Schlägerei gestorben ist...?
08.08.2016, 15:19
Eine ziemlich "geladene" Klausur. Mehrere BGH Entscheidungen u. BVerfG Entscheidung. Bin gerade noch fertig geworden...
Hoffentlich werden die morgen gnädiger mit uns sein...
Hoffentlich werden die morgen gnädiger mit uns sein...
08.08.2016, 15:24
(08.08.2016, 15:19)Gast schrieb: Eine ziemlich "geladene" Klausur. Mehrere BGH Entscheidungen u. BVerfG Entscheidung. Bin gerade noch fertig geworden...
Hoffentlich werden die morgen gnädiger mit uns sein...
In Fischer steht was dazu s. § 231 Rn. 6, ich würde sagen § 231 (+) hier..., aber bestimmt alles vertretbar.
08.08.2016, 15:44
Was habt ihr bzgl der Kutte geprüft?
Hat jemand auch 249 und 253,255 abgelehnt und dann 246 geprüft?
Hat jemand auch 249 und 253,255 abgelehnt und dann 246 geprüft?
08.08.2016, 15:47
(08.08.2016, 15:24)NRW1 schrieb:(08.08.2016, 15:19)Gast schrieb: Eine ziemlich "geladene" Klausur. Mehrere BGH Entscheidungen u. BVerfG Entscheidung. Bin gerade noch fertig geworden...
Hoffentlich werden die morgen gnädiger mit uns sein...
In Fischer steht was dazu s. § 231 Rn. 6, ich würde sagen § 231 (+) hier..., aber bestimmt alles vertretbar.
Ich hab geprüft:
185 + das er nicht beleidigen wollte ist egal, da er die Bedeutung kannte.
253, 255 + Vermögenschaden liegt im Verlust des Besitz und Eigentum
231 - da o erst nach der Schlägerei gestorben ist. Schlägerei war bereits beendet.
212 - da durch Notwehr gerechtfertigt.
Frau als Nebenklägerin zugelassen wegen besonderem Interesse da Mann tot und keine Verfolgung deshalb
Pflichtverteidiger beiordnen.
08.08.2016, 15:49
(08.08.2016, 15:44)S1 NRW schrieb: Was habt ihr bzgl der Kutte geprüft?
Hat jemand auch 249 und 253,255 abgelehnt und dann 246 geprüft?
§§ 253, 255 lag m.E. objektiv auch nach Lit. vor, Zueignungsabsicht ebenfalls. Für mich zur Kutte daher:
- versuchter Raub (kein § 32 StGB mangels Gebotenheit der Verteidigung gegen "beleidigenden" Aufnäher)
- räuberische Erpressung, konsumiert versuchten Raub
- keine räuberische Erpressung mit Todesfolge (selbst wenn nach Beendigung möglich keine Besitzerhaltungsabsicht)
08.08.2016, 15:51
Aber in Bezug auf die räuberische Erpressung dürfte bereits kein Vermögensnachteil vorleigen. Die Kutte hatte lediglich einen symbolischen Wert, deshalb habe ich dann § 240 angenommen...
Unter Vermögensschaden im Fischer steht, dass nach hM Gegenstände die wirtschaftlichen keinen Wert haben, nicht unter den Vermögensbegriff fallen.
Unter Vermögensschaden im Fischer steht, dass nach hM Gegenstände die wirtschaftlichen keinen Wert haben, nicht unter den Vermögensbegriff fallen.
08.08.2016, 16:07
Wie gesagt bei einer "Kutte" wird nach Rspr. Vermögenswert angenommen, da hoher ideeller Wert, aber bestimmt a.A. vertretbar.
Was war da am Ende bei der Rettungshandlung, als der Besch den Polizisten gestört hatte? War das Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte iVm § 114 III entsprechend?
Was war da am Ende bei der Rettungshandlung, als der Besch den Polizisten gestört hatte? War das Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte iVm § 114 III entsprechend?