04.08.2016, 17:48
Sagt mal, wie habt ihr den Sachverhalt verstanden: Wurde neben der Grundschuld auch die Unterwerfung mit dem Inhalt des § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO in das Grundbuch eingetragen?
- Wenn ja: Titelgegenklage unbegründet.
- Wenn nein: Titelgegenklage zum Teil begründet, da bei Verstoß gegen § 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gegen die Klägerin vorgegangen werden kann (gegen ihren Vater natürlich schon)?
Nach meiner Erinnerung stand nirgendswo explizit, dass die Eintragung der Unterwerfung nicht nur bewilligt, sondern auch so eingetragen wurde. Oder ergab sich das etwa aus dem Bearbeitervermerk (hatte ich nicht so verstanden)? Danke!
- Wenn ja: Titelgegenklage unbegründet.
- Wenn nein: Titelgegenklage zum Teil begründet, da bei Verstoß gegen § 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gegen die Klägerin vorgegangen werden kann (gegen ihren Vater natürlich schon)?
Nach meiner Erinnerung stand nirgendswo explizit, dass die Eintragung der Unterwerfung nicht nur bewilligt, sondern auch so eingetragen wurde. Oder ergab sich das etwa aus dem Bearbeitervermerk (hatte ich nicht so verstanden)? Danke!
04.08.2016, 17:53
(04.08.2016, 17:48)n00b schrieb: Sagt mal, wie habt ihr den Sachverhalt verstanden: Wurde neben der Grundschuld auch die Unterwerfung mit dem Inhalt des § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO in das Grundbuch eingetragen?
- Wenn ja: Titelgegenklage unbegründet.
- Wenn nein: Titelgegenklage zum Teil begründet, da bei Verstoß gegen § 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gegen die Klägerin vorgegangen werden kann (gegen ihren Vater natürlich schon)?
Nach meiner Erinnerung stand nirgendswo explizit, dass die Eintragung der Unterwerfung nicht nur bewilligt, sondern auch so eingetragen wurde. Oder ergab sich das etwa aus dem Bearbeitervermerk (hatte ich nicht so verstanden)? Danke!
Ich kann mich auch nicht daran erinnern.Das hat mir auch etwas verwirrt...
04.08.2016, 18:08
(04.08.2016, 17:53)Gast schrieb:Wurde ins GB eingetragen, stand auf der ersten Seite der Klage ganz unten.(04.08.2016, 17:48)n00b schrieb: Sagt mal, wie habt ihr den Sachverhalt verstanden: Wurde neben der Grundschuld auch die Unterwerfung mit dem Inhalt des § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO in das Grundbuch eingetragen?
- Wenn ja: Titelgegenklage unbegründet.
- Wenn nein: Titelgegenklage zum Teil begründet, da bei Verstoß gegen § 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gegen die Klägerin vorgegangen werden kann (gegen ihren Vater natürlich schon)?
Nach meiner Erinnerung stand nirgendswo explizit, dass die Eintragung der Unterwerfung nicht nur bewilligt, sondern auch so eingetragen wurde. Oder ergab sich das etwa aus dem Bearbeitervermerk (hatte ich nicht so verstanden)? Danke!
Ich kann mich auch nicht daran erinnern.Das hat mir auch etwas verwirrt...
04.08.2016, 18:27
Hmm war der Titel hier wirklich zu unbestimmt? Hab eher an 768 iVM 794 V, 800 gedacht, weil ja formale Mängel genannt worden sind
Andere Frage: wofür war die Abtretung zu gebrauchen? Die war doch mE überflüssig
Und bzgl des Erlasseinwands..hab das als negatives Schuldanerkenntnis eingestuft und mangels Beweisangebots abgelehnt
Andere Frage: wofür war die Abtretung zu gebrauchen? Die war doch mE überflüssig
Und bzgl des Erlasseinwands..hab das als negatives Schuldanerkenntnis eingestuft und mangels Beweisangebots abgelehnt
04.08.2016, 18:41
haha gut zu wissen, dass man nicht der einzige war, der erstmal 2 Stunden keinen Plan hatte, was zu tun ist...mein Lösungsangebot
Hauptantrag: (-) wg. fehlender Sachbefugnis weil in dem alten Titel die Klägerin nicht als Schuldnerin eingetragen wurde
Hilfsantrag:
1. § 767 (-) weil Einwendungen gegen Grundschuld, Darlehen/SiV und vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen (als solche habe ich den Brief der Bank gesehen und die Rückgabe der alten vollstr. Ausfertigung) nicht durchgreifen
2. § 767 analog (-) weil alter Titel nicht unwirksam wurde und bei Revalutierung nochmal verwendet werden konnte; dann kann die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung auf Grundlage derselben Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Titels führen; iÜ lagen die Vor. des § 733 vor
Habe die ganze Lösung auch irgendwie hingequetscht, damit man alles mal ansprechen konnte
Hauptantrag: (-) wg. fehlender Sachbefugnis weil in dem alten Titel die Klägerin nicht als Schuldnerin eingetragen wurde
Hilfsantrag:
1. § 767 (-) weil Einwendungen gegen Grundschuld, Darlehen/SiV und vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen (als solche habe ich den Brief der Bank gesehen und die Rückgabe der alten vollstr. Ausfertigung) nicht durchgreifen
2. § 767 analog (-) weil alter Titel nicht unwirksam wurde und bei Revalutierung nochmal verwendet werden konnte; dann kann die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung auf Grundlage derselben Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Titels führen; iÜ lagen die Vor. des § 733 vor
Habe die ganze Lösung auch irgendwie hingequetscht, damit man alles mal ansprechen konnte
04.08.2016, 18:59
(04.08.2016, 18:41)kölle alaaf schrieb: haha gut zu wissen, dass man nicht der einzige war, der erstmal 2 Stunden keinen Plan hatte, was zu tun ist...mein Lösungsangebot
Hauptantrag: (-) wg. fehlender Sachbefugnis weil in dem alten Titel die Klägerin nicht als Schuldnerin eingetragen wurde
Hilfsantrag:
1. § 767 (-) weil Einwendungen gegen Grundschuld, Darlehen/SiV und vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen (als solche habe ich den Brief der Bank gesehen und die Rückgabe der alten vollstr. Ausfertigung) nicht durchgreifen
2. § 767 analog (-) weil alter Titel nicht unwirksam wurde und bei Revalutierung nochmal verwendet werden konnte; dann kann die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung auf Grundlage derselben Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Titels führen; iÜ lagen die Vor. des § 733 vor
Habe die ganze Lösung auch irgendwie hingequetscht, damit man alles mal ansprechen konnte
Inhaltlich kann ich das gut nachvollziehen. Eine Frage zum Rechtsbehelf:
Richtete sich der Hilfsantrag nicht nur gegen die vollstreckbare Aufertigung, nicht den Titel (=Unterwerfungserklärung) ? Kommt dann nicht nur 768 in Betracht?
Ich habe Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage schon als Hauptantrag gegen die Vollstreckung insgesamt geprüft.
04.08.2016, 19:58
(04.08.2016, 18:59)-.- schrieb:(04.08.2016, 18:41)kölle alaaf schrieb: haha gut zu wissen, dass man nicht der einzige war, der erstmal 2 Stunden keinen Plan hatte, was zu tun ist...mein Lösungsangebot
Hauptantrag: (-) wg. fehlender Sachbefugnis weil in dem alten Titel die Klägerin nicht als Schuldnerin eingetragen wurde
Hilfsantrag:
1. § 767 (-) weil Einwendungen gegen Grundschuld, Darlehen/SiV und vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen (als solche habe ich den Brief der Bank gesehen und die Rückgabe der alten vollstr. Ausfertigung) nicht durchgreifen
2. § 767 analog (-) weil alter Titel nicht unwirksam wurde und bei Revalutierung nochmal verwendet werden konnte; dann kann die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung auf Grundlage derselben Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Titels führen; iÜ lagen die Vor. des § 733 vor
Habe die ganze Lösung auch irgendwie hingequetscht, damit man alles mal ansprechen konnte
Inhaltlich kann ich das gut nachvollziehen. Eine Frage zum Rechtsbehelf:
Richtete sich der Hilfsantrag nicht nur gegen die vollstreckbare Aufertigung, nicht den Titel (=Unterwerfungserklärung) ? Kommt dann nicht nur 768 in Betracht?
Ich habe Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage schon als Hauptantrag gegen die Vollstreckung insgesamt geprüft.
Viele Besucher, keine Meinung? :D
04.08.2016, 20:09
(04.08.2016, 19:58)-.- schrieb:(04.08.2016, 18:59)-.- schrieb:(04.08.2016, 18:41)kölle alaaf schrieb: haha gut zu wissen, dass man nicht der einzige war, der erstmal 2 Stunden keinen Plan hatte, was zu tun ist...mein Lösungsangebot
Hauptantrag: (-) wg. fehlender Sachbefugnis weil in dem alten Titel die Klägerin nicht als Schuldnerin eingetragen wurde
Hilfsantrag:
1. § 767 (-) weil Einwendungen gegen Grundschuld, Darlehen/SiV und vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen (als solche habe ich den Brief der Bank gesehen und die Rückgabe der alten vollstr. Ausfertigung) nicht durchgreifen
2. § 767 analog (-) weil alter Titel nicht unwirksam wurde und bei Revalutierung nochmal verwendet werden konnte; dann kann die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung auf Grundlage derselben Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Titels führen; iÜ lagen die Vor. des § 733 vor
Habe die ganze Lösung auch irgendwie hingequetscht, damit man alles mal ansprechen konnte
Inhaltlich kann ich das gut nachvollziehen. Eine Frage zum Rechtsbehelf:
Richtete sich der Hilfsantrag nicht nur gegen die vollstreckbare Aufertigung, nicht den Titel (=Unterwerfungserklärung) ? Kommt dann nicht nur 768 in Betracht?
Ich habe Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage schon als Hauptantrag gegen die Vollstreckung insgesamt geprüft.
Viele Besucher, keine Meinung? :D
Seh ich ähnlich
1. 767
2. Hilfsantrag 768, 797 III, 800
Ich weiß nicht, warum ihr alle auf 767 analog kommt? Die Unterwerfungserklärung hat sich doch hinreichend bestimmt auf die Forderung bezogen oder hab ich das zu voreilig überflogen?
04.08.2016, 20:17
(04.08.2016, 20:09)Ringostar schrieb:(04.08.2016, 19:58)-.- schrieb:(04.08.2016, 18:59)-.- schrieb:(04.08.2016, 18:41)kölle alaaf schrieb: haha gut zu wissen, dass man nicht der einzige war, der erstmal 2 Stunden keinen Plan hatte, was zu tun ist...mein Lösungsangebot
Hauptantrag: (-) wg. fehlender Sachbefugnis weil in dem alten Titel die Klägerin nicht als Schuldnerin eingetragen wurde
Hilfsantrag:
1. § 767 (-) weil Einwendungen gegen Grundschuld, Darlehen/SiV und vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen (als solche habe ich den Brief der Bank gesehen und die Rückgabe der alten vollstr. Ausfertigung) nicht durchgreifen
2. § 767 analog (-) weil alter Titel nicht unwirksam wurde und bei Revalutierung nochmal verwendet werden konnte; dann kann die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung auf Grundlage derselben Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Titels führen; iÜ lagen die Vor. des § 733 vor
Habe die ganze Lösung auch irgendwie hingequetscht, damit man alles mal ansprechen konnte
Inhaltlich kann ich das gut nachvollziehen. Eine Frage zum Rechtsbehelf:
Richtete sich der Hilfsantrag nicht nur gegen die vollstreckbare Aufertigung, nicht den Titel (=Unterwerfungserklärung) ? Kommt dann nicht nur 768 in Betracht?
Ich habe Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage schon als Hauptantrag gegen die Vollstreckung insgesamt geprüft.
Viele Besucher, keine Meinung? :D
Seh ich ähnlich
1. 767
2. Hilfsantrag 768, 797 III, 800
Ich weiß nicht, warum ihr alle auf 767 analog kommt? Die Unterwerfungserklärung hat sich doch hinreichend bestimmt auf die Forderung bezogen oder hab ich das zu voreilig überflogen?
Na weil Kaiser immer davon redet ;)
Die Klägerin meinte ja, dass die Titel selbst unwirksam sei. Da habe ich die Frage der hinreichenden Form der Unterwerfungserklärung eingebaut.
04.08.2016, 21:05
Die Klägerin hat soweit ich mich erinnern kann mit dem Hilfsantrag zwei angebliche formale Fehler geltend gemacht,
1. dass nur der Vater sich der sof. ZV unterworfen hat, 800 I,
2. dass die nachtr. Sicherungsabrede sich nicht einfach auf die alte Grundschuld beziehen kann, was aber gerade der Vorteil der Grundschuld ist (kostensparend),
aber dass die Kl. vorgetragen haben soll, dass der Titel selbst zu unbestimmt sein soll, habe ich nicht gelesen. Soweit ich mich erinnern kann, war das in der Klausur nicht so angelegt. Aber wenn dem so ist, gut gelöst! Ich kenn das Problem mit 767 analog und der not. Unterwerfungserklärung, aber hab das in diesem SV halt nicht so gesehen und bin daher über 768..gegangen. Wäre der Inhalt zu unbestimmt, dann hätte man eigtl. auch gar nicht zu den formalen ,,Fehlern" Stellung nehmen müssen
Aber kenn den Kaiser zu diesem Punkt nicht. Vllt habt ihr ja Recht. Naja am Ende verliert man Punkte wohl eher weil man ,,zu knapp begründet" oder ,,zu oberflächlich" gearbeitet hat, was auch immer das heißen soll :D
1. dass nur der Vater sich der sof. ZV unterworfen hat, 800 I,
2. dass die nachtr. Sicherungsabrede sich nicht einfach auf die alte Grundschuld beziehen kann, was aber gerade der Vorteil der Grundschuld ist (kostensparend),
aber dass die Kl. vorgetragen haben soll, dass der Titel selbst zu unbestimmt sein soll, habe ich nicht gelesen. Soweit ich mich erinnern kann, war das in der Klausur nicht so angelegt. Aber wenn dem so ist, gut gelöst! Ich kenn das Problem mit 767 analog und der not. Unterwerfungserklärung, aber hab das in diesem SV halt nicht so gesehen und bin daher über 768..gegangen. Wäre der Inhalt zu unbestimmt, dann hätte man eigtl. auch gar nicht zu den formalen ,,Fehlern" Stellung nehmen müssen
Aber kenn den Kaiser zu diesem Punkt nicht. Vllt habt ihr ja Recht. Naja am Ende verliert man Punkte wohl eher weil man ,,zu knapp begründet" oder ,,zu oberflächlich" gearbeitet hat, was auch immer das heißen soll :D