03.08.2016, 20:07
Überlege aber gerade, dass es wohl 9%-Punkte hätten sein müssen.... Naja....
03.08.2016, 20:54
04.08.2016, 15:21
Oh man, das war ja ne Katastrophe heute! :(
Ich habe die Klage komplett abgewiesen.
Hauptantrag: § 767 ZPO, unbegründet, da keine Einwendungen (keine Erfüllung wegen § 366 BGB, kein Erlass und auch kein Verzicht)
Hilfsantrag: § 767 ZPO analog (oder § 768 ZPO???), unbegründet wegen § 800 ZPO (notarielle Unterwerfungserklärung gilt auch für die Klägerin als neue Eigentümerin) und § 733 ZPO (notarielle Unterwerfungserklärung gilt auch für neue Sicherungsabrede)
Und wie habt ihr es gemacht? Warum war die Klägerin überhaupt sachbefugt?
Ich habe die Klage komplett abgewiesen.
Hauptantrag: § 767 ZPO, unbegründet, da keine Einwendungen (keine Erfüllung wegen § 366 BGB, kein Erlass und auch kein Verzicht)
Hilfsantrag: § 767 ZPO analog (oder § 768 ZPO???), unbegründet wegen § 800 ZPO (notarielle Unterwerfungserklärung gilt auch für die Klägerin als neue Eigentümerin) und § 733 ZPO (notarielle Unterwerfungserklärung gilt auch für neue Sicherungsabrede)
Und wie habt ihr es gemacht? Warum war die Klägerin überhaupt sachbefugt?
04.08.2016, 15:55
(04.08.2016, 15:21)Sa schrieb: Oh man, das war ja ne Katastrophe heute! :(
Ich habe die Klage komplett abgewiesen.
Hauptantrag: § 767 ZPO, unbegründet, da keine Einwendungen (keine Erfüllung wegen § 366 BGB, kein Erlass und auch kein Verzicht)
Hilfsantrag: § 767 ZPO analog (oder § 768 ZPO???), unbegründet wegen § 800 ZPO (notarielle Unterwerfungserklärung gilt auch für die Klägerin als neue Eigentümerin) und § 733 ZPO (notarielle Unterwerfungserklärung gilt auch für neue Sicherungsabrede)
Und wie habt ihr es gemacht? Warum war die Klägerin überhaupt sachbefugt?
Ich finde deine Lösung super! Ich hab das auch so ;)
Sachbefugnis ist egal, da du ja nur schreiben musst warum es scheitert.
Warum hast du 733 Zpo dazu genannt, dass es auch für die neue SSicherungsabrede gilt? Ich hab das bei 800 im Kommentar gelesen und keine Norm zitiert da ich keine Zeit mehr hatte eine zu suchen
04.08.2016, 16:08
War die notarielle Unterlassungserklaerung bzw der Titel unbestimmt, da keine Angabe der Zinshoehe und zu den Nebenforderungen?
04.08.2016, 16:09
Unterwerfungserklarung
04.08.2016, 16:13
Sachbefugnis auch vor Titelumschreibung + wenn Forderung abgetreten und ZV bevorsteht und materielle Voraussetzungen 727 (+)
04.08.2016, 16:21
Also ich habe einen Anspruch der K gegen B auf Rückgewähr der Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag des B mit dem Vater geprüft. Der Vater hat ihr diesen ja abgetreten...außerdem hat die K was mit Rückgewähranspruch gesagt.
Im Palandt standt, dass der Sicherungsvertrag dem Schuldner gegen den Gläubiger einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch gewährt, wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr besteht.
Dann habe ich die Erfüllung der Forderung abgelehnt.
ErlassV (-) wegen Anfechtung, die Bank hatte gewschrieben das sie sich geirrt hat. Und im Palandt steht 119 Abs 1 Fall 1 gibt jemandem, der sich über einen Erklärungsempfänger irrt, ein Anfechtungsrecht.
Beim Hilfsantrag habe ich wohl Mist gebaut.
Habe geschrieben, dass die B den Titel gegen K nach 727 zpo umschreiben lassen kann + die damals eingetragene GS kann den Anspruch aus 2009 sichern, da nicht akzessorisch. GS ist nur zur Eigentümergrundschuld geworden und sichert den Rang. Den hat B dann einfach wieder bekommen.
Es awar happig und ich bin mir bei allem so unsicher. :(
Im Palandt standt, dass der Sicherungsvertrag dem Schuldner gegen den Gläubiger einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch gewährt, wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr besteht.
Dann habe ich die Erfüllung der Forderung abgelehnt.
ErlassV (-) wegen Anfechtung, die Bank hatte gewschrieben das sie sich geirrt hat. Und im Palandt steht 119 Abs 1 Fall 1 gibt jemandem, der sich über einen Erklärungsempfänger irrt, ein Anfechtungsrecht.
Beim Hilfsantrag habe ich wohl Mist gebaut.
Habe geschrieben, dass die B den Titel gegen K nach 727 zpo umschreiben lassen kann + die damals eingetragene GS kann den Anspruch aus 2009 sichern, da nicht akzessorisch. GS ist nur zur Eigentümergrundschuld geworden und sichert den Rang. Den hat B dann einfach wieder bekommen.
Es awar happig und ich bin mir bei allem so unsicher. :(
04.08.2016, 16:23
04.08.2016, 16:26
Hilsantrag koennte auch als Klauselerinnerung gem 732 ausgelegt und als rechtsbehelfsfremd verworfen werden neben 767 und 767 analog, falls Titel unbestimmt.