02.08.2016, 16:16
(02.08.2016, 15:58)Di schrieb:(02.08.2016, 15:43)Ex schrieb:(02.08.2016, 15:25)Gast schrieb: Hallo,
habt ihr den Anspruch des Mandanten durchgehen lassen oder war er verjahrt? Wie habt ihr das eine oder andere begründet?
Klausutaktisch konnte er eigentlich nicht verjährt sein. Ich hab es mit der Hemmung wegen dem Telefonat gemacht und dann Anerkenntnis nach 212 mit Neubeginn der Verjährung der nach 213 auch für die Bürgschaft gilt. Aber sicher bin ich mir da natürlich überhaupt nicht.
War das Telefonat und die Hemmung notwendig bzw hilfreich für die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft? mE war damit die Verjährung ggü der GmbH gehemmt und somit 768 überwunden.
Die Verjährung der Bürgschaft habe ich dann über ein Anerkenntnis gelöst.
Wie sollte die eidesstattliche Vers eingebaut werden?!
eidesstattliche Versicherung als Beweis für die schwebenden Verhandlungen im Rahmen von §§ 768, 214, 203 ?
Warum war die Bürgschaftsschuld selbst nicht verjährt? Das Anerkenntnis war doch in jedem Fall angefochten (?) und konnte die Verjährung nicht neu beginnen lassen.
02.08.2016, 16:23
(02.08.2016, 16:16)MoinMoin schrieb:(02.08.2016, 15:58)Di schrieb:(02.08.2016, 15:43)Ex schrieb:(02.08.2016, 15:25)Gast schrieb: Hallo,
habt ihr den Anspruch des Mandanten durchgehen lassen oder war er verjahrt? Wie habt ihr das eine oder andere begründet?
Klausutaktisch konnte er eigentlich nicht verjährt sein. Ich hab es mit der Hemmung wegen dem Telefonat gemacht und dann Anerkenntnis nach 212 mit Neubeginn der Verjährung der nach 213 auch für die Bürgschaft gilt. Aber sicher bin ich mir da natürlich überhaupt nicht.
War das Telefonat und die Hemmung notwendig bzw hilfreich für die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft? mE war damit die Verjährung ggü der GmbH gehemmt und somit 768 überwunden.
Die Verjährung der Bürgschaft habe ich dann über ein Anerkenntnis gelöst.
Wie sollte die eidesstattliche Vers eingebaut werden?!
eidesstattliche Versicherung als Beweis für die schwebenden Verhandlungen im Rahmen von §§ 768, 214, 203 ?
Warum war die Bürgschaftsschuld selbst nicht verjährt? Das Anerkenntnis war doch in jedem Fall angefochten (?) und konnte die Verjährung nicht neu beginnen lassen.
Im Palandt steht, dass es für die Anerkennung iSd 212 ausreichend ist, wenn der Schuldner mit seinem Verhalten den Anschein erweckt, dass er eine Schuld anerkennt. Auf ein tatsächliches Anerkenntnis iSd 781 kommt es nicht an. Auch kommt es nicht auf den tatsächlichen Willen des Schuldners an, sondern darauf, wie der Gläubiger sein Verhalten verstehen durfte. Irgendwie sowas. Kannste ja mal nachlesen wenn dir danach ist.
Ich bin mir da aber auch total unsicher und habe es dann einfach so begründet, weil ich extrem Zeitdruck hatte.
02.08.2016, 16:44
Okay...aus einem arglistige Anerkenntnis können keine Rechte hergeleitet werden...habe ich wohl nicht weit genug gelesen. Habe trotzdem auf das Verhalten abgestellt. Naja...gelaufen ist gelaufen.
02.08.2016, 16:49
Aber Anfechtungsfrist war doch abgelaufen...
02.08.2016, 16:53
02.08.2016, 17:00
02.08.2016, 17:08
aber wegen der Arglist- die muss der Anfechtende beweisen, was aber aber nicht kann, da keine zeugen zur verfügung stehen, oder???
02.08.2016, 17:13
Wir sind doch Organ der Rechtspflege:) Der Mandant hat es nicht bestritten.
Habt ihr auch die Verjährung der Hauptforderung geprüft? Da war doch sofort nach Fälligkeit Klage gegen die GmbH erhoben worden und das VU wurde erst 2015 erlassen. Ich vermute das hat was mit der Nichtverjährung der Bürgschaftsforderung zu tun, denn die Hauptforderung war durch die Klage bis 2015 gehemmt... Was meint ihr?
Habt ihr auch die Verjährung der Hauptforderung geprüft? Da war doch sofort nach Fälligkeit Klage gegen die GmbH erhoben worden und das VU wurde erst 2015 erlassen. Ich vermute das hat was mit der Nichtverjährung der Bürgschaftsforderung zu tun, denn die Hauptforderung war durch die Klage bis 2015 gehemmt... Was meint ihr?

02.08.2016, 17:23
(02.08.2016, 17:13)NRW schrieb: Wir sind doch Organ der Rechtspflege:) Der Mandant hat es nicht bestritten.
Habt ihr auch die Verjährung der Hauptforderung geprüft? Da war doch sofort nach Fälligkeit Klage gegen die GmbH erhoben worden und das VU wurde erst 2015 erlassen. Ich vermute das hat was mit der Nichtverjährung der Bürgschaftsforderung zu tun, denn die Hauptforderung war durch die Klage bis 2015 gehemmt... Was meint ihr?
Genau...der Mandant hat die Täuschung ja eingeräumt. Aber vielleicht kann man die fehlende Arglist irgendwie begründen.
Klage direkt Fälligkeit? War das nicht erst Anfang 2015? Da war die Hauptforderung noch nicht verjährt, da Verhandlung schwebten.
02.08.2016, 17:28
(02.08.2016, 17:13)NRW schrieb: Wir sind doch Organ der Rechtspflege:) Der Mandant hat es nicht bestritten.
Habt ihr auch die Verjährung der Hauptforderung geprüft? Da war doch sofort nach Fälligkeit Klage gegen die GmbH erhoben worden und das VU wurde erst 2015 erlassen. Ich vermute das hat was mit der Nichtverjährung der Bürgschaftsforderung zu tun, denn die Hauptforderung war durch die Klage bis 2015 gehemmt... Was meint ihr?
Ich bin ganz durcheinander.
Die Bürgschaft wurde ja für die Forderung des Mandanten gegen die S-Gmbh übernommen.
Da das SA nichtig war, müsste man prüfen, ob die Bürgschaft bestand.
Dann dürfte doch der der Bürgschaft zugrunde liegende Anspruch nicht verjährt sein, also der AS auf die 1,3 Mio zzgl Zinsen.
Fälligkeit war am 1.1.2011 Beginn der Verjährung somit mit Ablauf des 31.12.2011, Ende mit Ablauf des 31.12. 2014.
Hemmung?
Ich habe die genauen Daten. Ich mehr im Kopf.
Habe gesagt, dass Neubeginn der Verjährung vorliegt wegen Anerkennt is isd 212, und diese Frist wiederum dann durch den Mahnbescheid gehemmt wird.
Wie hast du es gemacht?