16.07.2016, 09:52
Sicher, dass in Hessen d. Widerrufsbelehrung falsch war? War nicht nach Bearbeitervermerk von ordnungsgemäßer Belehrung auszugehen? Wenn die Jahresfrist gelaufen wäre, wofür dann der Kalender?
16.07.2016, 09:56
...Rechtsbehelfsbelehrung.
16.07.2016, 11:48
Jaa warum war die sonst abgedruckt, andernfalls wäre man zu einem unzulässigen Antrag auf Wiederherstellung der aW, klausurtaktisch wohl eher nicht so gedacht. Bearbeitervermerk stand nichts direkt zur Ordnungsmäßigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kalender hätte auch nicht über die Unzulässigkeit hinweggeholfen. Für Wiedereinsetzung war nichts ersichtlich, § 45 III VwVfG greift m.E. nicht da die fehlende Anhörung hier nicht kausal für die Fristversäumnis geworden ist.
16.07.2016, 11:50
die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezog sich nur auf die Baueinstellungsverfügung, so dass mit normalen Hauptsacherechtsbehelf und nicht im vorl. RS gegen diese vorzugehen war
16.07.2016, 11:51
Also gg die Kostenentscheidung mein ich § 113 I 1, 2
16.07.2016, 12:07
So ich melde mich hier ein letztes mal zu Wort und hoffe, dass alle gut gestern gefeiert haben.
Ja was war das bloß in NRW. Öff- Recht eigentlich ein Steckenpferd von mir aber damit kann ich auch nicht zu Recht. Meine Lösung ist auch total unrund. Die Klausur wird jedenfalls nicht gut sein. Hab zwar das mit dem 80 V Antrag. Jedoch ist der materiell rechtliche Teil zu konfus.
SV Mandant (17 Jahre) wurde abgeschleppt. Hat sein Auto auf einen öffentlichen Parkplatz abgestellt, wo nachher ein Halteverbotschild aufgestellt wird. Mandant war paar Wochen im Urlaub Er schließt eine Vereinbarung mit der Polizei, dass er die Kosten zu tragen hat . Polizei sieht von Leistungsbescheid ab. Verzichtet im Gegenzug auf die Verwaltungsgebühr in Höhe von 65 Euro. Mandant wird 18 Jahre. Zahlt nicht. Es kommt eine Androhung ein, gegen die er sich wenden möchte. Es waren 2 Vorschriften aus dem FeV (betreutetes Verfahren und aus Landeshaushaltsordnung (Absehen von Asprüchen) abgedruckt.
Meine Lösung:
Es fängt schon mit dem Beginn an. Mandant sagt ja nur das er gerichtlich gegen die Androhung vorgehen möchte. Für mich war aber die Wirksamkeit der Vereinbarung eine notwendige Vorfrage.
I. Vereinbarung
1. Zulässigkeit der Klage: Feststellungsklage
2. Begründetheit: Vereinbarung unwirksam
(P) der war noch 17 als der die Vereinbarung abgeschlossen hat.
117 ff. BGB nicht anwendbar aber Mandant muss handlungsfähig sein ( so Kopp/Schenke) Hier habe ich jetzt diskutiert, ob er das ist, was ich bei einem 17 Jährigen bescheuert finde. Andererseits stand im § 48a FeV, dass die Wahrnehmung des Rechtes nur mit einer Aufssichtsperson wahrgenommen werden kann.
(P) Vertrag über Abgaben --> hier in Bezug auf die Vorschrift des LHO eher (-)
keine unzumutbare Härte des Mandanten. Argument: 200 Euro Zwangsgeld ist ja anscheinend in Ordnung. Warum sollte der Erlass der Verwaltungsgebühr
Ergebnis: Vereinbarung unwirksam
II. Androhung
Bei der Androhung wird es jetzt richtig wild bei mir:
(P) VA Befugnis eigentlich (-), weil öffentlich-rechtlicher Vertrag. Jedoch Vereinbarung unwirksam. Daher dürfte der Einwand an dieser Stelle nicht mehr relevant sein
(P) Vollstreckungsvoraussetzungen (an dieser Stelle ist meine Lösung nicht rund, weil die Androhung ja darauf zielte aus den öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vollstrecken. Wollte der Ersteller wirklich, dass man einen fiktiven Kostenbescheid prüft? Irgendwie auch nicht sinnvoll die Klausur)
Naja hier waren die klassischen Probleme des Abschleppsfalls (Sicherstellung/Ersatzvornahme/Bekanntgabe des Verkehrschild) dann im Vordergrund. Hab die Minderjährigkeit beim Abschleppen gar nicht mehr verwurstelt. Ich frage mich jedoch, ob sie da wirklich relevant ist.
Jedenfalls Androhung wegen zur kurzer Frist unwirksam. First war kürzer als die Rechtsbehelfsfrist.
Zweckmäßigkeit:
Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit
Klage gegen die Androhung
80 V 1 Antrag auf Anordnung
Ja was war das bloß in NRW. Öff- Recht eigentlich ein Steckenpferd von mir aber damit kann ich auch nicht zu Recht. Meine Lösung ist auch total unrund. Die Klausur wird jedenfalls nicht gut sein. Hab zwar das mit dem 80 V Antrag. Jedoch ist der materiell rechtliche Teil zu konfus.
SV Mandant (17 Jahre) wurde abgeschleppt. Hat sein Auto auf einen öffentlichen Parkplatz abgestellt, wo nachher ein Halteverbotschild aufgestellt wird. Mandant war paar Wochen im Urlaub Er schließt eine Vereinbarung mit der Polizei, dass er die Kosten zu tragen hat . Polizei sieht von Leistungsbescheid ab. Verzichtet im Gegenzug auf die Verwaltungsgebühr in Höhe von 65 Euro. Mandant wird 18 Jahre. Zahlt nicht. Es kommt eine Androhung ein, gegen die er sich wenden möchte. Es waren 2 Vorschriften aus dem FeV (betreutetes Verfahren und aus Landeshaushaltsordnung (Absehen von Asprüchen) abgedruckt.
Meine Lösung:
Es fängt schon mit dem Beginn an. Mandant sagt ja nur das er gerichtlich gegen die Androhung vorgehen möchte. Für mich war aber die Wirksamkeit der Vereinbarung eine notwendige Vorfrage.
I. Vereinbarung
1. Zulässigkeit der Klage: Feststellungsklage
2. Begründetheit: Vereinbarung unwirksam
(P) der war noch 17 als der die Vereinbarung abgeschlossen hat.
117 ff. BGB nicht anwendbar aber Mandant muss handlungsfähig sein ( so Kopp/Schenke) Hier habe ich jetzt diskutiert, ob er das ist, was ich bei einem 17 Jährigen bescheuert finde. Andererseits stand im § 48a FeV, dass die Wahrnehmung des Rechtes nur mit einer Aufssichtsperson wahrgenommen werden kann.
(P) Vertrag über Abgaben --> hier in Bezug auf die Vorschrift des LHO eher (-)
keine unzumutbare Härte des Mandanten. Argument: 200 Euro Zwangsgeld ist ja anscheinend in Ordnung. Warum sollte der Erlass der Verwaltungsgebühr
Ergebnis: Vereinbarung unwirksam
II. Androhung
Bei der Androhung wird es jetzt richtig wild bei mir:
(P) VA Befugnis eigentlich (-), weil öffentlich-rechtlicher Vertrag. Jedoch Vereinbarung unwirksam. Daher dürfte der Einwand an dieser Stelle nicht mehr relevant sein
(P) Vollstreckungsvoraussetzungen (an dieser Stelle ist meine Lösung nicht rund, weil die Androhung ja darauf zielte aus den öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vollstrecken. Wollte der Ersteller wirklich, dass man einen fiktiven Kostenbescheid prüft? Irgendwie auch nicht sinnvoll die Klausur)
Naja hier waren die klassischen Probleme des Abschleppsfalls (Sicherstellung/Ersatzvornahme/Bekanntgabe des Verkehrschild) dann im Vordergrund. Hab die Minderjährigkeit beim Abschleppen gar nicht mehr verwurstelt. Ich frage mich jedoch, ob sie da wirklich relevant ist.
Jedenfalls Androhung wegen zur kurzer Frist unwirksam. First war kürzer als die Rechtsbehelfsfrist.
Zweckmäßigkeit:
Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit
Klage gegen die Androhung
80 V 1 Antrag auf Anordnung
16.07.2016, 12:16
@Gast2
Wieso war die Frist abgelaufen?
Am 14.06.2016 zugestellt, am 15.07.2016 is Mdt. beim Aw.
Frist - bei ordnungsgem. Belehrung - 1 Monat.
Nach 57 II VwGO ist 222 ZPO anwendbar. Hiernach Fristbeginn nach 187 BGB einen Tag nach Ereignis (Zustellung), also am 15.06.2016 -> Fristende 15.07.2016. Widerspruch wäre am Tag d. Mandantenauftrags einzulegen. (P) Einlegung per Fax wg. Schriftformerfordernis mögl.? Ja, wenn Unterschrift erkennbar.
Wieso war die Frist abgelaufen?
Am 14.06.2016 zugestellt, am 15.07.2016 is Mdt. beim Aw.
Frist - bei ordnungsgem. Belehrung - 1 Monat.
Nach 57 II VwGO ist 222 ZPO anwendbar. Hiernach Fristbeginn nach 187 BGB einen Tag nach Ereignis (Zustellung), also am 15.06.2016 -> Fristende 15.07.2016. Widerspruch wäre am Tag d. Mandantenauftrags einzulegen. (P) Einlegung per Fax wg. Schriftformerfordernis mögl.? Ja, wenn Unterschrift erkennbar.
(16.07.2016, 12:07)Gast schrieb: So ich melde mich hier ein letztes mal zu Wort und hoffe, dass alle gut gestern gefeiert haben.
Ja was war das bloß in NRW. Öff- Recht eigentlich ein Steckenpferd von mir aber damit kann ich auch nicht zu Recht. Meine Lösung ist auch total unrund. Die Klausur wird jedenfalls nicht gut sein. Hab zwar das mit dem 80 V Antrag. Jedoch ist der materiell rechtliche Teil zu konfus.
SV Mandant (17 Jahre) wurde abgeschleppt. Hat sein Auto auf einen öffentlichen Parkplatz abgestellt, wo nachher ein Halteverbotschild aufgestellt wird. Mandant war paar Wochen im Urlaub Er schließt eine Vereinbarung mit der Polizei, dass er die Kosten zu tragen hat . Polizei sieht von Leistungsbescheid ab. Verzichtet im Gegenzug auf die Verwaltungsgebühr in Höhe von 65 Euro. Mandant wird 18 Jahre. Zahlt nicht. Es kommt eine Androhung ein, gegen die er sich wenden möchte. Es waren 2 Vorschriften aus dem FeV (betreutetes Verfahren und aus Landeshaushaltsordnung (Absehen von Asprüchen) abgedruckt.
Meine Lösung:
Es fängt schon mit dem Beginn an. Mandant sagt ja nur das er gerichtlich gegen die Androhung vorgehen möchte. Für mich war aber die Wirksamkeit der Vereinbarung eine notwendige Vorfrage.
I. Vereinbarung
1. Zulässigkeit der Klage: Feststellungsklage
2. Begründetheit: Vereinbarung unwirksam
(P) der war noch 17 als der die Vereinbarung abgeschlossen hat.
117 ff. BGB nicht anwendbar aber Mandant muss handlungsfähig sein ( so Kopp/Schenke) Hier habe ich jetzt diskutiert, ob er das ist, was ich bei einem 17 Jährigen bescheuert finde. Andererseits stand im § 48a FeV, dass die Wahrnehmung des Rechtes nur mit einer Aufssichtsperson wahrgenommen werden kann.
(P) Vertrag über Abgaben --> hier in Bezug auf die Vorschrift des LHO eher (-)
keine unzumutbare Härte des Mandanten. Argument: 200 Euro Zwangsgeld ist ja anscheinend in Ordnung. Warum sollte der Erlass der Verwaltungsgebühr
Ergebnis: Vereinbarung unwirksam
II. Androhung
Bei der Androhung wird es jetzt richtig wild bei mir:
(P) VA Befugnis eigentlich (-), weil öffentlich-rechtlicher Vertrag. Jedoch Vereinbarung unwirksam. Daher dürfte der Einwand an dieser Stelle nicht mehr relevant sein
(P) Vollstreckungsvoraussetzungen (an dieser Stelle ist meine Lösung nicht rund, weil die Androhung ja darauf zielte aus den öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vollstrecken. Wollte der Ersteller wirklich, dass man einen fiktiven Kostenbescheid prüft? Irgendwie auch nicht sinnvoll die Klausur)
Naja hier waren die klassischen Probleme des Abschleppsfalls (Sicherstellung/Ersatzvornahme/Bekanntgabe des Verkehrschild) dann im Vordergrund. Hab die Minderjährigkeit beim Abschleppen gar nicht mehr verwurstelt. Ich frage mich jedoch, ob sie da wirklich relevant ist.
Jedenfalls Androhung wegen zur kurzer Frist unwirksam. First war kürzer als die Rechtsbehelfsfrist.
Zweckmäßigkeit:
Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit
Klage gegen die Androhung
80 V 1 Antrag auf Anordnung
Habe zunächst geprüft, ob Vss von 50 abs.1 PolG überhaupt vorliegen -> (-) weil kein VB
Dann geprüft, ob aus ÖR Vertrag vollstreckt werden kann.
Dort geprüft, ob mit 17 jährigen Vertrag geschlossen werden kann. Dort diskutiert ob handlungsfähig isv 12 VwVfG (+), der Fall stand sogar im Kommentar.
Vollstreckung letztlich jedoch (-), weil nicht der Vollstreckung unterworfen, vgl. 61 VwVfG. Behörde muss klagen aus Vertrag und hat erst dann Titel.
Letztlich geprüft, ob P die Kosten für Abschlepp verlangen kann. Dort den ganzen Standard Mist runtergeleiert.
Kann sie verlangen!
Zweckmäßiges Vorgehen Ak gg Bescheid und 80 Abs. 5 auf Anordnung der aW
16.07.2016, 15:35
ne § 57 II VwGO iVm 222 I ZPO der auf § 187 I, 188 II BGB verweist, Fristende 14.07.2016, es kommt auf die Fehlerhaftigkeit der RBB definitiv an
16.07.2016, 16:13
Die war abgelaufen. Ich habe es auch über die fehlende Anhörung gelöst, aber auch in Hessen geschrieben. Es kann sein, dass die RBB bei uns korrekt war.[/quote]