15.07.2016, 14:21
Es wird die allgemeine Alkoholisierung angeordnet.
Hochachtungs-voll
LJPA
Hochachtungs-voll
LJPA
15.07.2016, 14:26
(15.07.2016, 14:01)Nds19 schrieb: GESCHAFFT!
Scheiße war der Durchgang!
Sber geschafft!
Heute in Nds:
Mandant baut Gartenteich (wohl im AUßenbereich).
Stadt erlässt Baustopp, mit Sofortivollzug, Zwangsgeldandrohung und Kostenbescheid
Problem war die Widerspruchsfrist, Postzustellungsurkunde, aber wegen fehlerhafter Belehrung = Jahresfrist (Widerspruch war nicht nur bei Außenstelle einlegbar)
Weiteres problem, fehlende ANhörung vor Baustopp
Dann formelle und materielle Illegalität geprüft, § 35 BauGB
Materielle Legalität angenommen, aber formelle Illegalität wegen fehlender Baugenehmigung
Mandantenschreiben gemacht und Anträge an Verwaltungsgericht und Stadt formuliert
Altarverwalter - viele Probs.
P: RGL, Frist, P. Außen/Innenbereich, Dispens § 66 NBAuO, Widerspruchsverfahren, Möglichkeiten für den Mandanten, Grundrechte.
Die Klausur hatte alles - aber schöner Abschluss :).
15.07.2016, 14:35
Hessen das gleiche.
formelle Illegalität die grundsätzlich ausreicht für intendiertes Ermessen, aber hier atypisch da offensichtlich rechtmäßig nach m.E. .. ich habs als Bebauungszusammenhang und damit Innenbereich eingestuft und dann über Merkmal "einfügen" mit prägendem Ortsbild Grünflächen Weiher Gartenanlagen usw. bejaht.
Praktischer Teil ein Antrag auf Wiederherstellung aW + Widerspruch. Mandanten vorgeschlagen die Grenze von 100 qm einzuhalten und genehmigungsfrei zu bauen.
Anfechtungsklage gegen Kostenentscheidung mit Annex Erstattungsanspruch 113 I 2 VwGO
formelle Illegalität die grundsätzlich ausreicht für intendiertes Ermessen, aber hier atypisch da offensichtlich rechtmäßig nach m.E. .. ich habs als Bebauungszusammenhang und damit Innenbereich eingestuft und dann über Merkmal "einfügen" mit prägendem Ortsbild Grünflächen Weiher Gartenanlagen usw. bejaht.
Praktischer Teil ein Antrag auf Wiederherstellung aW + Widerspruch. Mandanten vorgeschlagen die Grenze von 100 qm einzuhalten und genehmigungsfrei zu bauen.
Anfechtungsklage gegen Kostenentscheidung mit Annex Erstattungsanspruch 113 I 2 VwGO
15.07.2016, 14:45
(15.07.2016, 14:35)Hesse1987 schrieb: Hessen das gleiche.
formelle Illegalität die grundsätzlich ausreicht für intendiertes Ermessen, aber hier atypisch da offensichtlich rechtmäßig nach m.E. .. ich habs als Bebauungszusammenhang und damit Innenbereich eingestuft und dann über Merkmal "einfügen" mit prägendem Ortsbild Grünflächen Weiher Gartenanlagen usw. bejaht.
Praktischer Teil ein Antrag auf Wiederherstellung aW + Widerspruch. Mandanten vorgeschlagen die Grenze von 100 qm einzuhalten und genehmigungsfrei zu bauen.
Anfechtungsklage gegen Kostenentscheidung mit Annex Erstattungsanspruch 113 I 2 VwGO
Ich bin auch über 34 gegangen, aber wegen minimaler Überschreitung von 8m3 eben formell rw. deshalb Vorschläge an den Mandanten, dass Rückbau, was zu diesem Zeitpunkt ja noch möglich war. Alternativ aber Dispensantrag nach § 66 I, II NBauO, wegen minimaler Überschreitung der Werte, Üblichkeit der Umgebung, sodass keine Nachbarinteressen entgegenstanden.
Grüezi.
15.07.2016, 15:05
(15.07.2016, 14:45)GastNds schrieb:(15.07.2016, 14:35)Hesse1987 schrieb: Hessen das gleiche.
formelle Illegalität die grundsätzlich ausreicht für intendiertes Ermessen, aber hier atypisch da offensichtlich rechtmäßig nach m.E. .. ich habs als Bebauungszusammenhang und damit Innenbereich eingestuft und dann über Merkmal "einfügen" mit prägendem Ortsbild Grünflächen Weiher Gartenanlagen usw. bejaht.
Praktischer Teil ein Antrag auf Wiederherstellung aW + Widerspruch. Mandanten vorgeschlagen die Grenze von 100 qm einzuhalten und genehmigungsfrei zu bauen.
Anfechtungsklage gegen Kostenentscheidung mit Annex Erstattungsanspruch 113 I 2 VwGO
Ich bin auch über 34 gegangen, aber wegen minimaler Überschreitung von 8m3 eben formell rw. deshalb Vorschläge an den Mandanten, dass Rückbau, was zu diesem Zeitpunkt ja noch möglich war. Alternativ aber Dispensantrag nach § 66 I, II NBauO, wegen minimaler Überschreitung der Werte, Üblichkeit der Umgebung, sodass keine Nachbarinteressen entgegenstanden.
Grüezi.
Vergessen: Dabei noch 47 VwVfG diskutiert und freilich § 44 VwVfG bzgl. der falschen RGL.
15.07.2016, 15:18
Wie habt ihr die Problematik mit der abgelaufenen Widerspruchsfrist gelöst oder war das in Nds nicht eingearbeitet
15.07.2016, 16:28
Doch, war auch in Nds eingearbeitet.
Widerspruchsfrist (1 Monat) war um einen tag abgelaufen,
aber es galt die Jahresfrist, da die Rechtsbehelfsbelehrung falsch war, bei uns konnte nach der Belehrung WIderspruch nur bei der Außenstelle der Stadt eingelegt werden, aber natürlichh war dies auch unter der Hauptstelle möglich, die Belehrung also falsch, deshalb Jahresfrist
Widerspruchsfrist (1 Monat) war um einen tag abgelaufen,
aber es galt die Jahresfrist, da die Rechtsbehelfsbelehrung falsch war, bei uns konnte nach der Belehrung WIderspruch nur bei der Außenstelle der Stadt eingelegt werden, aber natürlichh war dies auch unter der Hauptstelle möglich, die Belehrung also falsch, deshalb Jahresfrist
15.07.2016, 17:08
Wiedereinsetzung -> unverschuldte Fristvers. wegen § 45 III (H)VwVfG (Anhörung)
16.07.2016, 08:53
Was kam inoch NRW? Ich hörte iwas mit Vollstreckung aus Ö.-R. Vertrag? Und es musste u.a. 61 und 12 VwVfG geprüft werden und dann noch etwas Abschleppfall und 80 Abs.5 und AK als zweckmäßiges Vorgehen????
16.07.2016, 09:38
Leute, ich glaube bzgl der Kosten, die der Mandant tragen sollte, wäre es noch ein 80 V-Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gewesen.