14.07.2016, 14:24
In Niedersachsen war heute die Wahlrechtsklausur im ÖR:
Nachbar wohnt im reinen Baugebiet, nebenan ist ein Park mit Trimm-Dich-Pfad zur sportlichen Betätigung,
er will Bäume im Abstand von 20 Metern zu seinem grundstück entfernt haben (aus § 59 NNachbG) und Beseitigung des Trimm-Dich-Pfades, da er so Menschen beim Sport zusehen muss, die nicht immer "ansehnlich" aussehen.
Klageerwiderung musste für BM erstellt werden und Vermerk zur Zulässigkeit der Klage (mit Verweis des Rechtsstreits von der Zivilgerichtsbarkeit zur Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Ich habe im ersten Fall § 59 NNachbG wegen § 58 II NNachbarG scheitern lassen und auch Verkehrssicherungspflicht diskutiert
und wegen dem trimmdichpfad § 3 BImSchG iVm § 22 BImSchG, dabei § 15 I 1 BauNVO, Gebietserhaltungsanspruch (gilt nur innerhalb des Baugebiets; hier aber angrenzende unterschiedliche Baugebeite), dann § 15 I 2 BAuNVO, auch Grenzabstand aus § 5 BauNVO diskutiert
Nachbar wohnt im reinen Baugebiet, nebenan ist ein Park mit Trimm-Dich-Pfad zur sportlichen Betätigung,
er will Bäume im Abstand von 20 Metern zu seinem grundstück entfernt haben (aus § 59 NNachbG) und Beseitigung des Trimm-Dich-Pfades, da er so Menschen beim Sport zusehen muss, die nicht immer "ansehnlich" aussehen.
Klageerwiderung musste für BM erstellt werden und Vermerk zur Zulässigkeit der Klage (mit Verweis des Rechtsstreits von der Zivilgerichtsbarkeit zur Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Ich habe im ersten Fall § 59 NNachbG wegen § 58 II NNachbarG scheitern lassen und auch Verkehrssicherungspflicht diskutiert
und wegen dem trimmdichpfad § 3 BImSchG iVm § 22 BImSchG, dabei § 15 I 1 BauNVO, Gebietserhaltungsanspruch (gilt nur innerhalb des Baugebiets; hier aber angrenzende unterschiedliche Baugebeite), dann § 15 I 2 BAuNVO, auch Grenzabstand aus § 5 BauNVO diskutiert
14.07.2016, 14:31
(14.07.2016, 14:24)Nds19 schrieb: In Niedersachsen war heute die Wahlrechtsklausur im ÖR:
Nachbar wohnt im reinen Baugebiet, nebenan ist ein Park mit Trimm-Dich-Pfad zur sportlichen Betätigung,
er will Bäume im Abstand von 20 Metern zu seinem grundstück entfernt haben (aus § 59 NNachbG) und Beseitigung des Trimm-Dich-Pfades, da er so Menschen beim Sport zusehen muss, die nicht immer "ansehnlich" aussehen.
Klageerwiderung musste für BM erstellt werden und Vermerk zur Zulässigkeit der Klage (mit Verweis des Rechtsstreits von der Zivilgerichtsbarkeit zur Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Ich habe im ersten Fall § 59 NNachbG wegen § 58 II NNachbarG scheitern lassen und auch Verkehrssicherungspflicht diskutiert
und wegen dem trimmdichpfad § 3 BImSchG iVm § 22 BImSchG, dabei § 15 I 1 BauNVO, Gebietserhaltungsanspruch (gilt nur innerhalb des Baugebiets; hier aber angrenzende unterschiedliche Baugebeite), dann § 15 I 2 BAuNVO, auch Grenzabstand aus § 5 BauNVO diskutiert
Lag denn der Mindestabstand von 4 m vor? Den beseitigungsandpruch habe ich über den allgemeinen unterlassungsA konstruiert wegen (nicht gegebener) Verletzung drittschützender Norm (30BauGB, 15 I 2 BNVO, 5 I2 NbauO, 3 III NBauO.)
14.07.2016, 14:39
Der Mindestabstand von 4 Metern wurde unterschritten, deshalb hatte der Nachbar grds. Beseitigungsanspruch zu den Bäumen, aber Bäume waren länger als 5 Jahre da (§ 58 II NNachbG), da ist Beseitigng ausgeschlossen
Mindestabstand zur Trimm-Dich-Anlage war 2,90 Meter, msuss grds 3 Meter sein jedoch keine bauliche ANlage mit ähnlicher WIrkung wie Gebäude
Beseitigung der Bäume aus § 59 I NNachbG
Beseitigung der Trimm-Dich-Anlage aus dem Anspruch den du genommen hast, man kann dabei noch analog § 906, 1004 BGB schreiben
Mindestabstand zur Trimm-Dich-Anlage war 2,90 Meter, msuss grds 3 Meter sein jedoch keine bauliche ANlage mit ähnlicher WIrkung wie Gebäude
Beseitigung der Bäume aus § 59 I NNachbG
Beseitigung der Trimm-Dich-Anlage aus dem Anspruch den du genommen hast, man kann dabei noch analog § 906, 1004 BGB schreiben
14.07.2016, 14:42
(14.07.2016, 14:39)Nds19 schrieb: Der Mindestabstand von 4 Metern wurde unterschritten, deshalb hatte der Nachbar grds. Beseitigungsanspruch zu den Bäumen, aber Bäume waren länger als 5 Jahre da (§ 58 II NNachbG), da ist Beseitigng ausgeschlossen
Mindestabstand zur Trimm-Dich-Anlage war 2,90 Meter, msuss grds 3 Meter sein jedoch keine bauliche ANlage mit ähnlicher WIrkung wie Gebäude
Beseitigung der Bäume aus § 59 I NNachbG
Beseitigung der Trimm-Dich-Anlage aus dem Anspruch den du genommen hast, man kann dabei noch analog § 906, 1004 BGB schreiben
Ach du meinst 59 II NR 2? Der war doch laut BV ausgeschlossen?
wie sieht aus mit der Zulässigkeit, was habt ihr da geschrieben? hab die als vorangestellter vermerk unter 1. vor der Klageerwiderung behandelt..
14.07.2016, 14:51
Ich habe die Zulässigkeit in einen Vermerk nach der Klageerwiderung gepackt
War § 59 II NNachbG ausgeschlossen?
Da stand ganz hinten was zu § 59 NNachbG, aber ich weiß nicht mehr was.
War § 59 II NNachbG ausgeschlossen?
Da stand ganz hinten was zu § 59 NNachbG, aber ich weiß nicht mehr was.
14.07.2016, 14:53
(14.07.2016, 14:51)Nds19 schrieb: Ich habe die Zulässigkeit in einen Vermerk nach der Klageerwiderung gepackt
War § 59 II NNachbG ausgeschlossen?
Da stand ganz hinten was zu § 59 NNachbG, aber ich weiß nicht mehr was.
Lt. BV war, soweit ich es richtig verstanden habe, kein Ausschluss des Anspruchs aus 59 I anzunehmen.
14.07.2016, 14:55
Zulässigkeit:
- Verweis an VG bindend, 17a II 2 GVG
- allgemeine LK, da Beseitigung kein VA
-Klagebefugnis analog § 42 II VwGo notwendig (Verletzung § 59 NNachbG oder § 14 I, 2 I GG)
- kein Vorverfahren bei LK
- vorheriger ANtrag wurde gestellt
Zulässigekit war also ein Mini-Teil, nichts wildes
- Verweis an VG bindend, 17a II 2 GVG
- allgemeine LK, da Beseitigung kein VA
-Klagebefugnis analog § 42 II VwGo notwendig (Verletzung § 59 NNachbG oder § 14 I, 2 I GG)
- kein Vorverfahren bei LK
- vorheriger ANtrag wurde gestellt
Zulässigekit war also ein Mini-Teil, nichts wildes
14.07.2016, 14:58
Lt. BV war, soweit ich es richtig verstanden habe, kein Ausschluss des Anspruchs aus 59 I anzunehmen.
[/quote]
Ok, ich habe den Ausschluss angenommen, wer lesen kann ist klar im Vorteil - ich also nicht! Mist!
Wie hast du das dann gemacht?
Teil-Anerkenntnis? Und Forstamt mit Verfügung zur Rodung beauftragt?
Hmh,... deshalb bin ich wohl pünktlich fertig geworden :-)
Das hab ich nämlich nicht
[/quote]
Ok, ich habe den Ausschluss angenommen, wer lesen kann ist klar im Vorteil - ich also nicht! Mist!
Wie hast du das dann gemacht?
Teil-Anerkenntnis? Und Forstamt mit Verfügung zur Rodung beauftragt?
Hmh,... deshalb bin ich wohl pünktlich fertig geworden :-)
Das hab ich nämlich nicht
14.07.2016, 15:06
(14.07.2016, 14:55)Nds19 schrieb: Zulässigkeit:
- Verweis an VG bindend, 17a II 2 GVG
- allgemeine LK, da Beseitigung kein VA
-Klagebefugnis analog § 42 II VwGo notwendig (Verletzung § 59 NNachbG oder § 14 I, 2 I GG)
- kein Vorverfahren bei LK
- vorheriger ANtrag wurde gestellt
Zulässigekit war also ein Mini-Teil, nichts wildes
prima und ich dachte schon ich habe irgendwas übersehen :)