12.07.2016, 16:34
(12.07.2016, 16:22)GastGast schrieb:(12.07.2016, 16:10)Gast schrieb: In Nds war eine Kommunalaufsichtsbeschwerde dergestalt gewünscht, dass man einen ausführlichen Bescheid an die Ratsfrau macht und ihr die Verletzungen nach Überprüfung darlegt. Dann eine Verfügung an die Stadt Stadthagen und die dann mit Anordnung sof Vollz und RBB- intern zwischen LK Schaumburg und Stadt Stadthagen wäre dies ein VA.
Hat das überhaupt jmd so??
Ich jedenfalls nicht
Woher weißt du das?
Hey, wenn man das hört, klingt das voll stimmig...
Woher weißt du, dass das wohl das gewünschte Ergebnis war, hast du ein Urteil oder so gefunden?
12.07.2016, 16:36
12.07.2016, 16:40
sorry, aber keine Lust so viel zu tippen. Das geht über 2-3 Seiten und ist dann mit entsprechenden Musterverfügungen dargelegt
12.07.2016, 16:41
(12.07.2016, 16:31)Gast schrieb: Bei Kaiser in dem Skript zur ÖR Behörden Klausur für Nds steht es auf S. 27/28
Haben die da eine Beanstandung oder Unterrichtung von landkreis an die STadt angenommen?
Die Beanstandung ging in unserem Fall doch nicht wegen der fehlenden ANhörung § 28 VwVfG?
Und steht bei kaiser, dass man die Anordnung der sofortigen Vollziehung machen sollte, oder eine ANordnung nach § 174 NKomVG?
12.07.2016, 16:41
Jedenfalls steht da, beim eigenen Wirkungskreis stellt die Vfg einen VA dar, der mit RBB zu versehen ist.
12.07.2016, 16:42
12.07.2016, 16:44
Ich glaub auf die Anhörung kam es bei uns nicht an. Die kann ja eh noch nachgeholt werden.
Von daher Beanstandung
Von daher Beanstandung
12.07.2016, 17:01
Weitere Fehler des JPA?
Ist noch jemandem Folgendens in den Strafrechtsklausuren aufgefallen?
S I:
Es gab kein Hinweis zur Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses bzw. wurde nicht einmal gesagt, dass es überhaupt einen gab.
S II:
Der Zeuge KK Hummel war nicht zur Hauptverhandlung geladen; der Zeuge KHK Meier wurde nicht zur Sache befragt, sondern nur bzgl. Belehrung. Demzufolge wusste das Gericht nicht aus der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte mit dem blutverschmierten Messer in der Hand gegen 15:17 Uhr vor dem Jobcenter von der Polizei aufgegriffen worden ist, was ja eigtl. noch ein ziemlich starker Beweis ist... Streng genommen durfte man diese Tatsache also auch nicht in die Sachverhaltsschilderung schreiben.
Ob das gewollt war?
Ist noch jemandem Folgendens in den Strafrechtsklausuren aufgefallen?
S I:
Es gab kein Hinweis zur Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses bzw. wurde nicht einmal gesagt, dass es überhaupt einen gab.
S II:
Der Zeuge KK Hummel war nicht zur Hauptverhandlung geladen; der Zeuge KHK Meier wurde nicht zur Sache befragt, sondern nur bzgl. Belehrung. Demzufolge wusste das Gericht nicht aus der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte mit dem blutverschmierten Messer in der Hand gegen 15:17 Uhr vor dem Jobcenter von der Polizei aufgegriffen worden ist, was ja eigtl. noch ein ziemlich starker Beweis ist... Streng genommen durfte man diese Tatsache also auch nicht in die Sachverhaltsschilderung schreiben.
Ob das gewollt war?
12.07.2016, 17:07
SI: Hatte er der Durchsuchung nicht zugestimmt?
12.07.2016, 17:11
Ja hatte er! Dann braucht man keinen ;)