12.07.2016, 15:44
An alle die im Tatkomplex I versuchte Anstiftung zum Raub oder zur Erpressung haben : wie habt ihr denn die Zueignungsabsicht bzw die Nachteilzufügung im Vermögen des Zeugen Weigel bejaht?
habe 239b, 30 I aber war mir der stabilen Zwischenlage auch unsicher, habe gesagt durch das Abschließen der Tür und danach erst Beginn der Nötigungshandlung war diese stabile Lage gegeben -.-
im Tatkomplex 2 hab ich KV mit Todesfolge, da kein Vorsatz zur Törung eines Menschen. aber alles sehr verwirrend
habe 239b, 30 I aber war mir der stabilen Zwischenlage auch unsicher, habe gesagt durch das Abschließen der Tür und danach erst Beginn der Nötigungshandlung war diese stabile Lage gegeben -.-
im Tatkomplex 2 hab ich KV mit Todesfolge, da kein Vorsatz zur Törung eines Menschen. aber alles sehr verwirrend
12.07.2016, 15:49
(12.07.2016, 15:27)Nds19 schrieb: An die Niedersachsen = das war wirklich Schrott, oder?
Und wieso habt ihr die BEanstandung rausgeworfen?
Ging die nicht?
Es können doch nicht nur BEschlüsse, sondern auch Maßnahmen Beanstandet werden, ist die verweigerte Auskunft keine "Maßnahme?
Gibt es noch andere Lösungsvorschläge?
Das war wirklich richtiger Mist.
Ich hab nur einen Vermerk geschrieben und da alles reingapackt, weil noch keine Anhörung erfolgt ist und darum ein einschreiten noch nicht möglich war.
Beanstandung nimmt man übrigens bei rechtswidrigem Handeln, Anordnung bei pflichtwidrigem Unterlassen.
12.07.2016, 15:58
Mist, das mit der vorherigen Anhörung habe ich auch gerade gecheckt, die bin ich voll übergangen, selbst in einer Unterrichtung sieht man keine ANhörung...
Ich glaube ein Vermerk hätte ich auch besser machen sollen
Ich glaube ein Vermerk hätte ich auch besser machen sollen
12.07.2016, 16:01
Hach, ich finde das LG Düss. hat es sich mit der Bejahung der Heimtücke zu leicht gemacht. Und wenn ich zehnmal ein Messer in meiner Jacke verberge, kann es sich, wenn ich dann plötzlich wütend werde und zusteche um eine Spontantat handeln.
12.07.2016, 16:04
(12.07.2016, 15:44)HessenJuri schrieb: An alle die im Tatkomplex I versuchte Anstiftung zum Raub oder zur Erpressung haben : wie habt ihr denn die Zueignungsabsicht bzw die Nachteilzufügung im Vermögen des Zeugen Weigel bejaht?
habe 239b, 30 I aber war mir der stabilen Zwischenlage auch unsicher, habe gesagt durch das Abschließen der Tür und danach erst Beginn der Nötigungshandlung war diese stabile Lage gegeben -.-
im Tatkomplex 2 hab ich KV mit Todesfolge, da kein Vorsatz zur Törung eines Menschen. aber alles sehr verwirrend
Weiiiigel, gib Gulasch!!!
12.07.2016, 16:06
Habs genauso wie du Gast... Für meine Begriffe war eine große Ausbreitung der Abgrenzung Raub zu 255 nicht nötig da nach Rspr. auch äußeres Erscheinungsbild durch den vorgestellten Einsatz des Messer zur Drohung gegen Leib und Leben eher für Wegnahme spricht aus meiner Sicht
12.07.2016, 16:10
In Nds war eine Kommunalaufsichtsbeschwerde dergestalt gewünscht, dass man einen ausführlichen Bescheid an die Ratsfrau macht und ihr die Verletzungen nach Überprüfung darlegt. Dann eine Verfügung an die Stadt Stadthagen und die dann mit Anordnung sof Vollz und RBB- intern zwischen LK Schaumburg und Stadt Stadthagen wäre dies ein VA.
Hat das überhaupt jmd so??
Ich jedenfalls nicht
Hat das überhaupt jmd so??
Ich jedenfalls nicht
12.07.2016, 16:22
(12.07.2016, 16:10)Gast schrieb: In Nds war eine Kommunalaufsichtsbeschwerde dergestalt gewünscht, dass man einen ausführlichen Bescheid an die Ratsfrau macht und ihr die Verletzungen nach Überprüfung darlegt. Dann eine Verfügung an die Stadt Stadthagen und die dann mit Anordnung sof Vollz und RBB- intern zwischen LK Schaumburg und Stadt Stadthagen wäre dies ein VA.
Hat das überhaupt jmd so??
Ich jedenfalls nicht
Woher weißt du das?
12.07.2016, 16:30
An die NRWler.
Wieso eigentlich Raub?
Die Datenschutzerklärung ist doch gar kein Vermögen, nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff. Ein Blatt Papier. mE war kein Platz für Raub und daher auch nicht auf 239a.
Wieso eigentlich Raub?
Die Datenschutzerklärung ist doch gar kein Vermögen, nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff. Ein Blatt Papier. mE war kein Platz für Raub und daher auch nicht auf 239a.
12.07.2016, 16:31
Bei Kaiser in dem Skript zur ÖR Behörden Klausur für Nds steht es auf S. 27/28